Wie organisiert sich eine Kirche selbst?
Verfassungsrecht der Kirche
Prof. Dr. iur. can. Adrian Loretan
Inhaltsverzeichnis
zur Vorlesung
Themenübersicht ......................................................................................................... 2 Detailliertes Inhaltsverzeichnis ................................................................................... 3
Kurzskript
Der Beitrag der Kirche zur Organisationsentwicklung................................................ 6 I. Die Gesamtkirche ..................................................................................................... 7 II. Die Ortskirche ....................................................................................................... 11
Schemata
Ekklesiologisches Grundkonzept............................................................................... 14 Der Aufbau der katholischen Kirche (lateinische und orientalische Kirchen) .......... 15 Die bischöfliche Kurie ............................................................................................... 16 Der Apostolische Stuhl (Kurienorgane)..................................................................... 17 Ämter an der bischöflichen Kurie .............................................................................. 18 Diözesankurie Bistum Basel ...................................................................................... 19 Diözesankurie Deutschland (nach Vorbild München)............................................... 20
Kirchenrecht: Kurzskript zur Vorlesung Verfassungsrecht der Kirche
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Themenübersicht
Einleitung Kirchen im Kontext der Organisationsgesellschaft (soziologisches Denken) Kirchen im Kontext des New Public Managements (betriebswirtschaftliches Denken) Die hierarchische Verfassung der katholischen Kirche (Schola textus) Die Universalkirche Die höchste Autorität Die Institutionen der höchsten Autorität (1. Teil): Bischofssynode, Kardinäle Die Institutionen der höchsten Autorität (2. Teil): Römische Kurie, Gesandte des Papstes Die Ortskirche (insbes.: Die Diözese) Territorialprinzip und Personalprinzip Der Diözesanbischof Die Bischofskonferenz Die bischöfliche Kurie (Generalvikar, Bischofsvikar, Gerichtsvikar, Auxiliarbischof) Die Pfarrei Der Pfarrer, bzw. der/die Gemeindeleiter/in und seine, bzw. ihre MitarbeiterInnen
Kolloquium
Das Kolloquium bietet die Möglichkeit, Themen der Hauptvorlesung im Gespräch zu vertiefen, sei es durch Fragen der Studierenden, sei es durch die Behandlung an einem Beispiel. Vgl. Herbert Hallermann, Pfarrei und pfarrliche Seelsorge. Ein kirchenrechtliches Handbuch. Paderborn 2004.
Prüfungen
benotete Prüfung (4cp) unbenotete Prüfung (3cp) Evaluation
(gemäss Plan des Studienleiters)
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Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1. Soziologische und organisationstheoretische Fragen 2. Was ist eine Organisation? (Organisationsbeschreibung) Skizze: Führungsausbildung, Rollenentwicklung 1. Teil: Kirchen im Kontext der Organisationsgesellschaft (soziologisches Denken) 1. Die Organisationsgesellschaft 2. Geschichte der Organisationsentwicklung 3. Kirchen in der Organisationsgesellschaft 3.1. Neue Organisationen in der Helvetik 1798-1803 3.2. Worin besteht der Kern dieser Erfindung Organisation, was hält sie zusammen? 3.3. Welches Verhältnis besteht zwischen Religion und Organisation? 2. Teil: Kirchen im Kontext des New Public Managements (Betriebswirtschaftliches Denken) 1. Die Entstehung des New Pubic Management-Modells 1.1. Das Bürokratiemodell von Max Weber 1.2. Verändertes Umfeld - neue Verwaltungsmodelle 1.3. Politisch-theoretische Grundströmungen für New Public Management (NPM) 1.4. NPM als neues Verwaltungsmodell 2. Charakteristische Kernelemente und Ziele des New Public Management 2.1. Terminologie 2.2. Die charakteristischen Kernelemente von NPM 2.3. Ziele von NPM 3. Zusammenfassung 3. Teil: Die hierarchische Verfassung der katholischen Kirche (Kanonistisches Denken) I. Vorbemerkungen 0. Das Verhältnis von Ortskirche und Universalkirche 1. Begrifflichkeit: Gesamtkirchliche und ortskirchliche Perspektive 2. Zur Systematik des 2. Buches 3. Schola textus bzw. textnahes Überfliegen 4. Pflichtenheft der Studierenden 5. Die Hierarchische Verfassung der Kirche
II. Schola textus I. D I E U N I V E R S A L K I R C H E 1. Papst und Bischofskollegium 1.1. Das Papstamt c. 331: Der Primat c. 332: Die Papstwahl und Amtsverzicht c. 333 § 1: Ausübung des Primats c. 334: Hilfen des Papstes c. 335: Vakanz
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1.2. Das Bischofskollegium c. 336: Beschreibung c. 337: Ausübung der Vollmacht cc. 338 - 341: Das Ökumenische Konzil c. 338: Rolle des Papstes am Konzil c. 339: Konzils-Teilnehmer und Teilnehmerinnen c. 340: Konzilsunterbrechung c. 341: Rechtsverbindlichkeit 2. Institutionen der höchsten Autorität in der Kirche 2.1. Die Bischofssynode 2.2. Kardinäle der heiligen römischen Kirche 2.3. Die Römische Kurie 2.4. Die Gesandten des Papstes II. D I E O R T S K I R C H E o d e r D I E T E I L K I R C H E 1. Die Diözese und das Bischofsamt 1.1. Umschreibung der Ortskirche c. 370: Territorialprälatur und Territorialabtei c. 371 § 1: Apostolisches Vikariat und Apostolische Präfektur c. 371 § 2: Apostolische Administratur c. 372: Territorialprinzip oder Personalprinzip c. 373: Errichtung, Aufhebung und Veränderung einer Teilkirche c. 374: Untergliederung und Zusammenschlüsse 1.2. Das Bischofsamt (cc. 375-411) 1.3. Stellvertretungsorgane des Bischofsamtes (cc. 469-494) 2. Die Pfarrei (cc. 515- 552) 2.1. Vorbemerkungen - Zur Etymologie - Zur Kirchenrechts-Geschichte der Pfarrei - Vermögensrechtliche Veränderungen - Ämterrechtliche Veränderungen - Verhältnis Kirche - "Staat" (Genossenschaft) - Tridentinum (Elemente der Pfarrei) - Vaticanum II - CIC 1983 2.2. Die Pfarrei im CIC 1983 (c. 515 - 552) c. 515 § 1: Welche Elemente gehören zur kanonischen Pfarrei? Kann eine Pfarrei durch freien Zusammenschluss der Gläubigen entstehen? Was ist eine Pfarrei organisationsrechtlich? c. 515 § 2: Wer hat die Befugnis Pfarreien zu errichten, aufzuheben, zu verändern? Was heisst eine Pfarrei errichten, aufheben oder verändern? c. 515 § 3: Was heisst: die Pfarrei besitzt Rechtspersönlichkeit? Ist die Pfarrkirche konstitutives Element der Pfarrei? c. 516: Was unterscheidet die Quasipfarrei von der Pfarrei? Wie ist das Verhältnis zwischen Pfarrei und Quasipfarrei?
