STADT CUXHAVEN DER OBERBÜRGERMEISTER
Sitzungsvorlage Nr.: 145/2007
Ausgefertigt am: 03.05.2007 Fachdienststelle: 900.1 Rechtsberatung Zu beteiligende Gremien: Verwaltungsausschuss Rat
Anhörung der Stadt Cuxhaven als Trägerin öffentlicher Belange und eigenen Rechten im Verfahren auf vorgezogene Teilmaßnahme hier: Stellungnahme der Kanzlei Prof. Versteyl zu einzelnen Teilbereichen wie Planrechtfertigung, Tourismus, Fischerei, Hafenentwicklung und -nutzung sowie der Deichsicherheit Bezug: Sitzungsvorlage Nr. 83/2007 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt: Die Stadt trägt in dem Antragsverfahren zur Durchführung vorgezogener Teilmaßnahmen die in dem der Sitzungsvorlage Nr. 145/2007 als Anlage beigefügten Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Versteyl vom 03.05.2007 aufgeführten Einwendungen und Stellungnahmen vor. ___________________________________________________________________
Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg und die Hamburg Port Authority (Träger der Vorhaben) beabsichtigen, die Fahrrinne der Unter- und AußeneIbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe auszubauen. Für diese beantragten Vorhaben werden zwei Planfeststellungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i.V.m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) durchgeführt. Anhörungsund Planfeststellungsbehörden sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord und die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Arbeit.
Außerdem hat das Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg einen Antrag auf Durchführung vorgezogener Teilmaßnahmen gestellt. Der Stadt Cuxhaven wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zu den Vorhaben einschließlich der beantragten vorgezogenen Teilmaßnahmen nach § 73 Abs. 3a VwVfG bzw. HmbVwVfG bis zum 4. Mai 2007 Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 19.04.2007 hat der Rat die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Versteyl mit der Vertretung der Stadt Cuxhaven in dem Antragsverfahren zur Durchführung vorgezogener Teilmaßnahmen beauftragt. Die von der Kanzlei gefertigte Stellungnahme liegt als Anlage bei. Herr Dr. Niederstadt von der Kanzlei Prof. Versteyl wird in der Sitzung anwesend sein und für Fragen zur Verfügung stehen. Um entsprechende Beschlussfassung wird gebeten.
Anlagen:
KANZLEI BURGWEDEL
PROF. DR. LUDGER-ANSELM VERSTEYL1 Notar
KANZLEI BURGWEDEL · POSTFACH 1455 · 30930 BURGWEDEL
THOMAS WEIßENBORN1 Notar MICHAEL FASTABEND DR. ANGELA DAGEFÖRDE1, 4
An die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord Hindenburgufer 247 24106 Kiel vorab per Fax: 0431/ 3394 6399
DR. HOLGER JACOBJ1 DR. LUTZ BIRNBAUM HORST-DIETER KESSAL DR. FRANK NIEDERSTADT1, 5 UDO GRESBRAND LARS HEINSOHN MARTIN FASTABEND Im Langen Felde 3 – 30938 Burgwedel Tel.: 05139 9895–0 Fax: –55 kanzlei-burgwedel@versteyl.de www.versteyl.de
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Entwurf
Unser Zeichen Burgwedel, am
1206/06NI13/NI - D5/1143 Sekretariat:Daniela Hennigs
3.5.2007
Fachanwalt/in für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht 3 Fachanwältin für Familienrecht 4 Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht 5 Mediator (DAA) und Diplom-Biologe 6 in Bürogemeinschaft
Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe Vorgezogene Teilmaßnahmen Anhörung der Stadt Cuxhaven
KANZLEI BERLIN
CLEMENS STROETMANN Staatssekretär a. D. DR. RUTH SCHULTZE-ZEU3, 6 Uhlandstraße 161 – 10719 Berlin Tel.: 030 887191–330 Fax: –359 kanzlei-berlin@versteyl.de
KANZLEI HANNOVER
PROF. DR. DR. hc WOLFGANG MINCKE Schleiermacherstr. 23 – 30625 Hannover Tel.: 0511 5547-228 Fax: –244 kanzlei-hannover@versteyl.de
Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir die rechtlichen
Interessen der Stadt Cuxhaven. Eine Kopie unserer Vollmacht liegt KANZLEI PEINE an.
