AS AKRAMENT DER HE

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DAS SAKRAMENT DER EHE THEOLOGISCHE UND KIRCHENRECHTLICHE FRAGEN Kirchenrechtsvorlesung im SS 2004 von Prof. Dr. iur. can. Adrian Loretan Unterlagen Vorlesungsübersicht .............................................................................................................................. 2 Kurzskript zum Eherecht ..................................................................................................................... 6 Ansätze einer Ehetheologie.............................................................................................6 Kanonisches Eherecht.....................................................................................................8 Die Wesenseigenschaften der Ehe ..................................................................................9 Das Grundrecht auf Ehe und die Schranken ................................................................11 Ehekonsenslehre c. 1057...............................................................................................13 Formpflicht (cc. 1108 - 1123) .......................................................................................16 Leitfaden für SeelsorgerInnen in Eheangelegenheiten..................................................................... 20 Einleitung ......................................................................................................................20 A. Vorbereitung der Eheschliessung.............................................................................22 B. Vorbereitungen in Bezug auf Trauungsort ...............................................................27 C. Nach der Eheschliessung..........................................................................................29 Das Traugespräch (Ein Vorschlag für die Pastoral) ....................................................................... 30 Professur Kirchenrecht/Staatskirchenrecht, Gibraltarstrasse 3, Postfach 7763, 6000 Luzern 7 - Prof. Dr. Adrian Loretan 041- 228 55 16 - Assistent Urs Brosi 041- 228 78 10 adrian.loretan@unilu.ch urs.brosi@unilu.ch VORLESUNGSÜBERSICHT II. Das Grundrecht auf Freiheit bei der Wahl des Lebensstandes 1. 2. 3. 4. 5. Die traditionelle vorkonziliare Unterscheidung Der konziliare Aufbruch Die nachkonziliare Umsetzung der neuen Lehre Der CIC 1983 Die menschenrechtliche Grundlage von c. 219 III. Ehe als Sakrament im Dienst der Gemeinschaft 0. Paarbeziehung im säkularen Kontext 1. Eine Kultur der personalen Beziehung von Frau und Mann 1.1 aus phänomenologischer Sicht 1.2 aus anthropologischer Sicht 1.3 aus theologischer Sicht 2. Ehetheologische Fragen 2.1 Biblische Zeugnisse zur Ehe (Schrift) A) Erstes Testament, Hebräische Bibel aa) der Bundesgott bb) der Schöpfergott B) Neues Testament aa) Jesus im innerjüdische Rechtsstreit bb) Jesu Rechtspraxis cc) Paulus angesichts der Eheprobleme in der Gemeinde dd) Die Haustafeln des Kolosserbriefes und des Epheserbriefes 2.2 Systematische Ehetheologie in geschichtlicher Perspektive (Tradition) A) Die Alte Kirche aa) Gesellschaftlicher Kontext bb) Kirchlicher Kontext cc) Die sakramententheologischen Ansätze des Aurelius Augustinus (354-430) B) Die Scholastik aa) Der Trauritus, die Liturgie als locus theologicus bb) Die sakramententheologischen Ansätze des Thomas von Aquin (1224/25-1274) 2.3 Texte zur sakramententheologischen Vertiefung der Ehe (Lehramt) A) Das II. Laterankonzil (1139) B) Das II. Konzil von Lyon (1274) C) Das Konzil von Trient (1545-1563) aa) Das Dekret über die Sakramente im Allgemeinen bb) Das Dekret über die Ehe im besondern D) Das II. Vatikanische Konzil (1962-65) aa) Die grosse Wende in der Ehetheologie bb) Der ehetheologische Ansatz des Konzils 2 IV. Das Eherecht als Versuch die Ehetheologie in kanonistische Sprache zu übertragen 1. Historische Grundlagen des kanonischen Eherechts 2. Theologische Grundlagen des kanonischen Eherechts von 1983 (Vgl. III.2) Einleitende Bestimmungen (cc. 1055-1062) 2.1 Ehebund und Ehevertrag 2.2 Staatlicher und Kirchlicher Ehevertrag 2.3 Ehe als Sakrament 2.4 Gleichsetzung von Ehevertrag und Sakrament 2.5 Die Wesenseigenschaften der Ehe Exkurs: Geschieden vom Altar vertrieben? V. Schola textus cc. 1055-1165 Dazu Lit.: Klaus Lüdicke, Eherecht. Codex iuris canonici, canones 1055-1165, Essen 1983 --> im Semesterapparat 1.Das Grundrecht auf Ehe - die Trauungsverbote und die Ehehindernisse (Kapitel I - III) 1.1. Trauungsverbote 1.2. Die trennenden Ehehindernisse im Allgemeinen a) Der CIC 1983 im Unterschied zum CIC 1917 b) Der Begriff des Ehehindernisses im engeren und weiteren Sinn c) Ausblick in die Allgemeinen Normen des Kirchenrechts d) Kompetenz für die Umschreibung der Ehehindernisse e) Kompetenz für die Umschreibung der Eheverbote f) Ehehindernisse und Gewohnheitsrecht (c. 1076) g) Dispens von Ehehindernissen α) Legaldefinition c. 85 β) Vom Konzessionssystem zum Reservationssystem γ) Spezielle Dispensvollmachten, die die päpstl. Reservationen nochmals einschränken (cc. 1079; 1080) δ) Dispensgründe und Dispenspraxis ε) Registrierung der Dispensen (cc. 1081-1082) 1.3 Die trennenden Ehehindernisse im Einzelnen a) Alter (c. 1083) b) Impotenz (c. 1084) α) Der Begriff β) Umfang des Ehehindernisses γ) Rechts oder Tatsachenzweifel § 2 δ) Sterilität (Unfruchtbarkeit) § 3 c) Eheband (c. 1085) d) Religionsverschiedenheit (c. 1086) α) Das Hindernis § 1 β) Der Katholiken-Begriff γ) Dispens § 2 δ) Zweifel an der Taufe §3 e) Weihe (c. 1087) f) Gelübde (c. 1088) α) Hindernis 3 β) Dispens γ) Strafen g) Entführung (c. 1089) α) Hindernis β) Dispens h) Verbrechen (c. 1090) α) Das Hindernis β) Dispens i) Blutsverwandtschaft (c. 1091) j) Schwägerschaft (c. 1092) k) Quasischwägerschaft (1093) l) Adoption (c. 1094) 2. Ehekonsenslehre (Kapitel IV) 2.1. Konsensbegriff 2.2. Materialobjekt und Formalobjekt des Konsenses 2.3. Rechtswirkungen der Konsensabgabe 2.4. Die gegenseitige Willenserklärung 2.5. Die Konsensmängel (cc. 1095-1107) a) Psychische Unfähigkeit (c. 1095) aa) Ehevertragsunfähigkeit (Nr. 1-2) bb) Eheführungsunfähigkeit (Nr. 3) b) Mängel im Erkennen (cc. 1096-1100) c) Mängel im Wollen (cc.1101-1103) d) Ehewillenserklärung (cc.1104-1106) 3. Eheschliessungsform (Kapitel V) 3.1. Ordentliche (c. 1108) und ausserordentliche (c. 1116) Eheschliessungsform 3.2. Vollmacht zur Trauassistenz (cc.1109-1112) 3.3. Vorschriften betreffend delegierte Assistenzvollmacht (cc.1113-1114) 3.4. Zuständigkeit (c. 1115) 3.5. Formpflicht für katholische Personen (c. 1117) 3.6. Ort (c.1118) 3.7. Liturgische Riten (cc. 1119-1120) 3.8. Kirchenbücher (cc. 1121-1123) 4. Mischehen(Kapitel VI) 4.1. Begriff der Mischehe [konfessionsversch. Ehe] (c. 1124) 4.2. Der Begriff der katholischen Person (c. 1124) 4.3. Drei Erlaubtheitsvoraussetzungen (c. 1125) 4.4. Trauungsformen a) Formpflicht (cc. 1117, 1124) b) Ausnahme (c. 1127 §1) c) Befreiung von der Formpflicht (c. 1127 §2) d) Simultantrauung (c. 1127 §3) 4.5. Mischehenpastoral (c. 1128) 4.6. Anwendung auf Religionsverschiedenheit (cc. 1086, 1129) 5. Geheim zu schliessende Ehen (Kapitel VII) 6. Rechtswirkungen der Eheschliessung (Kapitel VIII) 6.1. Rechtswirkungen für die Ehepartner a) Eheband (c. 1134) 4 b) Gleichstellung der Geschlechter (c. 1135) c) Erziehungsrecht und -pflicht (c. 1136) 6.2 Rechtswirkungen für die Kinder a) Legitimierung (cc. 1137, 1139, 1140) b) Vaterschaftsvermutung (c. 1138) 7. Trennung der Ehegatten (Kapitel IX) 7.1. Scheidung sakramentaler nichtvollzogener Ehen (cc. 1061 §1, 1141-1142) 7.2. Scheidung nichtsakramentaler Ehen (cc.1143-1150) a) Privilegium Paulinum (cc. 1143-1150) b) "Privilegium Petrinum" 7.3. Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (cc. 1151-1155) 8. Gültigmachung der Ehe (Kapitel X) 8.1. Einfache Gültigmachung (Konvalidation) (cc. 1156-1160) a) Begriff der Konvalidation (c.1156 § 2) b) Fähigkeitsmangel (Ehehindernisse) c) Konsensmangel d) Formmangel 8.2. Sanatio in radice (cc. 1161-1165) a) Begriff der Sanation (c. 1161 §1) b) Fähigkeitsmangel c) Konsensmangel (Nein!) d) Formmangel 5 KURZSKRIPT ZUM EHERECHT ANSÄTZE EINER EHETHEOLOGIE 1. Bibel 1.1 AT - Bundesformel: Ich werde für Euch Gott sein ; Ihr werdet für mich Volk sein (Gen 17, 1-9) - Schöpfergott: älterer (Gen 2,18-24) und jüngerer (Gen 1,27) Schöpfungsbericht (= Eheliturgien) 1.2 NT - Rechtsstreit über Dtn 24,1 ff.: "Darf ein Mann seine Frau aus der Ehe entlassen?" (Mk 10,2) - Jesu Lehre: "Was Gott verbunden hat, darf der Mensch nicht trennen" (Mk 10,9) Schöpferwille! - Jesu Rechtspraxis: z.B. Sabbatgesetz: "Der Sabbat ist für den Menschen da" (Mk 2, 27) oder Ehebrecherin (Joh 7,53-8,11): Frau als Person wird unterschieden von der Tat. Therapeutischer Ansatz: "Nicht die Gesunden brauchen den Arzt, sondern die Kranken" (Mk 2,17) vgl. in der Rechtsanwendung der Kirchen: oikonomia bzw. aequitas canonica. - Ausnahmen zur Lehre: Mt 19,9 (porneia - Klausel) und Privilegium Paulinum (1 Kor 7; 13) - Haustafeln: Kol 3,18 - 4,1 und Eph 5,15 - 6,9 und die Gleichstellung der Geschlechter (c. 1135) 2. Tradition 2.1 Alte Kirche: Ehe- und sexualpessimistischer Ansatz - Gesellschaftliche Einflüsse: philosophischer Asketismus, Rechtssituation (Sklaven; Privatsache) - Frauen in kirchlichen Ämtern: Bedingung Ehelosigkeit (Apostolische Konstitution) - Mönchtum: Pachomius (+ 346), Cassian (+ 430), Hieronimus gegen Iovinian, Evagrius Ponticus Kloster als "Schule des Glaubens" verändert das Bildungsideal der Spätantike; Introspektion - Theologen: Tertullian, Ambrosius, [Markion: Evangel. Räte für alle], Johannes Chrysostomus, Hieronymus: Adam u.Eva leben im Paradies jungfräulich, Sexualität nach Sündenfall Gregor der Grosse: Elite lebt abstinent, Scheidelinie Gut-Böse = Enthaltsame - Eheleute. Augustinus (354-430): Elite lebt abstinent, Scheidelinie Gut-Böse = Eheleute - Unzüchtige, Ehe = bonum "Von einer Frau nahm die Sünde den Anfang (Sir 25,24), Adam verkörpert geistige Seite, Eva dagegen die Sinnlichkeit; Das Böse wird mit dem Leib, also der fleischlichen Frau identifiziert. Durch Ehe kann antelapsarische Herrschaft des Geistes über das Fleisch wieder aufgerichtet werden. Voraussetzung: Nichtgleichstellung der Geschlechter (vgl. Feministische Theologie). Gemäss diesem sexual- und leibfeindlichen Dualismus wird die Ehe von den Theologie treibenden Sujekten (Mönche, z.B. Augustinus) als remedium concupiscientiae verstanden. Der Ehepessimismus wird in der Paradiesesehe rationalisiert: Sexualität ohne Begierlichkeit sei dort antelapsarisch möglich gewesen. Sexuelle Begierlichkeit ist für Augustinus eine direkte Folge des Sündenfalls. Es ist der Ungehorsam des Körpers gegenüber dem Geist. Eheoptimistischer Ansatz Der heilsgeschichtliche Ansatz des Augustinus ist zukunftsweisend: - vinculum (Band): Wie die Taufe mit Christus lebenslang verbindet, so verbindet analog die Ehe zwei Menschen. - signum (Zeichen): Ehe ist eingeflochten in die Beziehungsgeschichte Gottes mit den Menschen. Die Beziehungsgeschichte (matrimonium in esse) ist zentral, soteriologisch. - Der Glaube hat daher Unauflöslichkeit zur Konsequenz (Ohne Glaube keine Unauflöslichkeit?) 