M�glichkeiten und Grenzen der Beurteilung und

W
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							Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien
            Bericht 2005
Inhalt

Das Team ........................................................................................................................................................... 2

Dank an Vienna Vikings .................................................................................................................................. 3

Kinderbeistand .................................................................................................................................................. 4
gemma’s an ....................................................................................................................................................... 7
Mediation an Schulen ....................................................................................................................................... 9
Kinder- und jugendfreundliches Planen und Bauen .................................................................................... 13

Tagung GutachterInnen .................................................................................................................................. 15
Prozessbegleitung ........................................................................................................................................... 24
Buben Prozesssbegleitung ............................................................................................................................. 26
Kooperation Limes - KJA .............................................................................................................................. 28
Mein Praktikum in der KJA ........................................................................................................................... 33
Prävention ....................................................................................................................................................... 35
Psychotherapie ................................................................................................................................................ 36

Positionspapier „gerichtliche Opferhilfe“ .................................................................................................... 40

Aktion Kinderrechte Westbahnstraße ........................................................................................................... 48
Supernanny ...................................................................................................................................................... 49
Erholungskuren für Kinder ............................................................................................................................ 50

Zwangsheirat .................................................................................................................................................. 5 1

Softguns ........................................................................................................................................................... 55
Generationengerechte Wohnhausanlagen .................................................................................................... 62
YAP-NAP ........................................................................................................................................................ 65
Österreichkonvent ........................................................................................................................................... 70

Presseaussendungen ....................................................................................................................................... 72

Statistik ............................................................................................................................................................ 89

Gesetz .............................................................................................................................................................. 92

UN Konvention ............................................................................................................................................... 94

Impressum ....................................................................................................................................................... 96
Das Team…




 beim Ausflug nach K r u m a u / T s c h e c h i e n vor den Kulissen der K o m ö d i a n t I n n e n beim traditionellen
...

Rosenfest.

v.l.n.r.: Fr. Christine H a r t l (Büroleiterin), Fr. Eva Schuster (bis 1.9.2005), Jugendanwalt Dr.
Anton Schmid, Jugendanwältin D S A Monika P i n t e r i t s , D S A Martina S a y g i l i , Fr. Monika
Korber (Soforthilfe, Psychotherapeutin), Hr. Peter Wanke (Soforthilfe, Psychotherapeut)

Wir danken der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Landesgruppe Wien für die finanzielle
Unterstützung.




                          Bitte besuchen Sie uns auch im Internet:
                       www. kja.at             www.wien .gv.at/kja/                 www. kija.at
KINDER- & JUGENDANWALTSCHAFT WIEN                                            3




Vienna Vikings
Der Sponsor der K J A für Therapien bei Kindern als Gewaltopfer




v.r.n.l.: GR Fritz Strobl, Jugendanwältin Pinterits, Präsident der Vikings
Karl Wurm, Jugendanwalt Schmid bei der Scheckübergabe der Charity
2004 am Sportklubplatz in Dornbach.



Die Kinder- und Jugendanwaltschaft
bedankt sich im Namen von mehr als
hundert Kindern, die durch die
großzügigen Spenden der letzten Jah-
re professionelle Therapie nach ihren
Gewalterfahrungen erhalten haben.

Übrigens: Die Nachwuchsarbeit der
Vienna Vikings ist vorbildlich und bie-
tet eine echte Freizeitalternative für
junge Menschen.

  siehe: http://vikings.members.acor.at/
                        Kinderbeistand
                        Kinderrechte bei Scheidung und Trennung der Eltern

                               Kinder haben (das Bedürfnis und) das Recht auf:
                                Stabile, dauerhafte und verlässliche Beziehungen
                                Unbelastete Beziehungen zum jeweils anderen Elternteil
                                Keine Stressbelastung durch Dauerstreit der Eltern
R e c h t e d e r K I n d e r • Liebevollen Kontakt und Umgang
                                Sicheren Rahmen und Geborgenheit
                                Einhaltung von Vereinbarungen
                                Klarheit über ihre Zukunft
                                Kindgerechtes Miteinbezogen sein
                                Ernst genommen werden in ihren Ängsten und Nöten

                        Eine der Forderungen der Österreichischen Kinder- und JugendanwältIn-
                        nen, Kindern einen Kinderbeistand zur Seite zu stellen, geht in die Projekt-
                        phase.
                        Wenn Eltern sich scheiden lassen bzw. sich trennen, ist das in vielen Fäl -
                        len, ein für die Familien traumatisches, da hochemotionales Geschehen.
                        Besonders die Kinder sind mit der neue Situation meist überfordert und
                        benötigen viel Aufmerksamkeit und ein großes Maß an Sicherheit um die -
                        ses Erlebnis gut zu verkraften.
                        Oft gelingt es Eltern auch weiterhin für ihre gemeinsamen Kinder die
                        gemeinsame Verantwortung zu tragen – immer öfter liegen die gegenseitigen
                        Verletzungen jedoch so tief, dass ein Kampf um und über das Kind
                        beginnt.
                        In diesen Fällen ist es notwendig, dass sich jemand um die kindlichen
                        Bedürfnisse kümmert – in diesen Fällen sollen Kinder einen Kinderbeistand
                        bekommen.
                        Das Projekt wird in vier Bundesländern starten – in Wien, Salzburg, Vorar-
                        lberg und dem Burgenland.
                        Für einen Zeitraum von 1 8 Monaten wurden für das Projekt 1 20 000 Euro
                        vom BMJ und dem BMSG zu Verfügung gestellt – nicht inkludiert ist die
                        parallel dazu laufende Evaluierung.



                        Funktions- und Aufgabenbeschreibung der Kinderbeistände

                        Kurzformel: dem Kind eine Stimme geben!
                        die Stimme des Kindes hören !
                        Die wichtigsten Aspekte der Funktion des Kinderbeistandes sind:

                        BegleiterIn (im engeren Sinn)
                         Ausgehend von der Schaffung einer Beziehung zum Kind sollte das Kind
                          in die Lage versetzt werden seinen eigenen Willen und seine eigenen
                          Wünsche zu äußern.
 Orientierung an den Wünschen und Vorstellungen des Kindes und an sei- w i c h t i g e A s p e k t e
  nen subjektiven Bedürfnissen ist die zentrale Leitlinie.
 Der Kinderbeistand ist Ansprechpartner für das Kind und informiert das
  Kind über seine Rechte (Mitsprache, Parteistellung) und über die Ver -
  antwortung der Eltern für ihren Konflikt (Kind hat nicht schuld am Kon-
  flikt seiner Eltern).
 Der Kinderbeistand begleitet das Kind auf dessen Wunsch bei Einver -
  nahmen durch Gericht oder Sachverständige.
 Wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung getroffen wurde,
  sollte er mit dem Kind Bilanz ziehen und sehen, ob es noch Dinge gibt,
  die zu erledigen sind und sich dann verabschieden.

StützerIn und BeschützerIn
 Der Kinderbeistand soll für das Kind erreichbar sein und sich auch aktiv
  darum kümmern, wie es dem Kind geht. Dabei übernimmt er keine Erzie-
  hungsaufgaben.
 Der Kinderbeistand soll die Kinder entlasten durch Information über die
  Problematik der Eltern (Paarkonflikt) und die Versicherung des Kindes
  darüber, dass es nicht verantwortlich für die Situation ist .
 Der Kinderbeistand soll darauf achten, dass dem Kind im Zuge des Ver -
  fahrens Schlimmes möglichst erspart bleibt. Wenn Unangenehmes (z.B.
  Kindesübergaben) nicht verhindert werden kann, soll dies dem Kind
  durch entsprechende Interventionen oder durch An wesenheit des Kin-
  derbeistandes erleichtert werden.
 Sollte der Kinderbeistand besorgt sein, dass die vom Kind autorisierten
  Interventionen nicht ausreichen, um die Entwicklungsinteressen des
  Kindes zu schützen, wird es (vielleicht) notwendig sein, am Ende des Ver-
  fahrens darauf hinzuwirken, dass Raum für weitere Beratung und/oder
  Therapie gesichert wird.
 Der Kinderbeistand sollte sich, wenn es notwendig (kindliches Zeiterle -
  ben) und soweit ihm/ihr dies möglich ist, dafür einsetzen, dass die Ver-
  fahrensdauer beschleunigt bzw. (wenn das Kind aktuell sehr unter dem
  Verfahren leidet) verlangsamt wird und
 auf Kindzentrierung bei der Gestaltung der Ermittlungen und des Ver -
  fahrens achten.

BerichterstatterIn/ÜbersetzerIn/FürsprecherIn
 Der Kinderbeistand fungiert als Sprachrohr des Kindes.
 Interventionen des Kinderbeistand mit anderen geschehen in Absprache
  mit dem Kind.
 Der Kinderbeistand soll das Kind ermutigen, seine Wünsche zu äußern
  und ihm helfen, diese zu artikulieren.
 In diesem Fall ist es aber auch die Aufgabe des Kinderbeistandes, das
  Kind darüber aufzuklären, dass – trotz der Berücksichtigung dieser
  Wünsche – vom Gericht auch gegen den Willen des Kindes entschieden
  werden kann.
Was der Kinderbeistand nicht sein soll und was er nicht tun soll:
 Der Kinderbeistand soll nicht vorgeben, besser zu wissen, was gut für
  das Kind ist.
 Er soll nicht eine Meinung äußern, die nicht vom Kind autorisiert ist
  (außer etwa bei akuter Suizidgefahr).
 Er soll nicht Vereinbarungen mit den Eltern oder anderen involvierten
  Personen treffen, die nicht vom Kind autorisiert sind.
 Ein Kinderbeistand, der hauptamtlich in einer Institution tätig ist, darf
  nicht die Interessen dieser Institution verfolgen.
 Der Kinderbeistand hat keine Erziehungskompetenz. Er ist nicht Ver -
  mittler zwischen den Eltern und nicht Berater des Gerichts.

