Teil 1: Statistische �bersicht 2007
Document Sample


Sozialgerichte
für das Saarland
Bericht
über die Tätigkeit des Sozialgerichts
und
des Landessozialgerichts für das Saarland
im Jahr 2007
Jürgen Bender, Präsident des Landessozialgerichts
Inhaltsübersicht
A. Geschäftsentwicklung beim Sozialgericht für das
Saarland
Teil 1 - Daten und Zahlen
I. Eingänge und Erledigungen Seite 5
II. Verfahrensdauer Seite 7
III. Übersicht über die Geschäftsentwicklung
in den einzelnen Sachgebieten Seite 8
IV. Prozesskostenhilfe (PKH) - Anträge Seite 10
V. Einnahmen- und Ausgabenentwicklung Seite 12
Teil 2 - Wichtige Entscheidungen des Sozialgerichts
I. Gesetzliche Krankenversicherung Seite 13
II. Vertragsarztrecht Seite 14
III. Sozialhilfe / Streitigkeiten auf dem Gebiet
des AsylbLG Seite 14
2
B. Geschäftsentwicklung beim Landessozialgericht
für das Saarland
Teil 1 - Daten und Zahlen
I. Eingänge und Erledigungen Seite 15
II. Verfahrensdauer Seite 16
III. Übersicht über die Geschäftsentwicklung
in den einzelnen Sachgebieten Seite 17
IV. PKH - Anträge Seite 21
V. Einnahmen- und Ausgabenentwicklung Seite 23
Teil 2 - Wichtige Entscheidungen bzw. Verfahren des
Landessozialgerichts
I. Gesetzliche Krankenversicherung Seite 24
II. Vertragsarztrecht Seite 25
III. Gesetzliche Unfallversicherung Seite 25
IV. Gesetzliche Rentenversicherung Seite 27
V. Angelegenheiten der Bundesagentur
für Arbeit Seite 29
VI. Versorgungs- und Entschädigungsrecht Seite 31
VII. Feststellung einer Behinderung Seite 32
VIII. Grundsicherung für Arbeitsuchende Seite 32
IX. Verfahrensrecht Seite 33
3
C. Sonstiges
- Seminar für ehrenamtliche Richter Seite 35
- Kolloquium mit Vertragsärzten Seite 35
- Gesundheitszirkel der Sozialgerichte Seite 35
4
A. Geschäftsentwicklung bei dem Sozialgericht für das Saarland
Teil 1 - Daten und Zahlen
I. Eingänge und Erledigungen
Im Kalenderjahr 2007 gingen beim Sozialgericht für das Saarland insgesamt 5.549
Verfahren ein (5.226 Klagen und 323 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz). Das ergibt
eine Steigerung bei den Verfahrenseingängen gegenüber dem Vorjahr von 473
Verfahren (= +9,32 %).
Die Eingangszahlen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) sind
im Vergleich zu anderen Bundesländern nur moderat gestiegen (+ 32 %). Sie machen
nur rund 17 % der Gesamteingänge aus. Das ist signifikant weniger als in den anderen
Bundesländern. Ein Grund hierfür kann in der Durchführung eines „runden Tisches“ im
November 2006 liegen, an dem Vertreter der saarländischen Arbeitsgemeinschaften
(ARGEn), der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland sowie die Richter der
zuständigen Spruchkörper des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts teilnahmen.
Bei dieser Besprechung wurde dargelegt, welche Anforderungen an Bescheide der
ARGEn aus Sicht der Gerichte zu stellen sind und wie sich die Rechtsprechung
voraussichtlich entwickeln wird.
Im Jahr 2007 wurden insgesamt 5.409 Verfahren erledigt. Im Durchschnitt erledigte jede
Richterin und jeder Richter (16,02 Stellen) in der ersten Instanz 337,64 Verfahren. Das
sind 1,53 Verfahren pro Arbeitstag bei 220 Arbeitstagen im Jahr.
Am Jahresende 2007 waren beim Sozialgericht für das Saarland noch 5.456 Verfahren
(5.411 Klagen und 45 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz) anhängig, d.h. 140
Verfahren mehr als im Vorjahr (+2,63 %).
5
Klagen einstweiliger Rechtsschutz
Erledi- Jahresend- Erledi- Jahresend-
Jahr Eingänge Eingänge
gungen bestand gungen bestand
2004 4.944 5.462 6.620 90 93 13
2005 4.764 5.747 5.637 209 187 35
2006 4.631 4.996 5.268 342 329 48
(tatsächlich)
2007 5.226 5.083 5.411 323 326 45
Eingänge und Erledigungen
(Klagen und einstw. Rechtsschutz)
Eingänge Erledigungen
6.100
Anzahl der Eingänge
5.900
5.934
5.700 5.549
5.432
5.500
5.555
5.300 5.409
5.034 5.076
5.100 4.973
4.900
2004 2005 2006 2007
Jahr
6
II. Verfahrensdauer
Die Verfahrensdauer sank im Jahr 2007 trotz der hohen Belastung auf 12,3 Monate (von
13,8 Monaten im Jahr 2006).
Verfahrensdauer der im Jahr 2007 erledigten Klageverfahren beim Sozialgericht
Verfahrensdauer % der Fälle
unter 6 Monate 30,53
6 Monate bis unter 12 Monate 29,82
12 Monate bis unter 18 Monate 16,19
18 Monate bis unter 24 Monate 8,26
25 Monate und mehr 15,19
7
III. Übersicht über die Geschäftsentwicklung in den einzelnen
Sachgebieten
Sachgebiet Veränderung Veränderung
Eingänge 2006 Eingänge 2007
Klagen und einstw. Rechtsschutz +/- in %
Krankenversicherung 713 685 -28 -4
Vertragsarztsachen 280 316 36 13
Pflegeversicherung 183 176 -7 -4
Unfallversicherung 458 463 5 1
Rentenversicherung Bund 1.135 1.286 151 13
Sonstige Renten-
126 163 37 29
vers.
Alterssicherung der Landwirte 7 1 -6 -86
Angelegenheiten der BA 348 302 -46 -13
Kindergeldangelegenheiten 16 17 1 6
Erziehungsgeldangel. 8 8 0 0
Versorgungs- u.
43 49 6 14
Entschädigungsrecht
Feststellung einer Behinderung 825 977 152 18
Sozialhilfe / Streitigkeiten nach
130 154 24 18
dem AsylbLG
Grundsicherung für
698 922 224 32
Arbeitsuchende
Sonstige Angelegenheiten 3 30 27 900
8
Tabellarische Darstellung der Eingänge und Erledigungen beim Sozialgericht
9
IV. PKH - Anträge
Entwicklung der PKH - Anträge
Eingänge
Anteil der Anträge auf PKH
Klagen und
in Bezug auf die
Jahr Anträge auf Anträge auf PKH
Gesamtzahl der
einstw.