JOACHIM MEYER2 DR. KLAUS LEMKE Echternplatz 1 – 31224 Peine Tel.: 05171 5810–11 Fax: –12 kanzlei-peine@versteyl.de
Namens der Stadt Cuxhaven geben wir im Rahmen der Anhörung folgende Stellungnahme ab.
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Mit den vorzeitigen Teilmaßnahmen soll eine bereichsweise Ver- SONDERMANN RECHTSANWÄLTE tiefung der Elbe im Außenelbebereich vorgenommen und mit dem Essen gewonnenen Baggergut ein Teil der geplanten Unterwasserablagerungsfläche in der Medemrinne hergestellt werden. Dadurch soll
Sparkasse Hannover, BLZ 250 501 80; Konto-Nr.: 1050 298 700 USt-IdNr.: DE188076918
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Augsburg und München
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die Gesamtmaßnahme 4 bis 5 Monate früher fertig gestellt werden können. Die Maßnahmen würden darüber hinaus bereits vor Umsetzung der im Planfeststellungsverfahren vorgesehenen Ausbautätigkeiten zu gewissen Verbesserungen des möglichen Tiefgangs in der Elbe führen.
Vertieft werden soll der seewärtige Bereich zwischen km 689,7 und 748, was gleichzeitig eine Verkürzung der Sockelstrecke beinhaltet. Ab km 689,7 wird die Sollsohle der Fahrrinne von - 15,80 m NN auf ca. -17,45 m NN bei km 726 bzw. -17,75 m NN bei km 734 vertieft. Bei km 736 erreicht sie eine Tiefe von -17,90 m NN, um ab km 736 mit einer etwas geringeren Neigung auf eine Tiefe von -18,05 m NN zu gelangen. Gegenüber der derzeitigen Sollsohle beträgt die maximale Vertiefung -1,10 m. Eine Verbreiterung der Fahrrinne oder Trassierungsänderungen sind im Rahmen der vorgezogenen Teilmaßnahmen nicht vorgesehen. Die gesamte Ausbaubaggermenge soll im Profilmaß 1,88 Mio. m3 (Schutenmaß) betragen. Ziel der Herstellung der Unterwasserablagerungsfläche in der Medemrinne ist die Minimierung hydrodynamischer und morphologischer Änderungen. Die Ablagerungsfläche soll dort 175 ha Fläche beanspruchen.
Gemäß dem Antrag sei die schnelle Ausführung der vorläufigen Teilmaßnahmen erforderlich, um die Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens zu erhalten. Ohne unverzügliche Anpassung drohe angeblich der Verlust erheblicher Ladungsmengen durch Ladungsumlenkungen oder der Verlust ganzer Linien zu Lasten Hamburgs.
Rechtliche Voraussetzungen sind gemäß § 14 Abs. 2 WaStrG, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern. Die mit einer vorläufigen Anordnung festgesetzten vorgezogenen Teilmaßnahmen dürfen nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstands und der Strömungsverhältnisse führen. Werden die Teilmaßnahmen später für unzulässig erklärt, ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Die vorgezogenen Teilmaßnahmen bedürfen schließlich gemäß § 14 Abs. 3 WaStrG des Einvernehmens der jeweils betroffenen Landesverwaltungen, soweit Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt werden.
Die von den Vorhabenträgern beantragten vorläufigen Teilmaßnahmen werden von der Stadt Cuxhaven entschieden abgelehnt. Sie würden zu unverantwortlichen Gefährdungen der Deichsicherheit im süd-östlichen Teil des Stadtgebietes führen, ein nennenswerter dringender
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Grund für die Vorziehung der Maßnahmen ist nicht ersichtlich und die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 WaStrG für ihre Anordnung liegen nicht vor.
