Ge�ndert ist an fast allen Vorschriften ein bisschen etwas

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Stand 02.03.2012

                               I. Gesetzesbegründung
Reformziel des ESUG

Das erklärte Ziel des Gesetzes ist die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen.
Durch die Stärkung des Gläubigereinflusses bei der Auswahl des Insolvenzverwalters, die
Optimierung des Insolvenzplanverfahrens und der Eigenverwaltung sowie die Einführung
eines vorinsolvenzlichen Moratoriums. Das Gesetz folgt dabei dem Ruf von Wissenschaft
und Praxis nach einer Verbesserung der mit Einführung der Insolvenzordnung im Jahre
1999 geschaffenen Sanierungsinstrumente. Deren Praxisrelevanz soll erhöht und damit ein
Hergehen der Insolvenzrechtsstandort Deutschland gestärkt werden (Vallender NZI 2010
Seite 838).                                                              →Folie 1

„Die Begründung zur Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung“
lautet wie folgt:                                                 →Folie 2



Ergänzt, geändert oder umgesetzt wurden dann folgende Regelungen:

               -   die Konzentration der Insolvenzgerichte wurde gestrichen
               -   die Konzentration am Sitz des Landgerichts bleibt den Ländern überlassen
               -   die Schwellenwerte des § 22 a InsO-E wurden zu § 67 Abs. 1 Nr. 1-3 HGB
                   angepasst
               -   die mit § 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 vorgesehene Regelung wird nicht vollständig
                   übernommen, um den Interessenkonflikt zu beseitigen
               -   modifizierte Form der Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung in
                   § 56 a InsO
               -   Änderung von § 217 S. 1 InsO verfahrensleitende Pläne möglich
               -   Ergänzung in § 221 InsO durch Ermächtigung des Insolvenzverwalters
                   eine Nachbesserung vorzunehmen
               -   Einschränkung einer Beschwerdemöglichkeit gegen den Insolvenzplan in
                   § 253 Abs. 4 InsO
               -   Einführung einer Verpflichtung des Gerichts den Schuldner mit der
                   Befugnis Masseverbindlichkeiten zu begründen und auszustatten

       Hintergrund dieser gesamten Entwicklung ist das die InsO als Anreiz-System für eine
       frühzeitige Insolvenzantragstellung und Motor einer Unternehmenssanierung
       gescheitert ist (dazu Vallender NZI 2010, Seite 838)

       Seither wird durchschnittlich ein Insolvenzantrag ungeachtet einer strafrechtlichen
       Relevanz der Verhaltensweise erst 10 Monate nach Eintritt der materiellen Insolvenz
       gestellt.

       Die Zahl der Insolvenzplanverfahren ist im Verhältnis zur Zahl der
       Unternehmensinsolvenzen viel zu gering. Bis 2005 gab es seit Bestehen der InsO
       (1999) insgesamt nur 965 Insolvenzplanverfahren von bundesweit 127.600
       eröffneten Insolvenzverfahren. Lediglich 767 Insolvenzpläne überstanden die
       gerichtliche Vorprüfung und beendeten durch Bestätigung des Insolvenzplans das
       Insolvenzverfahren.

                                                                                            1
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Stand 02.03.2012

       Das entspricht 0,6 % der eingeleiteten Verfahren.
       Die Zahl der Eigenverwaltungen liegt mit ca. 800 angeordneten
       Eigenverwaltungsfällen in den Jahren 1999-2005 auf etwa demselben Niveau.

       Quelle: Statistisches Bundesamt abrufbar unter www.destatis.de hierzu auch
       www.eulerhermes.de

       Im Jahre 2010 wurden 31.998 Unternehmensinsolvenzen gezählt (www.destatis.de).

                                                                        →Folie 3

       Zwar ergibt sich für 2011 eine Trendwende aber auch hier werden noch 31.000
       Unternehmensinsolvenzen prognostiziert. Rund 160.000 Unternehmen gelten als
       äußerst schwach kapitalisiert und damit insolvenzgefährdet (Hölzle/Pink ZIP 2011,
       Seite 360).

                                                                        →Folie 6

       Ein besonderes Gefährdungspotenzial beinhalten Unternehmungen mit
       MEZZANINE-Finanzierungen (Ausführungen bei Hölzle/Pink ZIP 2011, Seite 360).
       Diese Finanzierungen haben Eigenkapitalcharakter und erscheinen somit nicht bei
       den Verbindlichkeiten des Unternehmens.

       In den Jahren 2004-2007 sind ca. 800 mittelständische Unternehmen auf der
       Finanzierungswelle Mezzanine Kapitalangebote mitgeschwommen und haben ihre
       Eigenkapitalquoten über die Hereinnahme von Mezzanine-Finanzierungen zu
       attraktiven Zinssätzen zwischen 7 und 10% gestärkt. Hier befindet sich ein
       Kreditvolumen von 4,6 Milliarden Euro im Umlauf, die betroffenen 800
       mittelständischen Unternehmen wiederum präsentieren einen Kreditvolumen an
       Bankverbindlichkeiten von 15 Milliarden Euro (hierzu die Ausführungen von Hölzl in
       KTS 2011 Heft 3 Seite 300 f.).




                                                                                            2
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        II. Stärkung der Eigenverwaltung und Schutzschirm §§ 270
                               ff. InsO n. F.

       Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. der Insolvenzordnung führt ein Schattendasein.
       Es gilt bisher der Grundsatz, der Bock wird nicht zum Gärtner gemacht.

       Nunmehr soll die Eigenverwaltung gestärkt werden, wenn ein Antrag des Schuldners
       nicht offensichtlich aussichtlos ist. Das Gericht soll davon absehen, dem Schuldner
       ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen (§ 270 a InsO) oder einen
       Zustimmungsvorbehalt durch den Verwalter anzuordnen. Anstelle eines vorläufigen
       Insolvenzverwalters wird in diesen Fällen ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Hat der
       Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens wegen drohender
       Zahlungsunfähigkeit gestellt, sieht das Gericht aber die Voraussetzungen der
       Eigenverwaltung als nicht gegeben an, dann ist der Schuldner berechtigt, den
       Eröffnungsantrag zurückzunehmen. Er muss deshalb nicht befürchten, bei
       Ablehnung der Eigenverwaltung die Kontrolle über das Unternehmen zu verlieren.