6 2.2. Scholastik - Der Trauritus und die kanonistische Fragestellung werden verbunden (Frühscholastik): Primat des Kirchenrechts: Wann beginnt die Ehe? Antworten: Kopula- und Konsenstheorie. Positive Wirkung: Kirche schützt rechtlich die persönliche Entscheidung der Betroffenen. Negative Wirkung: sexistische Verengung in Sprache und Vertragsinhalt (ius in corpus; Scotus). - Der Sakramentenbegriff der Ehe wird verändert: Die heilsgeschichtliche, verweisende, soteriologische und ethisch-subjektive Dimension treten zurück (Augustin) zugunsten der ontologischen, objektiven Dimension. Das Band (vinculum) bleibt objektiv dauerhaft, auch wenn subjektiv das Band zerstört wird. Thomas von Aquin (1224-1274): Sakramente im Allgemeinen und im Besonderen (wie Trient) - Sakramente sind sinnliche Zeichen; Sie werden begleitet von deutenden Worten der Heilszusage. Sie sind Instrumente des Handelns Gottes. Sie setzen Glaube voraus. - Aristotelische Begrifflichkeit: Form (Worte, die den Ehewillen ausdrücken), Materie (gegenseitige innere Konsens); vgl. c. 1101 Aristotelische Philosophie: Wirklichkeitsdeutung objektivistisch, unabhängig von Empirie und Geschichtlichkeit. Teleologie: Überbewertung der "natürlichen" Zweckrichtung (c. 1055), Unterbewertung des personal Partnerschaftlichen, Subjektiven. Unterordnung des Personbegriffs unter den Substanzbegriff. Kanonistische Fragestellung nach der Gültigkeit wird zentral. 3. Lehramt (nur Kristallisationspunkte) 1) II. Laterankonzil (1139) hält die Sakramentalität der Ehe fest gegen Katharer u. Albigenser. Kompentenzanspruch der Kirche gegenüber der spiritualisierenden Ekklesiologie. 2) Konzil von Lion (1274): Ehe = eines von 7 Sakramenten 3) Trient (1545-1563) Die 'Sakramente im Allgemeinen' und 'im Besonderen' (Form, Nichtigkeitsverfahren, Privilegium Paulinum) behandeln die Frage der Ehe. Es ist Ehetheologie im Fragment: a) Sakramententheologie legitimiert Ehejurisdiktion; b) 7-Zahl der Sakramente c) Ist das Sakrament identisch mit dem Vertrag? d) Eheschliessungsform (Tametsi) - Die Reformatoren verlangten: Notwendigkeit des Glaubens (wie Thomas und Augustin) und bestritten die Sakramentalität und damit die Ehejurisdiktion. Der Subjektbetonung (Fiduzialglaube) wird vom Konzil die Objektivität des Heilsgeschehens und die Ehejurisdiktion entgegengehalten. 4) CIC 1917: Ehe wird verstanden als Vertrag zwischen Mann und Frau, der zur Verwirklichung bestimmter Zwecke abgeschlossen wird (c.1012 §1; [c.1055 §2/ CIC1983]). Nach c. 1081 §2 ist damit das "bleibende und ausschliessliche Recht auf den Körper (ius in corpus) im Blick auf Akte, die von sich aus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet sind" gegeben. "Der erste Zweck der Ehe ist die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft, der zweite besteht darin, gegenseitige Hilfestellung und Heilmittel gegen die Begierlichkeit zu sein." (c. 1013 § 1) - Die augustinische Lehre von den Ehegütern findet indirekt Eingang in den CIC 1917: Die Ehe zähmt den ungeordneten, dem rationalen Willen ungehorsamen Sexualtrieb und rechtfertigt ihn durch die Hinordnung auf die Zeugung u. Erziehung von Nachkommmenschaft (bonum prolis). "Nachkommenschaft,Treue und Geheimnis sind Güter, deretwegen auch die Ehe ein Gut ist. Aber schon in dieser Zeit nicht einmal fleischliche Nachkommenschaft zu suchen ... und dem Manne Christi geistig untertan zu werden, ist gewiss besser und heiliger." Augustinus in: PL 40, 394 5) Vaticanum II. (GS 47-52): Vom Zweckvertrag zur personalen Lebens- und Liebesgemeinschaft - Anliegen: 'Förderung der Würde der Ehe und Familie' beruhend auf dem Wohl der Person (47) 7 - Ehelehre (48): Schöpfung, Bund, personales Einverständnis. Dieses gegenseitige sich Schenken und Annehmen [c. 1057 §2] ist nach göttlicher Ordnung eine feste Institution. Dieses hl. Band unterliegt nicht mehr menschlicher Willkür. Gott selbst ist Urheber der Ehe. - Sexualität (49): Jene Akte sind von sittlicher Würde, Ablehnung der Hierarchie der Ehezwecke. - Die Familie ist eine Art Schule reich entfalteter Humanität. Kommentare: - Rahner begrüsst GS 47-52 als einen der schönsten Texte des Konzils. - Ratzinger wertet diese "kopernikanische Wende" positiv. Nachkonziliare Ansätze einer fragmentarischen Ehetheologie: z.B. Kasper, Schneider, Baumann, Ganoczy KANONISCHES EHERECHT I. Theologische Grundlagen des kanonischen Eherechts von 1983 Aggiornamento in Vat. II. (GS 47 - 52) 1. Ehe als Bund und Vertrag a) Personale Dimension: "Lebens- und Liebesgemeinschaft (GS 48; c. 1055 §1); "gegenseitig sich schenken und annehmen" (GS 48, 1057 §2) an Stelle von "ius in corpus" (c.1081 §2 /CIC 1917) b) Theologische Dimension: - heils- bzw. bundesgeschichtlich: Analogie Beziehung Mann - Frau von dauernder Beziehung Gott - Volk (statt Beziehung Bund) - schöpfungsgeschichtlich: "Gott ist der Urheber der Ehe" (GS 48), "Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" (Mk. 10,9). Er ist auch der Urheber der Gleichstellung der Geschlechter: Abbild Gottes männlicher und weiblicher Mensch (Gen. 1,27; Gal. 3, 28). "Es war sehr gut." (Gen. 1.39). Nach dem Sündenfall, dem Vertrauensbruch in der Beziehung zu Gott, verändert sich auch die Beziehung Frau und Mann ("Er aber wird über dich herrschen" Gen. 3,16). c) Rechtliche Dimension Sie soll die freie Willensentscheidung der Partner vertraglich garantieren und soll die personale und theologische Dimension zum Tragen bringen. 2. Ehe als Sakrament - Ein gültiger Ehevertrag zwischen Getauften ist automatisch Sakrament (GS 49; c. 1055 §2) - Sakramentalität wird bestritten, weil weder äusseres Zeichen noch Einsetzung von Christus. - Antworten von Vat.II: Schöpfungstheologisch: Das sich Binden wird vom Gebundensein durch Gott umgriffen [Stola-Ritus] Mk 10,9. Bundestheologisch: Vollgestalt nur für Getaufte, da der Ehebund fragmentarisch die Treue des unwiderruflichen Gottesbundes erlebbar macht. Überall wo Ehe "im Herrn" (1 Kor 7, 39) geschlossen und gelebt wird, ist sie vergegenwärtigendes Zeichen des Treuebundes zwischen Gott und seinem Volk. Beide Beziehungen sind ein "Geheimnis" (mysterion, sacramentum, Eph. 5,32). 3. Gleichsetzung von Ehevertrag (Bund) und Ehesakrament Staatskirchenrechtliches Argument: In Trient nicht festgelegt. Der Staat erklärt sich allein zuständig für den Vertrag nach seinem Recht. Das Sakrament ist eine zusätzliche von der Kirche vorgenommene Handlung, die auch weggelassen werden kann. Theologisches Argument: Automatismus (Glaube über Zustandekommen der Sakramente vernachlässigt = Magie), Nichtkatholischen Christen, für Christen kein Grundrecht auf Ehe ausserhalb der Heilsordnung. 8 DIE WESENSEIGENSCHAFTEN DER EHE Sie ergeben sich aus dem Vertragsverständnis der Ehe als Lebensgemeinschaft. 1. Die Einheit (Monogamie) Vermag nur die Einehe der gleichen Würde und den gleichen Rechten beider Partner zu entsprechen? Gleiche Rechte und Pflichten beziehen sich nicht mehr nur auf die Leibesgemeinschaft (c. 1111/CIC 1917), sondern auf die Lebensgemeinschaft (c. 1135). Die Vorrangstellung des Mannes wird als zeitbedingt verstanden. Die Ehe ist nichtig, sofern ein polygamer Ehewille da ist (c.1099). 2. Die Unauflöslichkeit (U) (vgl. Mt 5,32, 19,9; Lk 16,18; Mk 10,9; 1 Kor 7,10) Die absolute U umfasst die innere U (durch Eheleute gelöst) und die äussere U (andere Instanz). - Prinzip: Absolut unauflöslich sind sakramentale Ehen, die humano modo vollzogen wurden. - 'Scheidung': bei nichtvollzogenen Ehen und bei nichtsakramentalen Ehen (cc. 1061, 1141-1150). Die Ehe ist nichtig, sofern durch positiven Willensakt eine Wesenseigenschaft ausgeschlossen wird (c.1101 §2). (Privilegium Paulinum + Petrinum) Unterschiedliche Rechtsentwicklung in der Ost- und Westkirche - Ostkirchen: Zweitehe ohne Krönungsritus, der als sakramentales Zeichen verstanden wird. Erklärung: schriftwidrig, Schlimmeres verhindern (Origenes), Ehebruchsklauseln (Mt), oikonomia. - Westkirche: Synoden von Elvira (303) und Arles (314): Wiederheirat, Ausschluss von Kommunion, wenn Partner lebt. Trient: verurteilt Luthers innere U bei Ehebruch, nicht aber die ostkirchliche Praxis. Neueste Diskussion (W = zivil geschieden Wiederverheiratete) a) 1993: Schreiben der 3 Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz (Saier, Lehmann, Kasper). b) 1994: Schreiben Glaubenskongregation: - Plädiert für eine objektive Norm, gegen einen subjektiven Gewissensentscheid. W befinden sich demnach in einer Situation, die dem Gesetz Gottes objektiv widerspricht, und können die Kommunion nicht empfangen, solange diese Situation andauert. - FC fordert die SeelsorgerInnen auf, W am kirchl. Leben teilhaben zu lassen (geistl. Kommunion) innerhalb der Grenzen des göttlichen Rechts, wovon nicht dispensiert werden kann (c. 978). - Das Gewissen kann nicht in letzter Instanz über das Bestehen einer Ehe entscheiden (innere U). Die subjektive Gewissensüberzeugung (einer nicht gültigen Ehe) muss in foro externo (Offizialat) geprüft werden: Handelt es sich um eine objektiv ungültige Ehe? - Der gültige Ehevertrag unter Getauften ist eo ipso Sakrament (c. 1055 § 2). Dies nicht zu beachten bedeutet, die Ehe faktisch als Wirklichkeit der Kirche, d.h. als Sakrament zu leugnen. - Spannung zwischen Doktrin (objektive Norm) und Pastoral (subjektiver Gewissensentscheid). c) 1994: Brief der 3 Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz Kein Dissens in Lehre und Disziplin, aber andere pastorale Anwendung der Norm. Exkurs: Barmherzigkeit als Prinzip der Gesetzesanwendung (oikonomia; aequitas canonica) Die kanonische Billigkeit (rechtliche Verhältnismässigkeit) hat röm. und patristische Wurzeln. Sie betont den geistlichen Aspekt des KR. Der Strenge des Rechts (akribia) geht die salus animarum (Heil des Menschen in Gott) vor. Damit erhält das KR seinen dezidiert pastoralen Charakter (Paul VI). Johannes Paul II. unterstreicht dies in "Dives in misericordia" und in c. 1752. Die Bischofssynode 1980 wünscht, dass die Praxis der Ostkirchen studiert wird mit dem Ziel, "dassdie pastorale Barmherzigkeit noch tiefer werde". 