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Wie kann Pfarreiseelsorge in Zeiten des Priestermangels gemäss CIC gelebt werden? (Sonderformen der Pfarrgemeindeorganisation) c. 517 § 1: Die Übertragung mehrerer Pfarreien an ein Priesterteam c. 517 § 2: Nichtpriester als Bezugspersonen in einer Pfarrei ohne eigenen Hirten a. Ausgangslage b. Beteiligung von Nichtpriestern an der Ausübung von Hirtensorge in einer Pfarrei ohne eigenen Hirten c. Interpretation von c. 517 § 2 c. 518: Welches sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Pfarrei? Exkurs: Mitgliedschaft in der Kirche Christi; Zugehörigkeit zur röm.-kath. Kirche gemäss CIC 83 - Zur Mitgliedschaft in der Kirche Christi - Zugehörigkeit zur katholischen Kirche c. 518: Was heisst Pfarrzwang? Exkurs: Staatskirchenrecht 3. Das Pfarramt (cc. 519 - 538) 3.1. Begriff des Pfarrers cc. 519, 526: Was ist unter diesem Begriff zu verstehen Wie wird die Eigenberechtigung des Pfarrers näher umschrieben? c. 526: Wie kann der Pfarrer in Zeiten des Priestermangels eingesetzt werden? Ist der Pfarrer gemäss c. 526 § 1 Pfarrer in beiden Pfarreien? 3.2. Eigenschaften des Pfarramtes cc. 520; 521: Wer kann nicht Pfarrer sein? Welche Bücher geben Auskunft über den Weiheempfang? 3.3. Dauer des Pfarramtes (cc. 522, 538) 3.4. Verleihung eines Pfarramtes (cc. 523-525; 527) Was ist eine freie oder eine gebundene Amtsverleihung? Was ist eine Präsentation? (cc. 158-163) Was ist eine kanonische Wahl? (cc. 164-179) Was ist eine Postulation? (cc. 180-183) Was versteht man unter Vakanz? 3.5. Pflichtenheft eines Pfarrers (cc. 528-535) c. 528 § 1: Verkündigungsdienst c. 528 § 2: Heiligungsdienst c. 529: Hirtenaufgabe (Leitungsdienst)
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Kurzskript
1. Teil: Der Beitrag der Kirche zur Organisationsentwicklung
1. Mit der Erfindung und Legitimation des Hierarchieprinzips hat die christliche Kirchentradition zur Durchsetzung der modernen Organisationsgesellschaft beigetragen. 2. Der christliche Universalismus relativierte alle partikularen, natürlichen Lebensgemeinschaften und eröffnete den Raum für Sozialgebilde mit einem prinzipiell freien Zugang zur Mitgliedschaft, der nicht durch Rasse, Geschlecht oder Nationalität beschränkt war. 3. Die Idee der amtlichen und anstaltsmässigen Repräsentanz und Vermittlung des Heils förderte die Vorstellung eines handlungsfähigen, die Summe der Einzelpersonen überschreitenden kollektiven Akteurs. 4. Der kollektive Akteur erhielt eine eigenständige, juridisch verfasste soziale Struktur, die das kanonische Recht heute "Juristische Person" nennt. 5. Die hierarchisch gedachte Heilsvermittlungsanstalt begründete und legitimierte ein hierarchisch strukturierte System arbeitsteiliger, vom persönlichen Charisma der Amtsinhaber prinzipiell unabhängiger Ämter beziehungsweise (Beamten-)Stellen. 6. Die kirchliche Hierarchie mit der Idee einer sie transzendierenden monarchischen Spitze wurde wiederum zum Vorbild für den frühmodernen absolutistischen Staat, der den hierarchischen Organisationsgedanken gegenüber einer Hierarchie der Stände erst voll zur Geltung brachte. 7. Die europäischen Konfessionskirchen entstanden im Kontext der absolutistischen Staatenbildung und dienten der Legitimation hierarchisch-bürokratischer (Max Weber) Herrschaft. 8. Die röm.-kath. Kirche versuchte sich dem zu entziehen, indem sie - an die eigene Tradition hierarchischer Organisationsbildung anknüpfend - dem staatlichen Absolutismus den Anspruch auf einen eigenen, geistlich begründeten verschäften Absolutismus mit hierarchischer Organisationsstruktur entgegenstellte (Societas-perfecta-Lehre). "Sie erneuerte und radikalisierte dabei die Sakralisierung der eigenen, nach der Französischen Revolution neu aufgebauten, zentralistischen Organisationsstruktur"1 9. Im Kontext moderner Organisationsgesellschaften sind die Kirchen mit der Vervielfältigung der Wirklichkeitsebenen im Modernisierungsprozess in besonderer Weise konfrontiert. Sie kommen aus einer Tradition, die noch eine einheitliche soziale Repräsentanz der Religion über alle Ebenen sozialer Wirklichkeit hinweg erlaubte, was beispielsweise am Kirche-StaatVerhältnis2 gezeigt werden kann. 10. Im neuen Kontext haben sich die Kirchen der Sozialgestalt der Organisation angenähert, ohne dass sie sich auf diese Sozialform reduzieren lassen. "Ihr Organisationcharakter gehört heute mehr denn je zu ihren Existenzbedingungen, erzeugt aber gleichzeitig prinzipielle wie historisch spezifische Spannungen und Konfliktlagen."3
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Karl Gabriel, Die neuzeitliche Gesellschaftsentwicklung und der Katholizismus als Sozialform der Christentumsgeschichte, in: ders./Kaufmann F.-X (Hrsg.) Zur Soziologie des Katholizismus Mainz 1980, 201225. Vgl. Basil Studer, Schola Christiana, Die Theologie zwischen Nizäa und Chalcedon, Paderborn 1998, Das historische Umfeld der reichskirchlichen Theologie 35-194, bes. 60-82. Karl Gabriel, Organisation als Strukturrprinzip der Kirchen: Spannungen, Zwänge, Aporien, in: Alfred Dubach u. Wolfgang Lienemann, Aussicht auf Zukunft, Auf der Suche nach der sozialen Gestalt der Kirchen von morgen. Kommentare zur Studie "Jede(r) ein Sonderfall? Religion in der Schweiz" Band 2 Zürich 1997, 15- 35, 22.
