Beschlussvorschlag für die JFMK am 31

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							                                  Sitzung der
              Jugend- und Familienministerkonferenz
                              am 29./30.05.2008
                                       in Berlin




Evaluation des Jugendschutzrechts


Beschluss:



1.   Die JFMK nimmt den Informationsbericht der federführenden Länder zur
     Kenntnis.

2.   Die JFMK bittet die federführenden Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-
     Westfalen im Rahmen einer länderoffenen AG mit dem Bund die Eckpunkte der
     Länder      zur   Novellierung      des     Jugendschutzgesetzes       und     des
     Jugendmedienschutz-Staatsvertrages auf ihre Umsetzung hin zu beraten und
     weitere Umsetzungsschritte für eine Gesetzesnovelle auszuloten und dabei
     insbesondere die Herausforderungen aus der Konvergenzentwicklung in den
     Medien zu berücksichtigen.

3.   Die   federführenden     Länder    werden     gebeten,    mit   den   zuständigen
     Staatskanzleien    die    vorgelegten     Eckpunkte      zur    Novellierung   des
     Jugendmedienschutz-Staatsvertrages inhaltlich zu erörtern und das weitere
     Vorgehen sowie die Beteiligung an einer Novellierung abzustimmen.
Bericht der federführenden Länder RP und NRW für die JFMK über
Eckpunkte zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und
  des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sowie über
Vorschläge zur Stärkung der Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit
                und des Vollzugs im Jugendschutz

Der Bund und die Länder haben für das im Jahr 2003 in Kraft getretene
Jugendschutzgesetz (JuSchG) und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
eine Evaluation beschlossen (MPK-Beschluss 08.03.2002/JMK-Beschluss 18./
19.05.2006), gemeinsam finanziert und durchgeführt. Ziel der Neuordnung des
Jugendschutzes 2003 war es u.a., die Gefährdung und Beeinträchtigung junger
Menschen z.B. durch gewalthaltige Medieninhalte zu vermindern, die Aufsicht
effektiver zu gestalten und die Selbstkontrolle zu stärken.
Die Ergebnisse der Gesamtevaluation liegen seit dem 30.10.2007 vor. In Bund-
Länder-Gesprächen wurde der Untersuchungsbefund des Hans-Bredow-Institut (HBI)
durch die Obersten Landesjugendbehörden entsprechend der Beschlussfassung der
JFMK vom 31.05./01.06.2007 geprüft, unter Berücksichtigung der neuen
Herausforderungen aus der Konvergenzentwicklung in den Medien beraten und
dahingehend ausgewertet, in welchem Umfang gesetzgeberische Anpassungen im
JuSchG und JMStV erforderlich sind. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der
Beratungen zu dem Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Jugendschutzgesetzes der Auffassung der Länder angeschlossen, dass nach
Auswertung      der    Gesamtevaluation      weitere     Verbesserungen     des
Jugendmedienschutzes zu prüfen sind und die konstruktive Zusammenarbeit bei den
Bund/Länder-Gesprächen begrüßt (BT-Drs. 16/8546 vom 12.03.2008 Seite 10).
Im Ergebnis bewertet die externe Evaluation das bestehende Jugendschutzsystem
im Kern positiv und konstatiert, dass die Neukonzeption des Jugendmedienschutzes
das Niveau des Jugendschutzes insgesamt verbessert hat.
Die Obersten Landesjugendbehörden verantworten die Kennzeichnung von Filmen
und Spielen nach dem Jugendschutzgesetz in Zusammenarbeit mit den
Selbstkontrollen FSK und USK. Die Vorlage eines Produktes bei einer Selbstkontrolle
zu einer jugendschutzbezogenen Bewertung und Kennzeichnung vor der
Markteinführung stellt, trotz teilweiser Kritik in der Öffentlichkeit an einzelnen
Entscheidungen, sowohl für die Kontrollbehörden als auch für die Eltern das
sicherste     und     nach   den     Ergebnissen   der   Evaluation    bekannteste
Jugendschutzsystem dar. Die im Rahmen der Evaluation geäußerte Kritik an den
Altersfreigaben bezog sich im Wesentlichen auf Aspekte des konkreten Vollzugs und
nicht auf die rechtliche Konstruktion.
Vor diesem Hintergrund ist es geboten in der Bewertung die Funktionstüchtigkeit des
Systems und das erreichte hohe Niveau des Jugendschutzes hervorzuheben. Ein
denkbarer gesetzlicher Änderungsbedarf sollte darauf abzielen, die bewährten
Verfahren weiter zu stärken und zu optimieren. Mit Blick auf die Konvergenzfragen
und    die   hieraus    resultierenden    Harmonisierungserfordernisse    ist   bei
gesetzgeberischen Maßnahmen sicherzustellen, dass das hohe Niveau im Bereich
des Jugendschutzes bei Bildträgern erhalten bleibt und für entsprechende Produkte
im Bereich der Telemedien möglichst erreicht wird.



