Moeglichkeiten Kranken Studenten
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- 4/20/2010
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Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Studenten
Es gibt 4 unterschiedliche Möglichkeiten der Krankenversicherung:
1. in der GKV im Rahmen einer Familienversicherung,
2. in der GKV als Studentenpflichtversicherung,
3. in der GKV mit einer freiwilligen Mitgliedschaft
4. über eine PKV.
1. Familienversicherung in der GKV
beitragsfreier Anspruch auf Leistungen der Versicherung bis zum vollendeten 25.
Lebensjahr.
bei Studenten, die Wehr- oder Zivildienst bzw. ein Soziales Jahr geleistet haben,
verlängert sich der Versicherungsanspruch um den jeweiligen Zeitraum.
wer beim Ehegatten gesetzlich familienversichert ist, braucht keine Altersgrenze
beachten.
Wenn das Gesamteinkommen des Studierenden 350,00 Euro im Monat (bei einem
Minijob 400,00 Euro im Monat) übersteigt, endet die Familienversicherung.
Unterhaltszahlungen der Eltern, des Sozialamtes sowie von Bafög bleiben dabei
unberücksichtigt.
Wer die Altersgrenze von 25 Jahren erreicht oder ein höheres Gesamteinkommen
erzielt, wird als Student selbst versicherungspflichtig in der GKV
2. Studentenpflichtversicherung in der GKV
Grundsätzlich sind Studenten in der GKV pflichtversichert
Der Beitrag der GKV beträgt derzeit einheitlich …. Euro. Der Beitrag der SPV
beträgt … Euro. Studenten, die über 23 Jahre alt und kinderlos sind, zahlen in der
SPV, wenn sie nicht beitragsfrei familienversichert sind, 0,25 % mehr. Die
Beiträge müssen vor Einschreibung im Voraus an die zuständige Krankenkasse
gezahlt werden. Erfolgt dies nicht, kann die Hochschule die Einschreibung bzw.
die Annahme der Rückmeldung verweigern.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb der ersten 3 Monate ab
Studienbeginn möglich. Diese können nur die gesetzlichen Krankenkassen auf
Antrag vornehmen. Diese Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die
gesamte Studiendauer gültig und nicht zu widerrufen.
Zur Immatrikulation muss jeder Student eine Versicherungsbescheinigung einer
GKV vorlegen. Diese dient dem Nachweis für eine gültige KV bzw. für die
Befreiung von der Versicherungspflicht. Der Nachweis für diese Versicherung gilt
für das gesamte Studium, wer allerdings die Hochschule wechseln möchte,
benötigt eine neue Versicherungsbescheinigung.
Mit dem Abschluss des Studiums, mit Ende des 14. Fachsemesters oder zur
Vollendung des 30. Lebensjahres endet die Versicherungspflicht.
3. Freiwillige Versicherung in der GKV
.
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bei Vorliegen bestimmter Versicherungszeiten können sich Studenten wenn die
Versicherungspflicht endet freiwillig weiter versichern. Die gesetzlichen Krankenkassen
bieten einen Übergangstarif von der studentischen in die freiwillige Versicherung an. Dieser
Übergangstarif gilt für maximal 6 Monate im Anschluss an die Pflichtversicherung. Der
danach zu entrichtende Beitrag richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des
freiwilligen Mitglieds. Der Mindestbeitrag schwankt je nach Krankenkasse zwischen 80 und
120 Euro monatlich. Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, ist auch
versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Der Mindestbeitrag beträgt hier 13,88 Euro
monatlich.
Die private Krankenversicherung
Wer vor dem Studienbeginn privat krankenversichert war, muss sich zu Beginn des Studiums
entscheiden, ob er in die Pflichtversicherung für Studenten wechseln will, sich von der
Versicherung befreien lassen oder weiter privat versichert bleiben möchte. Wer von der
privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Studium
wechseln will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hier sollten sich Studenten von
der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Wahl oder vom örtlichen Studentenwerk
beraten lassen.