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3. Teil: Die hierarchische Verfassung der katholischen Kirche
0. Das Verhältnis von Gesamtkirche und Ortskirche Die Gesamtkirche besteht "in und aus Teilkirchen" (LG 23b; c. 368). Die Ortskirche ist auf die Glaubens- und Eucharistiegemeinschaft aller Ortskirchen und damit auf die Eingliederung in die Gesamtkirche angewiesen. - Eucharistische Ekklesiologie (Kirche von unten); Communio hierarchica (Kirche von oben) 1. Begrifflichkeit Ecclesia localis (= Teilkirche?); Ecclesia universalis (die lateinische [=röm.-kath.] und die 21 orientalisch-katholischen [„Unierte“] Kirchen zusammen) 2. Zur Systematik des 2. Buches des CIC 1983 Teil I: Die Gläubigen Teil II: Die hierarchische Verfassung der Kirche 1. Sektion: Die höchste Autorität in der Kirche 2. Sektion: Teilkirchen und ihre Zusammenschlüsse Teil III.: Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens 3. Methode: Schola textus Konzilskompendium und CIC 4. Pflichtenheft der Studierenden Kodex-Kommentar parallel zur Vorlesung mitlesen
I. Die Gesamtkirche
c. 330: Papst und Bischofskollegium - Konzil: Bischofskollegium zentral LG 22a (vgl. CD 2b), aber nicht im juridischen Sinne von Kreis der Gleichrangigen (vgl. NEP 1). - CIC: Das Apostel-Kollegium bilden Petrus und die übrigen Apostel. Das Bischofskollegium?
a) Der Papst (cc. 331-335)
c.331: Der Jurisdiktionsprimat - Konzil: Vat. II übernimmt Vat. I (LG 18b: "ein sichtbares Prinzip und Fundament der Glaubenseinheit und der Gemeinschaft"), auch im ökumenischen Dialog? - CIC: Amtsbezeichnungen aneinandergereiht: Bischof von Rom; Nachfolger Petri; Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi, Hirte der Gesamtkirche, weitere Titel. Amtsvollmachten: höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Vollmacht im Sinne der drei munera (Heiligungsamt, Lehramt, Leitungsamt) c. 332: Papstwahl und Amtsverzicht Universi Dominici Gregis, Apostol. Konstitution c. 333: Ausübung des Primates - Konzil: LG 13, 18, 22, 23, 27; CD 2, 8; NEP 3, 4 - CIC: § 1: Primat über Bischöfe und Teilkirchen; § 2 communio hierarchica, § 3 Berufung
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c. 334: Hilfen des Papstes Konzil: CD 9,10 / Nachkonziliare Apostol. Konstitution "Pastor Bonus" c. 335: Vakanz "Sede vacante, nihil innovetur" (c. 335, 428 §1)
b) Das Bischofskollegium (cc. 336-341)
c. 336: Beschreibung Bischofskollegium - Konzil: Die kollegial auszuübende höchste Gewalt kannte der CIC 1917 (cc. 222-229) nur in ihrem ereignishaften Wirksamwerden im Ökumenischen Konzil. Durch die Konzilslehre vom Bischofskollegium ist geklärt, dass die Kollegialgewalt als Rechtssubjekt dauernd existent ist. Wieviele Träger der höchsten Vollmacht gibt es? Wer hat die Kompetenz der Kompetenz? - CIC: Die Beschreibung enthält 4 wesentliche Aussagen zum Bischofskollegium: 1. Mitgliedschaft 2. Ursprung im Apostelkollegium und Fortdauern 3. Haupt des Bischofskollegiums 4. Träger höchster, voller, universaler Vollmacht c. 337: Verhältnis von Bischofskollegium und Ökumenischem Konzil - Konzil: LG 22b, CD 4, NEP 3 - CIC: Das Bischofskollegium kann höchste Autorität im Ökumen. Konzil (§ 1) oder im Fernkonzil ('E-Mail- Konzil', 'Briefkonzil') ausüben. Es kann auf beide Weisen ein kollegialer Akt zustande kommen, der bindende Kraft für die Gesamtkirche hat. Wenn die Initiative dazu nicht vom Papst ausgegangen ist, muss dieser die Handlung "frei annehmen (libere recepta)" (§ 2). Die Bedeutung von § 2 ist eine zweifache: a) Die rechtliche Initiative muss beim Fernkonzil nicht notwendig vom Papst ausgehen. b) Die Norm ist geeignet für neue Formen der Ausübung der Kollegialgewalt ('EMail-Konzil'). In diesem Sinn ist auch § 3 als Auftrag an den Papst zu verstehen, neue Formen zu entwickeln. cc. 338-441: Ökumenisches Konzil Das Ökumen. Konzil ist jene Versammlung, in der das Bischofskollegium seine Vollmacht in feierlicher Weise ausübt (c. 337 §1). Als Mindestanforderung der verschieden gestalteten Konzilien gilt die Anerkennung des Papstes (LG 22 b). I. Die leitende Rolle des Papstes (cc. 338, 340, 341) zeigt sich in 3 Vorrechten a) Einberufungsrecht: (cc. 338, 340) Ist es ein ausschliessliches, wenn der Papst das Konzil auch bestätigen oder annehmen kann (LG 22b)? Gibt es keine Versammlungsfreiheit der Bischöfe? Vgl. Münsterischer Kommentar und Aymans-Kommentar. b) Das Präsidialrecht (c. 338) hat der Papst von Amtes wegen, kann es aber delegieren. Er kann das Konzil verlegen, vertagen, aufheben (§ 1, c. 340). Die Konzilsteilnehmer könnten zu den vor-gelegten Verhandlungsgegenständen weitere hinzufügen, die von ihm zu genehmigen sind (§ 2). c) Promulgationsrecht (cc. 338 § 1, 341 § 1) Rechtsverbindlichkeit erlangt ein Konzilsdokument durch folgende Schritte: approbatio (Mehrheit + Papst), confirmatio (Papst), promulgatio (Papst).