                                                                                 →Folie 8

       Das Eigenverwaltungsverfahren ist nicht zwingend mit einem Planverfahren
       verbunden. Dies sollte aber nach herrschender Auffassung in der Literatur zu einer
       Bedingung gemacht werden (Frind ZInsO 2011 Seite 659).

       Eine kritische Figur ist der „mitgebrachte Sachwalter“ der in § 270 b Abs. 2 S. 2 nur
       bei offensichtlicher Ungeeignetheit vom Gericht abgelehnt werden kann. Allerdings
       landet man jedenfalls in den größeren Betriebsfortführungsverfahren über die §§ 274
       Abs. 1, 270 a Abs. 1, 56 Abs. 2 + 3 InsO n. F. wieder bei dem Bestimmungsrecht des
       vorläufigen Gläubigerausschusses und damit bei einer echten Umgehung des
       Bestellungsprozesses durch das Insolvenzgericht! Diese Möglichkeiten werden
       in der Literatur zum ESUG äußerst streitig diskutiert. Dies gilt insbesondere für die
       „Schuldner oder Gläubigernähe“, die § 56 InsO nun bestimmt.

       In den großen Verfahren wird insbesondere die nicht Vorhersehbarkeit der Person
       des Insolvenzverwalter als Motivation genannt, einen Sanierungsgeschäftsführer zu
       einem weiteren Organ des Unternehmens zu bestellen, wie in den Fällen Babcock-
       Borsig, ihr Platz und SinLefers oder Kirschmedia.

       Bei den normalen Insolvenzverfahren z. B. von Selbständigen oder
       Einzelhandelskaufleuten wird die Eigenverwaltung nur in Betracht kommen, wenn
       die Insolvenz aufgrund hoher und nicht absehbarer Forderungsausfälle plötzlich und
       unverschuldet eingetreten ist, im übrigen nur wenn in die Geschäftsführung einer
       Kapitalgesellschaft bereits frühzeitig Sanierungsexperten eingebunden wurden, die
       dann auch noch über entsprechende Branchenkenntnis verfügen.

       Grundsätzlich ergeben sich schon erhebliche Vorteile bei der Eigenverwaltung, wenn
       wir es mit redlichen Schuldner zu tun haben.                           →Folie 9


                                                                                            3
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               1. Mitbestimmung des Ablaufs des Insolvenzverfahrens
               2. Reduzierte Verfahrenskosten
               3. Verhandlungsführung durch die Geschäftsführung

       Unter diesen Umständen kommt dann die Ablehnung der Eigenverwaltung durch das
       Gericht nur bei Vorliegen konkreter Fakten, die Nachteile erwarten lassen, zum
       Tragen. Die Ablehnung muss begründet werden und die Begründung ist zur
       Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle niederzulegen in diesem Fall kann dann der
       Antragsteller, soweit nicht Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, den Antrag
       zurücknehmen.

       Nachteilig ist die Eigenverwaltung, wenn aus berechtigter Sicht des Gerichts und der
       Gläubiger der Schuldner persönlich unzuverlässig ist. Dies ist namentlich der Fall,
       wenn wirtschaftsstrafrechtliche Auffälligkeiten festzustellen sind oder eine
       mangelnde Befähigung des Schuldners selbst vorliegt.

       Bei der Insolvenz juristischer Personen können Geschäftsführer oder
       Vorstandsmitglieder im Vorfeld der Insolvenz existenzvernichtende Handlungen
       durchgeführt haben und sich damit haft- oder sogar strafbar gemacht haben, was zur
       Unzuverlässigkeit führt.

       In den bekannten Firmenfällen (Babcock-Borsig und Kirschmedia) wurden die
       Hinderungsgründe persönliche Unzuverlässigkeit durch Einsatz von neuen
       Vorstandsvorsitzenden ausgeräumt.

       Eine Versagung der Eigenverwaltung kommt insbesondere auch in Betracht, wenn
       eine ordnungsgemäße Buchführung fehlt, keine funktionierende
       Organisationsstruktur im Unternehmen vorhanden sind und laufende
       Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und erhebliche Rückstände bei Sozialabgaben
       und/oder Steuern die Eigenverwaltung als untunlich erscheinen lassen.


       Schutzschirmverfahren

       Das Schutzschirmverfahren § 270 b InsO

       Als begleitende Maßnahme etabliert das ESUG in § 270 b das sogenannte
       Schutzschirmverfahren.

       Danach bestimmt das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Frist von maximal von
       3 Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans, wenn der Eröffnungsantrag vom
       Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt wird.
       Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine mit Gründen versehene Bescheinigung
       in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters Wirtschaftsprüfers oder
       Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorliegt, aus der
       sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aber keine
       Zahlungsunfähigkeit vorliegt und dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich
       aussichtslos ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, bestellt das Gericht einen
       vorläufigen Sachverwalter der von der Person des Ausstellers der Bescheinigung
       verschieden zu sein hat. Hierbei kann das Insolvenzgericht von einem Vorschlag nur

                                                                                          4
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Stand 02.03.2012

       abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des
       Amts nicht geeignet ist.

       Zusätzlich kann das Gericht auf Antrag des Schuldners Maßnahmen nach § 21 Abs.
       1 und Abs. 2 Nr. 1 a, 3 – 5 InsO anordnen.
       Hierdurch wird sichergestellt, dass der Schuldner den Insolvenzplan möglichst
       ungestört durch Maßnahmen Dritter in der vorgegebenen 3-Monats-Frist vorbereiten
       kann.
       Das Gericht hebt die Anordnung vor Ablauf der Frist dann auf, wenn
       Zahlungsunfähigkeit eintritt oder die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden
       ist. Den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit haben der Schuldner oder vorläufige
       Sachwalter dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

       Das Schutzschirmverfahren soll angelehnt sein an das amerikanische Chapter
       Eleven-Verfahren.