Die Rechte und Pflichten der Kinderbeistände
Sie leiten sich aus der Funktions- und Aufgabenbeschreibung des Kinder-
beistandes ab. Folgende Rechte sind für die Erfüllung der Aufgaben des
Kinderbeistandes erforderlich:

 Recht, mit dem Kind bzw. Dritten (v.a. Eltern) Kontakt aufzunehmen
 Parteistellung für Kinder und Jugendliche
 Recht auf grundlegende Information und Akteneinsicht
 Beratung durch Fachleute des BMJ und des das Modellprojekt beglei-
  tenden Konsultativgremiums
 Anwesenheit bei Gerichtsverhandlungen
 Anwesenheit bei sonstigen Befragungen des Kindes in Zusammenhang
  mit dem Pflegschaftsverfahren, wenn das Kind es wünscht.

Als Pflichten lassen sich zusammenfassen:
 Der Kinderbeistand hat sich bei seiner Tätigkeit ausschließlich am Kin -
  deswillen und Kindesinteresse zu orientieren.
 Er hat in unabhängiger Art und Weise für das Kind tätig zu werden, er
  darf weder für Vater noch für Mutter Partei ergreifen.
 Er ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit
  anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet, außer
  er wird von der von der Offenbarung des Geheimnisses bedrohten Per -
  son von der Geheimhaltung entbunden oder die Offenbarung des
  Geheimnisses ist nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interes-
  sen (z.B. Leben des Kindes bei Suizidgefahr) unbedingt erforderlich.

 Der Kinderbeistand ist verpflichtet, nach Maßgabe des im A nhang
  eben-falls befindlichen Dokumentationsblattes Aufzeichnungen über die
  von ihm geführten Gespräche mit dem Kind, den Eltern, dem Jugendamt
  und Gericht zu führen.
 Die Kinderbeistände sind zur Teilnahme an der vom Auftragnehmer
  angebotenen Supervisionsgruppe verpflichtet.


Die Personen, die in dem Projekt als Kinderbeistände tätig sein werden,
kommen aus den unterschiedlichsten psychosozialen Bereichen – und
müssen Kriterien wie eine spezielle Ausbildung, die Fähigkeit mit Kindern
zu reden, Erfahrungen im Bereich Scheidung/Trennung etc. mitbringen.
In Fortbildungsveranstaltungen werden sie bei ihrer Rollenfindung als
Kinderbeistände von ExpertInnen unterstützt.
Als Trägerverein in Wien ist die „Arbeitsgemeinschaft Psychoanalytische
Pädagogik“ vorgesehen, die gemeinsam mit der Kinder- und Jugendanwalt-
schaft und dem Kinderschutzzentrum Wien für die Koordination und
Abwicklung des Projekts verantwortlich ist.




gemma’s a n !
ein Projekt zur Unterstützung sozial benachteiligter
Jugendlicher im Alltag
Im Rahmen der sozialarbeiterischen Beratung von Jugendlichen werden wir
in letzter Zeit immer öfter mit Anfragen von Jugendlichen konfrontiert, die
sich den zunehmend schwierigeren Anforderungen des Alltags in Bezug auf
Schule, Arbeit und Behörden nicht mehr gewachsen sehen. Viele von ihnen
haben – aus den unterschiedlichsten Gründen – auch nicht die nötige
Unterstützung von Seiten ihres Elternhauses.


Ein junger Bursch, 1 7 Jahre alt, hat vor zwei Jahren mit dem unbefugt F a l l b e i s p i e l
genutzten Auto der Mutter – natürlich ohne Führerschein fahrend – in der
Nachbarschaft einen Zaun niedergemäht. Bei der Bezahlung der Verwaltungsstrafe
an die Polizei haben ihn die Eltern noch unterstützt, niemand aus der Familie wollte,
dass er eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse – aber dann ist in weiterer Folge
die Ehe der Eltern zerbrochen, er blieb bei der Mutter, diese ist in der Zwischenzeit
arbeitslos geworden. Als dann das zivilrechtliche Verfahren auf Schadensersatz
eingeleitet wurde, hatte der junge Mann nicht mehr den Mut, seiner Mutter darüber
zu berichten – in seiner Abwesenheit erging ein Exekutionstitel über † 7.000.-, der
inzwischen Rechtskraft erlangte. Als er sich an die Kinder - und Jugendanwaltschaft
wandte, war es für jegliche Unterstützung in dieser Rechtssache zu spät, nicht zu
spät war es allerdings für den Versuch, diesen Jugendlichen aus seiner Lethargie zu
holen und ihn bei ersten Schritten in ein selbstbestimmteres Leben zu begleiten:
Meldung beim A M S Jugendliche, Auswählen einer Kursmaßnahme, Ordnen seiner
Dokumente, Verlängerung des Bezugs der Fami lienbeihilfe – und eine weitere
Maßnahme war es auch, ihm einfach zuzuhören und ein Ventil für seinen Frust
anzubieten.




Beispiele wie dieses gibt es in der KJA viele: Jugendliche, die sich mit
einem spezifischen Problem an uns wenden und beim Nachfragen stellt sich
heraus, dass dahinter ein Berg von Problemen darauf wartet, in Angriff
genommen zu werden.
                        Die Ressourcen, auch in der KJA, werden allerdings immer knapper,
                        lösungsorientierte Begleitung und Unterstützung für Jugendliche im
                        Gegensatz dazu immer zeitaufwendiger.

                        Auf Grund dieser Problematik entstand – auch angeregt durch ähnliche
                        internationale Projekte - die Idee, diese sozial benachteiligten Jugendli-
                        chen durch ehrenamtliche Erwachsene, sogenannte Paten und Patinnen, zu
                        begleiten und zu stärken.

Hilfe zur Selbsthilfe   Diese von der KJA ausgebildeten BetreuerInnen sollen Jugendliche bei
                        einem Teil ihres Weges in die Welt der Erwachsenen unterstützen. Den
                        betreuten jungen Menschen soll Hilfe zur Selbsthilfe angeboten wer -den –
                        sie sollen die Möglichkeit haben, von den ehrenamtlichen Erwachse nen
                        unter anderem auf eine Behörde oder bei einem Arztbesuch begleitet zu
                        werden. In den meisten Fällen sollte es aber genügen, die jungen Menschen
                        dabei zu unterstützen, ihre Angelegenheiten selbständig wahrzunehmen.


                        Vor der Konzepterstellung stand die Recherche, über ehrenamtlic he Pro-
                        jekte im allgemeinen, über Angebote für diese konkrete Zielgruppe im
                        besonderen. Mit Hilfe der Unterstützung zweier Praktikantinnen wurden
                        auch Interviews mit den zuständigen KollegInnen vergleichbarer Projekte
                        geführt.
                        Als nächster Schritt stand die Veröffentlichung gemeinsam mit der Suche
                        nach geeigneten BewerberInnen an – ein Artikel in der Zeitung wien.at
                        motivierte etwa 100 Interessenten, sich für eine Mitarbeit zu bewerben.
                        Derzeit befinden sich zwei Gruppen von zukünftigen Paten und Patinnen in
                        der Einschulungsphase, die von allen Beteiligten mit großem Engagement
                        absolviert wird.


                        In der Szene der jeweiligen Einrichtungen, die den Jugendlichen Unterstüt -
                        zung im professionellen Kontext anbieten, wurde das Projekt mit ambiva -
                        lenten Gefühlen aufgenommen: auf der einen Seite wurde natürlich die
                        Chance erkannt, den betroffenen jungen Menschen sehr gezielt und exklu-
                        siv, auf den Einzelnen eingehend, Hilfestellung anbieten zu können, ande -
                        rerseits bedeutet die Installierung eines derartigen Projekts aber auch das
                        Eingeständnis, dass das vom Staat angebotene soziale Netz Risse bekom -
                        men hat. Diese Debatte wurde innerhalb der KJA schon vorab geführt, kam
                        daher nicht überraschend und unsere Antwort erfolgte im Sinne der
                        Jugendlichen, dass jegliche Unterstützung eine Chance bedeuten kann.



                        Die ersten Patenschaften werden nach der Einschulungsphase begonnen
                        werden - spätestens im folgenden Berichtszeitraum wird es daher schon
                        konkrete Einschätzungen geben.
Mediation an Schulen
ein Konfliktlösungsmodell macht Schule …


Bereits in 3 Wiener Bezirken (Alsergrund, Josefstadt, Neubau) wird Media-
tion an Schulen angeboten. Im Falle eines Konfliktes können sich betroffene
SchülerInnen, LehrerInnen, Eltern, SchulleiterInnen u.a. von professionellen,
in die Liste des Ministeriums eingetragenen erwachsenen MediatorInnen
entsprechende Unterstützung holen. Das vom 9. Bezirk initiierte und
finanzierte sowie von der Kinder- und Jugendanwaltschaft unter der Pro-
jektleitung von Frau Monika Korber in Kooperation mit engagierten Ver-
trauenslehrerInnen, SchulleiterInnen und MediatorInnen durchgeführte
Projekt hat sich bewährt und macht Schule. Die Entstehungsgeschichte,
politische Initiativen und der praktische Ablauf wurden im letzten Jahres -
bericht ausführlich beschrieben. Die wissenschaftliche Auswertung ist in
Arbeit.



Wie am Beginn der Projektphase (2003) mit den politisch Verantwortlichen N a c h f o l g e t r ä g e r
des 9. Bezirkes vereinbart, wurde das Projekt nach der erfolgreichen Pilot - „ T O G E T H E R “
phase von der Kinder- und Jugendanwaltschaft einem anderen Träger übergeben: Der Verein
T O G E T H E R , unter der Leitung von Herrn Dr. Alexander Bakos ist seit September 2005 mit
der Durchführung der Mediation an Schulen beauftragt (www.mediation-together.at). Von
T O G E T H E R wurde das von der Kinder- und Jugendanwaltschaft erstellte Konzept zur Gänze
übernommen.


Zusammengefasst sollen hier einige wesentliche Gründe für das Angebot
von Mediation an Schulen angeführt werden:

Mit Hilfe der konstruktiven Konfliktbewältigung – im Schlichtungsgespräch
– wird nach fairen Lösungen gesucht. Neutrale, schulfremde MediatorInnen
leiten das Gespräch zwischen den Konfliktparteien. Sie sorgen dafür, dass
jeder seine Sichtweise darlegen kann und dass verbindliche Vereinbarungen
getroffen werden.