Verfahrenseingänge
Rechtsschutz
2004 5.034 372 = 7,39
2005 4.973 462 = 9,29
2006 5.076 400 = 7,88
2007 5.549 729 = 13,14
800
PKH - Anträge
750 729
700
650
Anzahl der Anträge
600
550
500
462
450
400
400 372
350
Anträge auf PKH
300
2004 2005 2006 2007 Jahr
Anträge auf PKH 372 462 400 729
10
Entscheidung über die PKH - Anträge
Von den 211 PKH - Anträgen, über die im Jahr 2007 entschieden wurde, hatten 168
(79,6 %) Erfolg. 43 Anträge (20,4 %) waren erfolglos, da entweder die wirtschaftlichen
Vorraussetzungen nicht vorlagen oder keine ausreichende Erfolgsaussicht für das
Verfahren bestand.
Entscheidung über die PKH-Anträge
400
350
300
Anzahl der Entscheidungen
163
250
57
93 ohne Erfolg
200
43 mit Erfolg
150
100 211
181 168
164
50
0
2004 2005 2006 2007
ohne Erfolg 163 93 57 43
mit Erfolg 181 164 211 168
Jahr
11
V. Einnahmen- und Ausgabenentwicklung
Einnahmen beim Sozialgericht
2004 2005 2006 2007
Gerichtskosten 701.713 € 706.475 € 710.378 € 664.917 €
Ausgaben beim Sozialgericht
2004 2005 2006 2007
Entschädigung der
ehrenamtlichen Richter 24.421 € 28.658 € 25.992 € 30.444 €
Kläger und
Zeugenentschädigung 43.588 € 45.247 € 49.559 € 44.843 €
Sachverständigenentschädigung 1.936.183 € 2.060.729 € 2.123.247 € 2.066.589 €
Summe 2.004.192 € 2.134.634 € 2.198.798 € 2.141.875 €
Einnahmen und Ausgaben beim Sozialgericht
2.000.000 €
1.500.000 €
Betrag in Euro
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
2.123.247 €
2.066.589 €
2.060.729 €
Kläger- und Zeugenentschädigung
1.936.183 €
Sachverständigenentschädigung
1.000.000 €
Gerichtskosten
500.000 €
710.378 €
706.475 €
701.713 €
664.917 €
49.559 €
45.247 €
44.843 €
43.588 €
30.444 €
28.658 €
25.992 €
24.421 €
0€
2004 2005 2006 2007
Jahr
12
Teil 2 - Wichtige Entscheidungen des Sozialgerichts
I. Gesetzliche Krankenversicherung
Kammer 1, Gerichtsbescheid vom 26.1.2007 - S 1 KR 102/04
Dient die Aufnahme eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung im
Krankenhaus der Klägerin einen Tag vor der geplanten Operation nur der Lösung
organisatorischer Probleme des betr. Krankenhauses, so ist die Aufnahme an diesem
Tag nicht medizinisch notwendig und insofern nicht als stationäre Leistung von der
beklagten Krankenkasse zu entgelten.
Kammer 1, Urteil vom 9.2.2007 - S 1 KR 358/03
Bei dem Glycerinöl zweier ungesättigter Fettsäuren GTO und GTE –„Lorenzos Öl“-
handelt es sich um ein diätetisches Lebensmittel, das trotz der fehlenden
Arzneimitteleigenschaft und einer entsprechenden Zulassung aufgrund des Art. 2
Grundgesetz (GG) i.V.m dem Sozialstaatsprinzip bei lebensbedrohlichen Erkrankungen
ohne zugelassene Behandlungsalternative – hier der X-chromosalen
Adrenoleukodystrophie/ Adrenomyälo-neuropathie (ALD/AMN) – dem Versicherten durch
die Krankenkasse zu gewähren ist.
Kammer 1, Urteil vom 21.9.2007 - S 1 KR 257/01
Fahrkosten zu einer weit entfernten Behandlungsstätte, die nicht die nächste
Behandlungsmöglichkeit darstellt und die über die medizinisch notwendige Behandlung
hinaus evtl. die „beste“ Behandlungsmöglichkeit bietet, sind von der Krankenkasse nicht
zu ersetzen.
Kammer 1, Beschluss vom 15.11.2007 - S 1 ER 26/07 KR
Ein Antragsteller, der vor einem Zeitraum, in welchem er überhaupt nicht
krankenversichert war, zuletzt eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte,
erfüllt nicht die Voraussetzungen des neu geschaffenen § 5 Abs. 1 Ziff.13 des Fünften
Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V).
13
II. Vertragsarztrecht
2. Kammer, Urteil vom 12.9.2007 – 2 KA 167/07
Die Regelungen zur Vergütung der Leistungen im ambulanten Notfalldienst der
Krankenhäuser im EBM 2000plus stellen wegen der Ungleichbehandlung gegenüber
dem organisierten Notfalldienst der niedergelassenen Ärzte einen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG dar.
III. Sozialhilfe/Streitigkeiten auf dem Gebiet des AsylbLG
Kammer 25, Beschluss vom 3.12.2007 - S 25 ER 26/07 SO
Hat ein Antragsteller – ein erfahrener Geschäftsmann – nach eigenem Vorbringen seine
luxuriöse Villa auf Mallorca, die sein einziges Vermögen und seine Alterssicherung
darstellte, an „Betrüger“ unter Vereinbarung von Schwarzgeldzahlungen, die dann nicht
getätigt worden sein sollen, verkauft, so ist das Interesse der Allgemeinheit, dem
Antragsteller nicht zu Unrecht Sozialleistungen zukommen zu lassen, höher
einzuschätzen als sein Interesse an sofortiger Sicherung seines Lebensunterhalts im
Wege der Grundsicherung.
Der Antragsteller ist auf den Hauptsacherechtsstreit zu verweisen, da er es unterlassen
hat, Ansprüche gegen die vermeintlichen Betrüger in Spanien geltend zu machen, und er
seine Bedürftigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 41 Abs. 3 des Zwölften
Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII).
14
B. Geschäftsentwicklung bei dem Landessozialgericht
für das Saarland
Teil 1 - Daten und Zahlen
I. Eingänge und Erledigungen
Im Kalenderjahr 2007 gingen beim Landessozialgericht für das Saarland insgesamt 1.003
Berufungen ein. Das ergibt eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von 253 Verfahren
(+ 33,73 %).
