Fragen zu Anknüpfungszeitpunkt und Statutenwechsel (auf der Basis

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-1- Fragen zu Anknüpfungszeitpunkt und Statutenwechsel (auf der Basis von SIEHR, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, § 30, und FURRER/GIRSBERGER/SCHRAMM, Internationales Privatrecht I, litera B, Zürich 2006) 1. X und Y, beide mit Wohnsitz in Deutschland, schliessen in der Schweiz einen Vertrag. X zieht in die Schweiz, und Y verletzt danach den Vertrag. Welche Anknüpfungsfragen stellen sich und wie sind sie zu lösen? 2. Z macht in Frankreich, wo er 50 Jahre lang lebt, ein Testament, das nach schweizerischem Recht den Pflichtteil seiner Tochter verletzen würde. Seinen letzten Wohnsitz hat Z aber in der Schweiz, wo er stirbt. Das Testament wird angefochten. Vgl. BGE 102 II 136 (Hirsch) 3. In München kommt es zu einer Schlägerei zwischen einem Feriengast aus der Schweiz und einem ortsansässigen Auslandsschweizer. Der Auslandsschweizer wird verletzt und zieht danach in die Schweiz, wo er gegen den Feriengast an dessen Wohnsitz klagt. Kann er das? 4. Ein deutsch-schweizerisches Ehepaar hat seinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland. Aus deutscher Sicht leben die Eheleute im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, §§ 1363 ff. BGB). Die Eheleute ziehen in die Schweiz und werden hier geschieden. Welches Güterrecht ist anwendbar? 5. A., argentinische Staatsangehörige, ist seit dem 25. Juli 1997 die Ehefrau von C. und die Mutter von B., geboren am 18. August 1997 in Buenos Aires. Gegen Mutter und Kind erhob C., schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz, am 18. Oktober 2000 Klage beim Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen und beantragte, es sei gerichtlich festzustellen, dass zwischen ihm und B. kein Kindesverhältnis bestehe; ferner sei der zuständige Zivilstandsbeamte anzuweisen, die entsprechende Änderung im Register vorzunehmen. Vgl. BGE 129 III 288 6. Türkische Staatsangehörige hatten 1970 in der Türkei vor dem Imam nach türkischem Recht ungültig geheiratet. 1978 wurde auf Grund eines türkischen Amnestiegesetzes die Verbindung als Ehe staatlich registriert. Das Ehepaar zieht in die Schweiz und will sich hier scheiden lassen. a. Welche Fragen stellen sich? b. Welches ist die relevante Anknüpfung, wenn i. der Wohnsitzwechsel 1975 stattfand? ii. der Wohnsitzwechsel 1980 stattfand? Vgl. AG Freiburg 25.6.1991, IPRspr. 1991 Nr. 94. Fragen zu § 30 D. Girsberger 19.09.2006 -2- 7. Deutsche Eheleute haben im Jahr 1970 in Deutschland ein Kind durch Vertrag adoptiert. Das mittlerweile erwachsene Kind lebt in der Schweiz und stirbt hier. Sind die Adoptiveltern gesetzliche Erben geworden? 8. Der Schweizer Hugo heiratet im Jahr 1970 Arlette in der Schweiz. Noch bevor diese Ehe im Jahr 1978 geschieden wurde, heiratete Hugo in Thailand die Rachanee im Jahr 1977 und im Jahr 1982 die Spanierin Manuela. Rachanee beantragte, ihre Ehe mit Hugo im schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen. Welche IPR-Fragen stellen sich? Vgl. BGer. 6.11.1991, ZZW 1992, 178 9. Der deutsche Familienvater V verstirbt an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz und hinterlässt seine schwangere Ehefrau M. Das gemeinsame Kind K kommt nach dem Erbfall zur Welt. Erbt es trotzdem, a. wenn M mittlerweile nach Deutschland gezogen ist; b. wenn M in der Schweiz geblieben ist? 10. Ein Ausländer kauft ohne die notwendige