Mit Hilfe der Mediation kann sich die Konfliktkultur in Schulen nachhaltig
konstruktiv verändern. In der Tradition des Schulsystems steht oftmals die
Suche nach Fehlern, Schwächen und Schuldigen im Vordergrund. Durch die
vermittelnde Methode der Mediation können Konfliktbeteiligte im Anlass -
fall ein win-win-Denken statt des gewohnten Gewinner-Verlierer-Denkens
erleben. Dies ist für beteiligte Erwachsene oft eine positive Erfahrung. Vor
allem aber erleben Kinder und Jugendliche, dass auch schwierige, komple -

xe Konflikte nicht zu Beziehungsabbrüchen führen müssen, sondern dass w i n - w i n s t a t t
bei freiwilliger aktiver Teilnahme aller Betroffenen alternative Wege mög- G e w i n n e r - V e r l i e r e r
lich werden. Diese Tatsache und Erfahrung hat konstruktive Auswirkun gen, auch
gesellschaftspolitisch. Daher machen sich relativ geringe inve stierte finanzielle Mittel um ein
Vielfaches bezahlt, sparen letztlich Kosten
               - zB Gewaltprävention. Deshalb wäre eine Ausweitung auf andere Bezirke
               wünschenswert.

               Klar und fair gelöste Konflikte haben mehrfache Auswirkungen:

                Verantwortungsbewusstsein und soziale Kompetenz von Schüler/innen
                 werden gefördert
                  Konzentration und Leistung von Schüler/innen können steigen
                  weniger Verhaltensauffälligkeiten – Aggressionsabbau
                  Gewaltprävention
                  gesundheitsfördernde Maßnahme
                  Reduktion von Medikamenteneinnahme bei Erwachsenen und Kindern
                  „Betriebsklima“ in der Schule verbessert sich.

               Mediation ist selbstverständlich kein Allheilmittel – fördert jedoch einer-
               seits die Durchsetzungsfähigkeit für eigene Belange und nimmt gleichzei tig
               auf Bedürfnisse und Grenzen der anderen Rücksicht.



               Mediation, macht „Veränderung “ anders möglich!
               And re a Buczko, Mediatorin, s ys te mis c he r C oa c h, D ip lo mpä da go gin



Fallbeispiel Eine AHS im 9. Bezirk kontaktiert die Kinder- und Jugendanwaltschaft mit
               der Bitte um Mediation.

               Anlass (Vorgeschichte)
               In einer 3. Klasse geht es „rund“. Es gibt Konflikte zwischen einzelnen
               SchülerInnen und deren LehrerInnen. Die Schule hat alles von ihrer Seite
               Mögliche unternommen, um das zu regeln; jedoch ohne Erfolg. Das Arbeits -
               klima und der Umgang der Jugendlichen untereinander verschlechtern sich,
               Eltern sind beunruhigt und besorgt. Einige beschließen ihre Kinder aus der
               Klasse zu nehmen. Drei Mädchen sind öfters krank und weigern sich die
               Schule zu besuchen. Nun drängen besorgte Eltern auf Abhilfe. Auch
               unterrichtende LehrerInnen meinen: „So können wir nicht mehr
               unterrichten!“


               Vorgehen
               Direktion und Klassenlehrerin bemühen sich gemeinsam mit den Eltern
               eine Lösung zu finden und entscheiden sich für eine „Schulmediation“. Sie
               fragen in der Kinder- und Jugendanwaltschaft an und diese beauftragt eine
               Mediatorin und einen Mediator.

               Mit der Direktion werden die Rahmenbedingungen besprochen, die Termi ne
               (2 Doppelstunden im Abstand von 14 Tagen) in Absprache mit der Klas -
               senlehrerin vereinbart, ein verfügbarer zweiter Raum organisiert und not -
               wendiges Arbeitsmaterial vorbereitet. Der Klassenvorstand informiert alle
               betroffenen Eltern und holt sich deren schriftliches Einverständnis zur
               Mediation ein; mit dem Ergebnis, dass alle Jugendlichen an den
Gesprächen teilnehmen dürfen. Vor dem ersten Termin soll ein Vorge-
spräch mit Direktor und klassenführender Lehrerin stattfinden. Hier erhal -
ten beide Mediatoren wichtige Vorinformationen – aus der Sicht der Schu-
le: Eine Mädchengruppe macht den anderen Mädchen und den LehrerInnen
die Hölle heiß, wird auch gewalttätig und möchte „Regie führen“. Die Bur -
schen verhalten sich weitgehend angepasst und haben sich mit den
Mädchen arrangiert.


Ablauf
Gut vorbereitet wird begonnen. Die Lehrerin stellt die MediatorInnen der
Klasse vor. Alle helfen mit die Sitzordnung (Kreisaufstellung) zu verändern.
Desinteresse, Langeweile und Boykott – ein altersadäquates Verhalten –
zeigt sich zu Beginn des Gesprächs. Es gibt jedoch immer eine Person in
einer Klasse, die das durchbricht. Auch hier läuft es ähnlic h an.
Allmählich vertrauen immer mehr auf den Prozess der Mediation und
beginnen sich für die (Anliegen der) anderen zu interessieren. Alte ange -
nehme Erinnerungen an gemeinsame „lustvolle“ Klassen-Erlebnisse tau-
chen auf und vergessen geglaubte Gemeinsamkeiten werden wieder sicht-
bar. Sie erkennen, dass sie sich unterschiedlich entwickelt haben, anderen
Interessen nachgehen und nicht mehr so viel miteinander anfangen können
bzw. wollen. Es gibt unterschiedliche Freizeitgestaltung (progressiv/ kon -
servativ), jedoch wenig Verständnis dafür und kaum Wertschätzung für
das „Anderssein“. Erinnerung hilft Gemeinsamkeiten wieder zu entdecken.
Eine Chance!


Langsam entwickelt sich untereinander Zutrauen und Vertrauen in das was
sich jetzt anbietet, die Gelegenheit eine unangenehme Klassensituation
„selbst mit zu verändern“.
Aus anfänglichen Vorwürfen werden Annäherungen. Die Jugendlichen neh-
men ihre persönlichen Bedürfnisse wahr und äußern ihre Wünsche. Auch
die Lehrerin wird in den Prozess mit eingebunden, indem sie u. a. Mittei-
lungen von KollegInnen als Reaktion auf die Mediation notiert und kom-
muniziert. Im kurzen Vorgespräch am zweiten Mediationstag berichten
Klassenlehrerin und Direktor von positiv wahr genommenen Veränderun-
gen im Verhalten der SchülerInnen und deren Auswirkungen auf das Klas-
senklima. LehrerInnen erleben die Jugendlichen im Unterrichtsgeschehen
kooperativer und motivierter als zuvor. Beide – sowohl LehrerInnen als
auch SchülerInnen – stellen unabhängig voneinander fest, dass das Lern-
klima nun angenehmer und mehr Kontakt untereinander ist. Sie fühlen sich
wohl in der Klasse.



Beim nächsten Mal arbeiten beide MediatorInnen mit Buben und Mädchen
getrennt, um vor allem den Burschen die Möglichkeit zu ge ben über ihre
Rolle als Klassen-Clowns nachzudenken. Dann müssen sie sich nicht so
anstrengen die (vermuteten) Erwartungen der Mädchen zu erfüllen, können
Zeit und Raum für sich selbst nutzen und die eigene Identität als Teil die -
ser Gruppe reflektieren. Auch die „rebellischen“ Mädchen – anfangs mis-
strauisch und verunsichert – nutzen diese Chance sich mit den anderen
(„angepassten Streberinnen“) zu solidarisieren. Sie vereinbaren gemeinsa me
Aktivitäten und entwickeln füreinander Verständnis. Gemeinsame
(„lustige“) Aktivitäten werden geplant. Beide Gruppen erarbeiten getrennt
Vorschläge, wie es funktionieren könnte. Sie wissen, dass das nur mit Hil fe
der LehrerInnen möglich ist und ersuchen die MediatorInnen ihnen dabei
zu helfen.
In Absprache mit der gesamten Klasse engagieren sich Mädchen und Bur -
schen für ihre eigenen Anliegen, stimmen sie aufeinander ab und ent -
wickeln Ideen, wie es klappen könnte.

Die Abschlussrunde zeigt durchwegs positives Feedback über vereinbarte
Maßnahmen und viel Vertrauen in die anfangs misstrauisch beäugte
Methode „Mediation“. Die Jugendlichen laden die MediatorInnen ein, ihnen
bei Schwierigkeiten im kommenden Schuljahr wieder behilflich zu sein.
Den Abschluss bildet ein anschließendes Gespräch mit der Lehr erin und
dem Direktor.


Selbstreflexion
Warum die Sache gut gelaufen ist…..

 Mediation: Von allen (Direktion, LehrerInnen und Eltern) gewünscht!
 Vorgespräche klären Erwartungen und mögliche Ziele.
 Vertrauen in die Methode verstärkt die Kooperationsbereitschaft bei den
  SchülerInnen.
 Wertschätzung und Respekt als Grundhaltung selbst vorleben.
 Mediation gibt Hoffnung und macht mutig sich an der Um-Gestaltung
  einer destruktiven Situation eigenverantwortlich zu beteiligen.
 begleitet eine Veränderung im System „Klasse“.
 Sie reduziert Angstverhalten, weil sie Sicherheit gibt.

Hier in der Klasse wird sich zeigen inwieweit die neue Situation als Her -
ausforderung angenommen und von den SchülerInnen und den LehrerInnen
„langfristig“ mitgetragen bzw. mitgestaltet wird. („Mitgetragen“ ver-
standen als die Bereitschaft miteinander konstruktiver umzugehen und
ein aus dieser neuen S i c h t / P e r s p e k t i v e entwickeltes Verhalten im Unter-
richt - von allen – beobachtbar machen.)


Mediation hat einiges ermöglicht.
Somit kann Konflikt ein Motor sein und Mediation am Beginn eines Verän-
derungsprozesses dabei unterstützen für Betroffene im System „Schule“
einen eigenen, mitgestalteten, passenden Platz zu finden.
KINDER- & JUGENDANWALTSCHAFT WIEN                                                    13




Kinder- und Jugendfreundlichkeit beim
Planen und Bauen von geförderten
Wohnbauprojekten

Es gibt Leichteres als Nachzuvollziehen wie Kinder - und Jugendfreund-
lichkeit im Rahmen von geförderten Wohnbauprojekten in Wien Einzug
halten soll.