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II. Konzils-Teilnehmerinnen (c. 339 §2) und -Teilnehmer (§1) - Konzil: Nichtbischöfe können nicht mehr ordentliche Konzilsteilnehmer sein, z.B.Äbte (Verengung gegenüber c. 223/CIC 1917). Auch Titularbischöfe können teilnehmen (Erweiterung; CD 4a). Diese den Empfang der Bischofsweihe betonende Regelung folgt deutlich der Lehre vom Bischofskollegium und ist wesentlich verschieden von der Ordnung des CIC 1917. Dieser hatte die Betonung auf die Vorsteherschaft in einer Teilkirche, auf Amt und hohe Würde gelegt. - CIC: geborene bzw. ordentliche Teilnehmer mit entscheidendem Stimmrecht: Bischöfe, d.h ein als Diözesanbischof Ernannter vor Empfang der Bischofsweihe hat keinerlei Teilnahmerecht. Der Gesetzgeber geht über CD 4a hinaus. Das Konzil leitete aus der Mitgliedschaft im Bischofskollegium nur die Teilnahme, nicht das Stimmrecht ab. Die Rolle des Diözesanbischofs wurde wesentlich verschieden von der des Titularbischofs verstanden. berufene bzw. ausserordentliche TeilnehmerInnen: Die Rechtsstellung ist von der einladenden Autorität näher zu bestimmen. Kann ein Nichtkleriker abstimmen? Kann ein Männerkonzil repräsentativ sein?
c) Die Römische Kurie (cc. 360, 361)
- Konzil: Wegen der Kritik bittet Papst Paul VI. um Kriterien für die Kurienreform (1963): Neustrukturierung (CD 9b); Internationalisierung (CD 10a); Vertretung der Diözesanbischöfe und Laien (CD b,c); Dezentralisierung (CD 8a) - CIC: c. 360 verweist auf das Sonderrecht C.A. Pastor Bonus, in: AAS 80 (1988) 841-934; lateinischer Text und deutsche Übersetzung ist zu finden im lat.-deutschen CIC ab der 5. Auflage [blauer Einband], S. 771-833). Hinzu kommt eine vom Kardinalstaatssekretär unterzeichnete Geschäftsordnung ('Regolamento') Die Kurie umfasst die Stellvertretungsorgane des Papstes für die Bereiche der Verwaltung und Rechtssprechung (Dikasterien). Dazu kommen Einrichtungen, die dem Papst für Aufgaben nicht hoheitlicher Art zu Verfügung stehen. Ihre Organe handeln im Namen und Autorität des Papstes im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Unter der Bezeichnung "Apostolischer Stuhl" oder "Heiliger Stuhl" sind nicht nur der Papst, sondern auch die in seinem Namen handelnden Einrichtungen der Kurie gemeint (c. 361). Zuständigkeit: Die Zuständigkeit eines Dikasteriums ergibt sich aufgrund des Charakters der zu behandelnden Materie, sofern nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist. Kompetenzkonflikte werden durch das oberste Gericht entschieden, ausser der Papst gibt andere Weisung. a) Gesetzgeberisch können Dikasterien nur tätig sein, wenn sie die Genehmigung des Papstes haben. Bei Erlassen handelt es sich um Gerichtsurteile oder Verwaltungserlasse. Verwaltungserlasse, die dem geltenden Recht widersprechen, sind ungültig. b) Wichtige Verwaltungsentscheide sind dem Papst zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn dem Leiter sind besondere Befugnisse erteilt worden. c) Gerichtsurteile der Apostolischen Signatur oder der Rota Romana bedürfen nicht der Mitwirkung des Papstes.
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Struktur: a) Dikasterien: Staatssekretariat, Kongregationen, Gerichte, Päpstliche Räte und Ämter (z.B. Vermögensverwaltung und Präfektur für Wirtschaftsangelegenheiten). Vgl. Schema auf S. 17. Ein Dikasterium wird aus einem Kreis von Kardinälen und Bischöfen gebildet. Den Kongregationen steht ein Präfekt vor (Kardinal), den Räten ein Praeses/Präsident (i.d.R. Erzbischof). Neben diesen Mitgliedern im strengen Sinn kommen auch Konsultoren (Kleriker oder Laien) dazu. Der Begriff 'Kongregationen' deutet an, dass es sich um kollegial verfasste Behörden handelt, die sich von dem staatlichen Typ der Verwaltungsbehörde unterscheidet. b) Einrichtungen: Präfektur des päpstl. Hauses, Amt für liturg. Feiern des Papstes.
d) Die Gesandten des Papstes
Vor dem Konzil von Trient hatten die Nuntien fast ausschliesslich politische Aufgaben zu erfüllen. Der Wiener Kongress (1815) und die UNO-Konferenz von 1961 anerkannten den Vorrang, der ihnen in den alten europäischen Staaten eingeräumt wurde. Als Doyen sind sie Sprecher des Diplomatischen Korps. - Das Konzil wünscht, a) dass „das Amts des päpstl. Legaten genauer [vom Bischof] abgegrenzt werde“ (CD 9b). b) dass die pästl. Legaten nicht de iure Mitglieder der Bischofskonferenz sind (CD 38b). c) Internationalisierung der Gesandten und Aufnahme von Laien (CD10). d) dass, die Kirche ihre Hoffnung nicht auf Privilegien setzt (GS 76e) - Nachkonziliare Gesetzgebung Pauls VI.: MP Sollicitudo omnium Ecclesiarum Obwohl das MP vom CIC übernommen wurde, bleibt es in Kraft, da der CIC die Materie nicht umfassend geordnet hat. Die Sorge um die Ortskirchen (Titel!) und ihre Verbindung mit dem Papst bilden den ersten Punkt. An zweiter Stelle steht das Wohl des Landes (Friedensarbeit) und an dritter Stelle die Beziehung zu den christl. Gemeinschaften und nichtchristl. Religionen. - CIC (cc. 362-367): Beim freien Entsenden und Abberufen sind die Regeln des Völkerrechts zu beachten (c.362) Es gibt Gesandte zu Teilkirchen (Apost. Delegat) und zu Teilkirchen und Staaten (Nuntius, Pronuntius, Internuntius). Innerkirchliche Aufgaben stehen im Zentrum (c. 364). Das Staatskirchenrecht ist zu gestalten (c.365). Seine Rechtsstellung ist umschrieben in cc. 366, 367.
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II. Die Ortskirche
Der Titel "Teilkirchen und die in ihnen eingesetzte Autorität" umfasst 3 Kapitel: - Teilkirchen (cc. 368-374), - Bischöfe (cc. 375-411), - Vakanz des Bischofsstuhles (cc. 412-430). Der Titel I ist für den CIC neu konzipiert worden, beeinflusst von der konziliaren Lehre: "Der Bischof von Rom ist ... das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit in der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen. Die Einzelbischöfe sind sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit der Teilkirchen, die nach dem Bild der Gesamtkirche gestaltet sind. In ihnen und aus ihnen besteht die eine und einzige katholische Kirche." (LG 23) - Ist die Personalprälatur der Teilkirche gleichgestellt (cc.294-297)? Mit folgende 6 Elementen lässt sich eine Diözese umschreiben (keine Legaldef., c. 369) 1. Teil des Gottesvolkes 2. Als Hirt der ihm anvertrauten Ortskirche arbeitet der Bischof mit dem Presbyterium zusammen 3. Ziel: Gemeinschaft der Gläubigen zusammenführen 4. Die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi ist in der Ortskirche gegenwärtig 5. Sind die Gläubigen Mitträger der Heilssendung? 6. Die Ortskirche ist ein Inkardinationsverband (c. 265) Wird die Vollmacht, eine Teilkirche zu leiten, durch die Weihe übertragen, wenn auch Nichtgeweihte (z.B Territorial-, bzw. Gebietsabt) diese ausüben können? Wie wird sie übertragen? Sind die Gebietsprälaten und die Gebietsäbte, sowie die Apostolischen Vikare und Präfekten Ortsordinarien (c. 134)? Was heisst bei letzteren potestas ordinaria vicaria? Welche Leitungsvollmacht haben Territorialabt und Territorialprälat? Wann ist ein Abt Ortsordinarius? Beispiele eines Inkarnationsverbandes ohne apostolische Sukzession? Territorialprinzip oder Personalprinzip? Welche Personen gehören zu einer Teilkirche? Welche Gründe werden anerkannt, um eine personale Teilkirche zu gründen? Wer kann Ortskirchen errichten, aufheben und verändern? Was ist in der Schweiz zusätzlich zu beachten? Müssen Pfarreien errichtet werden? Inwiefern hilft die Textgeschichte verstehen, warum die Pfarreinen schon hier erwähnt sind?
