COOPER RENT MIETVERTRAG MINI COOPER S Works GP-Kit

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COOPER RENT MIETVERTRAG MINI COOPER S Works GP-Kit Vermieter Mark J. PHILIPP, geschäftsansässig: In der i-de fabrik, Freisinger Landstraße 74, 80939 München-Freimann, Telefon 0172.88.18.018 .. Telefax 0172.89.49.243 Mieter ___________________________________________________________ ___________________________________________________________ ___________________________________________________________ ___________________________________________________________ Mietsache Pkw MINI COOPER S Works GP Kit, wie dem Mieter vorgeführt; amtl. Kennzeichen M–PP 4466 Mietzweck Ausschließlich private Zwecke des Mieters zur Freizeitgestaltung in Deutschland, jedoch insbesondere keine Motorsportveranstaltungen und Übungsfahrten hierfür (Ziff. 3 AGB, A.§2c AKB) Übergabe Rückgabe Freikilometer Mietpreis ___________________________________________________________ ___________________________________________________________ ______ _____km Freier Abrieb pro Reifen 0,0005 mm/km (= bis zu 0,50mm / 1.000 km) Grundmiete EUR ____________ (= EUR ___________ netto zzgl. 19% MwSt. i.H.v. EUR _______________) zuzüglich EUR ____________ (= EUR ______ netto zzgl. 19% MwSt. i.H.v. EUR _______) für jeden über die Freikilometer hinaus gefahrenen Kilometer sowie EUR 25,00 (= EUR 21,01 netto zzgl. 19% MwSt. i.H.v. EUR 3,99) für jeden angefangenen Zehntel-Millimeter, der über den freien Reifenabrieb hinaus geht; dabei wird jedes Rad einzeln betrachtet und berechnet. Versicherung Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko in üblichem Umfang in Grundmiete enthalten. Soweit im Schadenfall die Versicherung eintritt, ist die Haftung des Mieters auf die Selbstbeteiligung beschränkt. Einzelheiten zur Deckung unter Ziff. 9 AGB und in den beigefügten AKB. Zahlung Die Grundmiete ist zur Übergabe des Fahrzeugs zu entrichten, über die Freikilometer hinausgehende Kilometer und übermäßiger Reifenabrieb sind bei Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Kaution Zusätzlich zur Grundmiete hat der Mieter vor Übergabe des Fahrzeugs eine Kaution in Höhe von EUR X.XXX,00 zu leisten. Diese Kaution kann der Mieter entweder in Bar gegen Quittung oder mittels seiner Kreditkarte (Mastercard/Visa/American Express/Diners Club) geben, soweit die Karte über entsprechenden Verfügungsrahmen verfügt. Soweit alle Forderungen des Vermieters aufgrund dieses Vertrags erfüllt sind, wird die Kaution unverzüglich auf den Mieter zurückgebucht. Es gelten die gesondert beigefügten Allgemeinen Vermietbedingungen (AGB, 1 Blatt doppelseitig), die der Mieter vor Unterzeichnung zusammen mit einer Kopie der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB der SIGNAL IDUNA VdK , A.§1–C.§15) erhalten und zur Kenntnis genommen hat. __________, ______________, ________________________________ MIETER München, _______________, ________________________________ VERMIETER Allgemeine Vermietbedingungen (AGB) 1. Fahrzeugzustand bei Übergabe Das Fahrzeug wurde vom Mieter vor Vertragsschluss besichtigt und der Vermieter übergibt es voll betankt und nach bestem Wissen und Gewissen in verkehrstüchtigem, fahrbereitem Zustand. Profiltiefen, offensichtliche und bekannte Mängel und Schäden sowie vorhandenes Zubehör werden im Übergabeprotokoll festgehalten. 2. Fahrzeugrückgabe Der Mieter hat das Fahrzeug voll betankt (Benzin ≥98 Oktan) im vereinbarten Zeitfenster zurückzubringen. Ist das Fahrzeug dabei nicht voll betankt, hat der Mieter neben den Treibstoffkosten für die Wiederbetankung eine Aufwandspauschale von EUR 20,00 (= EUR 16,81 zzgl. 19% MwSt. i.H.v. EUR 3,19) zu zahlen. Auch bei Rückgabe werden Zustand und Zubehör dokumentiert. Überdies hat der Mieter, wenn er das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zurückgibt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadenersatzes und Nutzungsentschädigung die Kosten zu tragen, die entstehen, um das Fahrzeug abzuholen, es sei denn, das Fahrzeug ist aufgrund eines technischen Defekt, der nicht vom Mieter zu vertreten ist, nicht mehr fahrbereit. 