Beschlussvorschlag für die JFMK am 31
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Sitzung der
Jugend- und Familienministerkonferenz
am 29./30.05.2008
in Berlin
Evaluation des Jugendschutzrechts
Beschluss:
1. Die JFMK nimmt den Informationsbericht der federführenden Länder zur
Kenntnis.
2. Die JFMK bittet die federführenden Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-
Westfalen im Rahmen einer länderoffenen AG mit dem Bund die Eckpunkte der
Länder zur Novellierung des Jugendschutzgesetzes und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages auf ihre Umsetzung hin zu beraten und
weitere Umsetzungsschritte für eine Gesetzesnovelle auszuloten und dabei
insbesondere die Herausforderungen aus der Konvergenzentwicklung in den
Medien zu berücksichtigen.
3. Die federführenden Länder werden gebeten, mit den zuständigen
Staatskanzleien die vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages inhaltlich zu erörtern und das weitere
Vorgehen sowie die Beteiligung an einer Novellierung abzustimmen.
Bericht der federführenden Länder RP und NRW für die JFMK über
Eckpunkte zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sowie über
Vorschläge zur Stärkung der Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit
und des Vollzugs im Jugendschutz
Der Bund und die Länder haben für das im Jahr 2003 in Kraft getretene
Jugendschutzgesetz (JuSchG) und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
eine Evaluation beschlossen (MPK-Beschluss 08.03.2002/JMK-Beschluss 18./
19.05.2006), gemeinsam finanziert und durchgeführt. Ziel der Neuordnung des
Jugendschutzes 2003 war es u.a., die Gefährdung und Beeinträchtigung junger
Menschen z.B. durch gewalthaltige Medieninhalte zu vermindern, die Aufsicht
effektiver zu gestalten und die Selbstkontrolle zu stärken.
Die Ergebnisse der Gesamtevaluation liegen seit dem 30.10.2007 vor. In Bund-
Länder-Gesprächen wurde der Untersuchungsbefund des Hans-Bredow-Institut (HBI)
durch die Obersten Landesjugendbehörden entsprechend der Beschlussfassung der
JFMK vom 31.05./01.06.2007 geprüft, unter Berücksichtigung der neuen
Herausforderungen aus der Konvergenzentwicklung in den Medien beraten und
dahingehend ausgewertet, in welchem Umfang gesetzgeberische Anpassungen im
JuSchG und JMStV erforderlich sind. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der
Beratungen zu dem Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Jugendschutzgesetzes der Auffassung der Länder angeschlossen, dass nach
Auswertung der Gesamtevaluation weitere Verbesserungen des
Jugendmedienschutzes zu prüfen sind und die konstruktive Zusammenarbeit bei den
Bund/Länder-Gesprächen begrüßt (BT-Drs. 16/8546 vom 12.03.2008 Seite 10).
Im Ergebnis bewertet die externe Evaluation das bestehende Jugendschutzsystem
im Kern positiv und konstatiert, dass die Neukonzeption des Jugendmedienschutzes
das Niveau des Jugendschutzes insgesamt verbessert hat.
Die Obersten Landesjugendbehörden verantworten die Kennzeichnung von Filmen
und Spielen nach dem Jugendschutzgesetz in Zusammenarbeit mit den
Selbstkontrollen FSK und USK. Die Vorlage eines Produktes bei einer Selbstkontrolle
zu einer jugendschutzbezogenen Bewertung und Kennzeichnung vor der
Markteinführung stellt, trotz teilweiser Kritik in der Öffentlichkeit an einzelnen
Entscheidungen, sowohl für die Kontrollbehörden als auch für die Eltern das
sicherste und nach den Ergebnissen der Evaluation bekannteste
Jugendschutzsystem dar. Die im Rahmen der Evaluation geäußerte Kritik an den
Altersfreigaben bezog sich im Wesentlichen auf Aspekte des konkreten Vollzugs und
nicht auf die rechtliche Konstruktion.