       Nach dem ESUG wird zunächst einmal ein sehr aufwendiges Antragsverfahren
       eingeführt.                                                  →Folie 10

               1. Es ist ein normaler Eröffnungsantrag durch den Schuldner zu stellen, der
                  Antrag muss zusätzlich
               2. den Antrag auf Eigenverwaltung beinhalten und noch zusätzlich
               3. den Antrag auf Schutz zur Vorbereitung einer Sanierung.

       Der Antrag kann jetzt ab drohender Zahlungsunfähigkeit und bei bereits
       eingetretener Überschuldung gestellt werden.

       Liegen die Voraussetzungen vor, kann das Gericht eine maximal 3-Monats-Frist
       bestimmen, innerhalb derer ein Insolvenzplan vorzulegen ist. Hier stellt sich die
       Frage, ob die gesetzliche fixe Frist tatsächlich sinnvoll im Sinne einer besonders
       frühen Antragstellung ist.

       Kernpunkt der Schutzschirmregelung ist die „Sanierungsfähigkeitsbescheinigung“ die
       auch bereits im Vorfeld der Einführung des ESUG zu heißen Diskussionen geführt.
       Insbesondere befähigt halten sich natürlich die Wirtschaftsprüfer, die einen
       entsprechenden Entwurf eines Standards angekündigt haben. Die unbestimmten
       Rechtsbegriffe eine „Person mit vergleichbarer Qualifikation“ und „in
       Insolvenzsachen erfahren“ lassen natürlich einen breiten Beurteilungsspielraum.

                                                                                  →Folie 11

       Die Bescheinigung ist mit Gründen zu versehen und muss zahlreiche äußerst
       schwierige Testate abbilden, nämlich die nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder
       Überschuldung, die Negativbescheinigung, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt
       und insbesondere, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos
       ist.


               -   nur drohende Zahlungsunfähigkeit

                                                                                              5
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               -   Negativbescheinigung, keine Zahlungsunfähigkeit
               -   Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos

       Sind die Voraussetzungen einmal erfüllt, ist ein Sachwalter zu bestellen. Vom
       Vorschlag des Schuldners darf das Gericht nur dann abweichen (§ 270 b Abs. 2
       InsO), wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes
       nicht geeignet ist und dass muss von dem zuständigen Insolvenzrichter dann auch
       noch begründet werden. Einziges Kriterium ist, dass die Person des Sachwalters
       nicht gleichzeitig der Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 sein darf.

                                                                          →Folie 13

       Nicht ausdiskutiert ist die Frage, ob die Bestellung des vorläufigen Sachwalters
       öffentlich bekannt zu machen ist. Allgemein wird angenommen, dass dies natürlich
       abträglich für eine „stille Sanierung“ wäre und deshalb wird angeregt, dass der
       Bestellungsbeschluss nicht öffentlich bekanntzumachen ist, was nicht mehr zu
       umgehen ist, wenn die Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 + 2, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO
       angeordnet werden, wenn der Schuldner dies beantragt hat.

       Dann sind noch erhebliche Gründe aufgeführt, wann das Insolvenzgericht die
       Anordnung des Schutzschirmverfahrens schon vor Ablauf der Frist wieder aufheben
       kann, nämlich wenn

               -   die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist
               -   der vorläufige Gläubigerausschuss dies beantragt
               -   ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger eine
                   solche Aufhebung beantragt und weitere Umstände bekannt werden, dass
                   die Anordnung des Schutzschirmverfahrens zu Nachteilen für die
                   Gläubiger führt.

       Diese Regelung gilt dann nicht, wenn ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist.




                                                                                           6
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Stand 02.03.2012

                         III. Insolvenzplanverfahren neu


                                                                                 →Folie 14
       Schon mit der Beratung zur Insolvenzordnung wurde unter Bezugnahme auf die
       Regelung nach den US-amerikanischen Recht das hehre Ziel in § 1 der InsO
       eingeführt, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum
       Erhalt des Unternehmens zu treffen. Das Insolvenzplanverfahren ermöglicht eine
       vom Regelverfahren abweichende Art der Verwertung, Verteilung und Haftung und in
       den Regelungen des ESUG jetzt neu auch andere verfahrensleitende Maßnahmen.
       Es soll und kann dazu dienen, die für die Beteiligten beste Lösung unabhängig von
       den starren Vorschriften des Regelverfahrens zu finden und verbindlich festzulegen.

       Die Planvorschriften sind in §§ 217 – 269 der InsO geregelt. Geändert ist an fast
       allen Vorschriften ein bisschen etwas, Kernpunkt ist aber § 225 a InsO gemeint ist
       der Debt to Equity-Swap.
       Forderungen von Gläubigern können in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
       umgewandelt werden.

       Das Verfahren hat drei Bereiche

               -   Aufstellung § 217-234
               -   Annahme und Bestätigung § 235 - 253
               -   Wirkungen mit Überwachung § 254 - 259

       Das Planverfahren wurde seither als Kernstück des neuen Insolvenzrechts
       bezeichnet. In der Praxis führt es ein Schattendasein und soll nunmehr durch die
       Reform zu einem neuen Aufschwung des Insolvenzrechts führen, betrachtet man
       dazu natürlich auch die erhöhten Einflussmöglichkeiten der beteiligten Gläubiger des
       Insolvenzverfahrens.


                                                                                  →Folie 16
       Einer der zentralsten Kritikpunkte war seit jeher die fehlende Verzahnung und
       Abstimmung von insolvenzrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen
       (Wallner in ZInsO 2010, Seite 1419).

       Der Gesetzgeber will durch das ESUG und die Einführung des § 225 a Abs. 2 InsO
       Rechnung tragen. Danach kann im gestaltenden Teil des Insolvenzplans neben
       jeder anderen gesellschaftsrechtlichen zulässigen Regelung nunmehr auch das
       sogenannte Debt to Equity-Swap, durch den Forderungen von Gläubigern in Anteils-
       oder Mitgliedschaftsrecht der schuldnerischen Unternehmen umgewandelt werden,
       vorgesehen werden.