Niemand kann eigentlich darüber Auskunft geben, in welcher Phase der
Entstehung eines Wohnbauprojektes es sinnvoll wäre zu überprüfen, ob
Kinder- und Jugendfreundlichkeit bei einem Projekt vorhanden ist.

Der Versuch zur Nachvollziehung eines solchen Projektes:



Da gibt’s vorerst die Ausschreibung und den Wettbewerb für ein Projekt.
Die einzelnen Einreichungen der Bauträger werden von einer Jury bewer -
tet, es kommt zu Nachjustierungen und Überarbeitungen. Der Fachbeirat
und der Grundstücksbeirat befinden über das Projekt, doch Veränderungen
sind noch immer möglich. Die Bauträger haben weitgehendst freie Hand,
die Baupolizei erteilt anhand der Bauordnung die Genehmigung zum Bau.
Noch immer sind Änderungen möglich. Das zeigt die Praxis. Wenn am Ende
der Bauarbeiten ZiviltechnikerInnen das Ok. geben, ist der Bau fertig und
die letzten Förderungen werden an den Wohnbauträger bezahlt.
Weder Förderer noch Baupolizei prüfen anhand der eingereichten Pläne, ob
das was versprochen wurde zu bauen, auch wirklic h gebaut wurde.

Die Jugendanwaltschaft stellt immer wieder die eine Frage und niemand keine Überprüfung
ist imstande eine erschöpfende Auskunft zu geben: Wann, wie und bei wem der Kinder- und
ist es möglich zu überprüfen, ob Kinder- und Jugendfreundlichkeit Jugendfreundlichkeit
tatsächlich verwirklicht wird? Denn wenn man am Ende bei der
Fertigstellung des Projektes dieses und jenes findet und mangelnde
Jugendfreundlichkeit feststellt, ist es - zu spät.

Im Anschluss an die Besiedelung zeigen sich die Baumängel bezüglich
Kin-der- und Jugendfreundlichkeit von selbst. Es kommen die ersten
Beschwer-den über Lärm und freche Jugendliche, der Ärger über die das
Betreten von Grünflächen durch spielende junge Menschen, über die
„unerträgliche“ Situation, dass sogar Kinder aus angrenzenden
Siedlungen zum Spielen kommen, oft sind diese ja der deutschen Sprache
nicht mächtig. Erste Unterschriftslisten werden gesammelt, die
Gebietsbetreuung eingeschaltet, MieterInnenversammlungen abgehalten,
die Jugendanwaltschaft von verzweifelten Eltern angerufen und binnen
kurzer Zeit herrscht eine feindliche Grundstimmung zwischen den
Generationen in der Wohnhausanlage. Wenn die Besiedelung nicht
gemischt nach Altersgruppen stattfindet, ist der Konflikt für einige Jahre
später vorprogrammiert.
Mietermitbestimmungsmodelle oder Konfliktlösungsvorkehrungen sind
eher die Ausnahme der Regel und von den Verantwortlichen wird zu ger ne
darauf hingewiesen, dass bei Konflikten zwischen MieterInnen eigentlich
zivilgerichtliche Lösungen möglich sind. Ein Quartiersmanagement wird
aus Kostengründen von allen Seiten abgelehnt (es gibt wenige Aus -
nahmen!), was bleibt ist der tägliche (Liebe LeserInnen, verzeihen Sie den
Ausdruck) Kleinkrieg gegen Kinder und Jugendliche.


Wir und viele anderen Personen und Dienststellen wären bereit an kon -
struktiven Lösungen mitzuarbeiten, es würde nur einer echten Gesprächs -
basis – auf gleicher Augenhöhe - bedürfen.

Unsere Vorschläge:

 Bereits im Kriterienkatalog des Grundstücksbeirates müssten die Kri -
  terien für kinder- und jugendfreundliches Planen und Bauen berück -
  sichtigt werden.

 Die Stadt Wien müsste vor der Einreichung bei der Baupolizei durch
  die Bauträger als Bedingung die Überprüfung durch eine au f kinder-
  und jugendfreundliches Bauen spezialisierte Einrichtung beste hen
  bzw. vorschreiben. Erst mit der Genehmigung/Vidende dieser Stelle
  darf um Baugenehmigung angesucht werden. Diese speziali sierte
  Einrichtung sollte auch das Recht haben, wä hrend der Bauphase
  Kontrollen vorort durchzuführen und im worst case die Berechtigung
  haben den Baufortschritt zu stoppen und Veränderun gen zu fordern,
  wenn sich der Bauträger nicht an die Kriterien für
  Jugendfreundlichkeit während des Bauens gehalten ha t oder Ände-
  rungen vorgenommen hat, die den ursprünglichen kinder- und
  jugendfreundlichen Kriterien widersprechen.


 Die Fertigstellungsanzeige durch ZiviltechnikerInnen dürfte kein
  Freibrief für die Baupolizei sein, das fertiggestellte Projekt nicht
  nochmals zu kontrollieren.


Die Bedürfnisse der Generationen rund um Lärm und Ruhe tragen zur
Wohnqualität und damit zur Lebensqualität derart wesentlich bei, dass man
bereits beim Planen und Bauen darauf Rücksicht nehmen muss. Wir
werden nicht ruhen und immer wieder darauf hinweisen, dass diesbezüglich
gespartes Geld beim Bauen, zu enormen Kosten beim Wohnen führt. Denn
Wohnen wird langfristig gesehen billiger durch jugendgerechtes Planen und
Bauen.
Begutachtung von Kindern nach
sexueller Misshandlung
F a c h ta g u n g a m 1 1 . M ä r z 2 0 0 5

Sachverständigengutachten betreffend Kinder und Jugendliche im Zusam -
menhang mit sexueller Kindesmisshandlung geben auch bei Professionis -
ten immer wieder Anlass zu Unsicherheiten und Unzufriedenheiten . Des-
halb wurde auf Initiative der Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien in Kooperation mit dem
unabhängigen Kinderschutzzentrum Wien und dem Bundesministerium für Justiz als Veranstalter
die Fachtagung Begutachtung von Kindern nach sexueller Misshandlung am 1 1. März 2005 im
Justizministerium organisiert. Finanziell wurde die Tagung freundlicherweise ebenso vom
Bundesministerium für Inneres sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen unterstützt.




Ziel der Tagung war der multiprofessionelle interdisziplinäre Austausch zu
diesem besonders schwierigen Begutachtungsthema, um Synergieeffekte
daraus wirken zu lassen.
Insgesamt nahmen 200 Fachleute aus psychosozialen, medizinischen und
juristischen Berufsfeldern an der Tagung und an angeregten Fachdiskus -
sionen teil.
Die Dokumentation der Tagung wird dankenswerterweise vom Bundesmi -
nisterium für Justiz gedruckt und von der Kinder- und Jugendanwaltschaft
an alle TagungsteilnehmerInnen sowie auf Anfrage an Interessierte ver-
sandt.

Schwerpunkte der Tagung waren Qualitätskriterien, Prinzipien, Möglich -
keiten sowie Grenzen der Verdachtsbeurteilung im Falle von sexueller Kin -
desmisshandlung. Weiters wurden in diesem Zusammenhang praktische
Probleme, ethische, aussagenanalytische Fragen sowie Fragen der Sugge-
stion, Suggestibilität und der Prozessbegleitung erörtert.


  Es konnten nationale und internationale ExpertInnen als Vortragende und WorkshopleiterInnen für
                                                       die Veranstaltung gewonnen werden. An der
Podiumsdiskussion zum Thema „Begutachtung – Lösungsansätze aus mul-
tiprofessioneller Sicht“ nahmen außer den beiden Sachverständigen Frau
Dr. L a m e r s - W i n k e l m a n , Herr Dr. Georg Spiel auch Frau Mag. M o r a -
v e c - L o i d o l t , Richterin am Landesgericht für Strafsachen Wien, Schwer -
punkt Sittlichkeitsdelikte gegen erwachsene Straftäter und Herr Mag.
Wegleiter, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Salzburg, Fachzuständigkeit
Sittlichkeitsdelikte, teil.


In der Folge sind die A b s t r a c t s der Vorträge und Workshops der Fachtagung
angeführt:


Qualitätskriterien und Anforderungen an Gutachten im Falle
von sexueller Kindesmisshandlung
P r o f . D r . G ü n t e r Kö h nk e n *)



Seit etwa Mitte der 1 9 9 0 e r Jahre wird in Deutschland die fachliche Qualität
aussagepsychologischer Gutachten verstärkt diskutiert. Auslöser hierfür
waren zwei spektakuläre Großprozesse um sexuellen Kindesmissbrauch an
den Landgerichten Münster (der sog. „ M o n t e s s o r i - P r o z e s s “ und Mainz, die
sog. „Mainzer Missbrauchsprozesse“). Beide endeten mit Freisprüchen für
alle Angeklagten. In beiden Fällen lagen zunächst Glaubwürdigkeitsgut -
achten vor, die die Angaben der mutmaßlich geschädigten Kinder für erleb -
nisbegründet hielten. Im Prozessverlauf wurden dann weitere Gutachter
bestellt, die zu anderen Ergebnissen kamen und die Erstgutachten für fach -
lich falsch erklärten.

Hierdurch wurde eine intensive Diskussion in der Fachliteratur über Qua-
litätskriterien psychodiagnostischer Gutachten ausgelöst. Hinzu kam, dass in
Strafverfahren insbesondere von der Verteidigung – teilweise sicher zu
Recht – zunehmend die Qualität vorliegender aussagepsychologischer Gut -
achten angezweifelt wurde. Mit Hilfe sog. methodenkritischer Gutachten
wurde versucht, die Anklage zu erschüttern. Diese Entwickl ung führte zu
einer Verunsicherung von Gerichten und Sachverständigen.