Neben einem deutlichen Anstieg sonstiger Verfahren im Vertragsarztbereich ist die
Steigerung der Eingänge insbesondere darauf zurückzuführen, dass in erheblichem
Umfang Berufungen eingingen, die die Vergütungsstruktur der psychotherapeutischer
Leistungen zum Gegenstand haben.
Die Berufungseingänge im Bereich der Rentenversicherung haben sich insgesamt
erhöht. Einen Schwerpunkt bildeten dabei die Verfahren, bei denen es um
Rentenabschläge für Erwerbsminderungsrentner geht, die das sechzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
Demgegenüber sind die Eingangszahlen im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende („Hartz IV“) deutlich gesunken (- 65,33 %). Die Gründe dafür dürften zum
einen in der hohen Akzeptanz der guten erstinstanzlichen Urteile, zum anderen in der
bereits erwähnten Durchführung eines „runden Tisches“ im November 2006 liegen.
Im Jahre 2007 wurden insgesamt 767 Verfahren erledigt. Die 8 Berichterstatter des
Landessozialgerichts erledigten somit im Durchschnitt 95,88 Verfahren. Das sind 0,44
Verfahren pro Arbeitstag bei 220 Arbeitstagen im Jahr.
Am Jahresende 2007 waren beim Landessozialgericht noch 1.225 Berufungsverfahren
anhängig, d. h. 235 Verfahren mehr als im Vorjahr (+ 23,7 %).
15
Entwicklung der Berufungen
Eingänge Erledigungen
1.100
Anzahl der Eingänge
1.003
920
900
785 774 750
700 750 767
670
500
2004 2005 2006 2007
Jahr
II. Verfahrensdauer
Verfahrensdauer der im Jahr 2007 erledigten Verfahren beim Landessozialgericht
Verfahrensdauer % der Fälle
unter 6 Monate 23,34
6 Monate bis unter 12 Monate 24,77
12 Monate bis unter 18 Monate 19,17
18 Monate bis unter 24 Monate 11,34
24 Monate und mehr 21,38
Die durchschnittliche Laufzeit der Berufungsverfahren hat sich von 15,9 Monaten im Jahr
2006 auf 14,6 Monate im Jahr 2007 reduziert.
16
III. Übersicht über die Geschäftsentwicklung in den einzelnen
Sachgebieten
Berufungseingänge
Berufungseingänge beim Landessozialgericht
Berufungen Berufungen Veränderung Veränderung in
Sachgebiete
2006 2007 +/- %
Krankenversicherung 71 54 -17 -24
Vertragsarztsachen 21 257 236 1.124
Pflegeversicherung 22 20 -2 -9
Unfallversicherung 164 154 -10 -6
Rentenversicherung Bund 186 338 152 82
Sonstige Rentenversicherung 27 27 0 0
Alterssicherung der Landwirte 2 0 -2 -100
Angelegenheiten der BA 56 49 -7 -13
Kindergeldangelegenheiten 2 0 -2 -100
Erziehungsgeldangelegenheiten 1 3 2 200
Versorgungs- u.
20 9 -11 -55
Entschädigungsrecht
Feststellung einer Behinderung 97 62 -35 -36
Sozialhilfe / Streitigkeiten nach dem
AsylbLG
6 4 -2 -33
Grundsicherung für
75 26 -49 -65
Arbeitsuchende
Sonstige Angelegenheiten 0 0 0 0
17
18
Berufungserledigungen
Erledigung der Berufungen beim Landessozialgericht
Sachgebiet Erledigungen Erledigungen Veränderung Veränderung in
2006 2007 +/- %
Krankenversicherung 105 80 -25 -23,81
Vertragsarztsachen 31 21 -10 -32,26
Pflegeversicherung 22 22 0 0,00
Unfallversicherung 226 163 -63 -27,88
Rentenversicherung Bund 234 191 -43 -18,38
Sonstige Renten-
24 31 7 29,17
vers.
Alterssicherung der Landwirte 1 1 0 0,00
Angelegen-
94 66 -28 -29,79
heiten der BA
Kindergeldangelegen-
1 0 -1 -100,00
heiten
Erziehungs-
1 0 -1 -100,00
geldangel.
Versorgungs- u.
18 21 3 16,67
Entschädigungsrecht
Feststellung der Behinderung 126 106 -20 -15,87
Sozialhilfe / Rechtstreitigkeiten
8 4 -4 -50,00
nach dem AsylbLG
Grundsicherung für
29 61 32 110,34
Arbeitsuchende
Sonstige Angelegen-
0 0 0 0,00
heiten
Summe 920 767 -153 -16,63
19
20
IV. PKH - Anträge
Entwicklung PKH - Anträge
Die Zahl der PKH - Anträge war in den letzten Jahren konstant.
Berufungen Anträge auf Bewilligung von PKH
%
der insgesamt
Jahr Eingänge Eingang Erledigungen mit Erfolg ohne Erfolg anhängig
gemachten
Verfahren
2005 774 42 38 22 16 5,43
2006 750 49 17 8 9 6,53
2007 1.003 41 12 5 7 4,09
60
PKH - Anträge
58
56
Anträge auf PKH
54
Anzahl der Anträge
52
50 49
48
46
44
42
42 41
40
2005 2006 2007 Jahr
Anträge auf PKH 42 49 41
21
Entscheidung über die PKH - Anträge
Entscheidung über die PKH-Anträge
40
35
30 16
Anzahl der Entscheidungen
25
20
ohne Erfolg
15
mit Erfolg
9
22
10
7
5
8
5
0
2005 2006 2007
ohne Erfolg 16 9 7
mit Erfolg 22 8 5
Jahr
22
V. Einnahmen- und Ausgabeentwicklung
Ausgaben beim Landessozialgericht
2004 2005 2006 2007
Entschädigung der ehrenamtlichen
5.929 € 7.195 € 6.444 € 7.992 €
Richter
Kläger- und Zeugenentschädigung 16.762 € 15.774 € 14.891 € 14.672 €
Sachverständigenentschädigung 315.378 € 357.648 € 289.720 € 272.656 €
Summe 338.069 € 380.617 € 311.055 € 295.320 €
Einnahmen beim Landessozialgericht
Gerichtskosten 140.183 € 176.008 € 134.276 € 198.430 €
Einnahmen und Ausgaben beim Landessozialgericht
400.000 €
350.000 €
300.000 €
250.000 €
Betrag in Euro
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Kläger- und Zeugenentschädigung
200.000 €
357.648 €
Sachverständigenentschädigung
315.378 €
Gerichtskosten
289.720 €
272.656 €
150.000 €
198.430 €
176.008 €
100.000 €
140.183 €
134.276 €
16.762 €
15.774 €
14.891 €
14.672 €
50.000 €
7.992 €
7.195 €
6.444 €
5.929 €
0€
2004 2005 2006 2007
Jahr
23
Teil 2 - Wichtige Entscheidungen bzw. Verfahren
des Landessozialgerichts
I. Gesetzliche Krankenversicherung
2. Senat, Urteil vom 6.7.2007 – L 2 KR 38/05
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf ein chirurgischer Eingriff an einer
gesunden, in ihrer Funktion nicht beeinträchtigten Brust zur mittelbaren Behandlung von
Beschwerden in anderen Körperregionen (hier: Wirbelsäulenbeschwerden) nur die
„ultima ratio“ sein. Zudem kann der Versicherte, wie sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 SGB V
ergibt, nur Leistungen beanspruchen, die für den angestrebten Behandlungserfolg nach
den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig sind; dies setzt voraus, dass keine
unsichere Erfolgsprognose bestehen darf, sondern von einer hinreichenden Wirksamkeit
der betroffenen Leistungen auszugehen sein muss.