       Bei diesem Sanierungsinstrument bringt der Gläubiger seine Forderung gegen den
       Schuldner im Wege einer Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung
       als Sacheinlage ein. Korrespondierend dazu bestimmt § 254 Abs. 4 InsO, dass der
       Schuldner nach Bestätigung eines entsprechenden Insolvenzplans keine Ansprüche


                                                                                          7
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Stand 02.03.2012

       wegen einer Überbewertung der eingelegten Forderungen gegen den bisherigen
       Gläubiger geltend machen kann.                                     →Folie 17

       Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist freilich nicht
       möglich.

       Diese Einschränkung wird heftigst kritisiert, ohne sie kann mich sich aber eine
       Umsetzung des Debt to Equity-Swap überhaupt nicht vorstellen, bedenkt man einmal
       schon die Interessen der öffentlichen Hand, die unmöglich in eine Umwandlung in
       Gesellschaftsrechte zustimmen können. Die Neufassung des § 225 a Abs. 2 InsO
       ermöglicht es jedem Gläubiger, den Plan auszuhebeln, in dem er der Umwandlung
       seiner Forderung in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte widerspricht.

       Vorbild für das Planverfahren war immer der Ablauf des US-amerikanischen Chapter
       Eleven-Verfahrens (Gräwe in ZInsO 2012, Seite 158 f.).                →Folie 15

       Hier darf man aber auch keine überzogenen Anforderungen an das Ergebnis stellen.

       Den Erfolg einer Reorganisation kann man doch nur daran messen, ob die
       reorganisierten Schuldnerunternehmen langfristig stabil geblieben sind oder
       letztendlich liquidiert werden müssen. In dem US-amerikanischen Chapter Eleven-
       Verfahren erwirtschaften 40 % der reorganisierten Unternehmen 3 Jahre nach
       Abschluss des Verfahrens wieder Verluste. Ihre Verbindlichkeiten sind bedingt durch
       eine erleichterte Kreditaufnahme weitaus höher als vor der Reorganisation. 30 % der
       Unternehmen leiten bereits nach 4 Jahren ein weiteres erneutes
       Reorganisationsverfahren ein. Diese Quote erhöht sich signifikant mit dem
       Betrachtungszeitraum. Es ergibt sich somit eine sehr hohe Quote von erfolglosen
       Reorganisationsverfahren.

       Insgesamt wird man, egal nach welchem Verfahren in den verschiedenen
       Rechtsordnungen gearbeitet wird von der romantischen Betrachtung Abstand
       nehmen müssen, dass jedes Unternehmen reorganisiert wird und damit für die
       weitere Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr stabilisiert werden kann. Es sind nun
       einmal Unternehmen vom Markt zu nehmen, weil sie wirtschaftlich nicht zu betreiben
       sind und der Schaden durch ihre weitere Teilnahme am Markt weitaus größer als bei
       ihrer Beendigung.

       Das angedachte Planverfahren insbesondere durch die Umwandlung von
       Forderungen in Anteilsrechte birgt erhebliche Probleme und ist wie folgt
       abzuwickeln:

                                                                                  →Folie 16

               -   grundsätzlich für Schuldner und Gläubiger sinnvoll
               -   für Schuldner sinnvoll, da eine Vermeidung oder Reduzierung einer
                   Überschuldung, sowie wegen des Wegfalls von Tilgungs- und
                   Zinszahlungen eine Verbesserung der Liquiditätslage eintritt
               -   Verwandelt für den umwandelnden Gläubiger bleibt zumindest die
                   Möglichkeit erhalten, die Forderung noch verwerten zu können und die


                                                                                          8
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Stand 02.03.2012

                    Möglichkeit über die Beteiligung Einfluss auf das Unternehmen nehmen zu
                    können
                -   der Gesellschafter kann in die Umwandlung gezwungen werden, der
                    Gläubiger nicht

       Für Gesellschafter gilt daher, dass der Eingriff auch gegen den Willen durchzusetzen
       ist,

                -   Gläubiger und Neugesellschafter erfolgt der Eingriff nur mit deren Willen

       Hintergrund dieser erheblichen Einschränkung waren verfassungsrechtliche
       Bedenken wegen der in Artikel 9 Abs. 1 GG gewährte negativen
       Vereinigungsfreiheit.

       Hinsichtlich der möglichen betroffenen Gläubiger ist vorauszusehen, dass juristische
       Personen des öffentlichen Rechts die Beteiligung nicht mit der Landeshaushalts- und
       Gemeindeordnungen in Einklang erbringen können und die Bankinstitute werden
       wohl mit ihrer Geschäftspolitik in Probleme geraten, wenn neben den bereits
       vorliegenden erheblichen Grundstücks“beteiligungen“ mit ihrer Geschäftspolitik in
       Einklang bringen können.                                                →Folie 17


       Verfahrensablauf                                                             →Folie 18
       Die übliche Abfolge des Debt to Equity-Swap ist

           1.   Kapitalherabsetzung
           2.   Bezugsrechtsausschluss
           3.   Kapitalerhöhung
           4.   Einbringung der Forderung als Sacheinlage
           5.   Verzicht der Forderung
           6.   Fortsetzungsbeschluss

       Probleme entstehen durch gesetzliche Bedingungen:

           1. Eine Kapitalherabsetzung unter die Mindestkapitalziffer ist nicht möglich.
           2. Aus § 8 c Abs. 1 a KStG ergibt sich das Problem des Sanierungsgewinns. In
              Höhe des Erlasses erzielt die Insolvenzschuldnerin einen AO Ertrag, um hier
              eine Besteuerung zu vermeiden, bedarf es einer Absprache mit dem
              Finanzamt, wobei die im BMF-Schreiben vom 27.03.2003 fordernden
              Voraussetzungen der Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und
              Sanierungsabsicht bei einem Debt to Equity-Swap gegeben sein dürften.
                                                                                   →Folie 19

       Nach § 8 c Abs. 1 a KStG können aber steuerliche Verlustvorträge nur bei Übergang
       von mehr als 25 % der Mitgliedschafts- und Beteiligungsrechte verwendet werden.
       Die bisherige Vorgehensweise, Verlustvorträge zu erhalten, wenn die Übertragung
       zur Sanierung erfolgt, kann zur Zeit nicht angewandt werden.