Durch die Umsetzung der vorgezogenen Teilmaßnahmen sind erhebliche Schäden im Stadtgebiet der Stadt Cuxhaven zu erwarten. Die vorgesehene bereichsweise Vertiefung der derzeitigen Sohle um 1,10 m und die teilweise Verfüllung der Medemrinne wird die bereits bestehenden negativen Auswirkungen vorangegangener Vertiefungsmaßnahmen auf die Deichsicherheit in erheblichem Maße verstärken. Gerade für den Elbabschnitt Cuxhaven/Otterndorf ist dies von besonderer Bedeutung, denn hier kommen nach Expertenmeinung die vorgezogenen Maßnahmen dem Endausbau nahe. Die vorgezogenen Teilmaßnahmen werden dazu führen, dass die Erosion im Bereich des Altenbrucher Bogens durch eine Erhöhung der Strömung verstärkt wird. Die Veränderungen der Strömungsgeschwindigkeit und der Gewässermorphologie werden die von der BAW prognostizierten Folgen deutlich übertreffen.
Der süd-östliche Teil des Stadtgebietes der Stadt Cuxhaven würde von einem Deichbruch im Altenburger Bogen betroffen. Es handelt sich um einen der sensibelsten Deichbereiche in ganz Niedersachsen. Die tiefe Fahrrinne der Elbe liegt unmittelbar in Nähe des Cuxhavener Ufers. Der hier liegende Prallhang ist erheblichem Druck durch die Elbe ausgesetzt und unterliegt bei Sturmfluten mit nordwestlichen Winden starken Gefährdungen. Im Falle eines Deichversagens bestände Gefahr für Leib und Leben der Cuxhavener Bevölkerung. Eigentum der Stadt Cuxhaven sowie Planungs- und Finanzinteressen der Stadt würden geschädigt. Jede Fahrrinnenvertiefung erhöht den Tidehub und vergrößert die Strömungsgeschwindigkeit in der Hauptrinne. Die Einrichtung der geplanten Unterwasserablagerungsfläche in der Medemrinne mag den Tidehub in der Unterelbe dämpfen. Im Bereich der Stadt Cuxhaven wird hieraus jedoch eine drastische Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit resultieren, denn das Wasser, das bisher über die Medemrinne aus und in die Elbe floss, muss nun den Weg über die Hauptrinne nehmen und zwangsläufig dort die Strömungsgeschwindigkeit erhöhen.
Der betreffende Deichabschnitt ist bereits jetzt an der Grenze seiner Belastung. Durch die vergangene Elbvertiefung ist es zu besorgniserregenden Veränderungen am Deichprofil gekommen. Es besteht die berechtigte Vermutung, dass es durch die immer größeren und schnelleren Schiffe bereits zu Umlagerungen und Setzungen im Deichkörper und im Deck-
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werk kommt. Große Steine und Betonbrocken werden aus dem Deckwerk gespült und im vorgelagerten Watt verteilt.
Der Wattsockel ist bedrohlich erodiert. Die Unterwasserböschung ist weit auf das Ufer zugewandert. Wie aus den vorliegenden Profilen entnommen werden kann, ist die Unterwasserböschung und das Watt nach der letzten Fahrrinnenanpassung, z. B. im Bereich vor Otterndorf, auf einer Breite bis zu 500 m abgetragen worden. Die vorschnelle Umsetzung der geplanten Teilmaßnahmen könnte binnen kürzester Zeit die restlichen Wattflächen abtragen, so dass der Deich unmittelbar in Gefahr geriete. Die bisherigen Prognosen der BAW für diesen Bereich haben sich als falsch erwiesen. Hinzu kommt, dass die realen Schiffsgeschwindigkeiten die von der BAW angenommen Geschwindigkeiten deutlich übertreffen und dass die maßgeblichen Maximalbelastungen von der BAW nicht berücksichtigt wurden.