2. Senat, Urteil vom 26.9.2007 – L 2 KR 21/06
Die Krankenkasse hat im Falle eines blinden Schülers nur die Kosten für die
behindertengerechte Ausstattung eines Laptops, nicht jedoch die Kosten für den Laptop
selbst zu übernehmen, da es sich bei diesem um einen Gebrauchsgegenstand des
täglichen Lebens handelt.
2. Senat, Urteil vom 31.10.2007 – L 2 KR 48/05
Ein Versicherter, dessen rechtes Bein im Oberschenkel amputiert ist, hat einen Anspruch
auf Versorgung mit einer elektronisch gesteuerten Beinprothese (einem so genannten C-
Leg), wenn sich seine Situation körperlich und gesundheitlich sowie für die Funktionen
Gehen und Laufen mit einem C-Leg deutlich verbessern lässt.
2. Senat, Urteil vom 28.11.2007 – L 2 KR 22/06
Zur Frage der Gebrauchsvorteile einer Unterarmsilikonprothese im Verhältnis zu einer
Schmuckarmprothese aus Kunstharz.
24
II. Vertragsarztrecht
3. Senat, Urteil vom 25.5.2007 – L 3 KA 13/02
Die Zuordnung der Gebührenziffer 614 EBM zum allgemeinen Praxisbudget durch § 5
Abs. 2 D Ziff. 5 des HVM vom 17.03.99 der KV Saarland war rechtswidrig.
3. Senat, Urteil vom 24.8.2007 – L 3 KA 15/06
Der Ausschluss von Fachärzten mit einer Schwerpunktbezeichnung außerhalb der
Kardiologie von der Teilnahme am Disease-Management-Programm koronare
Herzkrankheit (DMP KHK) ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten nicht zu
beanstanden.
3. Senat, Urteil vom 24.8.2007 – L 3 KA 16/06
Eine gröbliche Pflichtverletzung i.S.v. § 95 Abs. 6 SGB V liegt vor, wenn durch sie das
Vertrauen der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen insbesondere
in die ordnungsgemäße Behandlung und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen durch
den Vertragsarzt so gestört ist, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arzt
nicht zugemutet werden kann. Eine über Jahre fortgesetzte unwirtschaftliche
Behandlungs- und Verordnungsweise stellt eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher
Pflichten dar; dies gilt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst recht,
wenn zuvor versucht worden ist, den Vertragsarzt durch Disziplinarmaßnahmen zur
Erfüllung seiner vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
Die infolge gröblicher Pflichtverletzungen verlorene Eignung zur weiteren Teilnahme an
der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung kann durch Wohlverhalten in dem Zeitraum
nach der angefochtenen Entziehung der Zulassung wiedererlangt werden. Allerdings
führt jeder durch Tatsachen belegte ernstliche Zweifel daran, dass bei dem betroffenen
Vertrags(zahn)arzt eine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten ist, dazu, dass ein
rechtlich relevantes Wohlverhalten nicht angenommen werden kann.
III. Gesetzliche Unfallversicherung
4. Senat, Urteil vom 26.4.2007 - L 4 KN 6/06 U
Auf die Berufung der Klägerin (Hinterbliebene des verstorbenen Versicherten) wurde die
beklagte Berufsgenossenschaft verurteilt, den tödlichen Unfall des Versicherten als
Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen und der Klägerin Hinterbliebenenleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Der Versicherte befand sich am
Unfalltag auf dem Weg zum Hauptbahnhof in Neunkirchen. Von dort hat er mit dem Zug
den Heimweg antreten wollen. Er nahm dabei eine Abkürzung über die Gleisanlage. In
der Gleismitte in Richtung Bahnhofsgebäude gehend, hat er den von hinten
herannahenden Zug, der wegen Bauarbeiten nach dort umgeleitet wurde, nicht bemerkt.
Er erlitt tödliche Verletzungen. Der Senat hat nach Beweisaufnahme entschieden, dass
der Umstand, dass sich der Versicherte auf dem Nachhauseweg in verbotswidriger
25
Weise verhalten hat, für sich noch nicht zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes
geführt hat, da eine mit dem verbotswidrigen Betreten der Gleisanlage verbundene, auf
betriebsfremde Zwecke gerichtete Handlungstendenz des Versicherten (z.B. bei
Selbsttötungsabsicht), nicht festgestellt werden konnte. Der Bezug zum Zurücklegen des
Weges, des betrieblichen Zwecks, wurde dadurch nicht aufgehoben. Der Versicherte ist
ein kalkuliertes Risiko eingegangen, das allerdings unvorhergesehenen Bahnverkehr
nicht berücksichtigt hat. Dies führt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) jedoch nicht zu einem Ausschluss des gesetzlichen
Unfallversicherungsschutzes.
2.Senat, Urteil vom 4.7.2007 – L 2 U 137/05
Klärfacharbeiter sind bei ihrer Tätigkeit einer Infektionsgefahr hinsichtlich Hepatitis B nicht
in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt wie die im Gesundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen.
2.Senat, Urteil vom 4.7.2007 – L 2 U 41/06
Ein Schüler, der während einer mehrtägigen Klassenfahrt im Treppenhaus des
Landschulheims auf einer nassen Stelle ausrutscht und sich dabei verletzt, steht unter
dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.
2.Senat, Urteil vom 4.7.2007 – L 2 U 26/06
Ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zu Arbeit diesen unterbricht, um sich Brötchen zum
Verzehr auf der Arbeitsstelle zu kaufen, und anschließend vor der Bäckerei auf Glatteis
ausrutscht, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz setzt erst
wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg
wieder aufgenommen wird.