9 Darf die aequitas canonica bei W angewendet werden? Es besteht ein objektiver Widerspruch zu der von Jesus Christus erneuerten Schöpfungsordnung. Deshalb keine amtliche Zulassung zur Kommunion, wohl aber ein Hinzutreten aufgrund des subjektiven Gewissensentscheides. "Dieser Unterschied von [amtlicher] 'Zulassung' und 'Hinzutreten' ist für uns grundlegend" (Oberrheinische Bischöfe). Die Amtsperson darf den Entscheid nicht abnehmen, kann aber den persönlichen Entscheid tolerieren. Es bleiben offene Fragen im Verhältnis: objektive Norm subj. Gewissensentscheid (personale Würde) Substanz Person Verurteilung der Irrtümer Respekt vor den Irrenden (Johannes XXIII., PT) Verwerfung der Scheidung Annahme der Geschiedenen Wahrheit (objektive Norm) Freiheit (Gewissensfreiheit) Vat. II DH d) Theologisch-kanonistische Umsetzung von Vat. II. Die Frage der W zeigt den thelogischen Streit um die zwei Ehetheologien (CIC 1917/Vat.II.) - Entlarvende Fragen zum CIC 1917 Warum ist erst die Wiederverheiratung, nicht die Scheidung, die Verletzung der U? Warum können W zur Kommunion, wenn sie wie Bruder und Schwester zusammenleben? (FC) Im Ehevertrag gemäss CIC 1917 erklären zwei dazu fähige Personen ihren Konsens, der in einem Willensakt besteht. Eine Person überträgt einer anderen das ausschliessliche und lebenslange Recht auf den Körper (ius in corpus) zur geschlechtlichen Vereinigung zum Zweck der Zeugung von Nachkommenschaft (c. 1081/ CIC 1917). Von diesem Recht wird nach einer zivilen Scheidung nicht Gebrauch gemacht. Die Wiederverheiratung aber ist gemäss diesem Denken die Verletzung des ausschliesslichen und lebenslangen ius in corpus. Die W brechen demnach das bisherige Rechtsverhältnis (c. 1081). Die zivile Wiederverheiratung ist vor dem kanonischen Recht inexistent, d.h. das Paar lebt in schwerer Sünde, da die Geschlechtergemeinschaft ausserhalb der (ersten, gültigen) Ehe gelebt wird. Deshalb der Ausschluss von der Kommunion. - Vaticanum II. (GS 47 -52) (Kaiser; Koch) Aus der personalen und theologischen Dimension von Vat II (Bund) ergeben sich Konsequenzen: 1. Die Ehe kommt durch den Konsens der Partner und durch das Wirken der Kirche zustande (personale und theologische Dimension). Scheidung: Zerstörung der personalen "Lebens- und Liebesgemeinschaft" (GS 48, c. 1055), daher besteht kein "ius in corpus" mehr. 2. Die Verbindung durch Gott kann nicht rückgängig gemacht werden (Mk 10,9: "Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen.") Daher ist eine kirchliche Trauung Geschiedener nicht möglich, weil die kirchliche Amtsperson Zeichen für das Handeln Gottes setzt. (Gebetsfeier ?) 3. Bei ziviler Wiederverheiratung ist die Sexualität Ausdruck der neuen personalen 'Lebens- und Liebesgemeinschaft'. Sie verletzt nach der Sicht des Konzils nicht die Rechte des früheren Gatten (ius in corpus). Deshalb ist nach dem personalen Eheverständnis von Vat. II. die Wiederverheiratung anders zu beurteilen als ausserehelicher Ehebruch, was Konsequenzen für die Zulassung zu den Sakramenten hat. Die Ehescheidung wird in FC 83 und 84 nicht in jedem Fall als Sünde angerechnet. Warum wird nur im Blick auf die Ehescheidung, nicht aber im Blick auf die Wiederverheiratung, lehramtlich so feinfühlig argumentiert? Damit kommen wir auf den wunden Punkt: - Wer Ehescheidung und Wiederverheiratung unterschiedlich beurteilt, taxiert die geschlecht-liche Gemeinschaft der W als Ehebruch. Deshalb können die Geschiedenen zu den Sakramenten zugelassen werden, nicht aber die W, ausser sie leben wie Bruder und Schwester (FC). - Wer Ehescheidung und Wiederverheiratung gleich beurteilt, ist nicht ausschliesslich auf die Sexualität der W fixiert, auf das verletzte "ius in corpus". 10 Wer Scheidung und Wiederverheiratung nach denselben Grundsätzen beurteilt, gewinnt einen viel grösseren Raum für die Anerkennung der Gewissensentscheidung der betroffenen Personen, ohne kirchenamtlich den Entscheid zu bestätigen, wohl aber zu respektieren. DAS GRUNDRECHT AUF EHE UND DIE SCHRANKEN Prinzip: Das Menschenrecht auf Ehe (Art. 16 der AEM) wird im Grundrechtskatalog der Kirche (cc. 219; 213, vgl. c. 843 §1) aufgezählt. Grundrechts-Schranken sind deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen (c. 1077) im Interesse des Wohls der Gemeinschaft oder der Ehe zulässig. Schranken sind Trauungsverbote (c. 1071), Eheverbote (c. 1077) und Ehehindernisse. I. Ehehindernisse im Allgemeinen Begriff: Ehehindernis (=E) (cc. 1073,1074). Im weiteren Sinn: alles was dem gültigen Eheabschluss entgegensteht (Ehehindernisse, Mängel im Wollen, Formmängel). Im engeren Sinn: Umstand, der einer Person oder Personenverbindung anhaftet und der die Ehe ungültig macht. Kompetenz für die Aufstellung der E (cc. 1075, 1076) Dispens (=D) ist die Befreiung von der Verpflichtungskraft eines kirchlichen Gesetzes in einem Einzelfall, die von der zuständigen Autorität gewährt werden kann (c.85) D-vollmacht von E: Normalfall, Todesgefahr, Dringlichkeitsfall, Beichte (cc.1078-1080), Reservation Registrierung der D: (c. 1081) auch im inneren, nichtsakramentalen Bereich (c. 1082) D-grund: das geistliche Wohl der Gläubigen (CD 8; c. 1752) Indispensabel: Impotenz, Eheband, Blutsverwandtschaft, gilt auch für Nichtgetaufte, da göttl. Recht. II. Ehehindernisse im Einzelnen 1. Alter: praktisch ohne Bedeutung, wegen vorausgehender staatl. Trauung (c.1083), D. 2. Impotentia coeundi: vorausgehende und dauernde Beischlafsunfähigkeit (c. 1084), keine D, da Naturrecht (Kodexkommission) oder kirchliches Recht (deutsche kanonist. Literatur)? Sterilität? 3. Eheband: (c. 1085) wird gelöst durch Tod des Ehepartners (c.1707), Nichtvollzugsverfahren (c. 1697-1706), Auflösung des Ehebandes bei nichtsakramentalen Ehen (c. 1143) und durch Nichttigkeitserklärung durch 2 kirchl. Gerichtsinstanzen: - ordentliches Verfahren (cc. 1671-1691), - Urkundenverfahren (c.1686-1688), - Verwaltungsverfahren: nur bei Formfehler formpflichtiger Personen. Eine gültig geschlossene und vollzogene Ehe zwischen Getauften kann durch keine menschliche Gewalt aufgelöst werden (Ausnahme Tod) (c. 1141). 4. Religionsverschiedenheit (= Kultusverschiedenheit; n = Konfessionsverschiedenheit) c. 1086 Die Eheschliessung zwischen einer katholischen und einer nichtgetauften Person ist nicht gültig. Ausnahme: Kirchenaustritt (cc. 1068, 1117, 1124), Katholikenbegriff ist damit neu! D, wenn keine Gefahr für Getauften und Kinder bestehen, deshalb Voraussetzungen des Mischeherechts (cc.1127-1129) 1. Gefahr des Glaubensabfalls beseitigen, 2. alles in seinen Kräften stehende tun, um Kinder kath. zu taufen und zu erziehen, 11 3. Partner muss um diese Verpflichtungen wissen (z.B. Christin + Muslim). 5. Weihe (c. 1087) Folge des kirchlichen Zölibatsgesetzes (c. 277) Eine geweihte Person, kann keine gültige Ehe schliessen (Verheiratete Diakone!). D Apost. Stuhl reserviert, auch in Todesgefahr (ausser Diakone) (cc.1078,1079). Verheiratete Priester ohne Zölibats-D leben in dauernder schwerer Sünde, keine Anstellung (c.1079 § 1). 6.Keuschheitsgelübde: öffentlich und ewig in Ordensinstituten (c. 1088) Zu den Ordensinstituten zählen die feierlichen Professen in Orden und die einfachen Professen in Kongregationen. Das Hindernis entsteht weder aus privaten Gelübden, noch aus anderen Bindungen an die evangel. Räte (z.B. Säkularinstitute). - D bei Ordensangehörigen diözesanen Rechts durch Ortsordinarius (c.1078), oder durch Kleriker bei Todesgefahr (c. 1079) und im Dringlichkeitsfall, wenn geheim (c.1080). - D bei Ordensangehörigen päpstlichen Rechts bleibt dem Ap.Stuhl reserviert (c. 1078 § 2 1°), in Todesgefahr D bei Klerikern, im Dringlichkeitsfall keine D (c.1079) D indirekt durch Ordensaustritt (cc. 686-693) oder Entlassung (cc. 694-904). 7. Entführung: (c. 1089) historisches Gleichstellungshindernis; D, wenn Ehefrau freiwillig ja sagt. 8. Verbrechen: (c. 1090) Zum Gattenmord angestiftet oder ausgeführt (physisch oder moralisch). D durch Apostolischen Stuhl, D in Todesgefahr durch Ortsordinarius oder Kleriker, D im Dringlichkeitsfall können Kleriker nur geben, wenn geheim. 9. Blutsverwandtschaft: (c. 1091) Stamm: Personen, von denen die Verwandten abstammen (ehelich oder unehelich). Linie: fortlaufende Reihe von Personen, die miteinander blutsverwandt sind. gerade Linie: Personen stammen voneinander ab. Seitenlinie: Personen stammen nicht voneinander ab, aber haben gemeinsamen Stamm. Zählung nach römischem Recht, das das Bild der Stiege gebraucht. Handelt es sich um eine Verwandtschaft in der Seitenlinie , steigt man auf der anderen Seite wieder ab. Z.B. Onkel - Nichte = Verwandtschaft 3. Grades. Das Hindernis erstreckt sich auf alle blutsverwandten Personen in der geraden Linie und im 4. Grad der Seitenlinie. keine D gibt es in der geraden Linie und im 2. Grad der Seitenlinie: z.B. (Halb)-Geschwister. D-Vollmacht ist beim Ortsordinarius (134 §2). 10. Schwägerschaft (cc. 1092, 109) Das Hindernis besteht in allen Graden der geraden Linie. Schwiegermutter, nicht Schwägerin. D des Ortsordinarius ist möglich. 11. öffentliche Ehrbarkeit: (c. 1093) Ist der Schwägerschaft nachgebildet und besteht nach einer ungültigen Ehe (Konkubinat, zivile Ehe formpflichtiger Personen). Das Hindernis besteht im ersten Grad der geraden Linie. 12. Adoptivverwandtschaft (c. 1094) Personen, die durch gesetzliche Verwandschaft aufgrund von Adoption in gerader Linie oder im 2. Grad der Seitenlinie verbunden sind, können nicht eine gültige Ehe miteinander eingehen. D durch Ortsordinarius. Es gilt als Hindernis kirchlichen Rechts, weshalb Nichtkatholiken nicht betroffen sind (cc.11, 1078 §1). 12 EHEKONSENSLEHRE C. 1057 1. Begriff Kontinuativkonsens (röm. Recht) Initiativkonsens (kanonisches Recht) 2. Material- und Formalobjekt (cc. 1057 §2; 1055 §1) - Was verschenken die Ehepartner? Sich selbst als Person. Das Materialobjekt ist umfangreicher als im Verständnis der Ehe als Fortpflanzungsinstitution. - Wie, unter welchem Gesichtpunkt, gehen sie diesen Vertrag ein? 'Die Gemeinschaft des ganzen Lebens' ist auf 'das Wohl der Gatten' und auf 'Zeugung' ausgerichtet. Das "ius perpetuum et exclusivum..." c.1081 /CIC 1917) ist durch eine personale, alle Lebensbereiche umfassende Beziehung der Partner ersetzt worden. (Schicksalsgemeinschaft "Bergsteigerpaar"). Die Ehe zweier Getaufter ist durch die Hineinnahme in die Heilsordnung Sakrament. 3. Rechtswirkungen A) Konsens d.h. frei von Konsensmängel B) dazu befähigte Person d.h. frei von Ehehindernis C) rechtmässige Weise d.h. frei von Formfehlern - Ein fehlerfreier Konsens muss nicht rechtswirksam sein, wegen Ehehindernis oder Formmangel. - Ein Konsens fähiger Personen muss nicht rechtswirksam sein, wegen Formmängel. Rechtsvermutung (cc. 1060, 1101): - Ein mangelhafter Konsens in öffentlicher Form ausgetauscht, lässt die Rechtsgunst für die gültige Ehe enstehen. Wer einen Rechtsakt setzt, muss sich dessen Rechtswirkungen anrechnen lassen, es sei denn, die Ungültigkeit des Aktes kann bewiesen werden. (c. 1060) - Es wird vermutet, dass der äussere Ehewille mit dem inneren übereinstimmt. (c. 1101) - Eine Putativehe entsteht, wenn neben der öffentlichen Form wenigstens ein Partner glaubt, eine gültige Ehe sei zustande gekommen. - Die Rechtsvermutung bezieht sich auf jede öffentliche Form, also auch auf die Zivilehe Formpflichtiger und zwar im Interesse der "sanatio in radice". Eine rein zivile Ehe Formpflichtiger, die saniert wurde, eröffnet wieder den Zutritt zu den Sakramenten. Spektum möglicher Nichtigkeitsgründe: Das Materialobjekt des Ehewillens ist durch den CIC 1983 umfangreicher geworden. Der Gesetzgeber hat das 'consortium totius vitae' nicht nach einzelnen Wesensbestandteilen festgelegt. Er begnügt sich, dessen Inhalt in einer Zahl von Wesenselementen zu umschreiben. - 'wesentliche eheliche Rechte und Pflichten' (c. 1095 2°; c. 1135 'consortium vitae coniugalis') - 'wesentliche Verpflichtungen der Ehe' (c. 1095 3°) - Wesenselement und Wesenseigenschaft (c.1101 §2; vgl. c. 1056) Welche Wesenselemente der Ehe diese nichtig macht, überlässt der Gesetzgeber der kanonistischen Wissenschaft und der Rechtssprechung. 