Ende 1998 nahm sich der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche
Gericht in Strafsachen, der Thematik an und beauftragte zwei psychologi -
sche Sachverständige, die an ein aussagepsychologisches Gutachten zu
stellenden Anforderungen zu definieren. Im Urteil des BGH vom 30.07.1999
wurden diese Anforderungen zu Mindeststandards. Sie betreffen die Aus -
wahl diagnostischer Verfahren, die methodische Vorgehensweise bei der
Begutachtung sowie die Gestaltung des Gutachtens. In dem Vortrag werden
diese Anforderungen vorgestellt und erläutert. Dabei wird hervorgehoben,
dass es sich bei diesen Qualitätskriterien nicht um Neuschöpfungen des
BGH handelt, sondern um bereits seit langem bekannte und in der Fachli-
teratur zur psychologischen Diagnostik allgemein akzeptierte Standards
psychodiagnostischer Tätigkeit.


Die vom BGH zusammengestellten Qualitätskriterien haben sich zu einer
wichtigen Leitlinie sowohl für Sachverständige als auch für Gerichte ent-
wickelt.
Das erwähnte Urteil des BGH hat inzwischen auch Auswirkungen auf ande-
ren Begutachtungsthemen. Kürzlich hat eine Arbeitsgruppe aus Bundes -
richtern, Forensischen Psychiatern und Rechtspsychologen ähnliche Qua -
litätsstandards für Gutachten zur Schuldfähigkeit zusammengestellt, die
soeben in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (Heft 2, 2005, S. 57 -62) ver-
öffentlicht wurden.


*)   Direktor des Instituts für Psychologie der Universität Kiel; Regelmäßige Tätigkeit als
Gerichtsgutachter zu Fragen der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in Fällen des
sexuellen Kindesmissbrauchs



Möglichkeiten und Grenzen der Beurteilung und Begutachtung
bei intrafamiliärem sexuellem Missbrauch/Misshandlung
Univ. -Doz.   Dr. Georg Spiel und Team       *)



Anliegen dieser Präsentation ist es aus der Sicht einer Krankenhausabtei -
lung für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters, die in
enger Zusammenarbeit mit der Jugendwohlfahrt steht, die eigene Praxis
bei der Beurteilung und Begutachtung bei Verdacht auf intrafamiliären
sexuellen Missbrauch und Misshandlung zu evaluieren. Zentraler Ansatz
ist dabei die Untersuchung der Grenzen der Erkenntnismöglichkeiten. Die -
se werden durch vielfältige Faktoren eingeschränkt, wobei wir individuel le
und kontextuelle differenzieren. Bei der Selbstevaluation unserer Praxis
wurde deutlich, dass die Inanspruchnahmesituation sich wesentlich auf
die Chancen der Aufklärung der Situation auswirkt. Wenn die Inan-
spruchnahmesituation generell durch wenig Klarheit und Transparenz
charakterisiert ist, so erschwert dies deutlich den diagnostischen Prozess
mit dem Ziel einer Co-Rekonstruktion der Situation als Basis einer geeig-
neten Intervention.


Der Betreuungsansatz, der in dieser Präsentation im Vordergrund steht,
kann jedoch nicht losgelöst von strafrechtlichen Aspekten gesehen werden.
Aus der Darstellung dieser Situation werden Empfehlungen für den
Umgang bei substantiellem Verdacht auf intrafamiliären sexuellen Miss-
brauch oder Misshandlung zur Diskussion gestellt.


* ) Vorstand der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters,
L a n d e s k r a n k e n h a u s Klagenfurt; Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeut;
allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
18                                                                                 KINDER- & JUGENDANWALTSCHAFT WIEN




                      Kleine Kinder: Prinzipien und praktische Probleme in der
                      Verdachtsbeurtei lung
                      Dr. Francien Lamers-Winkelman *)



                            Sexual abuse is a problem for a large number of children. Especially
                            younger children are more vulnerable for this form of abuse, as they
                            are dependent on adults on numerous situations that could potenti -
                            ally expose them to the risk of abusive behaviours. Between 25% and
                            35% of all sexual abuse victims are children under the age of 7, but
                            probably the actual prevalence of victimization in this age group is
                            higher.

                            Disclosing sexual abuse is a difficult process for all children. Howe-
                            ver, it is particularly difficult when young children are involved, for
                            reasons including the children’s limitations in using expressive lan-
                            guage. But also because of difficulties involved in disclosing shame-
                            ful experiences, particularly those that are poorly understood or that
                            were accompanied by threats and guilt.


                      In the presentation, an overview of the history of child witnesses will be
                      given. From 1 800 on, there have been, and there still are, huge controver-
                      sies regarding the statements of young children about sexual abuse. Also,
                      there are controversies regarding the suggestibility of young children, and
                      their willingness to please an adult, and hence to make a false statement.


                      Findings of the research and observations out of the (clinical) practice on
                      (young) child witnesses will be presented. Topics that will be covered are
                      suggestibility, spontaneous disclosure, indoctrination, questioning by
                      parents and/or therapists, etc. Special attention will be given to the rese-
                      arch on how preschool children do tell about what has happened to them. In
                      the last part of the presentation, the conditions for a good interview will be
                      discussed.


                      *) Psychologin, Researcher, Freie Universität Amsterdam, Koordinatorin des Childrens’s and
                      Youth Center in Haarlem; Mitglied der Expertengruppe, die sich mit besonders schwierigen
                      Fällen von Kindesmissbrauch befasst (College of Procureurs General – Ministery of Justice)



                      Zwischen Glaubwürdigkeit und Menschenwürde – Zur Ethik der
                      Begutachtung minderjähriger Zeugen
                      Dipl.-Psych. Mag. Holger Eich *)


                      In jedem Strafprozess stellt sich die Frage nach der Glaubwürdigkeit von
                      Zeugen oder Beschuldigtem. Aber nur in ausgewählten Tatbeständen
                      kommt es dazu, dass nicht der Beschuldigte, sondern die Zeugin einer fach -
                      wissenschaftlichen Begutachtung zugeführt wird.
     Die mit Abstand häufigste diesbezügliche Anfrage an PsychologInnen ergeht im Kontext von
                                              Sexualstraftaten. Dem Opfer eines solchen Deliktes
wird durch diesen Vorgang vermittelt, dass das Gericht ihm ein besonde res
Misstrauen entgegensetzt.

War früher üblich in eine Begutachtung die Persönlichkeit der ZeugInnen zu
„durchleuchten“, Glaubwürdigkeit         als   Persönlichkeitsvariable   zu
beschreiben und mit dem Gutachten also eine generalisierende Aussage
über die ProbandInnen zu formulieren (Begutachtung also Gebiet der Dif-
ferentiellen Psychologie) gilt nun generell, dass in der psychologischen
Begutachtung lediglich die Qualität der spezifischen Aussage, solche
kognitiven und verbalen Fähigkeiten, die mit der Aussageleistung zusam -
menhängen (Aussagefähigkeit oder –tüchtigkeit, Gedächtnisleistungen) und
evtl. die momentane psychische Befindlichkeit (Status) – z.B. das Vor-
handensein posttraumatischer Probleme oder typische Konfliktbearbei-
tungsmuster der ProbandInnen - erhoben werden dürfen (nun also Gegen-
stand von Rechtspsychologie und Entwicklungspsychologie). Aus der Sicht
des Opfers ist diese wichtige Veränderung aber kaum spürbar - der „Gang
zum Psychologen“ kommt oft unerwartet und stellt jedenfalls eine zusätz -
liche Belastung dar, die im Extremfall zu neuerlichen psychischen Störungen
führen kann oder aus Angst seine Aussagen zurückzieht.



Die Situation der Begutachtung wird ethisch noch diffiziler, wenn die zu
begutachtenden Zeugin ein Kind ist.

Ethisch relevant ist bei der vom Gericht angeordneten Begutachtung, dass
diese eben der klassischen Situation, in der eine Probandin selbst Auftrag-
geberin und alleinige Empfängerin des Gutachtens ist, nicht entspricht.
Gutachten auf diesem heiklen Gebiet werden öffentlich, gelangen in die
Hände des Beschuldigten, werden im Gerichtsverfahren öffentlich vorgetra-
gen. Traditionell erfährt die Zeugin selbst nicht, was im Gutachten steht.


Die GutachterInnen sind daher ethisch verpflichtet über die ohnehin für die
Begutachtung gängigen ethischen und fachlich-formalen Standards der
scientific community hinaus eine besondere Verantwortung wahrzunehmen,
um die ProbandInnen durch die Begutachtung und die aus der Begutachtung
absehbaren Folgen nicht zu schädigen.


Themen wie Sorgfaltspflicht werden in diesem Kontext nicht aus Angst vor
Haftungsansprüchen diskutiert, sondern ebenso wie Fragen der Informati on
als eine Verpflichtung, die sich aus dem Respekt der Autonomie der Pro-
bandInnen ergibt. Auch und gerade bei Kindern soll im Gutachtensprozess
deren Menschenrecht auf Selbstbestimmung angesprochen und aktiviert
werden. Nur so kann eine weitere Traumatisierung des Kindes durch
Begutachtung weitgehend minimiert werden.


Im Workshop sollen ausgehend von einem Fallbeispiel Fragen über
 legitime gutachterliche Methoden
 Informationspflicht
 Recht auf Verweigerung der Mitarbeit
 Konflikt zwischen Schutz des Kindes, Verschwiegenheit und Aussage -
  pflicht
 Kommunikation der Ergebnisse an das begutachtete Kind
 den günstigsten Zeitpunkt für eine Begutachtung
 Bestellung geeigneter GutachterInnen diskutiert werden.

*)   Psychologe, K i n d e r s c h u t z z e n t r u m Wien, Sachverständigentätigkeit am Landesgericht
Eisenstadt, Lehrauftrag für Ethik in der Psychologie an der Universität Salzburg




Verdacht sexueller Übergriffe in Trennungs- bzw. Scheidungs-
situationen
Monika Korber       *)



Sexueller Missbrauch von Kindern ist ein diffiziles komplexes Problem, das
eine multiprofessionelle Kooperation zur Bewältigung erfordert. Wenn dem
Verdacht sexueller Übergriffe auf das Kind eine Auseinandersetzung um
Besuchsrecht und/oder Obsorge folgt, erhöht sich die Problemkomplexität,
da einer Verdachtsäußerung im Pflegschaftsverfahren verfahrens-
entscheidende Bedeutung zukommt.