Vor diesem Hintergrund ist es geboten in der Bewertung die Funktionstüchtigkeit des
Systems und das erreichte hohe Niveau des Jugendschutzes hervorzuheben. Ein
denkbarer gesetzlicher Änderungsbedarf sollte darauf abzielen, die bewährten
Verfahren weiter zu stärken und zu optimieren. Mit Blick auf die Konvergenzfragen
und die hieraus resultierenden Harmonisierungserfordernisse ist bei
gesetzgeberischen Maßnahmen sicherzustellen, dass das hohe Niveau im Bereich
des Jugendschutzes bei Bildträgern erhalten bleibt und für entsprechende Produkte
im Bereich der Telemedien möglichst erreicht wird.
2
A) Novellierungsbedarf
Im Bereich der gesetzlichen Novellierung des Jugendschutzes wurden unter
Federführung von RP für die Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) am 06./07.03.2008 folgende
fachpolitische Eckpunkte über gesetzgeberische Handlungsbedarfe im JuSchG und
im JMStV entwickelt:
1. Aufgrund der zentralen Herausforderungen im Jugendmedienschutz aus der
zunehmenden sog. Konvergenz der Medien1, sollen die Regelungsgehalte von
JuSchG und JMStV weiterhin aufeinander abgestimmt optimiert werden.
2. Zudem sollen die gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet werden,
a. die in der Praxis auf Kritik gestoßen sind
b. die nicht auf Akzeptanz in der Öffentlichkeit stoßen
c. oder die in der bestehenden Fassung auch von Seiten des HBI ihren
Regelungszweck nicht erreichen.
3. Darüber hinaus sollen bestehende gesetzgeberische Lücken im JuSchG und
JMStV geschlossen werden.
4. In der Praxis gut funktionierende und bisher nur untergesetzlich bestimmte
Handlungsmodelle sollen im JMStV gesetzlich gestärkt werden.
5. Im Rahmen des Modells der sog. „regulierten Selbstregulierung“ sollen die
Selbstkontrollen gestärkt sowie die Voraussetzungen für die Arbeit der
Ländereinrichtung jugendschutz.net verbessert werden.
Folgende Änderungsschwerpunkte sind herauszuheben:
a) JuSchG
Das Mindestalter für die Begleitperson bei der „Erziehungsbeauftragten
Person“ soll von bisher 18 Jahre auf 21 Jahre heraufgesetzt werden. Zudem
sollen subjektive Voraussetzungen für die Begleitperson zur Wahrnehmung
der Erziehungsaufgaben bestimmt werden.
Die bisherige Möglichkeit des Konsums von Bier/Wein durch jüngere
Jugendliche unter 16 Jahren in Begleitung der Eltern soll künftig entfallen.
Die Abgabe von Zigaretten und Branntwein/Schnaps im Wege des
Versandhandels soll künftig nur noch an Erwachsene erfolgen.
Die Aufenthaltbestimmungen für Minderjährige in Gaststätten, Diskotheken
und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sollen unter Berücksichtigung der
Stellungnahme des Bundesrats vom 15.02.2008 (BR-Drs. 3/08) modifiziert
werden.
Die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Minderjährigen in gewerblichen
Internetcafés sollen gesetzlich bestimmt werden.
Filme und Spiele mit kennzeichnungsfähigem Inhalt sollen unabhängig vom
Verbreitungsweg nach den Bestimmungen des JuSchG gekennzeichnet
werden können.
1
Konvergenz der Medien bedeutet, dass die traditionellen Verbreitungswege von Medieninhalten über
Kino, Fernsehen, Internet und Handy zunehmend fließend sind und zusammenwachsen.
3
Zur verbesserten Akzeptanz der sog. Parental Guidance(PG)-Regelung2 bei
den Eltern, den Kinobetreibern und in der sonstigen Öffentlichkeit soll mit dem
Begriff „Elternbegleitetes Kino“ eine allgemein verständliche Legaldefinition
und darüber hinaus ein besonderes PG-Kennzeichen für 12er-Filme
eingeführt werden.
Das bisherige für Eltern unverständliche Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe"
soll in "Freigegeben ab achtzehn Jahren" geändert werden.
Die Zeitgrenzen für die Werbung für Alkohol und Tabak im Kino sollen von
18.00 Uhr auf 20.00 Uhr angehoben werden.
b) JMStV
Für kennzeichnungsfähige Filme und Spiele, die zunächst oder ausschließlich
über das Internet verbreitet werden, soll gesetzlich klargestellt werden, dass
die Kennzeichnung nach dem JuSchG auch im Regelungsgehalt des JMStV
verbindlich ist.