4. Gegenseitige Willenserklärung Ehekonsens Defekte - Erkenntnis über Wesentliches; - mangelnde Kenntnis u.Vernunft (c.1095/6), Irrtum (c.1097). - freier und vollständiger Wille; - Simulation (c.1101), Bedingungen (c.1102), Furcht (c.1103). - zweiseitiger Rechtsakt (c.1104); - 3 Stellvertreter - Bedingungen (c.1105) - Grundsatz der moralischen - Eheschliessung durch Boten und Ferntrauung ungültig, Gleichzeitigkeit; weil nicht 'consensus simultaneus'. (cc.1104 -1106) einfache Konvalidation (cc. 1156 - 1160), ordentliche Form 13 Gültigmachung einer nichtigen Ehe durch Konsenserneuerung (c. 1156 §2). Z.B. wiederholt bei bestehendem Eheband nur der eine Partner den Konsens, nachdem das Hindernis nicht mehr besteht (Tod oder Nichtigkeitserklärung der ersten Ehe in 2 Instanzen kirchl. Gerichte). Ist aber das Hindernis öffentlich (c. 1158), muss der Konsens von beiden in kanonischer Form erneuert werden. Ist das Hindernis geheim, genügt eine private (c.1158 §2) Konsenserneuerung. Sanatio in radice (cc.1161-1165), ausserordentliche Form Gültigmachung einer nichtigen Ehe ohne Konsenserneuerung (c.1161), durch Dispens der zuständigen Autorität vom Hindernis oder von der Formpflicht. Die Wurzel (radix) ist der eheliche Wille, durch sie kommt die Ehe zustande (c.1057). Der Ehewille kann aber nicht die ihm innewohnende Rechtskraft entwickeln, da ein Ehehindernis oder ein Formmangel (z.B. PA assistiert ohne Delegation des Diözesanbischofs) ihm entgegen steht. Fällt diese Einschränkung weg, kommt eine gültige Ehe zustande. 5. Konsensmängel (cc. 1095 -1107) I. Psychische Unfähigkeit (c. 1095) "Nihil volitum, nisi praecognitum" 1° Ohne hinreichender Vernunftsgebrauch sind Personen unfähig eine Ehe einzugehen. Die Ehe ist ungültig, wenn ein Teil beim Eheabschluss eine qualifizierte Störung des Vernunftsgebrauchs nachweisen kann. (Kanonistische Selbstverständlichkeit seit 12. Jh.) - Geisteskrankheit: habituelle Unfähigkeit zum Vernunftgebrauch (z.B. Schizophrenie, manische Depression mit lucida intervalla, chronischer Alkoholismus, Suchtmittel, Epilepsie, Schock etc.). Ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten über die Krankheit ist für die Richterin nötig. - Zeitweilige Beeinträchtigung des Vernunftsgebrauchs (Trunkenheit [Aperitiv], Medikamente, Drogen, Hypnose, Schockzustände). 2° Schwerer Mangel im Urteilsvermögen (erst seit jüngerer Rota-Judikatur) Urteilsvermögen setzt nicht nur Vernunftsgebrauch voraus, sondern die Interaktion von Verstand und Wille. Das Willensvermögen kann rechtserheblich beeinträchtigt werden z.B. durch subjektiv ausweglos scheinende Situation wie Schwangerschaft, die zur Eheschliessung führt (innerer Zwang ≠ c. 1003), Persönlichkeitsstörungen, Angstzustände oder innere Konflikte, die z.B. durch die bevorstehende Lebensentscheidung (Priestertum, Mönchtum oder Ehe) hervorgerufen werden. Extreme Angstzustände beeinflussen stärker den Willen als den Verstand (Rota). 3° Unfähigkeit zur Übernahme wesentlicher Eheverpflichtungen (entscheidendste Entwicklung) Im Unterschied zu den bisherigen Konsensmängeln (Ehevertragsunfähigkeit) handelt es sich hier um Eheführungsunfähigkeit. Das Feststellen des Erfüllungsunvermögens ("Nemo ad impossibilem obligari potest") kann leicht in 'Scheidungsurteile' abgleiten. Die Eheverpflichtungen sind im CIC 1983 höher als 1917. Wissenschaft und Rechtssprechung haben zu klären, welche psychischen Ursachen rechtserheblich sind, d.h. verhindern, wesentliche Eheverpflichtungen übernehmen zu können. Die Eheführungsunfähigkeit richtet sich nach den wesentlichen Verpflichtungen des Ehevertrages: - Unfähigkeit zu einer ehelichen 'Lebensgemeinschaft' (GS 48; c. 1055). Ist Liebe rechtsrelevant? - Unfähigkeit zur Sexualität humano modo (c.1061) - Unfähigkeit zu einer längeren Beziehung (Unauflöslichkeit), und zu treuer Beziehung (c. 1056). Das relative Erfüllungsunvermögen ist die Unfähigkeit zur personalen konkreten Beziehung. II. Mängel im Erkennen (cc. 1096 - 1100) 1. Mindestwissen für die Abgabe eines gültigen Ehekonsenses ist klein (c. 1096): Lebensgemeinschaft Mann u.Frau, Geschlechtlichkeit, Nachkommenschaft (nicht Sakramentalität) 14 2. Irrtum in der Person: (c.1097) z.B. Jakob heiratet Lea statt Rahel (Gen. 29, 15-30), ungültig. Eigenschaftsirrtum: Ehe ist gültig, 'ausser die Eigenschaft wird ... hauptsächlich angestrebt' z.B. vorgetäuschte Schwangerschaft (c.1097 § 2) 3. Arglistige Täuschung (c. 1098) z.B. Verschweigen der Sterilität. Wird von der PCI naturrechtlich begründet. D.h. als überpositiver Satz gilt er für alle Menschen, nicht nur für die Katholiken (c. 11). 4. Ein Irrtum über Wesenseigenschaften oder die sakramentale Würde der Ehe (c. 1099) Beeintächtigt den Ehekonsens nicht, 'sofern er nicht den Willen bestimmt'. Auch in der Rechtssprechung wird die Auffassung vertreten, dass die feste Überzeugung von der grundsätzlichen Scheidbarkeit aller Ehen nicht nur im Erkenntnisbereich bleibt. Steht z.B. hinter einer zivilen Trauung Nichtformpflichtiger die irrige Auffassung über die Scheidbarkeit jeder Ehe, kann nicht vermutet werden, dass eine solche Auffassung ohne Einfluss auf den Willen blieb. Eine Scheidung wird auch willentlich vorausgesetzt, falls die Ehe nicht glücklich verläuft. 5. Meinung oder Wissen um die Ungültigkeit der Ehe schliesst einen Ehekonsens nicht aus (c. 1100). Warnung für jene, die einen Fehler einzubauen meinen. III. Mängel im Wollen (cc.1101 - 1103) 1. Simulation (c. 1101) § 1 Die Rechtsordnung geht davon aus, dass die innere Willenshaltung mit der Erklärung übereinstimmt. § 2 Schliesst ein Teil durch positiven Willensakt die Ehe selbst (Totalsimulation) oder ein Wesenselement oder eine Wesenseigenschaft (Partialsimulation) aus, ist die Ehe nichtig. Ein blosses Fehlen des Willens im Sinne des Neutralbleibens ist rechtlich unerheblich. a) Totalsimulation = Totalvorbehalt (c. 1101 §2) Scheinehe, um ein anderes Ziel zu erreichen (Staatsbürgerschaft, Vermögen, Aufenthaltsgenehmigung, Namen des Partners) b) Partialsimulation = Teilvorbehalt (c.1101 §2) Eine falsche Auffassung über die Wesenselemente der Ehe macht sie nicht ungültig (c.1099). Wesenselemente der Ehe sind gemäss c. 1055 § 1: consortium totius vitae, bonum coniugum, und bonum prolis (Unterscheide: Nichtverpflichtungswille [Ausschluss des Rechts] gegen Nichterfüllungswille [Ausschluss der Ausübung des Rechts], nur ersterer macht die Ehe ungültig). Der willentliche Ausschluss z.B. der Lebensgemeinschaft macht die Ehe im CIC 1983 nichtig, da eine personale, alle Lebensbereiche umfassende Beziehung gemeint ist. Wesenseigenschaften der Ehe sind gemäss c. 1056: Einheit und Unauflöslichkeit. "Für den Fall, dass die Ehe nicht glückt, werde ich scheiden." Gültig oder ungültiger Ehekonsens? 2. Bedingte Eheschliessung (c. 1102) Die Ehe ist ein bedingungsfeindliches 'Rechtsgeschäft'. conditio de futuro (nein), conditio de praeterito vel de praesenti. Die Gültigkeit hängt davon ab, ob das Ausbedungene zum Zeitpunkt der Eheschliessung eingetreten ist oder nicht. Schriftliche Erlaubnis des Ortsordinarius ist nötig. 3. Zwang und Furcht (c. 1103) Bei physischem Zwang kann naturrechtlich nie ein gültiger Konsens zustande kommen. Bei Furcht, die schwerwiegend ist und von aussen eingeflösst wird (vgl. c.1095 2°), so dass die Ehe als einziger Ausweg erscheint, ist die Ehe nichtig, sonst nicht. Nur der metus reverentialis qualificatus (z.B. Eltern nötigen abhängige Person zu einer Ehe) macht eine Ehe nichtig. 15 FORMPFLICHT (CC. 1108 - 1123) Diese Kanones sind positives KR, d.h. dispensierbar. 1. Geschichte des c. 1108 - Trient (1545-1563) will eine Abgrenzung gegenüber der Reformation, keine Gesamtdarstellung. - Der klandestinen Ehe wird mit dem Tametsi-Dekret (1563) begegnet. Zur Gültigkeit ist verlangt, dass die Ehe vor dem Pfarrer und zwei Zeugen geschlossen wird. Die Formfreiheit bleibt an jenen Orten, wo das Tametsidekret nicht verkündet wurde. 1. Die Reformatoren sind gegen ein mechanistisches Missverständnis der allzu objektivistisch verstandenen Sakramente. Der Glaube des Empfängers wird für sie zu wenig beachtet. 2. Trient betont die Objektivität des sakramentalen Heilsgeschehens gegen den subjektiven Fiduzialglauben. 3. Die staatliche Jurisdiktion über die Ehe wird durch die reformatorische Infragestellung der EheJurisdiktion der Kirche gefördert. Die kath. Kirche betont den Zusammenhang von Vertrag und Sakrament (c. 1055 §2), welchen Trient nicht festgelegt hatte. Dies führt zu einer verengten Ehetheologie, welche den Glauben des Empfängers erst recht ausklammert. 4. Ab dem Dekret 'Ne temere' (1908) gilt die Formpflicht nicht nur an den tridentinischen Orten. 5. CIC 1917: Die Ehe muss geschlossen werden vor dem Ortsordinarius oder Ortspfarrer oder einem rechtmässig delegierten Priester und 2 Zeugen. 6. CIC 1983: c. 1108 §1 (wie CIC 1917, neu: auch vor rechtmässig delegiertem Diakon).* 2. Formpflichtige Personen (c. 1117) - semel catholicus, semper catholicus im (CIC 1917) - In kath. Kirche getaufte, in sie aufgenommene, nicht durch formalen Akt von der Kirche getrennte Personen sind an die Formpflicht gebunden. - Als solch formalen Akt ist ein „Kirchenübertritt“ zu werten, d.h. das formelle Annehmen der Zugehörigkeit zu einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft. - Ist auch der Kirchenaustritt (Ka) als Formalakt zu werten wie er in der CH, A, BRD etc. für den staatlichen Bereich möglich ist? Bei der Anerkennung des Ka als Formalakt besteht die Gefahr, Kirchensteuerpflicht und volle Zugehörigkeit zur Kirche zu eng miteinadner zu verknüpfen oder zu verwechseln. Beim Formalakt handelt es sich um den förmlichen Abfall von der Kirche, nicht vom Glauben. Dies sind zwei Sachverhalte, die mit sehr unterschiedlichen Rechtswirkungen verbunden sind: a) Bei einem Glaubensabfall, der nur ein Trauungsverbot nach sich zieht (c. 1071 § 1 Nr.4), ist die Ehe mit einem Ungetauften ungültig. Denn ein vom Glauben „Abgefallener“ wird wohl kaum um Dispenz vom Hindernis der Religionsverschiedenheit ersuchen, noch wird er die kanonische Eheschliessungsform einhalten. b) Bei einem durch Formalakt qualifizierten Kirchenabfall ist die Ehe mit einem Ungetauften und einem Getauften, der nicht an die Formpflicht gebunden ist, gültig, weil nach c. 1086 §1 dann weder das Hindernis der Religionsverschiedenheit vorliegt, noch die Formpflicht nach c. 1117 besteht. Ist der modifizierte Kirchenaustritt möglich, d.h. die vor der staatlichen Behörde gegebene Austrittserklärung mit dem Zusatz eines Vorbehalts zugunsten der weiterdauernden Zughörigkeit zur geistlichen Gemeinschaft der Kirche. Dieser Zusatz ist nach einhelliger Rechtssprechung in der CH (Bundesgericht 2002/03) und der BRD unzulässig. Nach kirchlicher Auffassung wurde ein solcher Zusatz von den deutschen Bischöfen nicht anerkannt, von den Schweizer Bischöfen teilweise schon. Die kirchliche Behörde hätte dann zu prüfen, ob der Formalakt des Austritts aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts tatsächlich auch ein Kirchenabfall beinhaltet. Dagegen wird von Joseph Listl argumentiert, dass ein Kirchenaustritt sich immer gegen die Kirche richtet, unabhängig vom Motiv. Er wird immer auch gegenüber der Kirche erklärt, da die entsprechende Erklärung an die zivile Behörde immer auch der kirchlichen Behörde weitergeleitet wird. 16 „Es ist die Kirche, sind die Bischöfe, die die Gläubigen besteuern; der Staat leiste dabei lediglich ‚Hilfsdienste’.