Krankenversicherung für ausländische Studenten
Für ausländische Studenten an deutschen Hochschulen gelten die gleichen Bedingungen wie
für deutsche Studierende bis zum 14. Fachsemester oder dem 30. Lebensjahr. Studenten aus
den EU-Staaten bzw. der Schweiz, die in ihrem Heimatland bei einer gesetzlichen
Krankenkasse versichert sind, können sich ihre Versicherung bei einer gesetzlichen
Krankenkasse in Deutschland anerkennen lassen. Hierfür ist die europäische
Krankenversicherungskarte bzw. das Formular E128 notwendig.
Wer von diesen Studenten im Heimatland privat krankenversichert ist, muss bei der
Immatrikulation in Deutschland eine Bescheinigung seiner Krankenkasse vorlegen.
Studenten, die nicht aus der EU bzw. der Schweiz kommen, müssen sich in Deutschland
krankenversichern. Bis zum 14. Fachsemester bzw. bis zum 30. Geburtstag kann das bei einer
gesetzlichen oder bei einer privaten Krankenkasse erfolgen. Nach Ablauf dieser Fristen, ist
eine Weiterversicherung nur noch in einer privaten Krankenversicherung möglich. Das
deutsche Studentenwerk hat eine Rahmenvereinbarung über einen Krankenversicherungstarif
nach Abschluss des Studiums mit dem Union Versicherungsdienst abgeschlossen. Studenten
aus Ländern, mit denen ein Sozialabkommen besteht, das eine Versicherungsklausel
beinhaltet, können in ihrem Heimatland versichert bleiben.
Unfallversicherung
Studenten sind kostenlos in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dieser
Versicherungsschutz ist auf die Hochschule, deren unmittelbaren Einflussbereich sowie auf
den Weg von und zur Hochschule beschränkt. Bei allen Jobs während des Studiums, in den
Semesterferien oder bei Praktika besteht außerdem eine Unfallversicherung. Diese ist
unabhängig vom Arbeitsentgelt. Die Beiträge für diese Unfallversicherung zahlt der
Arbeitgeber.
Studentenjobs neben dem Studium
Wer neben dem Studium einen Studentenjob annimmt, gilt als Arbeitnehmer und muss dabei
einige Regelungen für die Versicherungen beachten. Dazu zählen:
Geringfügige Beschäftigung oder Minijob auf 400-Euro-Basis
Wer langfristig geringfügig beschäftigt ist und dabei nicht mehr als 400 Euro verdient,
braucht in aller Regel keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Hier führt der Arbeitgeber
Pauschalabgaben ab. Wer freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, kann als
geringfügig Beschäftigter zusätzliche Rentenansprüche erwerben. Es ist aber darauf zu
achten, dass dem Arbeitseinkommen beim Minijob oder bei geringfügiger Beschäftigung
Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw.) hinzuzurechnen sind. Das heißt, wer
im Monat 400 Euro verdient, übersteigt beispielsweise mit dem Weihnachtsgeld diese Grenze
und ist dann nicht mehr geringfügig beschäftigt.
Wer mehr als 400 Euro im Monat verdient
Wenn das Studium im Vordergrund steht, zahlen Studenten auch dann keine zusätzlichen
Beiträge in die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung ein,
auch wenn sie mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Dies gilt auch während der
Vorlesungszeit. Diese Regelung gilt automatisch, wenn Studenten nicht mehr als 20
Wochenstunden arbeiten. Wird der Nebenjob den studentischen Erfordernissen angepasst,
kann Versicherungsfreiheit auch bei Wochenarbeitszeiten von mehr als 20 Stunden gelten.
Wer als Student einen Nebenjob hat, ist aber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der
Beitrag für die Rentenversicherung richtet sich nach der Höhe des Lohnes. Weiterhin besteht
eine Steuerpflicht (Lohnsteuerkarte).
Jobs in den Semesterferien
Wer nur in der vorlesungsfreien Zeit arbeitet, muss unabhängig vom Verdienst keine
zusätzlichen Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und
Arbeitslosenversicherung leisten. Das gilt auch, wenn der Job länger als 2 Monate oder 50
Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird. Diese Nebenbeschäftigung muss allerdings
vertraglich befristet sein und darf nicht als Beruf ausgeübt werden. Trifft dies nicht zu und es
werden mehr als 400 Euro im Monat verdient, tritt eine Rentenversicherungspflicht in Kraft.
Studenten sind als Arbeitnehmer auch steuerpflichtig.