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- Ortskirchen, "in denen und aus denen ... Kirche besteht" (c.368; LG 23), sind vor allem die Diözesen. Ihre konstitutiven Elemente sind: Teil des Gottesvolkes, Bischof, Presbyterium (c. 369; CD 11a) - Ersatzformen: Gebietsprälatur, Gebietsabtei (c.370), Apostolisches Vikariat, Präfektur, Administratur (c. 371). Der Unterschied liegt in der Ausgestaltung des bischöfl. Vorsteheramtes. c. 370: Seelsorge und Jurisdiktion wurden für bestimmte Gebiete unter Ausschaltung der Befugnisse des Bischofs von Dom- und Stiftskapiteln (Praelatura nullius) bzw. von Abteien (ab-
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batia nullius) übernommen. Der Ortskirchenvorsteher hat als Prälat oder Abt seine Gebiete "nach Art eines Diözesanbischofs ... zu leiten" (c.370). c. 371: Apostol. Vikariat und Präfektur sind Einrichtungen der 'Missionskirchenverfassung', die "noch nicht als Diözese errichtet worden ist" (§ 1). Die Apostol. Administration befindet sich nicht im Übergang zur Diözese, weil schwerwiegende Gründe dagegen stehen (z.B. in der DDR). - Umschreibung, Errichtung, Gliederung der Ortskirchen (cc. 372-374) Umschreibung: c. 372 Die Ortskirche ist eine ritusgebundene "Gebietskörperschaft", d.h. alle der jeweiligen Rituskirche, die in einem bestimmten Gebiet Wohnsitz oder Nebenwohnsitz (cc. 100-102) haben, gehören der Ortskirche an. Damit wird die seelsorgliche Zuständigkeitsordnung begründet (c. 372 §1). Für den Ausnahmefall können Teilkirchen gebildet werden, die nach personalen Kategorien determiniert sind (c. 372 §2). Es braucht eine klare Zuständigkeitsordnung (Militärordinariat) bzw. Gebietsumschreibung (Rituskirchen). Errichtung Aufhebung und Veränderung: cc. 373, 372 §2 Der höchsten Autorität vorbehalten, in der Regel dem Apostol. Stuhl. Die so errichtete Ortskirche ist öffentliche juristische Person (c. 116). Vor Errichtung personaler Teilkirchen sind die betroffenen Bischofskonferenzen zu hören (c. 372 §2). Aufhebung und Veränderung einer Ortskirche werden in c. 373 nicht behandelt. Staatskirchenrechtliche Anmerkung: In Deutschland ist gemäss Reichskonkordat Art. 11 die Errichtung von Diözesen, sowie Änderung in deren Umschreibung Vereinbarungen mit den betreffenden Ländern vorbehalten. Nach der Wiedervereinigung 1990 sind zwei Kirchenprovinzen (Hamburg, Berlin), eine Erzdiözese und drei Diözesen errichtet worden (Magdeburg, Görlitz, Erfurt). In der Schweiz wurde von 1874 bis 2001 die Errichtung von Bistümern der Genehmigung des Bundes (genauer des Bundesrates) unterworfen (Art. 50 IV BV 1874 und Art. 72 Abs. 3 BV 1999). Obwohl gemäss Art. 72 Abs. 1 BV die Kantone – und nicht der Bund – das Verhältnis mit den Religionsgemeinschaften zu regeln haben, besass der Bund mit dem Bistumsartikel während 126 Jahren ein Mitwirkungsrecht gegenüber episkopal strukturierten Kirchen. Mit dieser Genehmigungserfordernis griff der Bund erheblich in das Selbstorganisationsrecht der katholischen Kirche ein (theoretisch auch anderer episkopal verfasster Kirchen). Obwohl diese Verfassungsbestimmung schon lange als staatsrechtlich problematisch und politisch unnötig erachtet wurde, hatte man den Bistumsartikel noch nicht bei der Totalrevision der Bundesverfassung im Jahr 1999, sondern erst in einer eigenen Volksabstimmung (vom 10. Juni 2001) zur Streichung vorgelegt. In der Praxis schloss die Schweiz bisher bei Veränderungen von Bistümern oftmals ein Konkordat mit dem Hl. Stuhl ab (z.B. Konkordat über die Errichtung der Diözese Lugano 1968, Zusatzkonkordat über die Organisation des Bistums Basel 1978). Der Bundesrat trat dabei im eigenen und im Namen des oder der betroffenen Kantone auf.