Unter Berücksichtung der bisherigen Rechtsprechung für sog. geschlossene
Benutzergruppen für Erwachsene sollen die Voraussetzungen und das
Verfahren zur formalen Anerkennung geeigneter Altersverifikationssysteme
(AVS) gesetzlich bestimmt werden.
Auch Angebote in Telemedien, die für Kinder und Jugendliche
entwicklungsbeeinträchtigend sind und insbesondere eine
Alterskennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“3 aufweisen, sollen künftig nur
noch in geschlossenen Benutzergruppen für Erwachsene verbreitet oder
zugänglich gemacht werden dürfen.
Um weitere Anreize für die Anbieter zur Entwicklung von Schutzkonzepten in
Telemedien zu schaffen, sollen künftig neben Jugendschutzprogrammen auch
sog. technische Mittel, die von Nutzerseite eingesetzt werden können,
anerkennungsfähig sein.
Die bisherige Befristung der Finanzierung von jugendschutz.net soll bis Ende
2012 verlängert werden4. Darüber hinaus soll die Stelle in der Wahrnehmung
ihrer gesetzlichen Kernaufgaben angemessen grundfinanziert werden.
Gemäß der Beschlusslage der AGJF für die JFMK sollen die federführenden Länder
RP und NRW gemeinsam mit den übrigen Ländern die erforderlichen
Handlungsprozesse für eine Gesetzesnovellierung von JuSchG und JMStV mit dem
Bund und den Staatskanzleien ausloten und abstimmen und der JFMK gegenüber
berichten.
B) Optimierung des Vollzugs
Die Obersten Landesjugendbehörden sprechen sich neben einer Novellierung der
gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes für eine Optimierung des Vollzugs
2
Die bisherige PG-Regelung (§ 11 Abs. 2 JuSchG) bestimmt, dass Eltern ihre Kinder über 6 Jahre
auch in Filme begleiten können, die erst für die Altersstufe ab 12 Jahre freigegeben sind.
3
Sofern der o. g. Vorschlag zur Änderung im JuSchG aufgegriffen wird, müsste es lauten:
„Freigegeben ab achtzehn Jahren“.
4
Die Finanzierung von jugendschutz.net bis Ende 2012 soll unter TOP 12 beschlossen werden,
sodann am 12.06.2008 von der MPK beschlossen und noch im schon angelaufenen Verfahren des
11. Rundfunkänderungsstaatsvertrages gesetzlich verankert werden.
4
der bereits bestehenden Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
aus. Die Umsetzung der gesetzlichen Abgabe- und Verbreitungsbeschränkungen
von Medien-, Tabak- und Alkoholprodukten für Erwachsene soll entsprechend der
Praxis in einigen Ländern insbesondere durch landesweite Vollzugshinweise zum
JuSchG und zum Gaststättenrecht und durch eine weitere Unterstützung der
Kommunen bei der Erfüllung der Aufgaben im ordnungsrechtlichen und
erzieherischen Jugendschutz weiterentwickelt werden.
C) Öffentlichkeitsarbeit
Die Obersten Landesjugendbehörden sind darüber hinaus der Auffassung, dass der
Jugendmedienschutz durch Initiativen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
Akzeptanzförderung weiterentwickelt und hierdurch bereits bestehende Maßnahmen
und Angebote in den Ländern ergänzt werden können. Entsprechend der
Fokussierung des TOP 10 der AGJF-Sitzung vom 20./21.09.2007 bilden die
Schwerpunkte
eine weitere Stärkung der Akzeptanz des Jugendschutzes und der
Entwicklung von Medienkompetenz bei Kindern, Jugendlichen, Eltern und den
Fachkräften in Schule und Jugendarbeit,
die Förderung einer verbesserten Akzeptanz der gesetzlichen
Alterskennzeichen auf Bildträgern bei den Eltern mit dem Ziel, eine bessere
Einhaltung der Altersbeschränkungen zu erreichen,
eine weitere Sensibilisierung der Gewerbetreibenden und des Handels im
Umgang mit den gesetzlichen Zugangs- und Abgabebestimmungen,
respektive des Vertriebs und der Abgabe von altersgekennzeichneten
Bildträgern und von Alkohol und Tabak.
5
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