Info MN ewsletter 11 2007
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INFO M newsletter-text Nr. 82 Ausgabe 10/2007
Nebenkostenabrechnung: Gilt die 1-Jahres-Frist auch bei
Gewerbemietverträgen?
oder
Ausschlussfrist für Nebenkostennachzahlungen gilt nicht bei
Gewerbemiete!
Was ist geschehen? Ein Gewerbemietvertrag aus dem Jahr 1997 sieht vor, dass die
Nebenkostenabrechnung bis spätestens zum 30.9. des auf den Abrechnungszeitraum
folgenden Jahres erstellt werden muss. Dennoch legt der Vermieter die
Nebenkostenabrechnung erst im Juli 2004 des übernächsten Jahres vor. Der Mieter
verweigert die Nachzahlung. Er stützt sich auf zwei Argumente: Zum einen gelte die
einjährige Ausschlussfrist in § 556 BGB nicht nur im Wohnraummietrecht, sondern
auch bei der Gewerbemiete. Zum anderen gelte die Regelung im Mietvertrag,
wonach der Vermieter sogar schon nach 9 Monaten seine Nachzahlungsforderung
verliert.
Was sagt das Gericht? Das OLG Köln gibt dem Vermieter Recht. Er hat einen
Anspruch auf die Nachzahlung. § 556 BGB steht nicht entgegen. Diese Regelung
findet nur bei der Wohnraummiete Anwendung. Der Gesetzgeber hat bei der
Gewerbemiete bewusst auf eine gleichartige Regelung verzichtet. Die Ausschlussfrist
von 12 Monaten aus dem Wohnraummietrecht kann daher nicht auf die
Gewerbemiete übertragen werden.
Auch die im Mietvertrag geregelte Frist bis zum 30.9. stellt nach Meinung des BGH
keine Ausschlussfrist dar. Vielmehr muss der Vermieter nur bis zum 30.9. abrechnen.
Tut er dies nicht, begeht er zwar eine Vertragsverletzung – seine Nachforderung
verliert er jedoch nicht. Der BGH meint: Hätten die Parteien gewollt, dass die
Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist zum Ausschluss der Nachforderungen führt,
hätten sie dies ausdrücklich und eindeutig vereinbaren müssen. (OLG Köln, Urt. v.
20.10.2006 – 1 U 12/06)
Was sagt ihr Anwalt? Ob die einjährige Ausschlussfrist im Gewerbemietrecht gilt, ist
mit dieser Entscheidung noch nicht endgültig geklärt. Eine BGH-Entscheidung zu
diesem Thema steht noch aus. Der Vermieter ist also gut beraten, sich nicht auf
die hier vorgestellte Entscheidung des OLG Köln zu verlassen, sondern auch im
Gewerbemietverhältnis binnen der Jahresfrist über die Nebenkosten abzurechnen.
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INFO M newsletter-text Nr. 83 Ausgabe 10/2007
Untervermietung: Kann der Vermieter den Hauptmieter
„loswerden“, indem er einen Vertrag direkt mit dem Untermieter schließt?
oder
Der Untermieter muss keine Miete mehr zahlen, wenn Vermieter
einen Mietvertrag mit dem „Unteruntermieter“ abschließt!
Was ist geschehen? Die Vermieterin vermietet ein Ladengeschäft. Der
(Haupt-)Mieter teilt die Ladenfläche und überlässt den linken Teil einem Untermieter.
Der Untermieter sucht sich selbst wiederum eine Untermieterin. Diese
„Unteruntermieterin“ nutzt das Ladengeschäft dann tatsächlich. Nach einigen Jahren
kündigt die Vermieterin den Mietvertrag mit dem Hauptmieter. Sie informiert die
„Unteruntermieterin“ über die Kündigung und fordert sie auf, die Miete künftig direkt
auf das Konto der Vermieterin zu zahlen. Die Unteruntermieterin kommt der
Aufforderung nach. Der Untermieter erhält keine Miete mehr und zahlt deshalb selbst
nicht mehr an den Hauptmieter. Der Hauptmieter klagt jetzt gegen den Untermieter
auf Zahlung der ausgebliebenen Miete.
Was sagt der BGH? Das Gericht ist der Ansicht, dass der Untermieter nicht an
den Hauptmieter zahlen muss. Vermieterin und Unteruntermieterin haben einen
Mietvertrag geschlossen, als sie sich auf die direkte Zahlung an die Vermieterin
einigten. Damit hat die Unteruntermieterin das alleinige Gebrauchsrecht an dem
Ladenlokal.
Da der Vermieter das Gebrauchsrecht immer nur einem Mieter überlassen kann, hat
der Hauptmieter sein Nutzungsrecht an dem Ladenlokal verloren. Folglich kann er
dieses Nutzungsrecht auch nicht mehr seinem Untermieter „weitergeben“. Dem
Untermieter ist also der Gebrauch entzogen. Dies stellt einen Rechtsmangel dar, der
zur Minderung auf Null berechtigt. Der Untermieter muss also keine Mieten zahlen.
(BGH, Urt. v. 12.7.2006 – XII ZR 178/03)
Was sagt ihr Anwalt? Ist ein attraktiver Untermieter (oder hier: der Unteruntermieter)
bereit, selbst einen Vertrag mit dem Vermieter abzuschließen, kann das für den
Vermieter eine gute Gelegenheit sein: Er kann sich die direkte Mietzahlungen des
Untermieters sichern und erreicht so eine nahtlose Anschlussvermietung!