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Eine Pfarrei ist als öffentliche juristische Person eine nichtkollegiale Personengesamtheit Das Recht kann eine juristische Person nur ins Dasein rufen, wenn eine materielle Grundlage da ist. Diese kann entweder eine Gesamtheit von Personen (Körperschaft) oder Sachen (Stiftung, Anstalt) sein (c. 115 § 1). A. Universitas personarum (Personengesamtheit, Körperschaft) Die Personengesamtheiten werden unterteilt in kollegiale und nichtkollegiale. Der Unterschied ist dabei von der Art und Weise bestimmt, in welcher der rechtsgeschäftliche Wille der juristischen Person zur Geltung gebracht wird. a. Kollegiale Personengesamtheit Eine kollegiale Körperschaft bestimmt ihren rechtsgeschäftlichen Willen nach Massgabe des Rechts (c. 119) oder der Statuten in irgendeiner Form durch die Mitglieder. Dabei ist es unerheblich, ob alle Mitglieder über ein gleiches Stimmrecht verfügen oder nicht (c. 115 § 2). Der rechtsgeschäftliche Wille einer kollegialen Körperschaft wird z.B. gebildet durch Abstimmung aller Mitglieder, seien diese gleichen Rechts oder nicht. Beispiel: In vielen Vereinen (cc. 298 - 329) haben die Mitglieder in den entscheidenden Fragen gleiches Stimmrecht. In der Bischofskonferenz dagegen haben von Rechts wegen nur die Diözesanbischöfe, die ihnen rechtlich Gleichgestellten und die Koadjutorbischöfe entscheidendes Stimmrecht (c. 454 § 1). Ihnen allein kommt auch die Satzungshoheit zu (§ 2). Die Weihbischöfe und die anderen Mitglieder der Bischofskonferenz "haben entscheidendes oder beratendes Stimmrecht gemäss den Bestimmungen der Konferenzstatuten" (c. 454 § 2). b. Nichtkollegiale Personengesamtheiten Es gibt auch zahlreiche nichtdemokratischeKörperschaften, deren Handlungswille nicht durch Abstimmung der Mitglieder ermittelt wird, sondern in der Verantwortung von Personen liegt, die hierzu vom allgemeinen Recht oder den Statuten bevollmächtigt werden (c. 115 § 2). Beispiel: Der rechtliche Handlungswille des Priesterseminars wird nicht von den Seminaristen, sondern in aller Regel vom Regens bestimmt (c. 238 § 2). Aber auch der rechtliche Handlungswille einer Diözese (c. 393) oder Pfarrei (c. 532) liegt in der Verantwortung einer Person, die hierzu vom allgemeinen Recht bevollmächtigt wird. B. Universitas rerum (Sachgesamtheiten: Stiftung, Anstalt) Darunter versteht der c. 115 § 3 eine Gesamtheit von geistlichen oder materiellen Sachen und Vermögenswerten, die durch einen einheitlichen Zweck zu einer rechtlichen Interesseneinheit zusammengefasst sind. Der rechtsgeschäftliche Wille, die Norm des Handelns, ist nach dem Gründungswillen bzw. Stiftungswillen auf diesen Zweck hingeordnet. Diese juristische Person wird nach Massgabe des Rechts und der Statuten "entweder von einer oder mehreren physischen Personen oder von einem Kollegium geleitet" (c. 115 § 3). Diese Rechtsorgane handeln nach Massgabe des Rechts und der Statuten. Die selbständige1 Stiftung oder Anstalt ist eine aus Sachen, d.h. aus vermögenswerten Gütern bestehende Einrichtung, die gemäss dem Willen ihres Stifters Zwecken der Gemeinschaft zu dienen hat (vgl. c. 1303 § 1 n. 1). Nach der Einordnung in die Sendung der Kirche, nach ihrer Funktion (c. 116) Bei der Unterscheidung von öffentlichen und privaten juristischen Personen handelt es sich um eine unterschiedliche Einordnung in die Sendung der Kirche, woran verschiedene Rechtsfolgen geknüpft sind. A. Persona iuridica publica (öffentliche juristische Person) Die Errichtung der öffentlichen juristischen Person durch die zuständige kirchliche Autorität geschieht zum Zweck, dass diese eine Aufgabe im Namen der Kirche nach Massgabe des Rechts erfüllt (c. 116 § 1). Die juristischen Personen werden damit nur innerhalb von festgesetzten Grenzen zum Handeln im Namen der Kirche befähigt. "Sie sind mithin Konkretionen des Gefüges der Kirche als hierarchischer Gemeinschaft, welche durch sie ihre Zwecke verfolgt"1 (vgl. LG 33c). Sie haben teil an der Leitungsgewalt der Kirche.1 Beispiele: Eine Teilkirche (c. 373) oder eine Pfarrei (c. 515 § 3) handelt im Gesamtbereich ihrer Aufgaben im Namen der Kirche. Ein öffentlicher Verein (c. 313) dagegen erhält nur einen Sendungsauftrag, um bestimmte Ziele im Namen der Kirche verfolgen zu können. Das Vermögen dieses Rechtsträgers gilt als Kirchenvermögen. Dies bedeutet, dass es als öffentliches Vermögen auch den strengeren Regeln des kirchlichen Vermögensrechts (cc. 1258 - 1289) unterliegt. B. Persona iuridica privata (private juristische Personen) Die privaten juristischen Personen entstehen durch private Initiativen der Gläubigen (vgl. c. 299), die von ihrem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (c. 215) Gebrauch machen oder frei über ihre Vermögen verfügen zu Gunsten eines kirchlichen Zwecks (cc. 1261 § 1, 1299 § 1). Ihr Vermögen bleibt Privatvermögen.das grundsätzlich nur satzungsgemäss zu behandeln ist. Sie handeln im eigenen Namen.
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Ekklesiologisches Grundkonzept Vatikanum II: Lumen Gentium
Kirche: Volk Gottes Kirche: Leib Christi Communio ecclesiarum 2. Kap.: Das Volk Gottes 3. Kap.: Die hierarchische Verfassung, insbesondere das Bischofsamt 4. Kap.: Die Laien 5. Kap.: Die Ordensleute
CIC 1983: De populo Dei
Fundamentale Gleichheit Funktionale Verschiedenheit Communio-Struktur der Kirche Pflichten und Rechte aller Gläubigen (c. 208 - 223) Geistliche Amtsträger oder Kleriker (c. 232 – 293) Hierarchische Verfassung (c. 330 – 572) Pflichten und Rechte der Laien (c. 224 – 231) Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des Apostolischen Lebens (c. 573 – 744)
Amtsträger und synodale, bzw. kollegiale Struktur
Amtsträger Papst
• • • • • • • • • • •
Gremien
Konzil (Bischofskollegium) (c. 336) Kardinalskollegium (c. 349) Bischofssynode (c. 342) Diözesansynode (c. 460) Priesterrat (c. 495) Konsultorenkollegium (c. 502) Domkapitel (c. 503) Seelsorgerat (Pastoralrat) (c. 511) Diözesaner Vermögensverwaltungsrat (c. 492) Pfarreirat (Pastoralrat) (c. 536) Pfarrlicher Vermögensverwaltungsrat (c. 537)
Bischof
Pfarrer
Adrian Loretan
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Aufbau der katholischen Kirche
wählt
Universalkirche
ernennt
Papst
Bischof von Rom Haupt des Bischofskolleg.
berät
• • •
Kardinalskollegium Römische Kurie Bischofssynode
Bischofskollegium - ökumenisches Konzil - über Erde verstreut
lateinische Kirche (=röm.-kath.) gemäss CIC 21 orientalisch-katholische Kirchen (=Unierte) gemäss CCEO + Partikularrecht
ecclesia sui iuris
(theoretisch ist der Bischof von Rom auch Patriarch des Abendlandes, d.h. der lateinischen Kirche, faktisch geht diese Funktion aber im Primat des Papstes unter)
Patriarch
(bzw. Grosserzbischof)
wählt
Synode
der Bischöfe der Patr.-k.