       Die EU-Kommission hat ein förmliches prüfungsverfahren wegen einer möglichen
       Beihilfewidrigkeit eingeleitet, so dass das BMF mit Schreiben vom 30.04.2010 die

                                                                                                9
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Stand 02.03.2012

       Finanzbehörden angewiesen hat, von der Anwendung des § 8 c Abs. 1 a KStG bis
       auf weiteres Abstand zu nehmen. Zu dem bedarf es für die Ausnahmeregelung der
       Sanierungsklausel einer Zuführung von neuem Betriebsvermögen innerhalb von 12
       Monaten. Der reine Wandel des Fremd- in Eigenkapital reicht nach dem Wortlaut
       nicht aus. Hier besteht dann nur die Möglichkeit der Einholung einer verbindlichen
       Auskunft.

       Weitere Probleme ergeben sich aus

               -   § 6 Abs. 3 S. 2 EStG (Behaltensfrist 5 Jahre)
               -   § 6 Abs. 5 S. 4 EStG (Behaltensfrist 3 Jahre)
               -   § 15 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (Vermögensübertragung )
               -   § 18 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz (Behaltensfrist bei der
                   Gewerbesteuer)
               -   § 22 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (Veräußerungsbeschränkung 7
                   Jahre)
               -   § 13 a Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz und
               -   § 13 b Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz.

       Die Unsicherheit besteht darin, ob bei Anfall der Steuer die Schuldnerin selbst evtl.
       sogar als Masseverbindlichkeit getroffen wird oder ob der Gesellschafter getroffen.


       In Betracht kommen u.a. folgende Fristen und schädliche Vorgänge:

Vorschriften / Schädliche Vorgänge
Rechtsfolgen
§ 6 Abs. 3 Satz 2 EStG:                              Veräußerung oder Aufgabe eines
Veräußerung oder Aufgabe eines                       Mitunternehmeranteils
Mitunternehmeranteils,                               innerhalb von 5 Jahren:
der durch unentgeltliche Aufnahme                    Rückwirkende Besteuerung der infolge der
einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen    unentgeltlichen Aufnahme in das Einzelunternehmen
oder durch die unentgeltliche Übertragung eines      oder Übertragung des Mitunternehmeranteils auf den
Mitunternehmeranteils zum Buchwert entstanden ist.   Beschenkten übergegangenen stillen Reserven
                                                     durch Bewertung mit dem gemeinen Wert durch den
                                                     Übertragenden.
§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG:                              Veräußerung oder Aufgabe eines
Veräußerung oder Aufgabe eines Wirtschaftsgutes      Wirtschaftsgutes innerhalb von drei Jahren:
nach der Buchwertübertragung einzelner               Rückwirkende Besteuerung der stillen Reserven
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw.          beim Übertragenden durch Bewertung der
Sonderbetriebsvermögens von Mitunternehmern an       übertragenen
die Mitunternehmerschaft und vice versa sowie        Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert.
zwischen den Mitunternehmern gem. § 6 Abs. 5 Satz
3 EStG.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG:                           Innerhalb von drei Jahren:
a) Abspaltung, Aufspaltung oder Teilübertragung      Wegfall der steuerneutralen Spaltung.
von Mitunternehmeranteilen oder
100 %-Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
die durch Übertragung von Wirtschaftsgütern
erworben oder aufgestockt wurden,
die kein Teilbetrieb sind.
b) Übertragungsvorgänge im Anwendungsbereich
des UmwStG 1995 nach § 15 Abs. 3
Satz 1 UmwStG 1995.


                                                                                                     10
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Stand 02.03.2012


§ 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG:                          Innerhalb von fünf Jahren:
b) Veräußerung von mehr als 20 % der Anteile –      Erfolgsneutralität der Spaltung entfällt rückwirkend.
bezogen auf den Zeitpunkt vor der Spaltung –
der an der Spaltung beteiligten Körperschaft.
b) Spaltungsvorgänge im Anwendungsbereich
des UmwStG 1995 nach § 15 Abs. 3 Satz 4
UmwStG.

§ 15 Abs. 2 Satz 5 UmwStG:                          Innerhalb von fünf Jahren:
a) Im Falle einer Spaltung hat die Beteiligung an   Keine Erfolgsneutralität der Spaltung
der übertragenden Körperschaft weniger als
5 Jahre bestanden, und die Spaltung führt zu
einer Trennung der Gesellschafterstämme.
b) Spaltungsvorgänge im Anwendungsbereich
des UmwStG 1995 nach § 15 Abs. 3 Satz 3
UmwStG.

§ 18 Abs. 3 UmwStG:                                 Innerhalb von fünf Jahren:
a) Teilweise oder totale Aufgabe oder Veräußerung   Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn unterliegt
eines Betriebs, Teilbetriebs oder                   der GewSt, die nicht nach § 35 EStG anrechenbar
Mitunternehmeranteils                               ist.
nach Umwandlung (Vermögensübertragung
oder Formwechsel).
b) Vermögensübergänge im Anwendungsbereich
des § 18 UmwStG 1995 gem. der Parallelvorschrift
des § 18 Abs. 4 UmwStG.

§ 22 Abs. 1 UmwStG:                                 Innerhalb von sieben Jahren:
Veräußerungs- und gleichgestellte Vorgänge –        Rückwirkende Besteuerung eines
der durch Sacheinlage gem. § 20 Abs. 2 Satz 2       Einbringungsgewinns
UmwStG unter dem gemeinen Wert erhaltenen           beim bzw. durch den Anteilseigner im
Anteile durch den Anteilseigner nach dem            Wj. der Einbringung.
Einbringungszeitpunkt.