“ (Zapp, Eherecht, 181). Ist eine Kirchgemeinde auch Kirche? Frage: Eine Paar hat am 12. 5. 1978 geheiratet. Er war vorher zur Kirche ausgetreten. Es gab nur eine zivile Eheschliessung. Ist diese Ehe gültig? - Ausgenommen von der Formpflicht sind Ehen zwischen Katholiken der lateinischen Kirche und Gliedern der nichtkatholischen orientalischen (orthodoxen) Kirchen (c. 1127 §1). Die Einhaltung der Formpflicht ist nur Erlaubtheitserfordernis. Als Gültigkeitsvoraussetzung wird ein gültig geweihter Amtsträger vorgeschrieben. - Ehen zwischen Katholiken der lateinischen Kirche und der unierten Ostkirchen unterliegen der Formpflicht. Eine Dispens von der Formpficht bei der Eheschliessung zwischen Katholiken kann seit 5.7. 1985 nicht mehr gegeben werden. - Abklärung durch Taufschein: Besteht ein Eheeintrag, Dispens von der Form, Kirchenaustritt 3. Eheassistenz (cc. 1108 - 1114) nur durch aktives Erfragen gültig Als Eheassistenz gilt, wer in persönlicher Anwesenheit die Ehewillenskundgabe der Brautleute erbittet und im Namen der Kirche entgegennimmt (c. 1108). Zwei Zeugen. 1. Zur Gültigkeit 1.1 Die ordentliche Traubefugnis haben der Ortsordinarius (c. 134 §2) und Ortspfarrer von beiden für: a) alle röm-kath. Personen in ihrem Territorium. (Territorialprinzip; Trient: Personalprinzip) b) eine Person, die dem lateinischen Ritus angehört. c) Personen, die nicht durch Strafen gehindert sind (Exkommunikation, Suspension, Interdikt) Generelle Delegation: Übertragung der Trauvollmacht innerhalb eines Gebietes aller in Zukunft stattfindender Ehen. Spezielle Delegation: Übertragung der Trauvollmacht für eine einzelne Eheschliessung. Vikare und Diakone bedürfen der generellen Delegation schriftlich, die zum Subdelegieren bevollmächtigt (c. 1109). Für eine spezielle Delegation ist keine schrifliche Form verlangt. Eine stillschweigende Delegation (konkludentes Handeln) ist ebenfalls gültig. Tolerieren wäre ungültig. 1.2 Die ausserordentliche Traubefugnis kann der Diözesanbischof bei Mangel an geweihten Amtsträgern den beauftragten AmtsträgerInnen geben, wenn die Stellungnahme der Bischofskonferenz und die Ermächtigung des Apostolischen Stuhls vorliegen (c. 1112, vgl. Instructio). „Bei diesen weitreichenden Vorbedingungen ist wohl nur die Form der generellen Delegation ins Auge gefasst. Als Voraussetzung der delegierten Person nennt c. 1112, die Fähigkeit die christliche Ehelehre zu vermitteln (das Ehedokument ausfüllen) und die Eheliturgie in rechter Weise zu feiern. Dies ist keineswegs nur Amtszeugenschaft, sondern ein echter jurisdiktioneller Akt im Sinne der Teilhabe an der kirchichen Leitungsvollmacht (Zapp, 186) 1.3 Suppletion fehlender Trauvollmacht (cc. 144 §2; 1111 § 1) Ungültige spezielle Delegation fällt kaum unter die Voraussetzungen des c. 144 §1. Die Ergänzung fehlender Trauungsvollmacht kommt nur im Zusammenhang mit generell delegierter Trauvollmacht in Frage, z.B. der Trauende wird irrtümlich für den Pfarrer gehalten. Unwesentlich für die Gültigkeit der Ehe sind Ansprache, Gebete, Segnungen, Überreichen der Ringe, Brautsegen und Eucharistie. Theologisch sind sie aber gerade sehr bedeutsam. 2. Zur Erlaubtheit ist erforderlich c.1114-1115 - der Ledigenstand der Brautleute muss rechtmässig nachgewiesen werden. - die Trauerlaubnis des Priesters, sofern die Assistenz aufgrund allgemeiner Delegation erfolgt. Fehlende Trauvollmacht Geweihter wird von der Kirche suppliert (cc.144, 1111 §1) - Ort der Trauung: Mit Erlaubnis auch ausserhalb der Pfarrkirche der PartnerIn. Die Erlaubnis ist gegeben, wenn der Heimatpfarrer dem Ortspfarrer das Ehedokument zusendet. 17 4. Zeugen: zum Zeugnis fähige Personen, ohne religiöse Eingrenzung 5. Ort der Trauungszeremonie (cc. 1115. 1118): Pfarrkirche der PartnerIn, mit Erlaubnis auch anderswo. 6. Ritus: cc. 834 §2, 1119 Approbierte Bücher "Feier der Trauung"; bzw. "Die gemeinsame kirchl. Trauung" für Mischehen. Von der Bischofskonferenz geschaffener, eigener Eheritus, der vom Apostolischen Stuhl zu bestätigen ist. 7. Beurkundung (cc.1121-1123) 1. Im Ehebuch des Trauungsortes hat der Pfarrer bzw. die delegierte Person die Namen der Brautleute, assistierende Person und Zeugen, Ort und Datum einzutragen. Die Dispens von der Formpflicht ist einzutragen bei der Kurie und in der Pfarrei, wofür der Ordinarius, der dispensiert, sorgt. 2. Im Taufbuch beider ist die Ehe zu vermerken. Bei Konvalidation, Nichtigkeitserklärung einer Ehe, Auflösungsverfahren ist der Pfarrer des Trauungsortes zu informieren, der die Eintragungen im Ehebuch und in den Taufbüchern zu veranlassen hat. 8. Mischehe (cc. 1124 - 1129) Als bekenntnisverschiedene Ehe ist eine Ehe zwischen zwei Getauften zu verstehen, von denen der eine in der kath. Kirche getauft, in sie aufgenommen nach der Taufe und nicht durch Formalakt von ihr abgefallen ist (Katholikenbegriff: Jeder Katholik ist Formpflichtig !). Eine solche Ehe ist verboten ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität. Frage: Ist die zivile Eheschliessung eines ausgetretenen Katholiken und einer reformierten Christin eine erlaubt oder sogar gültige sakramentale Ehe? Die bekenntnisverschiedene Ehe stufte der CIC 1917 nur als verbietendes Ehehindernis ein. Offizielle kirchliche Verlautbarungen bekämpften solche Ehen, die bei gemischten Paar grosse Gewissenskonflikte auslösten. Die nachkonziliare Gesetzgebung (MP „Matrimonia mixta“ 1970) schafft eine neue Rechtslage. Die Bekenntnisverschiedenheit verliert ihren Ehehindernischarakter, da dies nicht dem ökumenischen Geist des Konzils entspricht. Konfessionsverschiedene Ehen (c. 1124) sind im Unterschied zu religionsverschiedene Ehen nicht mehr dem Ehehindernis unterstellt(c. 1086). Voraussetzungen für die Genehmigung einer konfessionsverschiedenen Ehe, die für formpflichtige Personen gelten (Mischeheformular [abgeschwächt gegenüber CIC 1983): 1. Bereitschaft Glaubensgefahren für sich und Kinder abzuwehren. 2. Informationspflicht gegenüber dem Partner, der dies zu bestätigen hat. 3. Belehrung über Ehezweck (c. 1055 §1) und Wesenseigenschaften (c. 1056), die sie nicht ausschliessen (c. 1125 3°). - Kleriker mit einer allgemeinen Trauvollmacht (generelle Delegation, bzw. von Amtes wegen) haben die Befugnis vom Bischof hierzulande erhalten diese Erlaubnis zu einer konfessionsverschiedenen Ehe zu geben. - Die Formpflicht ist einzuhalten (c. 1108). Auch eine Eucharistie ist möglich (c. 844). - Die Dispens ist bei Mischehen möglich. Der Ortsoberhirte des kath. Partners ist berechtigt zu dispensieren. Falls die Ehe ausserhalb seiner Diözese geschlossen wird, hat er den Ortsoberhirten des Eheschliessungsortes zu konsultieren Irgendeine öffentliche Form ist einzuhalten: z.B. Die zivile Eheschliessung und eine nichtkatholische Trauung oder die Pastoralassistentin feiert einen Wortgottesdienst, weil die zivile Eheschliessung gültig ist nach der Dispens bzw. der Sanation. Eine Doppeltrauung ist aber verboten (c.1127 §3), d.h. vor oder nach der kanonischen Trauung darf keine andere religiöse Trauung erfolgen. 18 Ebenfalls keine Simultantrauung, d.h. eine Eheschliessung, bei welcher die kath. assistierende Person zugleich mit dem nichtkatholischen Amtsträger den Ehewillen entgegennimmt. Damit sind ökumenischen Trauungen gestattet. Allerdings muss dem kath. trauungsberechtigten Geistlichen die Entgegennahme der Konsenserklärung vorbehalten bleiben. Nach der erteilten Formdispens kann auch die Pastoralassistentin die ökumenische Feier mit der reformierten Pfarrerin halten. Es ist den Beteiligten freigestellt, in welchem Kirchengebäude die Trauung stattfindet. Dabei ist in Städten mit möglicherweise verschiedenen Pfarr- und Gemeindegrenzen zu beachten, dass gegebenenfalls vom Pfarrer, in dessen Pfarrgebiet das nichtkatholische Gotteshaus liegt, Delegation zur Trauung erteilt wird. Dies entfällt bei der Formdispens. 9. Rechtswirkungen der Ehe Mit der vollen Rechtsgleichheit von Mann und Frau ist auch nach kanonischem Recht jede kirchliche These von einer ‚hierarchischen’ Ordnung in der Ehe (vgl. Ehetheologie des Augustinus) hinfällig Franz Hohler Private Weltgeschichte 1968 – 1988 Ich möchte nicht vergessen dass ich 20 Jahre mit derselben Frau zusammen bin und sie mit mir und füge bei dass ich die Freiheit stets verteidige die Freiheit der Gefühle auch die Überraschung, Leidenschaft und Trennung und dass ich doch berührt bin von jedem Paar das ohne dabei zu erstarren miteinander älter wird. 19 LEITFADEN FÜR SEELSORGERINNEN IN EHEANGELEGENHEITEN von Urs Brosi Inhalt Einleitung 1) Begriffsklärungen 2) Anwendungsbereich des kanonischen Eherechts A. Vorbereitung der Eheschliessung 1) Anmeldung der Trauung 2) Traugespräch 3) Konfessions- und religionsverschiedene Ehen 4) Besondere Situationen B. Vorbereitungen in Bezug auf Trauungsort 1) Wohnort Licentia assistendi 2) Trauungsort Delegation der Traubefugnis 3) Offizialat Nihil obstat C. Nach der Eheschliessung 1) Ehedokument 2) Eintragung ins Ehebuch 3) Eintragung in die Taufbücher EINLEITUNG 1) Begriffsklärungen Bischöfliches Ordinariat (Exekutive Generalvikar) in Eheangelegenheiten normalerweise für die Erteilung der Dispensen und für die sanatio in radice zuständig. zuständig für Ehenichtigkeits- und Eheauflösungsverfahren; in den Schweizer Bistümern sind die Offizialate zusätzlich für jene Eheangelegenheiten zuständig, die normalerweise im Zuständigkeitsbereich des Ordinariats (Generalvikariats) liegen. Bestandteil der kirchlichen Leitungsgewalt (Jurisditktionsgewalt), der rechtlich gefordert wird, damit ein/e Seelsorger/in einer Eheschliessung von Katholiken assistieren kann, d.h. im Auftrag der Kirche den Ehekonsens der Brautleute erfragen und entgegennehmen kann. Ohne Traubefugnis wird die Formpflicht nicht erfüllt, die Ehe ist nicht gültig. für beliebig viele Eheschliessungen gültig auf eine einzelne, konkrete Eheschliessung beschränkt Priester oder Diakon (mit einem Amt in der kath. Kirche), 20 Bischöfliches Offizialat (Judikative Offizial) Traubefugnis (facultas) allgemeine Traubefugnis besondere Traubefugnis Seelsorger/in Gemeindeleiter/in oder Pastoralassistent/in Kleriker mit allgemeiner Traubefugnis Pfarrer (kraft seines Amtes) Priester oder Diakon, der vom Pfarrer oder Ortsordinarius schriftlich die allgemeine Traubefugnis delegiert erhielt (c. 1111), so z.B. Pfarrvikar, Kaplan, fremdsprachiger Seelsorger Laie, der kraft c. 1112 die allgemeine Traubefugnis vom Diözesanbischof delegiert erhielt (zur Zeit ist dies nicht möglich, da der Apostolische Stuhl die gemäss c. 1112 notwendige Erlaubnis nicht erteilt. Um Unklarheiten zu vermeiden, wird deshalb weiterhin von Kleriker gesprochen, statt von Seelsorger/in) Achtung: Die Traubefugnis gilt immer nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich, d.h. bei Pfarrer und Vikar: für ihr Pfarreigebiet; bei Pfarrern einer Personalpfarrei: gegenüber Angehörigen ihrer Personalpfarrei. Seelsorger/in mit spezieller Traubefugnis Priester oder Diakon, der einer Eheschliessung ausserhalb seines Zuständigkeitsbereiches assistieren will und dafür die Traubefugnis für diese einzelne Eheschliessung vom zuständigen Pfarrer delegiert, bzw. vom betr. Vikar subdelegiert erhielt. Speziell im Bistum Basel: Gemeindeleiter/in, der/die unter bestimmten Bedingungen die Traubefugnis vom Diözesanbischof delegiert erhielt. 