• ständige Synode (Patr. + 4 Bischöfe) • Patriarchatsversammlung (inkl. Laien) • Patriarchatskurie
"Nation"
Bischofskonferenz
Kirchenprovinz
Erzbischof
Erzbischof
ernennt
Teilkirche
Diözesanbischof
• • • • •
Eparchialbischof
Priesterrat Konsultorenkollegium Pastoralrat Eparchialkurie Eparchialkonvent
wählt
• • • • •
Priesterrat (+ Rat der Diakone und LaientheologInnen) Konsultorenkollegium (Domkapitel) Pastoralrat (=Seelsorgerat) Bischöfliche Kurie und Bischofsrat Diözesansynode
Dekanat
Dekan
Erzpriester
Pfarrei
Pfarrer
• • Pastoralrat (=Pfarreirat) MitarbeiterInnen-Stab (Seelsorgeteam) •
Pfarrer
MitarbeiterInnen-Stab
Urs Brosi
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Die bischöfliche Kurie
dt. Bezeichnung
Diözesanbischof (DB)
lat. Bezeichnung
O. Erklärung
CIC
oberster Leiter einer Diözese, autoritative 381 Verkündigung der kirchlichen Lehre und 402 Spender aller Sakramente u. Sakramentalien Weih- / Hilfsbischof episcopus auxiliaris B Helfer des DB mit potestas ordinis; sollte 403, (WB) vom DB zum GV oder BV ernannt werden, 406 hat ansonsten keine andere Leitungsgewalt Moderator Curiae moderator curiae P koordiniert die Arbeit von GV und BV und 473 § 2 kontrolliert die Arbeit der ganzen Kurie Generalvikar (GV) vicarius generalis P "Alter Ego" des DB, hat in der Exekutive fast 475 dieselbe Kompetenz wie der DB, nämlich alles, was dem (Orts)Ordinarius zugeteilt ist Bischofsvikar (BV) vicarius episcopalis P erhält einen inhaltlich, territorial oder perso- 476 nal definierten Bereich der Exekutive übertragen (ein gesplitteter GV), Kanzler/in cancellarius L leitet die Kanzlei (Schreibstube) und das 482 Archiv, ist zugleich Notar/in Ökonom/in oeconomus L leitet die Finanz- und Vermögensverwaltung 494 Gerichtsvikar, bzw. vicarius iudicialis P hat in der Judikative die Kompetenz des DB, 1420 Offizial leitet das Offizialat Diözesanrichter/in iudex dioecesanus P/ Richter/in, Mitglied eines Kollegialgerichts 1421 L von 3 Pers. (1 Laie möglich) Bandverteidiger/in defensor vinculi L vertritt in Ehenichtigkeitsprozessen das Inte- 1432 resse der Kirche an der Gültigkeit der Ehe Kirchenanwalt / promotor iustitiae L vertritt im Auftrag des DB in Streit- oder 1430f. Kirchenanwältin Strafprozessen die Interessen der Kirche O = erforderlicher Ordo: B = Bischofsweihe, P = Priesterweihe, L = Laie oder Diakon
episcopus dioecesanus B
Offizialat
Ordinariat
Diözesanbischof
verfügt über „omnis potestas ordinaria, propria et immediata, … exeptis causis quae … supremae auctoritati reserventur“ (c. 381)
potestas ordinis
potestas regiminis (seu iurisdictionis) (c. 131)
(für munus regendi)
potestas ordinaria vicaria (c. 391)
munus docendi (c. 386) munus sanctificandi (c. 387-390) WB (c. 408)
• Firmung • Ordination • Kirch- und Altarweihe
potestas delegata
p. iudiciali
p. legislativa
p. exsecutiva (c. 381)
WB
• Predigten, Unterricht, etc. (evtl. aus c. 375)
-(keine Stellvertretung möglich, der Diözesanbischof ist alleiniger Gesetzgeber, vgl. c. 135 § 2)
Moderator curiae BV1 inhaltlich GV 2 • umfassende BV territorial personal Leitungsge- BV3 zugeteilte
walt als Ordinarius
Bereiche
Offizial Diözesanrichter/in
GV / BV
• Aufgaben mit Spezialmandat (c. 134 § 3)
Busskanoniker
(c. 508)
• Lossprechung von Beugestrafen
Ökonom/in
Kanzler/in
Priester (c. 884)
• Firmung
Bandvom DB verteidiger/in delegierter Kirchenanwalt/ Kleriker -anwältin
Urs Brosi
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Papst als Oberhaupt des Vatikanstaates
Papst und Bischof von Rom
Pontifex Maximus, Romanae Ecclesiae Episcopus, Vicarius Christi atque universae Ecclesiae his in terris Pastor
(Johannes Paul II / Karol Wojtyla)
Recht: Apost. Konstitution über die Röm. Kurie „Pastor Bonus“ vom 1. März 1989 1: oberstes Gericht 2: Verwaltungsger.
Gerichtshöfe Apost. Signatur Rota Romana Apost. Poenitentiarie Erste Sektion für Allgemeine Angelegenheiten Substitut (Leonardo Sandri)
Staatssekretariat Kardinalstaatssekretär (Angelo Sodano) Zweite Sektion für die Beziehung zu den Staaten Sekretär (EB Giovanni Lajolo)
Kardinalskollegium
• Konsistorium (Beratung) • Konklave (Papstwahl)
Recht: Universi Dominici Gregis vom 22. Febr. 1996
Päpstliche Gesandte
• Amtsblatt Acta Apostolicae Sedis (AAS) • Pressesaal Sala Stampa della Santa Sede
Arbeitsbüro des A.S.
für 2‘360 MitarbeiterInnen
Nuntien, Legaten bei Teilkirchen, Delegaten bei intern. Organisationen
Aufsichtsbefugnis über
• Tageszeitung L’Osservatore Romano • Radio Vatikan • Vatikan. Fernsehzentrum
Räte (consilia) ohne Leitungsgewalt, ähnliche Struktur Kongregationen mit Leitungsgewalt, je bestehend aus
„congregatio“ von Kardinälen und Bischöfen unter einem Präfekten, einem Konsultorenstab und einem Beamtenstab (MitarbeiterInnen)
Ämter (Verwaltung) Apost. Kammer (Sedisvakanz) Verwaltung der Güter des A.S. Präfektur für die wirtschaftl. A.