2. Senat, Urteil vom 5.9.2007 – L 2 U 135/03
Zur Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit - freundschaftlicher Gefälligkeitsdienst.
Zuständigkeit des kommunalen Unfallversicherungsträgers für in Eigenarbeit ausgeführte
kurzzeitige nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
2. Senat, Urteil vom 19.12.2007 – L 2 U 135/05
Eine Beteiligungsquote von 10 - 12 % der Gesamtbelegschaft an einem Fußballturnier,
das von der Leitung eines Unternehmens mit Werken in mehreren Ländern Europas ins
Leben gerufen worden ist, ist zwar gering, jedoch noch nicht als offensichtliches
Missverhältnis zu werten, das eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung ausschließen
würde.
26
IV. Gesetzliche Rentenversicherung
7. Senat, Urteil vom 9.2.2007 – L 7 RJ 28/04
Aus § 115 Abs. 6 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ergibt sich keine
allgemeine Verpflichtung der DRV Bund, einen Versicherten bei der Beantragung einer
Versichertenrente auf die Möglichkeit der gleichzeitigen Beantragung einer Rente aus der
hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung hinzuweisen.
7. Senat, Urteil vom 9.2.2007 – L 7 RJ 108/03
Für die Feststellung, inwieweit Ausbildungszeiten als Beitragszeiten gem. §§ 51 Abs. 3,
54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI der Erfüllung der Wartezeit nach §§ 36 Nr. 2, 236 Abs.
1 Nr. 2 SGB VI dienen können, ist nicht auf die vom französischen Versicherungsträger
bescheinigten Trimester, sondern auf die tatsächlich zurückgelegten Zeiten einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung abzustellen.
7. Senat, Urteil vom 9.2.2007 – L 7 R 40/06
1. Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, unterliegen Rentenabschlägen erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres
(Anschluss an BSG vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3).
2. Die ab 1.1.1997 geltende Regelung über die Bewertung von Zeiten der beruflichen
Ausbildung nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a, S. 2 SGB VI ist hinsichtlich Versicherter, die bei
Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist nicht
verfassungswidrig.
3. Die am 1.7.2005 in Kraft getretene Neuregelung des § 59 Abs. 1 des Elften Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wonach Rentner die Versicherungsbeiträge zur Sozialen
Pflegeversicherung allein zu tragen haben, ist nicht verfassungswidrig.
7. Senat, Urteil vom 2.3.2007 – L 7 R 44/05
Bei einer Rente aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im
Umlageverfahren handelt es sich - jedenfalls für die Zeit ab dem 1.1.2004 - um eine
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 228 SGB V und nicht um
Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Der Bezieher einer
hüttenknappschaftlichen Zusatzrente hat daher einen Anspruch auf Übernahme der
hälftigen Krankenversicherungsbeiträge nach § 249a SGB V. Ein anderes
Normverständnis würde den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.
7. Senat, Urteil vom 2.3.2007 – L 7 R 15/06
Ein Bescheid ist grundsätzlich nicht deshalb rechtswidrig, weil die Behörde allein die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Zehnten Buchs des
Sozialgerichtsgesetzbuchs (SGB X) geprüft und bejaht hat, wenn die Aufhebung der
27
Leistungsbewilligung allein auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X hätte gestützt werden
können.
Zum Vorbehalt einer beschränkten Erbenhaftung im Urteilstenor.
1. Senat, Urteil vom 24.5.2007 – L 1 R 7/06
Eine sozial zumutbare Verweisung einer Friseurmeisterin, die diesen Beruf aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, auf die Tätigkeit der Rezeptionistin
in größeren Friseursalons scheidet aus, weil in diesem Beruf der Qualifikation der Stufe 3
des Mehrstufenschemas (Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren)
entsprechende allgemein zugängliche Arbeitsplätze nicht annähernd in der von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung als ausreichend angesehene Anzahl von mehr als
300 bundesweit vorhanden sind.
7. Senat, Urteil vom 27.7.2007 – L 7 R 98/05
Ein gelernter Dachdecker, der seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
ausüben kann, ist auf die Tätigkeit eines IT-Systemkaufmanns, hinsichtlich derer er
erfolgreich eine Umschulung absolviert hat, zumutbar verweisbar.
Ein an das Sozialgericht (SG) im Klageverfahren gerichtetes Schreiben, das vom SG an
den Kläger weitergeleitet und in dem ausgeführt wird, aufgrund der erfolgreichen
Umschulung liege Berufsunfähigkeit nicht mehr vor, stellt einen Verwaltungsakt dar, mit
dem die zunächst dem Grunde nach anerkannte Berufsunfähigkeit gem. § 48 SGB X
wieder aufgehoben wird.
7. Senat, Urteil vom 27.7.2007 – L 7 R 34/06
Schlechte Blutfettwerte und eine Fettstoffwechselstörung bedingen für sich allein keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die eine Erwerbsminderung begründen könnte.
28
V. Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit
8. Senat, Urteil vom 19.1.2007 – L 8 AL 3/06
1. Ein Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss für die Aufnahme einer
selbstständigen Tätigkeit (sog "Ich-AG") besteht nicht bei der Aufnahme einer
selbstständigen Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB III), auch wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im
Geltungsbereich des SGB III hat.
2. Sinn und Zweck eines solchen Zuschusses ist im Wesentlichen die Abdeckung von
Kosten der Beitragszahlung zu den sozialen Sicherungssystemen, die bei der Aufnahme
einer an sich förderungswürdigen Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches des SGB III
nicht anfallen.
3. Europarechtliche Vorschriften, insbesondere der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften und die EWGV 1408/71, verpflichten die
Arbeitsverwaltung nicht, die Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten außerhalb des
Geltungsbereiches des SGB III zu fördern.
8. Senat, Urteil vom 19.1.2007 – L 8 AL 44/04.
1. Der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wird nicht dadurch
zu einem öffentlich-rechtlichen Anspruch, dass er gem. § 143a Abs. 4 SGB III auf die
Bundesagentur für Arbeit (BA) übergeht. Die BA muss ihren Auszahlungsanspruch gegen
den Arbeitgeber daher im Wege einer arbeitsgerichtlichen Leistungsklage geltend
machen. Gegen die Mitteilung, dass der Anspruch auf die BA übergegangen sei, kann
der Arbeitnehmer hingegen eine sozialgerichtliche Anfechtungsklage erheben.
2. Steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Arbeitsentgelt zu, weil er infolge
Arbeitsunfähigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen konnte, kann
ein im Wege des arbeitsgerichtlichen Vergleichs zuerkannter Abfindungsanspruch nach
§§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht zum Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 1 SGB III führen, weil in der Abfindung kein
(versteckter) Anteil an Arbeitsentgelt enthalten sein kann.