2) Anwendungsbereich des kanonischen Eherechts Die Pflicht, die im nachfolgenden beschriebene Eheschliessungsform einzuhalten, besteht nach kanonischem Recht, sobald mindestens einer der beiden Partner katholisch ist. Katholisch ist (c. 1117), wer in die katholische Kirche hinein getauft wurde oder als gültig getaufte Person in die katholische Kirche aufgenommen wurde (Konversion) und nicht durch einen formalen Akt von der katholischen Kirche abgefallen ist; den formalen Akt des Abfalls von der katholischen Kirche erfüllt, wer seinen Austritt aus der Kirche gegenüber der (staatskirchenrechtlichen) Kirchgemeinde erklärt hat – nicht aber, wer sich stillschweigend der Kirchensteuerpflicht entzieht, indem er bei einem Wechsel der Wohnortsgemeinde sich als konfessionslos meldet. Die Bezeichnung Katholisch erfasst die lateinische Kirche (römisch-katholisch) sowie alle katholischen Ostkirchen („Unierte“). 21 A. VORBEREITUNG DER EHESCHLIESSUNG 1) Anmeldung der Trauung Zuständig für die Entgegennahme der Trauungsanmeldung ist das Pfarramt des Wohnortes des Paares. Wenn sie unterschiedliche Wohnorte haben, dann wählen die Brautleute das Pfarramt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams aus. Wenn nur ein Partner katholisch ist, dann ist das Pfarramt des Wohnsitzes des katholischen Partners anzugehen. Das Pfarramt, das die Trauanmeldung entgegennimmt, sorgt dafür, dass ein/e Seelsorger/in einen Gesprächstermin mit dem Brautpaar vereinbart, um das Traugespräch zu führen. Sinnvollerweise weist man das Brautpaar bei der Terminabsprache bereits darauf hin, dass die katholischen Partner bei ihrem Taufpfarramt einen Taufschein für Eheleute anfordern sollen; es handelt sich dabei um einen neuen Schein, nicht um die Taufurkunde, welche anlässlich der Taufe ausgehändigt wurde. Die nichtkatholischen, getauften Partner mögen ihre Taufurkunde – sofern vorhanden – bereitlegen. Möchten die Brautleute das Traugespräch mit einer anderen Seelsorgerin, einem anderen Seelsorger führen – insbesondere mit dem/der Seelsorger/in, welche/n die Brautleute für die Eheschliessungsassistenz angefragt haben – dann hat diese/r sich vorgängig mit dem zuständigen Wohnortspfarramt abzusprechen und nach dem Traugespräch das Ehedokument dem zuständigen Wohnortspfarramt zur Erteilung der „licentia assistendi“ zu überstellen (c. 1115). 2) Traugespräch Sinn und Zweck des Traugesprächs Das Traugespräch dient dazu, die genauen Personalien der Brautleute aufzunehmen, das Eheverständnis der Brautleute zu erfragen und das Eheverständnis der katholischen Kirche darzulegen und allfällige Differenzen zu klären, mögliche Ehehindernisse zu erfragen. Im Rahmen des Traugespräches ist das Ehedokument (weiss) auszufüllen und von beiden Brautleuten und der/dem Seelsorger/in auf den Innenseiten (S. 2 – 3) zu unterschreiben. Das Traugespräch ist nicht nur als Formalie zu erledigen, sondern als pastorale Chance zu nutzen. Gerade der Austausch über das Eheverständnis sollte mehr beinhalten als das reine Vorlesen und Beantworten der im Ehedokument aufgeführten Fragen (vgl. c. 1063, 2°). Inhaltlich vom Traugespräch zu unterscheiden sind die Gespräche, die der Vorbereitung der liturgischen Feier der Trauung dienen; diese sind natürlich mit der/dem Seelsorger/in zu führen, welche/r der Eheschliessung assistiert. Allgemeine Hinweise Der/Die Seelsorger/in hat zu beachten und einzufordern, dass die Brautleute die zeitliche Planung so gestalten, dass die zivilrechtliche Eheschliessung vor der kirchlichen Trauung stattfindet. In der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland verbietet der Staat, dass religiöse Eheschliessungen von Personen gefeiert werden, die zivilrechtlich nicht miteinander verheiratet sind (Voraustrauungsverbot gemäss Art. 97, Abs. 3 ZGB). Bei Ausländern/innen ist dabei zu beachten, dass die Brautleute ausreichend Zeit einplanen, um die für die zivilrechtliche Trauung erforderlichen Dokumente in ihren Heimatgemeinden / -staaten zu beschaffen. 22 Dem Brautpaar soll mit Nachdruck nahe gelegt werden, einen Ehevorbereitungskurs zu besuchen („Wenn man schon für das Autofahren-Lernen 20 Stunden investiert, so doch mindestens diese Zeit auch für eine Partnerschaft, die einem mehr wert sein sollte als ersteres“). Taufschein Jedes katholische Pfarramt ist gehalten, Brautleuten auf Anfrage kostenlos einen Taufschein auszustellen, sofern sich in ihren Taufbüchern der Haupteintrag der Taufe befindet, d.h. die Eintragung mit laufender Nummer (siehe Spalte links aussen). Wenn sich in einem Pfarramt der Nebeneintrag befindet, d.h. Eintragung ohne laufende Nummer (bzw. mit einer Nullnummer), so darf kein Taufschein ausgestellt werden, sondern die Anfrage ist (direkt oder via Bittsteller) an das Pfarramt mit dem Haupteintrag weiter zu leiten (der entsprechende Verweis findet sich im Taufbuch). Seit Inkrafttreten des CIC 1983 am 27.11.1983 ist stets das Pfarramt des Taufortes zuständig für den Haupteintrag, das Pfarramt des Wohnortes kann einen Nebeneintrag vornehmen. Vor diesem Zeitpunkt war das Pfarramt des Wohnortes des Täuflings, bzw. dessen Eltern für den Haupteintrag zuständig. Also: Der Taufschein kann beantragt werden, bei Taufen • vor dem 26.11.1983 im Pfarramt des damaligen Wohnortes • nach dem 27.11.1983 im Pfarramt des Taufortes. Beim Traugespräch (oder in dessen Folge) müssen die katholischen Brautleute einen Taufschein abgeben, der nicht älter als sechs Monate sein soll. Auf dem Taufschein muss angegeben sein, ob im Taufbuch ein Vermerk betreffs einer Eheschliessung vorhanden ist. Ist eine Eheschliessung eingetragen, so muss geprüft werden, ob diese Ehe noch besteht und gültig ist, d.h. ob das Ehehindernis des bestehenden Ehebandes vorliegt (c. 1085). Fehlt auf dem Taufschein die Firmbestätigung, so soll diese am Firmort eingeholt werden. Ist jemand noch nicht gefirmt, dann soll geprüft werden, ob die Firmung sinnvoll vor der Trauung vorbereitet und gefeiert werden kann (c. 1065 § 1). Wenn katholische Brautleute keinen Taufschein beibringen können, so ist das Bischöfliche Offizialat anzugehen. Es ist sinnvoll, dass getaufte, nichtkatholische Brautleute ihre Taufurkunde zeigen (evtl. eine Kopie davon abgeben), damit die Anerkennung ihrer Taufe zum Ausdruck kommt. Wenn beide Eheleute gültig getauft sind – gleich welcher Konfession – so versteht die katholische Kirche ihre Ehe als Sakrament (c. 1055 § 2). Ehedokument Das Ehedokument ist so auszufüllen, dass es als rechtlich gültiges Dokument verwendet werden kann, d.h. mit Tinte oder Kugelschreiber, leserlich und eindeutig geschrieben, mit allen nötigen Unterschriften und Stempeln versehen. Findet die Trauung nicht in der Pfarrei des Wohnorts statt, so ist das rosa Beiblatt auszufüllen oder von der ersten Seite des Ehedokumentes eine Fotokopie auf rosa oder rotes Papier anzufertigen. Dieses Beiblatt, bzw. die Fotokopie bleibt in der Wohnortspfarrei. Dem Ehedokument sind die Taufscheine im Original und evtl. die Kopie einer nichtkatholischen Taufurkunde beizulegen. Falls vorhanden gehören auch das gelbe Beiblatt „Mischehen“ (unterschrieben), Firmbescheinigungen, Dokumente, die den Tod des früheren Ehepartners bestätigen, Dokumente über die kirchliche Nichtigerklärung oder Auflösung einer früheren Ehe dazu. Der/Die Seelsorger/in bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift auf S. 2 + 3, dass er/sie mit den Brautleuten alle Fragen des Ehedokumentes ordentlich besprochen hat, dass die Antworten korrekt eingetragen wurden und dass er/sie den Ledigenstand der Brautleute – soweit notwendig und möglich – festgestellt hat. 23 3) Konfessions- und religionsverschiedene Ehen Gültigkeit der nichtkatholischen Taufe In den Lima-Protokollen haben sich zahlreiche Kirchen auf die grundlegenden Voraussetzungen für die Taufe geeinigt (Taufe mit Wasser auf den dreieinigen Gott). Demnach anerkennt die katholische Kirche heute die Taufe aus fast allen kirchlichen Denominationen, insbesondere aus allen bekannten Grosskirchen, einschliesslich Baptisten, Methodisten, ferner auch Siebenten-Tag-Adventisten, Neuapostolische Kirche. Nicht als gültig anerkannt werden die Taufen bei den Mormonen („Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage“), Zeugen Jehovas („Wachturm-Gesellschaft“), der Christlichen Wissenschaft und bei allen Jugendsekten. Ist die Taufe des nichtkatholischen Partners als gültig anzusehen, so liegt eine konfessionsverschiedene Ehe vor. Ist sie als ungültig anzusehen, so liegt eine religionsverschiedene Ehe vor. Konfessionsverschiedene Ehe Ist einer der Partner zwar gültig getauft, steht aber nicht in der vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche (vgl. c. 205), d.h. gehört er/sie zu einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft oder versteht sich als Christ/in unabhängig von einer solchen, so besteht ein Verbot zum Eingehen der Ehe aufgrund von Konfessionsverschiedenheit (mixta religio gemäss c. 1124)1. Dieses Verbot macht die Eheschliessung unerlaubt, lässt aber eine gültige Ehe zustande kommen. Mit einer Erlaubnis (licentia) wird das Verbot aufgehoben, die Eheschliessung wird erlaubt (cc. 1124-1125). Beim Traugespräch ist das gelbe Beiblatt „Mischehen“ beizuziehen und den Brautleuten inhaltlich darzulegen. Die Brautleute brauchen keine Versprechen abzugeben (entgegen dem Wortlaut von c. 1125, 1°). Religiös interessierte Brautleute sind zu ermutigen, den Glauben gemeinsam zu leben, sowohl zu Hause und als auch durch den gemeinsamen Besuch von Gottesdiensten. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtzeitige Entscheidung über die Konfession der Kinder wichtig ist. Es sind ihnen die Kriterien, nach denen sie diese Entscheidung treffen können, darzulegen. Der / Die Seelsorger/in bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem gelben Beiblatt, dass er/sie die pastoralen Hilfestellungen gegeben hat. Ein Kleriker mit allgemeiner Traubefugnis2 (s. Kap. A. 1) – im Bistum Basel auch ein/e Gemeindeleiter/in – kann die Erlaubnis (licentia) zum Eingehen der konfessionsverschiedenen Ehe durch Unterschrift auf Seite 4 des Ehedokumentes erteilen („Genehmigung für die Trauung bekenntnisverschiedener Partner“)3. 