In den letzten Jahren ist im Kontext strittiger Pflegschaftsverfahren ver-
stärkt zu lesen, dass der Trend zur Falschbezichtigung drastisch zunehme.
Diesbezügliche Fehleinschätzungen könnten darauf beruhen, dass vor allem
besonders schwierige Fallgeschichten in Erinnerung bleiben und zu einer
verzerrten Bewertung führen. Eine repräsentative deutsche Analyse kommt
jedenfalls zu dem Ergebnis, dass der Anteil jener familiengerichtli chen Fälle
mit einem Missbrauchsvorwurf gering ist, so Busse (2001).


Wichtiger als eine Häufigkeitsfeststellung und Trendschätzung scheint
jedoch eine professionelle genaue Untersuchung der besonderen familiären
Dynamik bei Obsorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten sowie die fachge-
rechte Bewertung der speziellen Psychodynamik bei innerfamiliärem sexu-
ellen Missbrauch. Ein Trennungsprozess von Menschen, die einen kürze ren
oder längeren Lebensabschnitt miteinander verbracht haben, stellt eine
krisenhafte und psychisch belastende Situation für alle Beteiligten dar,
insbesondere für das betroffene Kind. In diesem Prozess zeigen
Erwachsene häufig reduzierte Fähigkeiten zu denken, zu differenzieren und
handeln.



Hilfreiche Hinweise liefern in der Regel Erstaussagen der betroffenen Kin -
der bzw. detaillierte Informationen zur Entstehungsgeschichte der Aussa -
gen zum (vermuteten) Missbrauchsgeschehen. Laut K l u c k (1 995) stellen
sich spontane aktiv von Kindern ausgehende Aussagen über sexuelle
Gewalt zu 90 % bis 98 % als wahre Aussagen heraus. Auch die Frage der
Phase eines Trennungsprozesses, in der ein Missbrauchsverdacht erstmals
geäußert wird, spielt eine wichtige Rolle.
Anhand eines Fallbeispieles sollen die Komplexität der angeführten Pro-
blematik beleuchtet und Lösungsansätze diskutiert werden.

*)   Psychotherapeutin,   Syste mis che   Familientherapeutin,   Mediatorin,   Prozessbegleitung, Kin-
der- und Jugendanwaltschaft Wien – Soforthilfe: Schwerpunkt (sexuelle) Gewalt gegen Kinder
und Jugendliche




Suggestion und Suggestibil ität
Prof. Dr. Günter   Köhnken *)



In den letzten 20 Jahren haben immer wieder spektakuläre Fälle sexuellen
Kindesmissbrauchs die öffentliche Diskussion dieses Themas angefacht.
Erinnert sei hier exemplarisch an den McMartin und den Kelley Michaels
Fall in den USA. In Deutschland haben vor allem der sog. „Montessori-Pro-
zess“ in Münster sowie die sog. Wormser (bzw. Mainzer) „Kinderschänder-
prozesse“ kontroverse Diskussionen über Ermittlungs- und Strafverfahren
zu sexuellem Missbrauch von Kindern ausgelöst.

In all diesen Fällen lagen Aussagen von zahlreichen Kindern vor, in denen
teilweise sehr detailliert Missbrauchshandlungen beschrieben werden, die an
ihnen selbst bzw. an anderen Kindern vorgenommen worden sein sollen.
Viele diese Aussagen waren so detailliert, dass sie die Justizbehörden ver -
anlassten, Anklage zu erheben und die Beschuldigten z.T. für viele Monate
in Untersuchungshaft zu nehmen. Alle genannten Verfahren endeten nach
langwierigen Strafprozessen mit Freisprüchen für die Angeklagten, z.T.,
weil die Vorwürfe nicht bewiesen werden konnten, z.T. aber auch aus -
drücklich wegen erwiesener Unschuld.

Wie konnte es zu derartigen Aussagen kommen? Wie ist es zu erklären,
dass Kinder detailliert und unter großer emotionaler Beteiligung „Erleb -
nisse“ berichten, die sie nachweislich nie hatten? Wie konnten sich Eltern,
Kinderschutzorganisationen, Polizei, Justiz und Gutachter in einem derar-
tigen Ausmaß irreführen lassen? Eine Analyse der Gerichtsakten zeigte,
dass die mutmaßlich geschädigten Kinder teilweise massiv und über einen
langen Zeitraum suggestiv befragt worden waren und dabei die Anschuldi -
gungen immer größere Ausmaße annahmen. Die suggestiven Befragungen
haben letztlich dazu geführt, dass die so entstandenen Kinderaussagen
schließlich als Beweismittel nicht mehr verwendet werden konnten.

In dem Workshop soll zum einen ein Überblick über die wichtigsten For -
men suggestiver Beeinflussung gegeben werden. Sie werden mit Beispielen
aus realen Gerichtsakten illustriert. Zweitens wird der Frage nachgegan gen,
wie es zu erklären ist, dass erwachsene Personen sich zu derartigen
Verhaltensweisen hinreißen lassen.

*)   Direktor des Instituts für Psychologie der Universität Kiel; Regelmäßige Tätigkeit als
Gerichtsgutachter zu Fragen der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in Fällen des
sexuellen Kindesmissbrauchs
Begutachtung und psychosoziale Prozessbegleitung
Dipl.-Psych. Sonja Wohlatz *)


Kinder, die als ZeugInnen von sexueller Gewalt zu Gericht geladen werden,
sind besonderen Anforderungen ausgesetzt, die für sie, für die Menschen,
mit denen sie leben, aber auch für das professionelle System große Schwie -
rigkeiten bieten. Die Kinder sind nicht nur durch den (möglichen) Miss-
braucher und durch den (möglichen) Missbrauch beeinflusst, sondern die
Tatsache, vor Gericht aussagen zu müssen und in Bezug auf ihre Aussage -
fähigkeit begutachtet zu werden, verstärkt eine Dynamik von Unsicherheit
und Ängsten. Beeinflussungen gelten als professionelle Fehler und die
Beeinflussbarkeit der Kinder erscheint als ihr Manko.


In diesem Workshop soll anhand von ausgewählten Beispielen die Verzah -
nung von Begutachtung und psychosozialer Prozessbegleitung beleuchtet
werden. Dabei wird die Frage der Beeinflussung der Kinder, die auf mehre -
ren Ebenen stattfindet, eine große Rolle spielen. Spezifische Forschungser -
gebnisse aus dem Forschungsbericht „Prozessbegleitung von Kindern und
Jugendlichen in Österreich im Jahr 2003“ werden hinzugezogen.


*) Psychologin, Psychotherapeutin, Beratungsstelle Tamar Wien, Mitinitiatorin für psycho-
soziale und juristische Prozessbegleitung von Kindern und Jugendlichen




Aussagenanalyse bei sexuellen Übergriffen an Kindern und
Jugendlichen – ein Vergleich mit Deutschland
Dr. Heidrun Eichberger *)


Im Workshop sollen vorhandene länderbezogene Unterschiede (Deutsch -
land – Österreich) hinsichtlich der aussagepsychologischen Begutachtung
bei Kindern und Jugendlichen in sexuellen Missbrauchsfällen aufgegriffen
und diskutiert werden. Dabei sollen in diesem Kontext auch juristische
bzw. verfahrenstechnische Differenzen (z.B. in Bezug auf die kontradikto-
rische „schonende“ Einvernahme oder Gutachtenserstellung) beleuchtet
werden.


In der Bundesrepublik Deutschland veranlassten die sog. „Wormser Pro-
zesse“ (vgl. dazu beispielsweise Steller, 2001) den Bundesgerichtshof im
Juli 1999 dazu, per Erlass Ansprüche an sog. aussagepsychologische
Glaubhaftigkeitsgutachten zu formulieren und zu empfehlen. Diese Min-
deststandards wurden in Übereinstimmung mit Forderungen der wissen -
schaftlichen Experten rechtlich verbindlich festgeschrieben und dienen der
Qualitätssicherung.


Obgleich diese Verfahren in Deutschland im Zuge der Etablierungsphase
teilweise stark kritisiert wurden, können sich Sachverständige in Öster reich
auf keine ausdrücklichen Empfehlungen beziehen bzw. müssen sich
in der strafrechtlichen Begutachtungssituation an keinen spezifischen, für
diese Fragestellung speziell extra entwickelten Standard, orientieren.

Diese österreichische Lücke an evaluierten Begutachtungsstandards bei
sexuellen Missbrauchsfällen sollte jedoch dringend geschlossen werden, da
sie einerseits der Qualitätssicherung dienen (SV-Gutachten als optimierter
Baustein für ein nachfolgendes richterliches Urteil), andererseits auch
Praktiker vor Vorwürfen der professionellen Unzulänglichkeit schützen
können.


In diesem Zusammenhang können vorliegende Erfahrungen aus der BRD
bei der Erstellung von österreichischen Standards verwendet und verwer tet
werden. Dabei erscheint eine vollständige Übernahme des deutschen
Konzepts nicht sinnvoll, vielmehr sollten A d a p t i e r u n g s m ö g l i c h k e i t e n in
verschiedenen Berufsgruppen diskutiert werden. Auch Wissenschaft und
Forschung sollen in diesem Bereich ihren verankerten Platz finden, letzt -
lich sollte aus dieser Perspektive auch zu einer breiten Vernetzu ngsarbeit
verschiedener involvierter Personen und Institutionen aus mannigfachen
Professionen angeregt werden.


*) Univ.-Klinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters Wien; spezialisiert u.a. auf
Forschungsschwerpunkte Rechtspsychologie und Aussagenanalyse
24                                                    KINDER- & JUGENDANWALTSCHAFT WIEN




     PROZESSBEGLEITUNG
     Auch heuer ging die Entwicklung im Bereich der psychosozialen und juri -
     stischen Prozessbegleitung (im weiteren PB genannt) stetig weiter.
     Gemeinsam mit den anderen Einrichtungen Wiens, die spezielle und
     umfassende PB anbieten, bestand das Bestreben, dass keine
     Kinder/Jugendlichen die aufgrund Gewalterfahrungen als Zeuge im Straf -
     prozess eine Aussage zu tätigen haben, dies unvorbereitet, unbegleitet und
     damit eventuell sekundär traumatisierend erleben und durchstehen sollen.
     Die nachstehend aufgelisteten Fallzahlen dokumentieren den Beitrag der
     KJA zu diesem Vorhaben.