3. Fahrtgebiet . Nutzungsverbote Der Mieter darf das Fahrzeug nicht ins Ausland verbringen, sondern nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland fahren. Generell ist die erlaubte Nutzung auf den aufgeführten Mietzweck beschränkt. Dem Mieter ausdrücklich untersagt ist eine Nutzung zu Zwecken des Motorsports (insbesondere Geschwindigkeit und/oder Geschicklichkeit), für Geländefahrten, für Fahrzeugstest, für Fahrschulübungen, für Fahrsicherheitstrainings und zur Demonstration von Reparaturarbeiten; Burn-Outs und Driften ist ebenfalls untersagt. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht gewerblich nutzen, nicht untervermieten und er darf darin keine Gefahrenstoffe wie insbesondere leicht entzündliche oder giftige Stoffe transportieren. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht zur Begehung von Straftaten nutzen, insbesondere nicht für ZollVergehen. Die Anbringung von Aufklebern, Anbauten, Dachträgern und Anhängerkupplungen sowie Umbauten sind dem Mieter untersagt. 4. Fahrzeugführer . Verantwortlichkeit für Fremdverhalten Nur der Mieter selbst sowie dessen geeignete Familienangehörige (mindestens 23 Jahre alt und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis) dürfen das Fahrzeug führen. Führt ein Familienangehöriger das Fahrzeug, hat sich der Mieter zuvor von Alter und Fahrerlaubnis zu vergewissern. Für seine eigene Person erklärt der Mieter, zum Führen des Fahrzeugs medizinisch tauglich zu sein, insbesondere an keinen entgegenstehenden Krankheiten wie z.B. Epilepsie zu leiden und keine Medikamente einzunehmen, bei deren Einnahme der Hersteller vom Führen von Kraftfahrzeugen abrät. Der Mieter wird keine Person fahren lassen, bei der er Bedenken hinsichtlich der medizinischen Fahrtauglichkeit hat. Für das Verhalten des Fahrers, von Beifahrern und etwaigen Helfern ist der Mieter mitverantwortlich. Alle Personen, die das Fahrzeug gefahren haben oder als (Mit)Verursacher eines Schadens an der Mietsache in Betracht kommen, hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters ladungsfähig zu benennen. 5. Fahrerverantwortung Der Mieter/Fahrer hat neben seinen Pflichten als ordentlicher Nutzer fremden Eigentums zur schonenden Behandlung der Mietsache ausdrücklich auch seine Pflichten als ordentlicher Fahrzeugführer im Straßenverkehr zu erfüllen. Insbesondere ist die Mietsache pfleglich zu behandeln und im Rahmen des Zumutbaren vor Schaden zu bewahren. Warnmeldungen des Fahrzeugs sind zu beachten und der Reifendruck sowie die Stände von Wasser und Öl während der Mietdauer im erforderlichen Maße zu kontrollieren. Mit sämtlichen Kraftstoffen, Schmierstoffen und sonstigen Hilfs- und Betriebsstoffen hat während der Mietzeit der Mieter das Fahrzeug auf eigene Kosten zu versorgen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig in einem der StVO entsprechenden Kindersitz. Der Mieter hat dem Vermieter für Bußgelder, Gebühren und sonstige Kosten aufzukommen, mit denen der Vermieter aufgrund von Verkehrsverstößen des Mieters oder seiner Fahrer belastet wird; dies betrifft insbesondere Parkverstöße, damit zusammenhängende Abschleppkosten und Maut. Für die Verwaltung solcher Kosten erhebt der Vermieter eine Aufwandspauschale von EUR 20,00 (= EUR 16,81 zzgl. 19% MwSt. i.H.v. EUR 3,19); dem Mieter ist es unbenommen, einen geringen Aufwand nachzweisen; der Vermieter darf einen höheren nachweisen. 6. Durchführung von Reparaturen Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendige Reparaturen darf der Mieter bis zu einem Betrag von EUR 50,00 zzgl. Mehrwertsteuer eigenmächtig beauftragen. Für Reparaturen zu einem höheren Preis hat der Mieter die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Soweit für den Schaden nicht der Mieter aufzukommen verpflichtet ist, erfolgt die Kostenerstattung an den Mieter gegen Reparatur- und Kostenbeleg. Ist der Kilometerzähler gestört, ist der Vermieter unverzüglich zu verständigen. Anderenfalls wird bei der Abrechnung für jeden Miettag eine Fahrtstrecke von 600km zugrunde gelegt, es sei denn, der Vermieter kann eine höhere oder der Mieter eine niedrigere Fahrtstrecke nachweisen. 7. Maßnahmen bei Unfällen und Schäden Der Mieter ist verpflichtet, bei Verkehrsunfall, Diebstahl, Brand, Vandalismus, Elementarschäden, Wildschäden und sonstiger Beschädigung der Mietsache unverzüglich die Polizei zu verständigen. Unverzüglich ist auch der Vermieter zu informieren; der Mieter hat ihm und der Versicherung den Hergang schnellstmöglich ausführlich und unter Nennung der benachrichtigten Polizeidienststelle inkl. Tagebuchnummer und der Personalien inkl. Anschriften und Kfz-Kennzeichen der etwaig weiteren Unfallbeteiligten und Zeugen schriftlich und mit Skizze darzulegen. Dritten gegenüber wird der Mieter zur Anerkenntnis von kein Ersatzansprüchen nicht berechtigt. 