1 2 3 Dieses Verbot ist ein rechtsgeschichtliches Relikt des früheren verbietenden Ehehindernisses. Das Ehehindernis wurde zwar abgeschafft, es blieb aber ein Verbot bestehen. Der Sinn des Verbotes und der damit erforderlichen licentia besteht darin, dass Seelsorger/innen und Brautleute ein besonderes Augenmerk bei der Vorbereitung der Ehe auf die möglichen Spannungen einer konfessionsverschiedenen Ehe legen und diese Aspekte thematisieren. Die Schweizer Bischofskonferenz hat mit dem gelben Beiblatt eine weltweit äusserst zurückhaltende und ökumenisch verträgliche Form vorgegeben (gemäss c. 1126). Gemäss c. 1125 erteilt der Ordinarius diese Erlaubnis. In der Schweiz, Deutschland und in anderen Ländern haben die Diözesanbischöfe diese Vollmacht aber an alle Kleriker mit allgemeiner Traubefugnis delegiert. Da die evang.-reformierten Landeskirchen in der Schweiz die Taufe nur als Zeichen, nicht aber als Bedingung der Kirchenzugehörigkeit ansehen, gibt es reformierte Kirchenmitglieder, die nicht getauft sind. Aus diesem Grund wird auf dem katholischen Ehedokument neben der Erlaubnis zum Eingehen einer konfessionsverschiedenen Ehe zugleich ad cautelam – zur Vorsicht – vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit dispensiert. 24 Religionsverschiedene Ehe Ist ein Partner ungetauft, so liegt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit vor (disparitas cultus gemäss c. 1086), welches die Eheschliessung unerlaubt und die Ehe ungültig macht. Die Ehe kann folglich nur geschlossen werden, wenn der Ortsordinarius von diesem Ehehindernis dispensiert hat. Die Dispens setzt voraus, dass die auf dem gelben Beiblatt „Mischehen“ aufgeführten Punkte mit dem Brautpaar besprochen wurden (s. konfessionsverschiedene Ehe). Formdispens, falls keine katholische Trauung vorgesehen ist Konfessionsverschiedene oder religionsverschiedene Paare, die Schwierigkeiten haben, ihre Ehe nach der katholischen Eheschliessungsform zu schliessen, besprechen dies mit der Seelsorgerin, dem Seelsorger. Diese/r füllt das Formular „Eingabe in Eheangelegenheiten“ aus (unter Angabe eines Dispensgrundes) und ersucht das Bischöfliche Offizialat (des Wohnortes des katholischen Partners) um Erteilung der Formdispens (c. 1127 § 2). Konfessionsverschiedene Ehe lat.: mixta religio Definition 1. Partner 2. Partner Rechtsfolge d.h. getauft, aber nicht katholisch Verbot zum Eingehen der Ehe Eheschliessung verboten Religionsverschiedene Ehe lat.: disparitas cultus ungetauft Ehehindernis katholisch (vgl. S. 21) Eheschliessung verboten und Ehe ungültig Sanktion bei keine es kommt keine gültige Ehe zuNichtbeacht. stande Aufhebung Erlaubnis (licentia) Dispens vom Ehehindernis (dispensatio) Erteilung jeder Kleriker mit allg. Traubenur Ortsordinarius fugnis (und Gemeindeleiter/in) ( bischöfl. Offizialat) Bedingung Besprechen des gelben Beiblattes Besprechen des gelben Beiblattes Formular Ehedokument, S. 4 oben Formular „Eingabe in Eheangelegenheiten“ (nur Bistum Basel) Eheschliessungsform es besteht Formpflicht, auf Antrag kann der Ortsordinarius des kath. Partners (c. 1127 § 2) davon dispensieren ( zivilrechtliche Ehe wird kirchlich anerkannt) Trauungspastorale S. 29 in: Die Feier der Trauung, 1992 S. 30: für gläubigen Partner liturgie Einführung S. 31: für ungläubigen Partner Form Wortgottesdienst oder Euchai.d.R. Wortgottesdienst ristiefeier Rücksichtnahme in der WortMitwirkung des/r nichtkath. wahl auf den (Un)Glauben des Seelsorgers/in ist möglich Nichtgetauften Ehe Sakrament kein Sakrament (aber dennoch eine kirchenrechtlich gültige Ehe!) 4) Besondere Situationen Zweite Eheschliessung Bei Verwitweten muss der Tod des ersten Ehepartners feststehen (Todesurkunde). 25 Wenn ein Partner eine kirchliche Ehenichtigkeitserklärung oder ein päpstliches Eheauflösungsdekret einer vorausgehenden Ehe vorlegen kann, so ist dies nach dem Traugespräch mit dem Bischöflichen Offizialat genauer abzuklären (Personen, die kirchenrechtlich nicht sehr versiert sind, stehen in der Gefahr, gewisse Dokumente zu missdeuten oder Eheverbote zu übersehen). Wenn die Vorehe eines Partners wegen Missachtung der Formpflicht ungültig ist, so darf die Seelsorgerin, der Seelsorger gleichwohl nicht von sich aus die Ungültigkeit als feststehend betrachten. Die Ungültigkeit muss vielmehr durch eine administrative Ungültigerklärung – geführt durch das Bischöfliche Offizialat – festgestellt werden. Wenn bei einem Partner eine Vorehe besteht, deren kirchenrechtliche Gültigkeit nicht in einer der vorgenannten Weisen beendet oder als nichtig anerkannt wurde, so ist davon auszugehen, dass das Ehehindernis des bestehenden Ehebandes (c. 1085 § 1) vorliegt. Im Gespräch mit dem Bischöflichen Offizialat kann abgeklärt werden, ob Möglichkeiten für eine kirchenrechtlich gültige Eheschliessung geschaffen werden können (Ehenichtigkeitsverfahren oder Eheauflösungsverfahren). Weitere Ehehindernisse Liegt eines der weiteren Ehehindernisse vor oder wird ein solches vermutet, so soll das Nähere mit dem Bischöflichen Offizialat abgeklärt werden. Dies betrifft insbesondere die Ehehindernisse aufgrund der Beischlafsunfähigkeit (c. 1084), der Verwandtschaft oder Schwägerschaft (c. 1091 – 1094), der Weihe oder des ewigen Gelübdes in einem Religioseninstitut (c. 1087 und 1088). Konsensmangel und Eheführungsunfähigkeit Mit Vorsicht und pastoraler Klugheit ist den Schwierigkeiten bei möglichen Konsensmängeln oder bei der Vermutung auf psychische Schwierigkeiten zu begegnen. Hat die Seelsorgerin, der Seelsorger berechtigte Zweifel daran, dass die Brautleute über eine ausreichende Eheführungsfähigkeit verfügen, so kann sie/er die Brautleute zu einer Eheberatungsstelle weisen und erst nach Rücksprache mit dieser Stelle das Ehedokument unterzeichnen. Sorgfältig zu beachten sind Hinweise, die den Verdacht auf Vorhandensein von Furcht, auf äusseren oder inneren Druck zur Eheschliessung nahe legen. Es kann in solchen Situationen sinnvoll sein, die Brautleute getrennt zu befragen. Eine Verweigerung der Eheschliessung (durch Verweigerung der Unterschrift unter das Ehedokument) kann die Seelsorgerin, der Seelsorger nur dann vornehmen, wenn klare, benennbare und im CIC aufgeführte Gründe vorliegen. Andernfalls haben Katholiken, die nicht von der Kirche abgefallen sind und mit keiner Strafe belegt sind, einen Rechtsanspruch auf eine kirchliche Eheschliessung (c. 1058, 213, 843). Eine Verweigerung der Eheschliessung soll mit dem Dekan, bzw. dem/der Dekanatsleiter/in abgesprochen werden. Trauverbot In besonderen Fällen ist die Eheschliessung der besonderen Aufsicht des Ortsordinarius zu unterstellen, weshalb die Trauung verboten ist, bis dieser die Erlaubnis gegeben hat (c. 1071). Dabei sind insbesondere folgende Fälle zu benennen: Ein katholischer Partner hat keinen festen Wohnsitz. Die Eheschliessung soll oder kann zivilrechtlich nicht vorgenommen werden (dazu gehen Brautleute zur kirchlichen Trauung vornehmlich nach Österreich, da dort staatlicherseits kein Voraustrauungsverbot besteht). Ein Partner hat (natürliche) Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner (auch Konkubinatspartner) oder gegenüber Kindern aus einer früheren Verbindung. Ein katholischer Partner ist offenkundig vom Glauben abgefallen oder ist mit einer Beugestrafe (Exkommunikation, Interdikt, Suspension) belegt. 26 B. VORBEREITUNGEN IN BEZUG AUF TRAUUNGSORT Das Brautpaar ist in der Wahl des Trauungsortes frei. Sinnvoll und wünschenswert ist gleichwohl, dass die Trauung in der Pfarrkirche des Wohnortes stattfindet (c. 1115, 1118). Wenn die Trauung nicht in der Pfarrei stattfindet, die für die Vorbereitung (Traugespräch) zuständig ist, muss eine Abschrift der ersten Seite des Ehedokumentes (rosa Beiblatt) erstellt werden, welche im Archiv des zuständigen Pfarramtes aufzubewahren ist. Die übrigen Dokumente sind an das Pfarramt des Trauungsortes weiterzuleiten, versehen mit der licentia assistendi. 1) Wohnort Licentia assistendi Mit der licentia assistendi (Trauerlaubnis) erlaubt der Pfarrer des Wohnortes, dass die kirchliche Eheschliessung eines in seiner Pfarrei wohnhaften Paares ausserhalb der Pfarrei stattfinden darf (zugleich bekundet der Pfarrer, dass er von der geplanten Eheschliessung Kenntnis genommen hat). Ausser dem Pfarrer können die licentia assistendi auch die in der Pfarrei tätigen Kleriker mit allgemeiner Befugnis zur Eheschliessungsassistenz geben, ferner der/die Gemeindeleiter/in. Die Leiter von Ausländermissionen sind für ihre Gläubigen zur Erteilung der licentia assistendi berechtigt. Die licentia assistendi ist auf S. 4 des Ehedokumentes einzutragen mit Ort, Datum, Unterschrift und Stempel des Pfarramts. Ohne die nötige licentia assistendi ist es dem/der der Eheschliessung assistierenden Seelsorger/in verboten, der Eheschliessung zu assistieren. Wird die Eheschliessung dennoch vorgenommen, so ist die Ehe gültig. 2) Trauungsort Delegation der Traubefugnis Die Befugnis einer Eheschliessung zu assistieren, ist territorial oder personell begrenzt: territorial: für alle Eheschliessungen o innerhalb der Grenzen des Bistums hat diese Befugnis der Ortsordinarius (Diözesanbischof, Generalvikar, Bischofsvikare), im Bistum Basel auch der Offizial. o innerhalb der Grenzen einer Pfarrei hat diese Befugnis kraft seines Amtes der Ortspfarrer (bzw. der Pfarradministrator) (c. 1109). personell: für alle Eheschliessungen, bei denen mindestens ein Partner einer Personalpfarrei angehört, hat der betreffende Personalpfarrer innerhalb der Grenzen seines Zuständigkeitsgebietes diese Befugnis (c. 1110). Hat der/die Seelsorger/in, welche/r der Eheschliessung assistieren soll, keine Traubefugnis an dem betreffenden Ort (territorial) oder für die betreffenden Brautleute (personell), so muss er/sie die Delegation der Traubefugnis vom Pfarrer, in dessen Pfarrei die Eheschliessung stattfinden soll, erbitten (c. 1111). Wenn der Ortspfarrer nicht zu erreichen ist, kann ein Vikar oder Diakon, der für diesen Ort die allgemeine Traubefugnis delegiert erhielt, die Traubefugnis für eine einzelne Eheschliessung einem anderen Seelsorger subdelegieren. Will der Pfarrer einem nicht in der Pfarrei tätigen Kleriker die allgemeine Traubefugnis (d.h. für eine unbestimmte Anzahl von Eheschliessungen) übertragen, so hat dies schriftlich zu erfolgen (c. 1111) mit Kopie an das Bischöfliche Ordinariat. Die Delegation der besonderen Traubefugnis (d.h. für eine einzelne Eheschliessung) kann rechtlich gesehen zwar auch nur mündlich erfolgen (c. 1111 § 2), sollte aber wenn immer möglich wegen ihrer Bedeutung schriftlich auf dem Ehedokument festgehalten werden: Auf S. 4 des Ehedokumentes ist die Erteilung der delegatio einzutragen mit Ort, Datum, Unterschrift und Stempel des Pfarramts. 27 Der/Die Seelsorger/in, welche/r die Traubefugnis delegiert, ist dafür verantwortlich, dass nach der Trauung die erforderlichen Eintragungen in das Ehebuch und die Taufbücher vorgenommen werden. Ohne die nötige Traubefugnis ist es einem/einer Seelsorger/in verboten, einer Eheschliessung zu assistieren. Wird die Eheschliessung dennoch vorgenommen, so ist die Ehe ungültig. 