Genehmigung eine Liegenschaft in der Schweiz. Der Vertrag ist nach Art. 119 Abs. 1 IPRG, Art. 26 Abs. 1 BewG unwirksam. Ändert sich dies, wenn nach Vertragsschluss der Erwerb genehmigt wird? 11. Herr Waktor und Frau Ungar, ungarische Juden mit Wohnsitz in Ungarn, sind in Italien durch Übergabe eines Scheidebriefs (get) nach jüdischem Recht wirksam, nach italienischem und ungarischem Recht aber unwirksam geschieden worden. Beide Parteien liessen sich danach in Israel nieder. Frau Ungar heiratete in Toronto (Kanada) Herrn Schwebel. Dieser klagte auf Ungültigkeitserklärung seiner eigenen Ehe; denn die vorherige Ehe der Frau sei nach weltlichen Recht nicht wirksam geschieden worden. Hätte die Klage Erfolg, wenn Frau Ungar Herrn Schwebel in der Schweiz geheiratet hätte und Herr Schwebel hier leben würde? Vgl. Schwebel v. Ungar, (1963) 42 D.L.R. (2d) 622 (Ont. C.A.); (1964) 48 D.L.R. (2d) 44 (Canada Sup. Ct.). 12. Der Amerikaner Evan Jones hatte seine Zelte in Iowa abgebrochen, wollte seinen Lebensabend in seiner alten Heimat Wales (Vereinigtes Königreich) verbringen, schiffte sich in New York auf dem britischen Passagierschiff «Lusitania» ein und ging auf ihr mit andern 127 US-Bürgern unter, als sie am 7.5.1915 von einem deutschen Unterseeboot versenkt wurde. Das führte nicht nur zu heftigen amerikanischen Protestnoten, sondern auch zu einem schwierigen Erbschaftsprozess um den Nachlass von Evan Jones: In re Jones' Estate, 183 N.W. 227 (Iowa 1921). Wie wären die erbrechtlichen Fragen heute von einem schweizerischen Gericht anzuknüpfen? 13. Der Deutsche Gerhard Koch wohnt seit langer Zeit in der Schweiz. Er heiratet in Frankreich die Französin Leone Grayo mit Wohnsitz im Elsass. Sie will nach schweizerischem Recht Leone Koch genannt werden. Die schweizerische Zivilstandsbeamtin besteht jedoch auf Grayo, da Frau Grayo im Zeitpunkt der Eheschliessung in Frankreich wohnte und nach französischem Recht sich durch Heirat der Name einer Frau nicht ändert. Fragen zu § 30 D. Girsberger 19.09.2006 -3- a. Zu Recht? Vgl. BGE 116 Il 202 b. Angenommen, sie könne den Namen Koch annehmen. Verliert sie ihn wieder, sobald die Eheleute nach Strassburg (Frankreich) ziehen und dort ihren Wohnsitz nehmen, weil nach französischem Recht sich durch Heirat einer Frau deren Namen nicht ändert? 14. Ein Schweizer Exporteur von Präzisionsinstrumenten liefert in alle europäischen Länder, aber nur gegen Eigentumsvorbehalt. Was muss er vorkehren, damit der Eigentumsvorbehalt wirksam ist und bleibt? 15. Die 16-jährige P verlegt ihren Wohnsitz von Reykjavik (Island) nach Zürich (Schweiz). Nach dem isländischem Recht wird sie mit Vollendung des 16. Lebensjahrs mündig. Bleibt sie es? Wenn ja, weshalb? 16. Ali hat in seiner arabischen Heimat, wo er 40 Jahre lang wohnte, 3 Frauen geheiratet, was nach dem arabischen Heimat- und Wohnsitzrecht zulässig war. Er zieht mit zwei der Frauen in die Schweiz und stirbt hier. Nach welchem Recht richten sich die Erbansprüche der dritten Frau, die im arabischen Staat lebte, aber von Ali weder verstossen noch geschieden wurde? 17. Die homosexuellen Partner A und B heiraten 2005 in den Haag, was dort zulässig ist, und ziehen später in die Schweiz. a. Sie wollen ihren Status hier registrieren lassen. Ist das möglich? Vgl. BGE 119 II 264 b. Die Partner trennen sich hier; B macht Unterhaltsansprüche geltend. Wonach richten sie diese? 