3. Zur Feststellung des Ruhenszeitraums nach § 143a Abs. 1 SGB III.
8. Senat, Urteil vom 9.2.2007 – L 8 AL 17/05
Wenn innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs
keine 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt festgestellt werden können, wird die
Anwendung der Vorschrift des § 131 Abs. 1 SGB III idF vom 21.7.1999 (Erweiterung des
Bemessungszeitraumes um 2 Jahre wegen einer unbilligen Härte im Hinblick auf die
Höhe des erzielten Entgelts) durch die Vorschrift des § 133 Abs. 4 SGB III idF vom
21.7.1999 insofern beschränkt, als nur die innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes des § 133
Abs. 4 SGB III liegenden weiteren Entgeltabrechnungszeiträume bei der Prüfung der
unbilligen Härte berücksichtigt werden können.
29
8. Senat, Urteil vom 27.4.2007 – L 8 AL 26/04
Arbeitslosigkeit iSd. § 118 SGB III (Fassung bis 31.12.2004) ist zu bejahen, wenn ein
nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit einem Busunternehmer einen Arbeitsvertrag
schließt, wonach nur die reinen Fahrzeiten von weniger als 15 Stunden wöchentlich, nicht
hingegen Stand- und Wartezeiten als zu vergütende Arbeitszeit anzusehen sind.
8. Senat, Urteil vom 1.6.2007 – L 8 AL 23/05
Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes beim Vorbezug von Krankentagegeld im
Bemessungszeitraum.
Eine unbillige Härte iSd. § 131 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31.12.04) kann nur bejaht
werden, wenn der Antragsteller im Zweijahreszeitraum in einem zeitlich höheren Anteil
ein höheres Entgelt erzielt hat.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§ 130, 135 SGB III (Fassung bis 31.12.04)
bestehen nicht.
6. Senat, – L 6 AL 27/00
Die Beklagte nahm eine Abzweigung eines Teils der dem Kläger gewährten
Arbeitslosenhilfe vor, da dieser seine titulierte Unterhaltsverpflichtung für seine aus erster
Ehe stammenden Kinder nicht erfüllte. Der Kläger verwies demgegenüber darauf, dass er
erneut verheiratet sei und ein Kind aus zweiter Ehe habe; eine Abzweigung könne nicht
erfolgen, da er sonst mit seiner derzeitigen Familie der Sozialhilfe anheim falle. Gegen
das stattgebende Urteil des SG legte die Beklagte Berufung ein mit der Begründung, bei
Zusammentreffen von nichttitulierten und titulierten Unterhaltsansprüchen seien titulierte
Ansprüche grundsätzlich vorrangig zu befriedigen. Auf Empfehlung des Senats nahm die
Beklagte ihre Berufung zurück.
8. Senat, Urteil vom 6.7.2007 – L 8 AL 32/04
Im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
kann ein gewährter Eingliederungszuschuss, der unverändert auf das Konto des früheren
Arbeitgebers überwiesen und von dessen Insolvenzverwalter an den neuen Arbeitgeber
weitergeleitet worden ist, nicht durch Verwaltungsakt nach § 223 SGB III oder § 50 Abs. 2
SGB X zurückgefordert werden.
Für die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach §§ 812ff BGB ist der
Sozialrechtsweg nicht eröffnet.
8. Senat, Urteil vom 5.10.2007 – L 8 AL 28/05
Der Tag der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit iSd § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
SGB III bleibt auch dann maßgebliches Insolvenzereignis, ab dem die Ausschlussfrist des
§ 324 Abs. 3 S. 1 SGB III läuft, wenn das Insolvenzverfahren später unter Stundung der
Verfahrenskosten gem. § 4a Insolvenzordnung (InsO) eröffnet wird.
Gegen eine derartige Auslegung der §§ 183, 324 SGB III bestehen keine
europarechtlichen Bedenken.
30
8. Senat, Urteil vom 23.11.2007 – L 8 AL 34/05
Zum erzielbaren Arbeitsentgelt gem. § 200 Abs. 2 SGB III, wenn aufgrund verschiedener
Leistungseinschränkungen die bisherige Tätigkeit als Schweißer nicht mehr zumutbar ist
(hier: Einstufung als Pförtner nach dem TV Einzelhandel).
6. Senat, Urteil vom 22.11.2007 – L 6 AL 16/07
Bei der Berechnung der Höhe der zustehenden Arbeitslosenhilfe sind monatlich zu
entrichtende Zahlungen des Ehemannes der Arbeitslosen wegen Unterhaltsrückständen
aus einem nicht streitbefangenen Zeitraum an das Unterhaltsvorschuss leistende Land
nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.
VI. Versorgungs- und Entschädigungsrecht
5. Senat, Urteil vom 24.4.2007 – L 5 VG 6/05
Nach § 29 Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsteht ein Anspruch auf höhere
Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 30 Abs. 2 BVG in
entsprechender Anwendung in dem Fall, dass Maßnahmen zur Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend und zumutbar sind, frühestens in dem
Monat, in dem diese Maßnahmen abgeschlossen werden; d. h. dass ein Anspruch nach
§ 30 Abs. 2 BVG nicht entstehen kann, wenn die oben bezeichneten Maßnahmen nicht in
Angriff genommen worden sind.
5. Senat, Urteil vom 4.9.2007 – L 5 BL 1/06
1. Geht es in einem Rechtsstreit um Zahlung von Blindheitshilfe für einen
abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, führt ein Wohnortwechsel
des Klägers, der zugleich Berufungsbeklagter ist, nicht zu einem Beteiligtenwechsel nach
§ 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV);
das für zukünftige Leistungen zuständig gewordene Bundesland ist lediglich nach § 75
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beizuladen.
2. Ist das Merkzeichen „BL“ bestandskräftig anerkannt, ist damit zugleich das
Tatbestandsmerkmal „blind“ im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Blindheitshilfegesetz
(BlHG) erfüllt; denn die Entscheidungen über die gesundheitlichen Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs sind Statusentscheidungen, die bei der
Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte
Nachteilsausgleiche bindend sind.
.
31
VII. Feststellung einer Behinderung
5. Senat, Urteil vom 6.11.2007 – L 5 SB 91/06
Eine Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80, die u.a. an einer
Hirnschädigung leidet, hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des Merkzeichens RF,
wenn sie noch in der Lage ist, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Etwas anderes
ergibt sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus dem Sozialstaatsprinzip
(Art. 12, 60 Abs. 1 der Saarländischen Landesverfassung).