3) Offizialat Nihil obstat Findet die kirchliche Trauung im Ausland (d.h. im Gebiet einer anderen Bischofskonferenz) statt, so ist vor der Übersendung des Ehedokuments ins Ausland vom eigenen Bischöflichen Offizialat das nihil obstat einzuholen (d.h. vom Offizialat der Diözese des Wohnorts). Das zuständige Pfarramt schickt dazu das Ehedokument zusammen mit allen erforderlichen Dokumenten an das Offizialat. Wenn ein Paar mit ausländischem Wohnsitz in der Schweiz getraut wird, muss das Ehedokument das nihil obstat der Diözese enthalten, in welcher das zuständige Pfarramt liegt. Das nihil obstat bietet dem/der assistierenden Seelsorger/in sowie dem die Traubefugnis delegierenden Pfarrer die Gewähr, dass alle rechtlichen Voraussetzungen zur erlaubten und gültigen Eheschliessung erfüllt sind, auch wenn sie möglicherweise nicht imstande sind, das fremdsprachige Ehedokument ganz zu verstehen. Taufort Wohnort des kath. Partners Trauungsort Seelsorger/in mit (allg. oder bes.) Traubefugnis assistiert der Eheschliessung Seelsorger/in führt ein Traugespräch und füllt mit den Brautleuten das Ehedokument aus Pfarramt stellt neuen Taufschein aus aufgrund des Taufbucheintrags mit laufender Nr. Pfarrer oder anderer Kleriker mit allg. Traubefugnis oder Gemeindeleiter/in erteilt licentia assistendi evtl. licentia für konf.-versch. Ehe falls - ein Ehehindernis vorliegt (z.B. Religionsverschiedenheit) - Wohnort und Trauungsort in unterschiedl. Ländern liegen ist das Bischöfl. Offizialat zu kontaktieren zur Erteilung der Dispens, bzw. des nihil obstat Pfarrer oder anderer Kleriker mit allg. Traubefugnis delegiert die bes. Traubefug. delegatio Archivierung der rosa Kopie Eintragung in das Taufbuch Eintragung in das Ehebuch Archivierung des Ehedokumentes und aller Beilagen 28 C. NACH DER EHESCHLIESSUNG 1) Ehedokument Auf S. 4 des Ehedokumentes ist die Eheschliessung zu bestätigen – vom Seelsorger, bzw. von der Seelsorgerin, der/die der Eheschliessung assistiert hat, von den Eheleuten und den Trauzeugen. Es ist sinnvoll, den Namen und Wohnort der Trauzeugen in leserlicher Schrift hinter ihre Unterschrift dazu zu schreiben. Wenn Formdispens erteilt wurde, ist der/die zuständige Seelsorger/in des katholischen Partners verpflichtet, sich über die Durchführung der (zivilrechtlichen) Trauung und die Namen der Trauzeugen zu erkundigen, um die Eintragung im Ehedokument vornehmen zu können. Nach Möglichkeit ist dazu von den Eheleuten ein Doppel des zivilen Trauscheins oder eine Fotokopie aus dem Familienbüchlein zu erbitten und dies dem Ehedokument beizulegen. Das Ehedokument ist zusammen mit allen offiziellen Beiblättern (Taufscheine, evtl. gelbes Beiblatt für Mischehen, evtl. ziviler Trauschein, evtl. Todesbescheinigung des ersten Ehegatten etc.) im Pfarramt des Trauungsortes zu archivieren. Wenn Formdispens erteilt wurde, archiviert das Pfarramt des Wohnortes der Eheleute das Ehedokument (dies ist i.d.R. zugleich das Pfarramt, welches das Ehedokument ausgestellt hat). Die Ehedokumente sind in geordneter Weise abzulegen, so dass sie im Bedarfsfall (z.B. bei einem Ehenichtigkeitsverfahren) wieder gefunden werden. Falls die Trauung nicht am Wohnort der Eheleute stattgefunden hat, so hat das Pfarramt des Wohnortes, welches das Ehedokument ausgestellt hat, vor der Übersendung des Ehedokumentes an das Pfarramt des Trauungsortes das rosa Beiblatt auszufüllen, bzw. die erste Seite des Ehedokuments auf rosa oder rotes Papier zu kopieren. Dieses rosa Beiblatt, bzw. die Fotokopie wird nach der Eheschliessung im Pfarramt des Wohnortes archiviert. 2) Eintragung ins Ehebuch Im Pfarramt des Trauungsortes ist die Eheschliessung in das Ehebuch einzutragen. Wenn eine Formdispens erteilt wurde, ist die Eintragung im Ehebuch der Wohnortspfarrei vorzunehmen. 3) Eintragung in die Taufbücher Das Pfarramt des Trauungsortes – bzw., falls Formdispens erteilt wurde, das Pfarramt des Wohnortes – ist zuständig, die Taufpfarrämter der katholischen Eheleute über die erfolgte Eheschliessung zu unterrichten. Innerhalb des Pfarramtes liegt diese Verantwortung besonders bei dem/der Seelsorger/in, welche/r der Eheschliessung assistierte oder die Traubefugnis delegiert hat, bzw. bei Formdispens bei dem/der Seelsorger/in, welche/r das Ehedokument ausgefüllt hat. Die Aufgabe kann an eine/n Sekretär/in delegiert werden. Für diese Benachrichtigung kann das entsprechende Formular benutzt werden. Den Taufscheinen, welche dem Ehedokument beiliegen, kann man i.d.R. die Adressen der Taufpfarrämter entnehmen. Die Eheschliessung muss in jenem Taufbuch eingetragen werden, in welchem sich der Haupteintrag befindet, d.h. der Eintrag mit laufender Nummer. Wenn in einer anderen Pfarrei ein Nebeneintrag besteht, d.h. ein Eintrag ohne laufende Nummer (bzw. mit Nullnummer), so ist es sinnvoll, aber nicht zwingend, dass die Eheschliessung auch dort eingetragen wird. Ausgabe 2002 / ub 29 DAS TRAUGESPRÄCH (EIN VORSCHLAG FÜR DIE PASTORAL) Vorbemerkungen Zu Beginn eines Traugesprächs drücke ich die (echte!) Freude aus, dass hier zwei Menschen heiraten wollen und dies auch vor Gott tun möchten. Dann erkläre ich: Das Gespräch hat zwei Seiten • rechtliche Seite: Ehedokument erstellen, bestehend aus o Personalien aufnehmen (Kirche führt eigene Register) o Eheverständnis klären und mit dem kirchl. Eheverständnis vergleichen o allfällige Ehehindernisse abchecken • pastorale Seite: Anregung geben, um wichtige Fragen zu klären und als Partner miteinander darüber ins Gespräch zu kommen (auch nach unserem Traugespräch); denn die Kirche hat ein Interesse an guten, gelingenden Ehen. Seelsorgegeheimnis wird gewahrt. Wenn Fragen zu persönlich sind, muss nicht geantwortet werden – ausser auf die Fragen des Ehedokumentes mit einem Ja oder Nein. Einstieg mit Personalien aufnehmen (S. 1 des Ehedokumentes). Taufscheine entgegennehmen. Fragen für das Gespräch Heiratswunsch (Ehekonsens) • Wie hat sich der Wunsch zur Heirat bei Euch entwickelt? Plötzlich/langsam, einseitig/beidseitig, aufgrund des Druckes von Eltern, aufgrund von Kinderwunsch? • Warum wollt Ihr heiraten? Was bedeutet Euch die Ehe? • Warum wollt Ihr kirchlich heiraten? Was hat Gott mit Eurer Partnerschaft zu tun? Partnerschaft • Was liebt Ihr an Eurem Partner? Charaktereigenschaften, Äusseres, Auftreten? • Spannungsverhältnis von Partnerschaft und individuellen Freiheiten: gemeinsame und getrennte Beziehungsfelder (Sport, Club, Hobbys, Freundeskreis, Ferien). Wie passen Eure Partnerschaftsvorstellungen zusammen? • Welches Rollenverständnis von Mann und Frau habt Ihr? Erwerbstätigkeit, Haushalt (Putzen, Waschen, Einkaufen und Kochen), Garten, Finanz- und Versicherungsfragen? Welchen Familiennamen wollt Ihr als Ehepaar tragen? • Gesprächsfähigkeit: Über Wesentliches miteinander reden können, richtig zuhören können! • Konflikte: Konflikte gehören zu jeder Beziehung, entscheidend ist der Umgang mit Konflikten. Wie laufen Konflikte bei Euch ab (Heftigkeit, Dauer, Kommunikation oder Kommunikationsabbruch)? Gibt es bestimmte Muster? Wer unterliegt wie? • Geld (hierbei keine inhaltlichen Antworten erfragen, sondern nur, ob die Thematik einvernehmlich geklärt wurde!!): Wisst Ihr um den Lohn und das Vermögen des Partners? Habt Ihr geklärt, wie Ihr die Finanzen in der Ehe handhaben werdet (getrennte Konten oder gemeinsames Konto, Haushaltsgeld …)? Habt Ihr die Altersvorsorge auch für den nicht gelderwerbenden Partner gesichert (bes. bei Selbständigerwerbenden)? 30 • bei religiös Interessierten: Wie könnt Ihr als Ehepaar den Glauben gemeinsam leben (gemeinsamer Gottesdienstbesuch, gemeinsam beten)? Die kath. Kirche versteht die Ehe als Sakrament: In der ehelichen Liebe wird etwas von der Liebe Gottes erfahrbar. Stimmt das? Kinder • Kinderwunsch vorhanden? Falls ja, wann, wie viele? Beidseitig gleicher Wunsch? (Evtl. Thema Antikonzeption ansprechen!) • Welches Rollenverständnis Mann – Frau besteht bei der Kindererziehung? • Kinder verändern den Alltag und die Partnerschaft radikal. Was löst die Vorstellung von Kindern bei Euch aus (eingeschränkte Freiheit, Schlafmangel, Dreiecksbeziehung)? Worauf wird zu achten sein, damit der Blickpunkt „Kind(er)“ nicht alle Aufmerksamkeit bekommt und die Partnerschaftsbeziehung keine mehr (z.B. ist auch weiterhin über die Partnerschaft zu sprechen, nicht nur über die Kinder)? • Taufe der Kinder? Religiöse Erziehung: Durch wen, wie? Bei konfessionsverschiedenen Paaren: Beide Eltern sollen für die religiöse Erziehung besorgt sein, nicht nur jener, dessen Konfession die Kinder haben. Angebote der Kirche im Bereich Kleinkinder und Kinder vorstellen (ElternKind-Treff, Krabbelgottesdienst, Familiengottesdienst, Jubla). Treue • Ihr versprecht einander bei der Trauung die Treue: Wo beginnt für Euch Untreue? • Was beinhaltet für Euch das Treueversprechen? Gefühle kann man nicht direkt steuern, aber das Handeln Es ist möglich, sich in eine andere Person zu verlieben (Gefühl), wie soll man/frau sich dann verhalten (Handeln)? Könnt Ihr Euch vorstellen, dem Partner Untreue zu verzeihen? • Ein Ausdruck der Treue könnte sein, in einer Beziehungskrise externe Hilfe beizuziehen, bes. eine professionelle Eheberatung. Seelsorger/innen der Kirche stehen auch zum Gespräch zur Verfügung; die Kirche unterhält Fachstellen für Ehe- und Familienberatung. • Was bedeutet Euch die Klausel im Eheversprechen „bis dass der Tod uns scheidet“? Was denkt Ihr über die Unauflöslichkeit der Ehe? • Eine Partnerschaft ist nicht nur eine Gabe, sie ist auch eine Aufgabe. Beide Partner verändern sich im Laufe der Partnerschaft, verändern ihre Interessen, Einstellungen, die Schönheit ist vergänglich … Damit die Partnerschaft weitergehen kann, müssen beide immer wieder in die Beziehung investieren. Was könnte das für Euch konkret bedeuten? Zeit und Wille für das Gespräch; Offenheit über persönliche Erlebnisse und Gefühle zu sprechen; Offenheit, dem anderen zuzuhören, ihn verstehen zu wollen; Toleranz für die Veränderungen des Partners aufbringen; die Verteilung der Lasten (Erziehung, Erwerbs- und Hausarbeit, Geld, …) immer wieder neu besprechen und aushandeln; wichtige Schritte gemeinsam planen und als Lebenswendepunkte miteinander feiern; „Beziehungsexerzitien“, Paarberatung, Kurse für Eheleute besuchen, z.B. Marriage Encounter (ME). Ich gehe obenstehende Fragen im Traugespräch nicht einzeln und der Reihe nach durch, sondern ich versuche ein freies, offenes Gespräch zu führen, bei welchem die Brautleute auch selbst auf das eine oder andere meiner Themen kommen können. Kein Frage-Antwort-Ping-Pong! Mit den Fragen im Hinterkopf versuche ich aber die angesprochenen Themen zu vertiefen. Gegen den Schluss des Gesprächs überlege ich mir, ob ich alle wichtigen Punkte angesprochen habe (sonst hacke ich gezielt nach). Sobald dies der Fall ist, nehme ich das Ehedokument, lese die Fragen vor, gebe nur noch kurze Erklärungen ab (v.a. wo nötig, z.B. bei der Impotenzfrage), schaffe Bezüge zum bereits Besprochenen und schreibe die Antworten auf. Wenn das Gespräch gut geglückt ist, stellt das Beantworten der Fragen keinen grossen Aufwand mehr dar. Dann gebe ich den Brautleuten das Ehedokument, um es selbst durchzulesen und auf S. 2 + 3 zu unterschreiben (natürlich noch nicht auf S. 4). Ich bespreche und erkläre ihnen den weiteren Ablauf der Ehevorbereitung und den Weg des Ehedokumentes. Zum Schluss gebe ich noch ein paar Unterlagen zur Pfarrei ab und lade zum Kontakt und Besuch ein. Urs Brosi 31

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