§ 13a Abs.1 S. 2 Abs. 8 Nr. 1 ErbStG:               Innerhalb von fünf (sieben) Jahren:
Die Lohnsumme beträgt bei mehr als 20               Gewährte Verschonung von ErbSt entfällt anteilig.
Beschäftigten
weniger als 400 % (700 %) der Ausgangslohnsumme
(Mindestlohnsumme).

§ 13 b Abs. 2 S. 3, Abs. 8                          Innerhalb von zwei Jahren:
Übertragung von erbschaftsteuerlich begünstigtem    Das innerhalb der letzten zwei Jahre eingebrachte
Vermögen nach Zuführung von                         oder erworbene Brutto-Verwaltungsvermögen (also
Verwaltungsvermögen                                 ohne Finanzierungs-Schulden) wird nicht als
i.S.v. § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG.                   begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1, 4 ErbStG
                                                    beurteilt und ist daher von der erbschaftsteuerlichen
                                                    Verschonung ausgeschlossen.


        Besonders hinzuweisen ist auf die Regelung in § 225 a Abs. 4.
        Diese Regelung ist erst ganz zuletzt in das ESUG eingeführt worden. Sie verhindert
        die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen unter Bezugnahme auf etwaige im
        Vertragsverhältnis bestehende „Change-of-control-Klauseln“. Betroffen sind
        hiervon insbesondere wohl French-.. und Vertragshändlerverträge, was insgesamt
        zu begrüßen ist.


                                                                                                            11
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Stand 02.03.2012

       Besondere Aufmerksamkeit fordert § 259 b InsO. Hier wurde in Abs. 1 die
       Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt. Die Hemmung in § 259 b Abs. 4 betrifft nur
       titulierte Forderungen.

       Ebenfalls neu geregelt wurde der Minderheitenschutz nach § 251 InsO und
       angelehnt an die Regelungen zu den Akkordstörern aus dem AktG.


       Nunmehr können nicht nur Gläubiger, sondern auch Anteilsinhaber den Antrag auf
       Gewährung von Minderheitenschutzes stellen. Dabei sind nur Gläubiger und
       Anteilsinhaber nur bei Eingriffen gegen ihre Rechte antragsberechtigt.

       Voraussetzungen für die Gewährung des Minderheitenschutzes sind

               -   Widerspruch gegen Plan
               -   schriftlich oder mündlich im Abstimmungstermin zu Protokoll
               -   Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Plan
               -   voraussichtliche Schlechterstellung durch den Plan
               -   keine Ausgleichs…..


       Rechtsmittel § 253 InsO

       Auch das Rechtsmittelverfahren ist neu geordnet gegen die Bestätigung des Plans.




                                                                                            12
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Stand 02.03.2012



                                 IV. Allgemeine Änderungen

       Wesentliche Änderungen ergeben sich aus
                                                                                 →Folie 20
       § 6 sofortige Beschwerde, diese ist jetzt bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

       § 13 Eröffnungsantrag
       Hier sind im Hinblick auf die Einführungen der Regelung über die Bestellung eines
       vorläufigen Gläubigerausschusses und die Regelung über die Einsetzung eines
       vorläufigen Insolvenzverwalters erhebliche Änderungen vorgenommen. Es sind
       folgende Angaben erforderlich bei einem Schuldnerantrag

            1.    die höchsten Forderungen
            2.    die höchsten gesicherten Forderungen
            3.    die Forderungen der Finanzverwaltung
            4.    die Forderungen der Sozialversicherungsträger
            5.    die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung

       ACHTUNG: § 15 a InsO i. d. F. des MoMiG

       Eine Sollvorschrift ist die Angabe der Bilanzsumme der Umsatzerlöse und der
       durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres.

       Diese Angaben sind zwingend, wenn die Eigenverwaltung beantragt wurde oder der
       Schuldner die Merkmale des § 22 a InsO oder die Einsetzung eines vorläufigen
       Gläubigerausschusses beantragt wird. = § 15 a !

       § 21 InsO
       § 21 InsO sind nunmehr in Abs. 1 a die Einsetzung eines vorläufigen
       Gläubigerausschusses vor, dessen Besetzung nach §§ 69 ff. geregelt ist.

       § 22 a InsO
       § 22 a InsO sieht zwingend die Vorbestellung eines vorläufigen
       Gläubigerausschusses vor, wenn die dort beschriebenen Größenmerkmale, die §
       267 HGB entnommen sind, erfüllt sind.

       Lediglich bei eingestellten Geschäftsbetrieb ist die Einsetzung eines solchen
       vorläufigen Gläubigerausschusses nicht zwingend oder wenn die Einsetzung eines
       solchen Ausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse
       unverhältnismäßig ist oder wenn nachteilige Verzögerungen in der Vermögenslage
       zu erwarten sind.

       Mögliche Gläubigerausschüsse                                              →Folie 21

       1.        Der Kann-Ausschuss § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO
       2.        Der Soll-Ausschuss § 22a Abs. 2 InsO
       3.        Der Muss-Ausschuss § 22a Abs. 1 InsO
       4.        Der normale Gläubigerausschuss § 67 InsO

                                                                                           13
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Stand 02.03.2012




       Die Vorschriften grenzen in weitem Umfang die Rechte der Insolvenzgerichte ein.
       Ein Kann-Ausschuss kann stets nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO bestellt werden,
       ist eine vorläufige aber keine Sicherungsmaßnahme
       Der Soll-Ausschuss wird eingesetzt, wenn es vom Schuldner, einen beliebigen
       Gläubiger oder einen bereits bestellten vorläufigen Verwalter beantragt wird aber die
       Schwellenwerte des § 22a Abs. 1 InsO noch nicht erreicht sind.
       Der Muss-Ausschuss ist zwingend, soweit der Betrieb bei Antragstellung nicht
       eingestellt ist, wenn die Grenzen überschritten sind, die aus § 267 HGB
       übernommen sind.
       Größter Kritikpunkt ist § 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 + 2 InsO, jedenfalls in der Verwalter und
       der Richterszene.
       Bei der ganzen Aufregung in der Literatur geht völlig unter, dass von § 57 InsO in der
       Vergangenheit kaum Gebrauch gemacht wurde.