(besondere Einrichtungen)
Rat für die Laien Rat zur Förderung der Einheit der Christen Rat für die Familie Rat für Gerechtigkeit und Frieden (J+P) Rat „Cor Unum“ (Koord. der karitativen Werke) Rat der Seelsorge für die Migranten … Rat für die Pastoral im Krankendienst Rat für die Interpretation von Gesetzestexten Rat für den Interreligiösen Dialog
Staat der Vatikanstadt
Recht: Grundgesetz des Vatikanstaates vom 26. November 2000
Kongr. für die Glaubenslehre Kongr. für die Orientalischen Kirchen Kongr. für den Gottesd. und die Sakramentenordn. Kongr. für die Selig- und Heiligsprechung Kongr. für die Bischöfe Kongr. für die Evangelisierung der Völker (Mission) Kongr. für den Klerus Kongr. für die Institute des geweihten Lebens … Kongr. für das Kath. Bildungswesen
Päpstl. Kommission für den Staat der Vatikanstadt Präsident der Kommission
Präfektur des Päpstl. Hauses Päpstl. Haus
Cappella Pont. und Familia Pont.
Generalsekretär mit Governatorato
Amt für Liturgische Feiern Institut für kirchl. Einrichtungen (IOR) (=Vatikanbank) Pilgerbüro
Direktionen
• • • • Gebäude Museen und Galerien Technische Dienste Wirtschaftliche Dienste
bes. Dienstzweige
• Post (Philatelie) • Gendarmerie
Rat für die Kultur Rat für die sozialen Kommunikationsmittel
Vatik. Geheimarchiv und Bibliothek, Polyglott-Druckerei, Buchhandlung, Übersetzungszentrum, Akademien, Dombauhütte St. Peter
Gerichte
Urs Brosi (2004)
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18 Ökonom/in Gerichtsvikar (Offizial)
potestas ordinaria vicaria iudicativa
Weihbischof Jurisdiktions-gewalt
Generalvikar
Bischofsvikar Kanzler/in
Richter/in
potestas ordinaria vicaria iudicativa
qua WB: keine potestas ordinaria potestas ordinaria muss aber vom vicaria exsecutiva vicaria exsecutiva keine Jurisdiktion? DB zum GV oder ganze Diözese eingeschränkt: Ausfertigung der BV ernannt werden - territorial bischöflichen Akten, Führung des (c. 406 § 2) - kategorial - personal Archivs 0–x durch Apost. Stuhl auf Anfrage des DB 1 0–x frei durch DB 1
keine Jurisdiktion? Verwaltung des Diözesanvermögens, Finanzführung, Buchhaltung 1 durch DB nach Anhörung des KK und DVVR 5 Jahre (c. 494 § 2)
Anzahl Ernennung Amtsdauer
wie Richter, zudem Rechtsprechung Vorsitz im Kolle- in allen Angelegialgericht und genheiten, für die Leiter der Gedas Offizialat richtsverwaltung zuständig ist 1 2–x frei durch DB festgelegte Dauer (gemäss SBK: 5 Jahre)
ohne Begrenzung falls Priester: ad nutum episco- festgelegte Dauer ohne Begrenzung falls Bischof: pi (so lange der DB will) unbegrenzt nur durch Apost. Stuhl
bleibt WB, verliert das Amt als BV/GV, behält aber die Jurisdiktionsgewalt, die er als BV/GV innehatte (c. 409 § 2)
ohne Begrenzung
Enthebung
jederzeit frei abberufbar (c. 477 § 1)
jederzeit frei abberufbar, nur aus schwer(durch Diözesan- wiegenden Gründen administrator nur und nach Anhörung mit Zustimmung des KK und DVVR des KK)
nur aus schwerwiegenden Gründen abberufbar (c. 1422)
bei Sedisvakanz
bleiben im Amt verlieren ihr Amt sofort (der GV „stirbt“ mit seinem Bischof) bleibt im Amt bleibt im Amt
(keine Enthebung durch Diözesanadministrator möglich),
Bestätigung durch neuen DB erforderlich (c. 1420 § 5)
DB = Diözesanbischof KK = Konsultorenkollegium (Ausschuss des Priesterrates); Aufgaben werden bei uns durch das Domkapitel wahrgenommen DVVR = Diözesaner Vermögensverwaltungsrat (mind. integre 3 Katholiken/innen, die in Wirtschaft und/oder Recht wirklich erfahren sind)
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Diözesankurie: Diözese Basel
DB Kurt Koch
WB 1: D. Theurillat WB 2: M. Gächter
Ordinariat moderator curiae (=GV)
Offizialat
Peter Schmid
GV
P. Roland-B. Trauffer op
Kanzlei D. Bussmann Archiv Informationsstelle Finanzwesen Ökonom DVVR
BV 1 Pastoralamt
H. Zünd S. Hardegger O. Camponovo
BV 2 Personalamt
A. Stadelmann A. Reinhard L. Heiselbetz
Fortbildung
BV 3
partie francophone
Pierre Rebetez
BV 4 Ökumene
P. R-B. Trauffer
BV 5 Orden
WB M. Gächter
BV 6 Jugend
WB D. Theurillat
F. Berz
Vernehmungsrichter/innen
Kirchenrecht: Kurzskript zur Vorlesung Verfassungsrecht der Kirche
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Bistumsreg. JU Bistumsreg. LU Bistumsreg. SH Bistumsreg. SO Bistumsreg. TG Bistumsreg. ZG
Bistumsreg. AG
Bistumsreg. BL
Bistumsreg. BS
Bistumsreg. BE
Diözesankurie: Deutschland
DB
Bischöfl. Sekr.
Bischöfliches Generalvikariat (BGV) GV stv. GV
Offizialat
Offizial
Hauptabt. 1 Zentrale Dienste
Abteilung Stabsarbeit Kirchenrechtl. Abteilung Juristische Abteilung Referat „Presse und Öffentlichekitsarbeit Datenverarbeitung Statistik Archiv
Hauptabt. 2 Personelles
Personalreferat I: Priester und ständige Diakone Personalreferat II: Laien Ausbildungsreferat Fortbildungsreferat
Hauptabt. 3 Pastorales
Liturgiereferat Referat Kinderarbeit Jugendreferat Erwachsenenbildungsref. Referat Beratungsstellen Schulreferat Referat Religionsunterr. Referat Kirchenmusik Ökumenereferat Ordensreferat Referat Diakonie + Caritas
Hauptabt. 4 Bau und Verwaltung
Planung und Projetierung Neubauten Unterhalt Liegenschaften Technik Versicherungen
Hauptabt. 5 Finanzen
Kirchensteuerverwaltung Finanzbuchhaltung Vermögensanlage dezentrale Buchhaltungsstellen Controlling
DVVR
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BV Seelsorgeregion Nord
BV Seelsorgeregion Ost
BV Seelsorgeregion Süd
BV Seelsorgeregion West
WB 1
WB 2
WB 3
WB 4