Ein Bruch des Landeshauptdeiches im Bereich Altenbrucher Bogen/Glameyer Stack würde zu einer Überflutung von großen Teilen des östlichen Stadtgebietes der Stadt Cuxhaven mit Salzwasser führen. Überschwemmt würden zumindest der Stadtteil Altenbruch sowie die Einzelhöfe im Bereich Wehldorf. Betroffen wären u. a. die Bereiche der Bebauungspläne 107 (Südwestlich Gammenteil), 139 (Nördlich Lottmanns Brücke), 91 (Südlich Sandweg) und 144 (Östlich der Altenbrucher Bahnhofstraße). Neben Wohngebieten sind hier Gewerbeflächen sowie ein Feriendorf bauplanerisch ausgewiesen. Eine Überschwemmung würde große landwirtschaftliche Flächen treffen, die zu erheblichen Teilen im Eigentum der Stadt Cuxhaven stehen und die zurzeit für Ackerbau und Rinderhaltung genutzt werden. Durch eine Flutung mit Salzwasser würden die betroffenen Böden für lange Zeit unbrauchbar. Beeinträchtigungen der städtischen Planungen und die Auswirkungen auf die städtischen Finanzen wären gravierend.
Ein späterer Rückbau der vorgezogenen Teilmaßnahmen ist aus Sicht der Stadt Cuxhaven überhaupt nicht durchführbar, vielmehr wäre das erhöhte Gefährdungspotential von endgültiger Natur (§ 14 Abs. 2 S. 7 WaStrG). Selbst nach dem Gutachten der BAW werden die vorgezogenen Teilmaßnahmen im Bereich der Medemrinne zu wesentlichen Veränderungen des Wasserstandes und der Strömungsverhältnisse führen. Folglich ist die Anordnung gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 WaStrG unzulässig. Dabei genügt es für eine Unzulässigkeit, wenn die Parameter in Teilbereichen des Vorhabengebietes wesentlich verändert werden.
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Bei der vorangegangenen Elbvertiefung wurde zur Sturmflutdämpfung eine Sockelstrecke stehen gelassen. Es liegen Anzeichen vor, dass diese Sockelstrecke erodiert, mit der Folge, dass Sturmfluten höher auflaufen. Solange über die geplante Elbvertiefung als Gesamtmaßnahme keine hinreichende Klarheit besteht, sind vorgezogene Teilmaßnahmen, bei denen der Sockel weiter reduziert würde, auch aus diesem Grunde inakzeptabel.
Die Prüfung der Umweltauswirkungen der vorgezogenen Teilmaßnahmen im Übrigen erscheint ebenfalls mangelhaft. Da die einzelnen Wirkfaktoren weder im Rahmen der UVP noch im Rahmen der Verträglichkeitsstudie ausreichend geprüft wurden, lässt sich bezüglich der tatsächlichen Auswirkungen zurzeit keine belastbare Aussage treffen.
Es fehlt schließlich an einem stichhaltigen Grund, der die Umsetzung der vorgezogenen Teilmaßnahmen tatsächlich als dringlich erscheinen lassen würde. Der Hamburger Hafen hat in jedem der letzten fünf Jahre Zuwächse im zweistelligen Bereich erzielt. Offenbar vermag sich der Hamburger Hafen bereits im jetzigen Zustand in der Konkurrenz mit anderen Häfen hervorragend zu behaupten. Die binnenseitigen Transportkapazitäten für die angelandeten Güter stoßen in Hamburg aktuell an ihre Grenzen.
Notwendigkeit und Nutzen einer Zeitersparnis von 4 bis 5 Monaten bei Realisierung der vorgezogenen Teilmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar, da bereits heute alle großen Containerschiffe Hamburg mit wirtschaftlicher Auslastung anlaufen. Die erneute Elbvertiefung wäre nach Angaben der Vorhabenträger nur bei 2,9 % der Schiffsbewegungen von Relevanz. Hinsichtlich der vorgezogenen Teilmaßnahmen ist die Quote folglich noch geringer. Weder der Eintritt nennenswerter Ladungsverschiebungen noch der Verlust ganzer Linien wurde für den Hamburger Hafen plausibel gemacht, wenn die vorgezogenen Teilmaßnahmen nicht genehmigt würden. Ein triftiger Grund für die Vorziehung dieser Maßnahmen fehlt somit.
Aus den dargelegten Gründen fordert die Stadt Cuxhaven die Planfeststellungsbehörde auf, die beantragten vorgezogenen Teilmaßnahmen abzulehnen. Die vorgezogene Umsetzung wäre aus Sicht der Stadt Cuxhaven in Anbetracht der drohenden Gefahren unverantwortlich.
Dr. F. Niederstadt
(Rechtsanwalt)
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