       § 56 Abs. 1 und § 56 a InsO
       Für Widersprüche haben die in § 56 Abs. 1 und § 56 a InsO aufgenommenen
       Bestimmungen geführt.

       Der in § 56 Abs. 1 InsO verankerte Grundsatz der Unabhängigkeit des
       Insolvenzverwalters wird dahingehend modifiziert, dass gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 die
       Unabhängigkeit des Verwalters nicht mehr allein deshalb ausgeschlossen werden
       darf, weil die Person vom Schuldner oder einem Gläubiger vorgeschlagen wurde
       oder weil die Person den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form
       über den Ablauf des Insolvenzverfahrens beraten hat. Eröffnungsantrag in
       allgemeiner Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens beraten hat.

       Ausgeschlossen ist die Bestellung eines solchen Beraters, wenn er unter Einbindung
       von Schuldner und Gläubigern an der Erstellung eines Insolvenzplans mitgewirkt hat.

       Größtmöglichen Gläubigereinfluss soll die Bestimmung des § 56 a InsO sichern.

       Vorbestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit
       zu geben, sich zu den Anforderungen, die an einen Verwalter zu stellen sind und zur
       Person des Verwalters zu äußern.

       Schlägt dieser vorläufige Gläubigerausschuss nach § 56 Abs. 2 InsO einstimmig
       eine Person als Insolvenzverwalter vor, darf das Insolvenzgericht von diesem
       Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des
       Amts nicht geeignet ist.

       Bei der Prüfung der Eignung dieser Person/dieses Verwalters muss das Gericht die
       vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an den
       Verwalter zugrunde legen.



                                                                                            14
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Stand 02.03.2012

       Sogar kann der vorläufige Gläubigerausschuss gemäß § 56 a III InsO in seiner
       ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum
       Insolvenzverwalter wählen.

       Die Insolvenzrichter haben sich in der Zeit seit Einführung der Insolvenzordnung
       durch die Verteilung der Insolvenzverfahren eine bisher nicht gekannte Position
       geschaffen, die, auch bedingt durch eine Grundsatzentscheidung des
       Bundesverfassungsgerichts zu großer Verteilungsungerechtigkeit geführt hat.

       Das Bundesverfassungsgericht hat am 03.08.2004 entschieden, dass die
       Insolvenzgerichte die Auswahl der Insolvenzverwalterkandidaten auf eine
       Vorauswahl-Liste als transparenten und nachvollziehbaren Akt gestalten müssen.

       Am 23.05.2006 hat das Bundesverfassungsgericht dann (ZInsO 2006, Seite 765)
       entschieden, dass eine konkrete Klage auf Bestellung gegenüber einem
       Konkurrenten nicht zulässig ist, insbesondere weil die Auswahl des Verwalters nicht
       zum Bereich der Rechtsprechung, sondern ein Justizverwaltunsakt im Ermessen des
       Richters darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Kriterien aufgestellt,
       aber insbesondere die Notwendigkeit einer Begründung der Auswahl des konkreten
       Verwalters verworfen.

       Seit dem ist bundesweit völlig unterschiedlich und unkontrolliert jeweils bei dem
       einzelnen Insolvenzgericht eine unterschiedliche Praxis der Führung der
       Vorauswahl-Liste und dann der tatsächlichen Bestellung zu verzeichnen.

       Die nunmehr im Gesetz verankerte Möglichkeit letztlich der Bestellung des
       Insolvenzverwalters durch den vorläufigen Gläubigerausschuss entzieht den
       Insolvenzrichtern ihre Dispositionsbefugnis. Dies hat logischerweise zu erheblichen
       Kritiken in der Literatur insbesondere von Seiten der Richterschaft zur Einführung
       des ESUG geführt.

       Fakt ist aber, dass bundesweit völlig unterschiedliche Verfahrensweisen praktiziert
       werden, die Beteiligten sich aber über grundsätzliche Eigenschaften eines „guten
       Insolvenzverwalters“ an und für sich einig sind. Nur die Auswahlkriterien werden
       nicht messbar gestaltet, obwohl auch über diese Kriterien Einigkeit herrscht, nämlich

               -   Gewähr für sachlich richtige und zeitnahe Auftragsbearbeitung
               -   persönliche Eignung
               -   Eignung des Organisationsumfeldes
               -   Gewähr für persönliche Bearbeitung der gerichtlichen Aufträge
               -   Gewähr für Unabhängigkeit im weiten Sinne (dass ist jetzt hier eine
                   Kernkritik mit zahlreichen Unterpunkten aufgestellt werden, deren
                   Überprüfung aber regelmäßig nicht möglich ist)

       Letztlich haben sich offene oder geschlossene Vorauswahl-Listen entgegen ihrer
       Zulässigkeit gebildet.




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Stand 02.03.2012

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       Mehrere Institutionen (die Uhlenbruck Kommission, der BAKInsO, die
       Gläubigerschutzvereinigung, das Deutsche Institut für angewandtes Insolvenzrecht
       DIAI) versuchen seit Jahren eine Wertung der Tätigkeit der Insolvenzverwalter,
       insbesondere eine Qualitätsmessung vorzunehmen, wobei natürlich über ein solches
       Verfahren erst recht keine Einigkeit herrscht. Am schlimmsten ist es in der Tat, dass
       bis heute auch keine entsprechenden Daten gesammelt wurden, um solche
       Qualitätskriterien auch überprüfbar zu machen. Abhilfe soll das
       Insolvenzstatistikgesetz schaffen, um zumindest Ansätze für eine erfolgreiche
       Insolvenzverwaltung überprüfbar machen zu können. Dabei halte ich die
       Reduzierung der Bemessungskriterien auf ein Minimum für eine sinnvolle Lösung,
       weil auch immer wieder sich die Vergleichbarkeit der Verfahren untereinander stark
       unterscheidet.                                                     →Folie 28, 29, 30



       Hinsichtlich der Neuregelungen ist auch auf eine frühere Gesetzesänderung durch
       das Haushaltsbegleitgesetz 2011 hinzuweisen. Das Haushaltsbegleitgesetz ist am
       01.01.2011 in Kraft getreten. Hier wurden die §§ 14, 55 InsO mit weitreichenden
       Folgen geändert.