     Statistik 2005

     Fälle:                        27

                                   39
                                   19
                                   20

     Jugendliche                    10
     Kinder                         29
     davon unter 7 Jahren            9



     Aufteilung:

                   sexuell         34
                   psychisch        3
                   physisch         2



     Verfahrensstand:
     Verurteilung
     Freispruch                    3 5
     Einstellung                   12
                                   9
     offen (laufend)


     TäterInnen:                   25
     Erwachsene                     4
     Jugendliche
                                   14
     innerhalb der Fam             15
     außerhalb d Fam
Aufgrund einer der Schwerpunktsetzungen, der PB von Buben/Burschen ist
auch die prozentuelle Verteilung anders, als in den restlichen Beratungs -
stellen.
Generell muss festgehalten werden, dass Wien in der Buben-PB leider
immer noch eine Vorreiterstellung einnimmt.
Nimmt man die erstellte Statistik durch die KulturSoziologieWerkstatt
„Prozessbegleitung von Kindern und Jugendlichen in Österreich im Jahr
2003“, bei der die österreichweite Inanspruchnahme von PB erfasst wurde,
sieht man, dass in den Bundesländern männliche Zeugen äußerst selten
begleitet werden. Wien ist zwar prozentuell am stärksten vertreten, doch
aus unserer Einschätzung besteht immer noch ein hoher Aufklärungs- und
Enttabuisierungsbedarf (siehe Kapitel Buben-PB).

2005 war auch das Jahr, in dem das aufgebaute Netz und die erarbeiteten
Erfahrungen in der Buben-PB verstärkt durch die PB-Gruppe, die im
Bereich des Männergesundheitszentrums (MEN) und der Männerbera-
tungsstelle-Wien (MÄB) installiert wurde, übernommen worden ist.

Dies war durch den Abschluss eines Vertrages dieser Einrichtung mit dem
Justizministeriums (BMJ) möglich – um den leider mehr als ein Jahr
gekämpft und immer wieder neu eingereicht werden musste. Es soll auch
der Zweigleisigkeit der PB ein Ende machen und dazu beitragen, dass mehr
auf die bezahlte Tätigkeit durch das BMJ zurückgegriffen werden kann.
Zur Erinnerung: die KJA-Wien konnte und kann aufgrund der Förderbe-
stimmungen keine Gelder des Bundes lukrieren und daher keinen Vertrag
abschließen, sondern über ehrenamtliche Nennung von AnwältInnen über
die Anwaltskammer bestimmen und die psychosoziale Begleitung über eine
Kooperation mit dem Weissen Ring finanzieren.
Andererseits war der Abschluss mit der Anwaltskammer als Initiative vor V e r t r a g m i t
6 Jahren ins Leben gerufen worden, um bei der Implemtierung und fachli- R e c h t s a n w a l t s k a m m e r
chen Weiterentwicklung wesentlich beitragen zu können.
Diese Kooperation wird für den bestehenden Schwerpunkt – Begleitung von
sehr kleinen Kindern und für spezielle PB – auch weiterhin genutzt. Ein
weiteres Kontinuum sollen die zweimal jährlich stattfindenden Anwäl-
tInnen-Treffen bleiben, an denen auch die psychosozialen BegleiterInnen
teilnehmen und auch immer ein Gast mit Impulsreferat und Diskussion
eingeladen wird.
Im heurigen Jahr war das Prof. Roland Girtler und Vertreter des Kriminal-
polizeilichen Beratungsdienstes, sowie PolizistInnen aus Kriminalkommis-
sariaten.
Diese Treffen dienen dem Austausch von Informationen, Neuerungen, aber
auch der Weiterentwicklung von PB, sowie dem Abbau von Vorurteilen, z.B.
indem sich die einzelnen Berufsgruppen kennen lernen und die spezifi -
schen Herangehensweisen und Anforderungen besser abgestimmt werden
können.
Auch gab es wieder Vernetzungstreffen der psychosozialen PB, speziell für
Wiener Einrichtungen und auch österreichweit.
   Infolge all dieser Kooperationsforen und auch anhand der Ergebnisse durch die erstellte Statistik
                                                          von KulturSoziologieWerkstatt wurde die
            Wichtigkeit der Einbeziehung des Jugendamtes nochmals deutlich, auf -
            grund des bestehenden gesetzlichen Auftrages, einer oftmals bereits vor -
            handenen Befassung, aber auch als mögliche weiterführende Stelle.
            Um auch diese Zusammenarbeit zu intensivieren gibt es seit Frühjahr 04
            spezielle Treffen mit Vertretern des AJF (Dezernatsleitung, Jugendamt,
            Psychologischer Dienst), sowie aus dem stationären Bereich (Krisenzen -
            trum, Pädagogischer Leitung) und Vertretern aller PB anbietenden Stellen
            Wiens (Beratungsstelle für missbrauchte Mädchen und junge Frauen, Kin-
            derschutzzentrum-Die Möwe, Männerberatungsstelle, Tamar) und der
            Koordination der Treffen durch die KJA-Wien.


            Die schon länger bestehende Zusammenarbeit mit dem LGH-Wien und dem
            dort tätigen RichterInnen-Senat für Sexualstraftaten für Erwachsene,
            sowie für Jugendliche, wurde ebenfalls durch gemeinsame Zusam -
            menkünfte vertieft und ausgebaut.




            BUBEN-PROZESSBEGLEITUNG

            Die Statistik durch die KulturSoziologieWerkstatt „Prozessbegleitung von
            Kindern und Jugendlichen in Österreich im Jahr 2003“ im Detail:

Statistik   Gesamtzahl der erhobenen                                     1 73 1 49 24
            Betroffenen: Davon sind 86 %
            Mädchen: Und 14 % Buben:

            Vergleicht man dazu die
            Statistik der KJA-Wien aus dem Jahr 2003:             37
            Gesamtzahl der begleiteten Kinder/Jugendlichen:       18
            Davon sind knapp unter 50% Mädchen:                   19
            Und knapp über 50% Buben:

            Bei den erhobenen Daten wurden leider nicht die einzelnen Bundesländer
            herausgefiltert: Die Daten entstammen von 1 73 Dokumentationen von Pro -
            zessbegleitungen im Jahr 2003 sämtlicher österreichischer Bundesländer
            mit Ausnahme des Burgenlands. Die Ergebnisse werden im Folgenden
            zusammenfassend dargestellt.

            Vergleicht man insgesamt 24 begleitete Buben (aus allen Bundesländern)
            mit 19 nur durch die KJA-Wien begleiteten Buben, so erkennt man, dass
            Wien in der Unterstützung dieses Geschlechts immer noch eine Vorreiter -
            rolle zufällt. Um dieses Manko an Begleitung noch deutlicher aufzuzeigen,
            die Statistikdaten aus dem Demografischen Jahrbuch 2002:
Da davon ausgegangen werden kann, dass bei den verbleibenden rund 1,4




 In Österreich leben: 8,053.106 Menschen ________________________
            Davon 0-18jährige: 1,720.791
            im Detail:         Menschen;
                          0-5 Jahre: 6-           487.093
                          14 Jahre: 15-           852.809
                          18 Jahre:               380.889


In Wien leben: 1,550.874 Menschen
           Davon        0-18jährige:                    291.605

                         0-5 Jahre: 6-                   93.566
                        14 Jahre: 15-                   138.256
                        18 Jahre:                       59.783
Mill. junger Menschen aus den restlichen
Bundesländern mehr als 5 Buben sexuelle
Gewalt passiert und zur Anzeige kommt,
besteht großer Bedarf an Aufklärung und
Pionierstätigkeit.

Zur Verdeutlichung der Differenz zwischen Ist- und Soll-Stand noch einige
Zahlen aus 2002 dazu:
                                            Österreich      Wien
Bekanntgewordene Fälle (Anzeigen)
zu den §§ 201-212:
                                            2475
Davon minderjährige
                                            1 635
Opfer: Verurteilungen
                                            466

Das Ziel in allen Bundesländern Österreichs sollte sein, dass kein Kind oder
Jugendlicher ein Strafverfahren ohne Begleitung erleben muss. Doch dafür
braucht es nicht nur mehr Engagement der Stellen und Fachleute, sondern
mehr Öffentlichkeit, damit Betroffene auch von den Angeboten erfahren.


Der Arbeitsschwerpunkt Buben-PB, in den letzten Jahresberichten bereits
vorgestellt und thematisiert (JB 2004: Seite 30-32; JB 2003: Seite 26+27),
wurde heuer zum Abschluss gebracht.
Mitgewirkt hatten: Annelies Strolz (Kinderschutzzentrum-DieMöwe), Tho-
mas Fröhlich (MÄB,MEN) Alain Schmitt (freie Praxis) und Peter Wanke
(KJA-Wien)
Als Ergebnis dieser dreijährigen Zusammenarbeit, Forschung, Weiterent- D o k u m e n t a t i o n
wicklung und Intervision liegt eine 100-seitige Dokumentation vor. Folder F o l d e r für
Jugendliche und Folder für Eltern von Betroffenen. wurden gemeinsam entwickelt.

Die angesprochene Dokumentation soll Einblick geben in die Themenkreise,
wie:
 Was ist psychosoziale und juristische Prozessbegleitung?
 Praxis mit minderjährigen männlichen Opfern/Zeugen
 Besonderheiten der Burschenarbeit und -sozialisation,
                     Differenzierung zur Begleitung von weiblichen Opfern
                     Unterschiede bei körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt

                    Der Folder für Jugendliche ist so gestaltet, dass Burschen erste Infos über
                    PB erhalten, sich angesprochen fühlen und dadurch verstärkt motiviert
                    sein sollen, sich professionell weiterhelfen zu lassen.
                    Der Folder für Erwachsene (Mütter, Väter, andere Bezugspersonen) dient
                    primär als Erstinformation, in ihn fließt aber auch das Ergebnis ein, dass
                    sich bei Buben als Opfer meist auch die Männer (Väter) sehr beteiligen.
                    Diese Arbeits- und Begleitungsunterlagen sind in der KJA-Wien kostenlos
                    erhältlich (solange der Vorrat reicht), für Beratungsstellen aus den Bun -
                    desländern gab es auch das Angebot die Folder mit regionalen Adressen
                    und Tel.Nr. zu versehen, damit sie zur praktischen Nutzung in Umlauf
                    gebracht werden können.