5. Senat, Urteil vom 6.11.2007 – L 5 SB 72/06
Das Auftreten von häufigen Schmerzattacken ist nicht dem hirnorganischen Anfallsleiden
nach AHP 2005 Nr. 30 Abs. 4 gleichzusetzen, weil Anfälle in diesem Sinne nur solche
sind, die mit Bewusstseinsverlust oder Sturzgefahr einhergehen.
VIII. Grundsicherung für Arbeitsuchende
9. Senat, Urteil vom 27.3.2007 – L 9 AS 18/06
Vor der Stellung des Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch
des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zugeflossenes Überbrückungsgeld ist als Vermögen und
nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Antragstellung
und der Zufluss im gleichen Monat erfolgt sind.
10. Senat, Urteil vom 27.4.2007 – L 10 AS 4/05
Hat ein Träger der Grundsicherung Leistungen nach dem SGB II bewilligt, und wird der
entsprechende Bescheid mit dem ausdrücklichen Antrag angegriffen, die ARGE sei
verpflichtet, Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, ist der für die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB XII zuständige Leistungsträger im anschließenden
Gerichtsverfahren beizuladen; er ist nicht schon deshalb als weiterer Beklagter
anzusehen, weil Leistungen nach dem SGB XII begehrt werden.
Das nach § 44a SGB II vorgesehene Einigungsverfahren ist nicht deshalb
ausgeschlossen, weil in einem vor 10 Jahren erlassenen Widerspruchsbescheid der
Rentenversicherungsträger von einer Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers
ausgegangen ist, den gestellten Rentenantrag aber wegen Nichterfüllung der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt hat.
10. Senat, Urteil vom 1.6.2007 – L 10 AS 2/05
Schließt der Hilfebedürftige mit einem nahen Angehörigen (hier: der Mutter), mit dem er
nicht in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt, einen Mietvertrag ab, wonach in der
32
von dem Angehörigen bewohnten Wohnung 2 Räume nebst anteiliger Küchen- und
Badmitbenutzung an den Hilfebedürftigen vermietet werden, ist die hierfür zu
entrichtende Miete grundsätzlich von der ARGE zu erstatten, wenn es sich bei dem
Mietvertrag nicht um ein Scheingeschäft iSd § 117 BGB handelt.
10. Senat, Urteil vom 26.10.2007 – L 10 AS 22/06
Ein Rechtsschutzinteresse für das Berufungsverfahren ist schon zu bejahen, wenn der
Rechtsmittelführer formell beschwert ist; dies ist bereits zu bejahen, wenn ihm durch die
angefochtene Entscheidung etwas versagt worden ist, was er beantragt hatte.
Wird einem Antragsteller durch einen Bediensteten der ARGE lediglich erläutert, welche
Kosten der Unterkunft im allgemeinen für angemessen angesehen und erstattet werden,
liegt kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor.
IX. Verfahrensrecht
7. Senat, Urteil vom 2.3.2007 – L 7 R 15/06
Ein Bescheid ist grundsätzlich nicht deshalb rechtswidrig, weil die Behörde allein die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X geprüft und bejaht hat, wenn die
Aufhebung der Leistungsbewilligung allein auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X hätte
gestützt werden können.
Zum Vorbehalt einer beschränkten Erbenhaftung im Urteilstenor.
5. Senat, Urteil vom 24.4.2007 – L 5 VG 11/01
1. Da eine einstweilige Regelung im Sinne des § 42 des Ersten Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB I) der Behörde die Möglichkeit gibt, abweichend von den §§ 44
ff. SGB X die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts (VA) dadurch entfallen zu lassen,
dass der VA mit der Erteilung einer endgültigen Feststellung ohne Weiteres erledigt ist
(vgl. § 39 Abs. 2 SGB X ), und weil eine Rückforderung der bereits geleisteten Beträge
gemäß § 42 Abs. 2 SGB I ohne Vertrauensschutzprüfung (vgl. §§ 45, 48 SGB X) möglich
ist, sind hohe Anforderungen an ihre Bestimmtheit zu stellen. Gleiches gilt für die
Annahme einer sog. Vorwegzahlung, welche die Pflicht zur vollständigen Erstattung
materiell zu Unrecht erhaltener Leistungen mit sich bringen würde.
2. Wenn eine Überzahlung vom Versorgungsamt als öffentlich-rechtliche Leistung
erbracht wird (auch wenn sie für einen Dritten bestimmt war) und der Empfänger sie als
öffentlich-rechtlich erbrachte Leistung erkannt hat, handelt es sich nicht nur um eine rein
fiskalisch erbrachte Leistung, die nach § 812 BGB rückabzuwickeln wäre.
3. Basieren Abschlagszahlungen nicht auf einem Verwaltungsakt, sondern auf einer
Vereinbarung, die zeitlich nach Erlass des Bewilligungsbescheids allein zwischen dem
Versorgungsamt und dem Leistungserbringer getroffen wurde und an der der Kläger nicht
beteiligt war, kann eine Rückforderung gegenüber dem Kläger nicht auf § 50 Abs. 1 SGB
X gestützt werden.
33
4. Unter § 50 Abs. 2 SGB X fallen Leistungen, die im Wege schlichten
Verwaltungshandelns erbracht wurden, wenn sie fehlerhaft und nicht durch einen
Bewilligungsbescheid gedeckt sind; dazu zählen auch Leistungen und Zahlungen, die
ohne Aufhebungsbescheid über den Bewilligungszeitraum hinaus erbracht wurden. Die
Verweisung in Satz 2 des § 50 Abs. 2 SGB X auf § 45 SGB X stellt sicher, dass auch in
diesen Fällen eine Vertrauensschutzprüfung und/oder eine Ermessensausübung vor
Erlass eines Rückforderungsbescheides stattfindet.
7. Senat, Urteil vom 27.4.2007 – L 7 R 52/06
Die Dreitagesfrist des § 37 Abs. 2 SGB X ist nicht zu verlängern, wenn das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (Entgegen Bundesfinanzhof vom
14.10.2003 - IX R 68/98 = BFHE 203, 26). Ein Zweifelsfall i.S. des § 37 Abs. 2 S. 2
Halbsatz 2 SGB X liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Empfänger den Zugang des
Bescheides überhaupt bestreitet oder einen späteren Zugang als 3 Tage nach der
Aufgabe zur Post behauptet. (Nur) hinsichtlich der Behauptung eines späteren Zugangs
ist allerdings mit der hM zu fordern, dass der Adressat substantiiert Umstände vorbringt,
die ein tatsächliches Abweichen von der gesetzlichen Zugangsvermutung möglich
erscheinen lassen, etwa eine überholte Postanschrift oder einen Ausfall der
Postzustellung in der fraglichen Zeit.