       Zu § 14 InsO alte und neue Fasung:
       § 14 Abs. 1 InsO wurde um einen Satz 2 erweitert:

               „war in einem Zeitraum von 2 Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag
               auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners
               gestellt worden, so wird der Antrag nicht allelin dadurch einzulässig, dass die
               Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige
               Antragstellung glaubhaftzumachen.“

       Abs. 3 wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der
       Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet
       abgewiesen wird.

       Durch die Änderungen sollen die Sozialkassen zukünftig von Kosten entlastet
       werden, wenn sich der Antrag zwar als zulässig aber unbegründet herausstellt, weil
       kein Insolvenzgrund vorliegt.

       Mit dieser Änderung soll eine frühzeitige Antragstellung gefördert werden, ohne das
       Kostenrisiko der antragstellenden Sozialkasse zu erhöhen. Durch die Änderung wird
       erreicht, dass künftig nicht gemäß § 4 InsO i. V. m. § 91 ZPO dem Antragsteller die
       Kosten anheim fallen.

       Bei Einführung dieser Vorschrift ging es ausschließlich darum, die Rechtsstellung
       der Sozialkassen vielleicht auch noch die Fiskuses auf Kosten des zu Unrecht der
       insolvenzbezichtigten Schuldners, evtl. sogar auf Kosten der Staatskasse zu
       verbessern.



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Stand 02.03.2012

       § 55 Abs. 4 Inso ist die eindeutige Bevorzugung und Wiedereinführung des
       Fiskusprivileg in die Insolvenzordnung.

       Die früheren Grundsätze der Gläubigergleichbehandlung bei Einführung der InsO
       werden hierdurch unterlaufen.




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Stand 02.03.2012

                             V. Insolvenzstatistikgesetz

       Mit dem ESUG wurde das Insolvenzstatistikgesetz eingeführt. Es dient dafür,
       wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen treffen zu können.

       Folgende Positionen werden abgefragt und zwar rückwirkend für die
       schlussberichteten Verfahren seit 2009:




                                                                                     18
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Stand 02.03.2012




              VI. Wichtige Punkte der geplanten Reform der Verbraucherinsolvenz
                             Fundstelle Insbüro Heft 2, Seite 43 ff.

   1. Verkürzung des Verfahrens auf 3 oder 5 Jahre

       Bei Erreichen einer Quote von 25 % der angemeldeten Forderungen wird die
       Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erteilt.

       Wenn der Schuldner die Verfahrenskosten aufbringt, wird die Restschuldbefreiung
       nach 5 Jahren erteilt.

   2. Wegfall des Vorrangs der Abtretung nach § 114 Abs. 1 InsO

       Der Vorrang des § 114 Abs. 1 InsO soll wegfallen.
       Das hätte massive Auswirkungen auf die Absicherungen der Kreditierungen.

   3. Wegfall des Motivationsrabattes und Erleichterung der Abrechnung

       Der Motivationsrabatt soll abgeschafft werden, dass erleichtert die Abrechnung und
       korrespondiert mit der Verkürzung des Verfahrens.

   4. Neue Versagungsgründe zum Schutz der Gläubiger

       Die Möglichkeiten der Versagungen sollen erweitert werden, wenn eine Verurteilung
       in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung erfolgt ist und der Schuldner wegen einer
       Vermögensstraftat zu einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde.

   5. Schriftliche Stellung der Versagungsanträge möglich

       Zukünftig sollen die Versagungsanträge auch schriftlich gestellt werden können.
       Dies war bislang in den schriftlich durchgeführten Verfahren ähnlich, in mündlichen
       Verfahren aber nur durch persönliche Anwesenheit des jeweilige Gläubigers
       möglich.


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Stand 02.03.2012


   6. Generelle Schriftlichkeit des Verfahrens

       Die Verbraucherinsolvenzen sollen künftig generell schriftlich durchgeführt werden,
       was natürlich für die schriftliche Stellung des Versagungsantrags Ziffer 5 von
       Bedeutung ist.

   7. Eingangsentscheidung durch das Gericht über die Versagungsgründe

       Das Gericht soll zukünftig Versagungsgründe von Amts wegen prüfen und damit
       eine Verfahrensdurchführung ohne Sinn zu vermeiden. Auch muss die Verurteilung
       des Schuldners geprüft werden.

   8. Erwerbsobliegenheit schon während des eröffneten Verfahrens

       Neu ist hier, dass bisher eine Erwerbsobliegenheit nur in Verfahren bestand, die
       nach § 4 a InsO betrieben wurden.

   9. Versagungsgründe, die erst nach dem Schlusstermin bekannt werden

       Es können zukünftig auch noch Versagungsgründe geltend gemacht werden, die
       während der Restschuldbefreiungsphase bekannt werden.

   10. Ausweitung des Widerrufs nach erteilter Restschuldbefreiung

       Wenn erst nach der schon erteilten Restschuldbefreiung Gründe bekannt werden,
       die eine Versagung der Restschuldbefreiung möglich machen, kann dies auch bis 1
       Jahr nach erteilter Restschuldbefreiung erfolgen.

   11. Übertragung des Verfahrens auf den Rechtspfleger

       Das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren soll auf den Rechtspfleger übertragen
       werden.

       Die Vorschrift betrifft § 18 des Rechtspflegergesetzes, hier wurde soeben das
       Planverfahren dem Rechtspfleger entzogen.


       Weitere Änderungen sind in der Diskussion!




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