8. Fälligkeit von Schadenersatz bei polizeil. Unfallaufnahme Wird ein Unfall polizeilich aufgenommen, werden die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter auf Schadenersatz erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte zur Einsicht in die Ermittlungsakte, spätestens jedoch nach sechs Monaten nach Fahrzeugrückgabe. Sobald der Vermieter Akteneinsicht erhält, wird er den Mieter unverzüglich informieren. 9. Haftung des Mieters . Versicherung Über das vermietete Fahrzeug hat der Vermieter neben der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit integrierter Teilkaskoversicherung abgeschlossen; die Deckungssumme im Haftpflichtfall beträgt EUR ... und EUR ... . Eine Kraftfahrtunfallversicherung oder eine Schutzbriefversicherung hat der Vermieter nicht abgeschlossen. Wenn und soweit die Versicherung einen Schaden am gemieteten Fahrzeug bzw. sein Abhandenkommen deckt, ist die Haftung des Mieters dafür im Verhältnis zum Vermieter pro Schadenfall auf die anfallende Selbstbeteiligung reduziert. Diese Selbstbeteiligung beträgt im Vollkaskofall EUR ... und im Teilkaskofall EUR ... . Der Mieter hat für die Selbstbeteiligung nicht aufzukommen, wenn weder er noch seine Erfüllungsgehilfen den Schaden bzw. Abhandenkommen zu vertreten haben. Auch Haftpflichtschäden werden über die Versicherung abgewickelt. Jedoch hat der Mieter dem Vermieter vollumfänglich für jeden Schaden aufzukommen, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Versicherungsdeckung ganz oder teilweise dadurch entfällt, dass der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen eine im Versicherungsvertrag (AKB) vorgesehene Obliegenheit oder eine Pflicht aus dem Mietvertrag schuldhaft verletzt. Dasselbe gilt für Schäden, für die der Versicherungsvertrag (AKB) einen Ausschluss vorsieht, soweit der Deckungsausschluss vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist. Der Mieter wird insbesondere hingewiesen auf die ihm überlassenen AKB, dort insbesondere auf die §§ 2b, 2c, 7, 10, 11, 12 und 13. Der Mieter nimmt auch zur Kenntnis, dass es insbesondere bei Haftpflichtschäden Fallkonstellationen gibt, in denen die Versicherung zwar gegenüber einem geschädigten Dritten deckt, jedoch beim Verursacher, insbesondere dem Mieter oder dessen Fahrer, auch über die oben genannten Beträge der Selbstbeteiligung hinaus Regress nehmen kann. Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich, jedes Verhalten zu unterlassen und zu unterbinden, für das von vornherein keine Versicherungsdeckung besteht, und verpflichtet sich zu einem Fahrer- und Mieterverhalten, das den bestehenden Versicherungsschutz nicht entfallen lässt. Bei Schäden am Fahrzeug, die nicht unter die Kaskoversicherung fallen, nicht durch einen technischen Defekt entstanden sind und die bei Übergabe noch nicht vorhanden waren, insbesondere Schäden wegen übermäßiger Beanspruchung oder unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung, gilt als vermutet, dass der Mieter sie zu vertreten hat, solange nicht der Mieter beweist, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Im übrigen gelten für die Haftung des Mieters die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 10. Haftung des Vermieters Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Jedoch haftet er in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt. 11. Hinweis zum Datenschutz Die bei Vertragsanbahnung und -abschluss erhobenen personenbezogenen Daten werden vom Vermieter allein zum Zwecke der Vertragsabwicklung genutzt und verarbeitet. Insbesondere erfolgte keine Weitergabe an Dritte zu Werbe- oder Umfragezwecken. Auskunft über die gespeicherten Daten erhalten Mieter und Fahrer jederzeit beim Vermieter wie umseitig ersichtlich. Soweit der Vermieter zur Nutzung der Daten nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt oder verpflichtet ist, kann jederzeit die Löschung verlangen werden. 12. Salvatorische Klausel Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.

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