7. Senat, Urteil vom 6.7.2007 – L 7 R 4/06
Hat das SG durch Gerichtsbescheid entschieden, obwohl die in § 105 SGG statuierten
Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nicht vorlagen, hat der
Kammervorsitzende mit seiner Entscheidung den Kläger seinem gesetzlichen Richter iSd
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entzogen, nämlich der Kammer in voller Besetzung. Die vom
Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des
sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu
beachten ist; ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt einen Verfahrensfehler dar, der
zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht
berechtigt.
8. Senat, Beschluss vom 11.9.2007 – L 8 B 5/07 AL
Gegen Beschlüsse des SG auf Erinnerungen gegen die Festsetzung der PKH-Vergütung
durch Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist die Beschwerde nicht zulässig (Anschluss
an LSG Berlin vom 28.02.05 - L 9 B 166/02 KR).
10. Senat, Urteil vom 26.10.2007 – L 10 AS 22/06
Ein Rechtsschutzinteresse für das Berufungsverfahren ist schon zu bejahen, wenn der
Rechtsmittelführer formell beschwert ist, was bereits zu bejahen ist, wenn ihm durch die
angefochtene Entscheidung etwas versagt worden ist, was er beantragt hatte.
Wird einem Antragsteller durch einen Bediensteten der ARGE lediglich erläutert, welche
Kosten der Unterkunft im allgemeinen für angemessen angesehen und erstattet werden,
liegt kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor.
34
C. Sonstiges
Seminar für ehrenamtliche Richter am 11.11.2007 in Weiskirchen
Nachdem bereits entsprechende Veranstaltungen 2005 in Kirkel und 2006 in der Alten
Abtei in Mettlach stattgefunden hatten, luden das Sozialgericht und das
Landessozialgericht für das Saarland in Kooperation mit den Hochwaldkliniken
Weiskirchen und der Deutschen Rentenversicherung Saarland zum Thema „Die
gesetzliche Rentenversicherung im Wandel“ zu einer Fachtagung für ehrenamtliche
Richter, Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit und interessiertes Fachpublikum ein, an
der weit über hundert Personen teilnahmen.
Nach Grußworten des Präsidenten des LSG Jürgen Bender, des Chefarztes Dr. Klaus
Steinbach und des Staatssekretärs im Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales
Wolfgang Schild stellte zunächst der ärztliche Direktor der Hochwald-Kliniken
Weiskirchen, Dr. Martin Schlickel, die Entwicklung der medizinischen Rehabilitation am
Beispiel seiner Klinik dar und verdeutlichte dadurch die Bedeutung einer modernen, an
den Patientenbedürfnissen orientierten Rehabilitation zur Vermeidung eines frühzeitigen
Renteneintritts. Abgerundet wurde dieser Vortrag durch die Möglichkeit, die
Hochwaldkliniken mit ihren zum Teil neu gestalteten Einrichtungen zu besichtigen und
dadurch einen vertieften Eindruck in moderne Therapieformen zu erhalten.
Herbert Rische, der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund (frühere BfA),
plädierte in seinem Vortrag „Die gesetzliche Rente in Deutschland – 50 Jahre Sicherheit
durch Anpassung“ für den Wandel zu einer krisenfesten Dreigliedrigkeit des Systems aus
gesetzlicher Rentenversicherung, betrieblicher und privater Altervorsorge, was Anlass für
eine lebhafte und konstruktive Diskussion war.
Kolloquium mit Vertragsärzten am 28.11.2007
Da trotz allen Bemühens Unklarheiten oder Missverständnisse zwischen Richtern und
Sachverständigen nicht vollständig zu vermeiden sind, lud der Präsident des SG Dieter
Fischbach Vertragsärzte und Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit zu einem Treffen ein,
das mit über hundert Teilnehmern eine große Resonanz fand. Seitens der Berufsrichter
wurde dabei deutlich gemacht, welche Anforderungen hinsichtlich des Inhalts und des
Aufbaus ein medizinisches Sachverständigengutachten erfüllen muss. Fragen der
Vertragsärzte zum sozialgerichtlichen Verfahren oder zu den Erwartungen der
Sozialgerichtsbarkeit an medizinische Sachverständigengutachten konnten geklärt
werden.
Der Gesundheitszirkel der Sozialgerichte
Zur betrieblichen Gesundheitsförderung wurde bereits vor 4 Jahren ein Gesundheitszirkel
bei den Sozialgerichten eingerichtet. Er hat die Aufgabe, gesundheitliche Belastungen
am Arbeitsplatz abzubauen, Strategien zum besseren Umgang mit den Belastungen am
35
Arbeitsplatz zu entwickeln, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern und das dienstliche und außerdienstliche
Gesundheitsbewusstsein zu stärken.
Der Gesundheitszirkel der Sozialgerichte bietet einerseits zielgerichtete präventive
Möglichkeiten zur Bewahrung der Gesundheit und Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten an und fördert andererseits die Gesundheit durch gezielte, die Gesundheit
verbessernde Maßnahmen.
Es werden unterschiedliche Ideen zur Verbesserung, zum Schutz und zur Erhaltung der
Gesundheit entwickelt und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialgerichte
angeboten, z. B.:
- gemeinsame Gesundheitsaktivitäten (Easy-Walking, Wandern, Tischtennis-
spielen),
- ergonomische Einrichtung der Arbeitsplätze und der Arbeitsplatzumgebung,
- Antistress-Seminare mit Cardio-Scan-Messung und Maßnahmen zum
Stressabbau und zur Verringerung der psychischen Belastung,
- monatliche Nacken- und Wirbelsäulenmassage durch einen Masseur,
- gesunde Pause (1x wöchentliches Obstfrühstück),
- Teilnahme am Wettbewerb „Gesundheitspreis des Saarlandes“,
- bessere Information und Kommunikation mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
durch Rundschreiben, Übersendung von Sitzungsprotokollen des Gesundheits-,
Qualitäts- und Budgetzirkels, Hausintranetseite,
- Maßnahmen, die das Zusammengehörigkeitsgefühl und das Betriebsklima
stärken, eine „harmonische“ Arbeitsatmosphäre schaffen, stärken und so die
Motivation und Freude bei der Arbeit fördern.
Um diese Ziele zu erreichen und sinnvoll zu gestalten, besteht eine konstruktive
Zusammenarbeit mit der Behördenleitung, den Personal- und Richterräten und den
Frauenbeauftragten sowie mit den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und
Unfallversicherungsträgern.
Das Gebäude der Sozialgerichte ist bereits seit Februar 2007, also schon bevor es
entsprechende gesetzliche Bestimmungen gab, rauchfrei.
36
Get documents about "