18. J.K. hatte 1941 in Berlin vom deutschen P. ein Gemälde von Toulouse-Lautrec erworben. Er zieht 1946 in die Schweiz. Im Jahre 1990 fordert Herr Goldschmidt das Gemälde zurück und weist nach, dass es ihm durch nationalsozialistische Verfolgungsmassnahmen vor 1941 durch Enteignung abhanden gekommen war. Nach dem deutschen Recht war ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich (§ 935 Abs. 1 BGB). J.K. beruft sich auf Ersitzung. Nach welchem Recht richtet sich diese, und ist sie bereits eingereten? Die Ersitzungsfrist beträgt nach dem damaligen und heutigen deutschen Recht zehn Jahre (§ 937 Abs. 1 BGB). Vgl. BGE 94 II 297 19. Die 18-jährige D verlegt ihren Wohnsitz von Zürich nach Tokio. Das neu begründete japanische Wohnsitzrecht lässt die Mündigkeit erst mit 20 Jahren beginnen (Art. 3 japanisches ZGB, „Horei“). Bleibt sie dennoch mündig? 20. Im Staat X, nach dessen Recht man erst mit 21 Jahren mündig wird, hatte der aus der Schweiz zugezogene Käufer K, damals 18 Jahre alt, einen Kaufvertrag abgeschlossen, aus dem er nach seiner Rückkehr in die Schweiz hier in Anspruch genommen wird. K beruft sich auf seine damals bestehende Unmündigkeit nach dem Recht von X und lehnt daher Zahlung ab. Fragen zu § 30 D. Girsberger 19.09.2006 -4- 21. Der Schweizer X kauft während seines einjährigen Auslandaufenthaltes in Deutschland ein Fahrzeug, an dem die dortige Bank rechtmässig Sicherungseigentum begründete. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz fällt X in Konkurs. a. Die Bank will ihr Sicherungseigentum aussondern. Kann sie das? b. Was wären die Voraussetzungen der Aussonderung, wenn es sich nicht um Sicherungseigentum, sondern um einen in Deutschland wirksam begründeten (§ 455 BGB) Eigentumsvorbehalt handelte? Vgl. BGE 131 III 595 E. 2.3.2. 22. Der Kunstsammler S mit Wohnsitz in Zürich erwirbt 1980 auf einer Versteigerung in Zürich ein Gemälde von Claude Monet. Drei Jahre später zieht S nach München und nimmt das erworbene Gemälde mit. Weitere acht Jahre später (1991) wird das nach Zürich verliehene Gemälde auf einer Ausstellung «Monet» beschlagnahmt und von E herausverlangt. Es sei ihm 1979 gestohlen worden und gehöre ihm. Im Arrestprosequierungsverfahren, auf das sich S in Zürich eingelassen hat (Art. 18 LugÜ), muss geprüft werden, ob E Recht hat. 23. Serbische Eheleute mit Wohnsitz in der Schweiz lassen sich in Belgrad scheiden, weil eine Ehescheidung dort leichter oder billiger zu erhalten war. Ist die Scheidung in der Schweiz wirksam? 24. Schweizerische Eheleute leben in Hamburg unter deutschem Ehegüterrecht. Sie ziehen in die Schweiz. Nach welchem Recht richtet sich ihr Güterstand? Können sie daran etwas ändern? 25. A und B, griechische Staatsangehörige, haben in Deutschland nur religiös vor einem nicht ermächtigten Priester (vgl. Art. 13 Abs. 3 EGBGB) geheiratet, was nach griechischem Recht zulässig wäre. Sie ziehen in die Schweiz. a. Wird ihre Ehe in der Schweiz anerkannt? b. Noch bevor sie in die Schweiz ziehen, adoptieren die Ehegatten das Kind K. A stirbt, und B und K streiten sich um das Erbe. 26. K mit Wohnsitz in Zürich schliesst über das Internet einen Konsumentenvertrag mit einem österreichischen Anbieter; der Vertrag wird dem österreichischen Recht unterstellt. K klagt in Zürich aus diesem Vertrag. Gilt hier Art. 120 Abs. 2 IPRG, der eine Rechtswahl verbietet oder Art. 5 Abs. 1 des Römer Vertragsübereinkommens EVÜ, der eine Rechtswahl zulässt? Fragen zu § 30 D. Girsberger 19.09.2006

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