                                        2
A)       Novellierungsbedarf
Im Bereich der gesetzlichen Novellierung des Jugendschutzes wurden unter
Federführung von RP für die Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) am 06./07.03.2008 folgende
fachpolitische Eckpunkte über gesetzgeberische Handlungsbedarfe im JuSchG und
im JMStV entwickelt:
1. Aufgrund der zentralen Herausforderungen im Jugendmedienschutz aus der
   zunehmenden sog. Konvergenz der Medien1, sollen die Regelungsgehalte von
   JuSchG und JMStV weiterhin aufeinander abgestimmt optimiert werden.
2. Zudem sollen die gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet werden,
          a. die in der Praxis auf Kritik gestoßen sind
          b. die nicht auf Akzeptanz in der Öffentlichkeit stoßen
          c. oder die in der bestehenden Fassung auch von Seiten des HBI ihren
             Regelungszweck nicht erreichen.
3. Darüber hinaus sollen bestehende gesetzgeberische Lücken im JuSchG und
   JMStV geschlossen werden.
4. In der Praxis gut funktionierende und bisher nur untergesetzlich bestimmte
   Handlungsmodelle sollen im JMStV gesetzlich gestärkt werden.
5. Im Rahmen des Modells der sog. „regulierten Selbstregulierung“ sollen die
   Selbstkontrollen gestärkt sowie die Voraussetzungen für die Arbeit der
   Ländereinrichtung jugendschutz.net verbessert werden.
Folgende Änderungsschwerpunkte sind herauszuheben:
a)       JuSchG
         Das Mindestalter für die Begleitperson bei der „Erziehungsbeauftragten
          Person“ soll von bisher 18 Jahre auf 21 Jahre heraufgesetzt werden. Zudem
          sollen subjektive Voraussetzungen für die Begleitperson zur Wahrnehmung
          der Erziehungsaufgaben bestimmt werden.
         Die bisherige Möglichkeit des Konsums von Bier/Wein durch jüngere
          Jugendliche unter 16 Jahren in Begleitung der Eltern soll künftig entfallen.
         Die Abgabe von Zigaretten und Branntwein/Schnaps im Wege des
          Versandhandels soll künftig nur noch an Erwachsene erfolgen.
         Die Aufenthaltbestimmungen für Minderjährige in Gaststätten, Diskotheken
          und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sollen unter Berücksichtigung der
          Stellungnahme des Bundesrats vom 15.02.2008 (BR-Drs. 3/08) modifiziert
          werden.
         Die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Minderjährigen in gewerblichen
          Internetcafés sollen gesetzlich bestimmt werden.
         Filme und Spiele mit kennzeichnungsfähigem Inhalt sollen unabhängig vom
          Verbreitungsweg nach den Bestimmungen des JuSchG gekennzeichnet
          werden können.


1
 Konvergenz der Medien bedeutet, dass die traditionellen Verbreitungswege von Medieninhalten über
Kino, Fernsehen, Internet und Handy zunehmend fließend sind und zusammenwachsen.