Übrigens kommt es nicht darauf an, ob die Kündigung gegenüber dem Hauptmieter
gerechtfertigt war. Durch den Abschluss des neuen Vertrags mit dem Untermieter
werden „Fakten geschaffen“. War die Kündigung unzulässig, kann der Hauptmieter
aber seinerseits wegen Besitzentzugs kündigen und vom Vermieter Schadensersatz
verlangen.
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INFO M newsletter-text Nr. 84 Ausgabe 10/2007
Gemeinschaftsflächen: Dürfen sperrige, kostenlos an alle Mieter verteilte
Buchsendungen im Hausflur abgelegt werden?
oder
Sperrige Buchsendungen dürfen im Eingangsbereich eines
Mietshauses abgelegt werden!
Was ist geschehen? Die Herausgeberin eines Branchenbuchs lässt die jährlich
erscheinende Auflage im Eingangsbereich der Mietshäuser ablegen. Das Buch ist so
groß, dass es nicht durch den Briefschlitz passt. Diejenigen Bücher, die die
Bewohner der Häuser nicht mitnehmen, werden nach kurzer Zeit wieder
eingesammelt. Ein Vermieter will die Ablage der Branchenbücher in seinem Hausflur
in Zukunft verhindern und erhebt Klage.
Was sagt der BGH? Die Klage des Vermieters hat keinen Erfolg. Grundsätzlich kann
der Vermieter zwar verlangen, dass ein Dritter es unterlässt, auf dem Grundstück
etwas abzulegen. Im vorliegenden Fall muss er die Ablage der Branchenbücher
jedoch dulden. Der BGH ist der Ansicht, dass die Interessen der Mieter hier
vorgehen. Die Mieter haben ein Recht zur Benutzung der Gemeinschaftsflächen des
Hauses. Dieses Recht beinhaltet alle mit dem Wohnen und der Benutzung von
Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Handlungen, z.B. auch das Abstellen
von Kinderwagen im Hausflur. Ebenso muss der Mieter Sendungen, die nicht in den
Briefkasten passen, dadurch entgegennehmen können, dass diese im Hausflur
abgelegt werden. Dies gilt auch für nicht individuell adressierte Sendungen wie
Branchenbücher. Allerdings dürfen von der Ablage der Bücher keine Belästigungen
und Gefahren ausgehen. Dafür gibt es bei der Ablage der Branchenbücher aber
keine Anhaltspunkte, da die Bücher lediglich im Eingangsbereich (also nicht auf
Treppenstufen oder -podesten) abgelegt und innerhalb kürzester Zeit abgeholt werden
(BGH, Urt. v. 10.11.2006 – V ZR 46/06).
Was sagt Ihr Anwalt? Achtung: Der BGH erlaubt die Ablage an solchen Stellen, an
denen keine Gefahr besteht, dass die Mieter über die gestapelten Sendungen fallen.
Nicht erlaubt ist die Ablage auf Treppen oder auch „versteckt“ direkt hinter der
Haustür: Verletzungsgefahr!
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INFO M newsletter-text Nr. 85 Ausgabe 10/2007
Miete: Ist die Miete am 1. oder am 3. Werktag fällig?
oder
Miete muss erst am 3. Werktag des Monats gezahlt werden!
Was ist geschehen? Der Mieter zahlt keine Miete für Februar und Mai 2006. Der
Vermieter kündigt daraufhin am 22.5.2006 fristlos. Am 2.6.2006 überweist der Mieter
die Mieten für Februar und Mai. Die Miete für Juni 2006 zahlt er erst einige Zeit
später. Der Vermieter klagt auf Räumung der Wohnung. Nach seiner Auffassung ist
die Kündigung nicht geheilt worden. Denn der Mieter habe nur die Mieten für
Februar und Mai gezahlt hat, nicht aber die Miete für Juni, die am 2.6.2006 aber
ebenfalls schon fällig war.
Was sagt das Gericht? Das AG Frankfurt stellt sich auf die Seite des Mieters. Die
Kündigung ist durch die Zahlung der Mieten für Februar und Mai unwirksam
geworden. Eine Kündigung wird geheilt, wenn der Mieter spätestens bis zum Ablauf
von zwei Monaten, nachdem Klage auf Räumung erhoben wurde, die fällige Miete
zahlt. Fällig waren am 2.6.2006 nur die Mieten für Februar und Mai. Diese hat der
Mieter überwiesen. Die Miete für Juni war am 2.6.2006 noch nicht fällig. Das ergibt
sich nach Ansicht des Gerichts aus § 556b BGB. Dort heißt es, dass die Miete „zu
Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag“ des Monats zu entrichten ist. Der Passus
„spätestens bis zum 3. Werktag“ konkretisiert die vage Formulierung „zu Beginn“.
Deshalb wird der monatliche Mietzins erst am 3. Werktag fällig. Der 3. Werktag im
Juni 2006 war aber erst der. 5.6.2006, ein Montag (AG Frankfurt/Main, Urt. v.
11.8.2006 – 33 C 1985/06-50).
Was sagt ihr Anwalt? Der Fälligkeitszeitpunkt der Miete muss, da er gesetzlich
geregelt ist, im Mietvertrag nicht mehr näher bestimmt werden. Es muss nur noch
eine Vereinbarung über die Häufigkeit der Zahlung (monatlich, vierteljährlich) getroffen
werden.
Die gesetzliche Regelung, die eine Zahlung bis zum 3. Werktag vorsieht, findet nur
auf solche Mietverträge Anwendung, die nach dem 1.9.2001 geschlossen wurden. Bei
älteren Mietverträgen wird die Miete von Gesetzes wegen erst am Ende des Monats
fällig, wenn nicht wie üblich eine Zahlung zum Monatsanfang vereinbart ist.
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