                                               3
         Zur verbesserten Akzeptanz der sog. Parental Guidance(PG)-Regelung2 bei
          den Eltern, den Kinobetreibern und in der sonstigen Öffentlichkeit soll mit dem
          Begriff „Elternbegleitetes Kino“ eine allgemein verständliche Legaldefinition
          und darüber hinaus ein besonderes PG-Kennzeichen für 12er-Filme
          eingeführt werden.
         Das bisherige für Eltern unverständliche Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe"
          soll in "Freigegeben ab achtzehn Jahren" geändert werden.
         Die Zeitgrenzen für die Werbung für Alkohol und Tabak im Kino sollen von
          18.00 Uhr auf 20.00 Uhr angehoben werden.
b)       JMStV
         Für kennzeichnungsfähige Filme und Spiele, die zunächst oder ausschließlich
          über das Internet verbreitet werden, soll gesetzlich klargestellt werden, dass
          die Kennzeichnung nach dem JuSchG auch im Regelungsgehalt des JMStV
          verbindlich ist.
         Unter Berücksichtung der bisherigen Rechtsprechung für sog. geschlossene
          Benutzergruppen für Erwachsene sollen die Voraussetzungen und das
          Verfahren zur formalen Anerkennung geeigneter Altersverifikationssysteme
          (AVS) gesetzlich bestimmt werden.
         Auch Angebote in Telemedien, die für Kinder und Jugendliche
          entwicklungsbeeinträchtigend    sind     und      insbesondere       eine
          Alterskennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“3 aufweisen, sollen künftig nur
          noch in geschlossenen Benutzergruppen für Erwachsene verbreitet oder
          zugänglich gemacht werden dürfen.
         Um weitere Anreize für die Anbieter zur Entwicklung von Schutzkonzepten in
          Telemedien zu schaffen, sollen künftig neben Jugendschutzprogrammen auch
          sog. technische Mittel, die von Nutzerseite eingesetzt werden können,
          anerkennungsfähig sein.
         Die bisherige Befristung der Finanzierung von jugendschutz.net soll bis Ende
          2012 verlängert werden4. Darüber hinaus soll die Stelle in der Wahrnehmung
          ihrer gesetzlichen Kernaufgaben angemessen grundfinanziert werden.
Gemäß der Beschlusslage der AGJF für die JFMK sollen die federführenden Länder
RP und NRW gemeinsam mit den übrigen Ländern die erforderlichen
Handlungsprozesse für eine Gesetzesnovellierung von JuSchG und JMStV mit dem
Bund und den Staatskanzleien ausloten und abstimmen und der JFMK gegenüber
berichten.


B)       Optimierung des Vollzugs
Die Obersten Landesjugendbehörden sprechen sich neben einer Novellierung der
gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes für eine Optimierung des Vollzugs

2
  Die bisherige PG-Regelung (§ 11 Abs. 2 JuSchG) bestimmt, dass Eltern ihre Kinder über 6 Jahre
auch in Filme begleiten können, die erst für die Altersstufe ab 12 Jahre freigegeben sind.
3
  Sofern der o. g. Vorschlag zur Änderung im JuSchG aufgegriffen wird, müsste es lauten:
„Freigegeben ab achtzehn Jahren“.
4
  Die Finanzierung von jugendschutz.net bis Ende 2012 soll unter TOP 12 beschlossen werden,
sodann am 12.06.2008 von der MPK beschlossen und noch im schon angelaufenen Verfahren des
11. Rundfunkänderungsstaatsvertrages gesetzlich verankert werden.

                                                4
der bereits bestehenden Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
aus. Die Umsetzung der gesetzlichen Abgabe- und Verbreitungsbeschränkungen
von Medien-, Tabak- und Alkoholprodukten für Erwachsene soll entsprechend der
Praxis in einigen Ländern insbesondere durch landesweite Vollzugshinweise zum
JuSchG und zum Gaststättenrecht und durch eine weitere Unterstützung der
Kommunen bei der Erfüllung der Aufgaben im ordnungsrechtlichen und
erzieherischen Jugendschutz weiterentwickelt werden.


C)       Öffentlichkeitsarbeit
Die Obersten Landesjugendbehörden sind darüber hinaus der Auffassung, dass der
Jugendmedienschutz durch Initiativen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
Akzeptanzförderung weiterentwickelt und hierdurch bereits bestehende Maßnahmen
und Angebote in den Ländern ergänzt werden können. Entsprechend der
Fokussierung des TOP 10 der AGJF-Sitzung vom 20./21.09.2007 bilden die
Schwerpunkte
         eine weitere Stärkung der Akzeptanz des Jugendschutzes und der
          Entwicklung von Medienkompetenz bei Kindern, Jugendlichen, Eltern und den
          Fachkräften in Schule und Jugendarbeit,
         die    Förderung    einer   verbesserten   Akzeptanz    der     gesetzlichen
          Alterskennzeichen auf Bildträgern bei den Eltern mit dem Ziel, eine bessere
          Einhaltung der Altersbeschränkungen zu erreichen,
         eine weitere Sensibilisierung der Gewerbetreibenden und des Handels im
          Umgang mit den gesetzlichen Zugangs- und Abgabebestimmungen,
          respektive des Vertriebs und der Abgabe von altersgekennzeichneten
          Bildträgern und von Alkohol und Tabak.




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