           Dank   In diesem Zusammenhang sei auch dem BMSG und im speziellen der dama-
                    ligen Kooperationspartnerin, Frau Dr. Haydari gedankt, da die Druckkosten
                    und Förderung durch dieses Ministerium erfolgten.




                    Kooperation LIMES – KJA
                    Arbeit mit mi nderjährigen Tätern


                    Auch in diesem Jahr hat es eine enge Zusammenarbeit der beiden Institu -
                    tionen gegeben.
                    Einerseits aufgrund der Personalunion von Peter Wanke, der Obmann von
                    LIMES und Mitarbeiter der Soforthilfe/KJA ist. Andererseits wurden in Fol-
                    ge der starken Zurücknahme von Bundesmitteln die finanziellen Ressour -
                    cen sehr knapp, wodurch wichtige Vereinsaufgaben nicht mehr geleistet
                    werden konnten. Die Kooperation zwischen KJA und LIMES ermöglichte
                    zumindest für Teilbereiche eine Notlösung.
                    Im Detail:
                    Bis zum heurigen Jahr subventionierte das BMSG den Verein mit ca. †
                    20.000,— im Jahr , womit die begleitende Elternarbeit, internationale
                    Kontakte, die Abhaltung regelmäßiger Teams und Intervisionen, Erstge-
                    spräche, bei Nichtverurteilten die Screeningphase und Testung gewährlei-
                    stet werden konnten.
                    Der Antrag auf die heurige Unterstützung durch Bundesgelder, der im
                    November letzten Jahres gestellt wurde, blieb trotz oftmaliger Na chfrage
                    und auch Verdeutlichung der dadurch entstehenden prekären Situation
                    unbeantwortet. Erst im Herbst wurde dem Verein mitgeteilt, dass eine
                    Summe in Höhe von † 6.000,— bewilligt wurde und nach Unterschrift,
                    damit einverstanden zu sein, zur Auszahlung gelangt ist.
Diese Einschränkung betraf selbstverständlich nicht nur den Verein LIMES. Auch viele andere
                                                 Institutionen und Projekte mussten auf einen
Teil der notwendigen Gelder verzichten. So wie bei anderen Beratungsstel- S u b v e n t i o n s k ü r z u n g e n
len auch, bedeutet das für die praktische Arbeit des Vereins, bis zur defi nitiven Zusage der
Subvention alle oben erwähnten Leistungen nicht anbie ten zu können.
In der Praxis bedeutet das, dass Eltern die Gespräche selber zahlen müs -
sen, Institutionen, die einen nicht-verurteilten Jugendlichen testen oder
abklären lassen wollen, dafür eigene Mittel finden müssen und die Mitar-
beiterInnen des Verein notwendige Teambesprechungen und Intervisionen
in der Privatzeit und damit ehrenamtlich verrichten müssen.
So konnte durch die gute Zusammenarbeit von LIMES und KJA zumindest KJA h i l f t a u s
eine gewisse Abfederung erreicht werden, indem Erstgespräche durch die Kinder - und
Jugendanwaltschaft vorgenommen wurden und auch dort stattfanden. Auch w ar sie die
Stelle, die für Auskünfte, Informationen und als institutionelle Drehscheibe zur
Verfügung stand.


Diese Verknappung der zur Verfügung stehenden Mittel klingt für Außen -
stehende vielleicht wenig dramatisch und nach dem Motto: „Dann geht halt
nicht mehr“ oder „Es findet sich wieder eine andere Nische“ wenig beein -
trächtigend.
Jedoch alle, die aufgrund konkreter Befassung mit solchen „Fällen“ bereits
Erfahrungen gesammelt haben, wissen, dass die Behandlung dieser Bur -
schen ohne Elternarbeit meist zum Scheitern verurteilt ist, effektive und
nachhaltige Auseinandersetzung mit den Burschen bedeutet, mit vielen
Institutionen, wie Polizei, Gericht, AJF, Opfereinrichtung usw. zusammen-
zuarbeiten und über das Knüpfen eines engen Netzes, auch ein tragfähiges
Arbeitsklima und in weiterer Folge eine Beziehung zu erreichen, wodurch
ein Jugendlicher sich eher motiviert fühlt von seinem „Muster“ und der
gewohnten, oft schädigenden Verhaltensweise Abstand zu nehmen.

Durch die mangelnde Absicherung der finanziellen Ressourcen werden
somit die Arbeit und der Erfolg der Burschen sehr sabotiert. Es wird ver -
hindert, dass der Verein ein schon prinzipiell knapp bemessenes, aber
großteils effektives und bewährtes Programm durchführen kann, es
womöglich zu keiner Behandlung kommt oder diese nur zum Teil durchge-
führt werden kann.


Langfristig bedeutet das natürlich auch, dass damit der zugrunde liegende
Opferschutz und präventive Auftrag zur Vermeidung weiterer Taten oder
Entwicklung zum erwachsenen Täter nicht gewährleistet ist und damit die
Gesellschaft zu Schaden kommt.


Die Verknüpfung des kleinen Arbeits- und Problemfeldes „jugendliche
Sexualstraftäter“ mit der Ebene einer gesellschaftlichen Bewusstheit und
Akzeptanz findet sich nicht nur in der zur Verfügungstellung von finanzi-
ellen Mitteln sondern auch in anderen, zum Teil bereits geschichtlichen,
Bereichen wieder:

• Jahrzehnte wurde die Existenz von sexueller Gewalt als Hysterie oder
  Erfindung von meist weiblichen „Opfern“ abgetan und mit einer Mauer
  des Schweigens bedacht.
                      Später, nach erfolgreicher Enttabuisierung, vor allem ein Erfolg von
                       Frauen und feministischer Ansätze, meldeten sich auch mehr betroffene
                       Männer als ehemalige kindliche Opfer zu Wort, worauf mit Unglauben,
                       Ekel und Abwendung reagiert wurde.

                      Es hat viele Jahre gedauert, dass die Behandlung von erwachsenen
                       Sexualstraftätern und die damit verbundene Auseinandersetzung Platz
                       gegriffen hat, ob es besser ist nach dem Modell des W e g s p e r r e n s oder
                       „Hilfe statt Strafe“ zu agieren, ebenso wie die Frage, ob es überhaupt
                       Heilung gibt.
                      So gibt es erst seit Kurzem eine Begutachtungsstelle für erwachsene
                      Sexualstraftäter.

                      Auf einer Vortragsreise durch alle Bundeshauptstädte Österreichs, bei
                       der die Arbeitsweise von LIMES und damit verbunden auch die Notwen-
                       digkeit vorgestellt wurde, Burschen, die Sexualstraftaten verüben, mit -
                       tels spezieller Programme zu behandeln, kam unisono die Antwort, dass
                       es nur ganz wenige bis gar keine junge Täter gäbe. Es muss, verglichen
                       mit anderen europäischen Ländern, Österreich ein Land der Seligen sein,
                       träfe dies zu. Mehr ist davon auszugehen, dass das Problem noch nicht
                       als ernstzunehmendes Phänomen erkannt wird, um eigene Arbeitsansät ze
                       zu fördern und zu installieren.


                      Dies ist vielleicht auch die gesellschaftspolitische Ursache, dass bei
                       einer Tagung des B M S G zu Opferschutz und Täterarbeit, die gemeinsam
                       mit LIMES über zwei Jahre vorbereitet wurde, nach Wechsel der zustän -
                       digen Sachbearbeiterin, die aus ihrem Fachverstä ndnis Täter- und
                       Opferarbeit in Österreich sehr gefördert hat, dann entschieden wurde,
                       auf die Beiträge zu den jugendlichen Sexualstraftäter und den Täterin -
                       nen zu verzichten.




        fehlender     Ebenso scheint es mir mit dem fehlenden gesellschaftlichen Auftrag in
gesellschaftlicher     Verbindung zu stehen, dass es trotz konträrer Erfahrungen aus dem
          Auftrag      internationalen Vergleich, bei Unterbringungen von Kindern und
                       Jugendlichen sehr häufig dazu kommt, dass Opfer - und Täterpersön-
                       lichkeiten in ein und der selben Einrichtung leben. Solange es gesell-
                       schaftlich vertretbar ist, anders gesagt, durch öffentlichen Druck nicht
                       verändert werden muss, ist es billiger und weniger aufwendig keine spe -
                       ziellen Angebote und Arbeitsansätze umzusetzen, da diese mehr Perso -
                       nal brauchen, sowie auch spezielle Ausbildungen benötigen. Vergleichs -
                       weise können nicht so viele K i n d e r / J u g e n d l i c h e betreut werden und dies
                       alles benötigt mehr Geld. So lange dem Spargedanken auch von politi -
                       scher Seite den fachlichen Gesichtspunkten der Vor zug gegeben wird,
                       darf sich niemand wundern, wenn Kinder, die aufgrund erlittener sexu -
                       eller Gewalt aus der Familie herausgenommen werden, in der Einrich -
                       tung wieder sexuelle Gewalt erleiden.
Um die Notwendigkeit von fachlichen Rahmenbedingungen deutlicher zu
machen wurde diesmal ein Team eingeladen, über ihre Erfahrungen mit
einem Jugendlichen zu erzählen.

Ein 14jährigen Bursche, der aufgrund sexueller Übergriffe, die er an einem
anderen untergebrachten Kind verübt hatte, war auf Grund dessen vier-
zehn Tage in U-Haft. Eine sehr massive Präventivmassnahme, die ausge -
sprochen wurde, um weitere Übergriffe zu verhindern. Dies ergab sich auf -
grund der mangelnden Schutz gebenden Alternativen und ist manchmal die
einzige Möglichkeit. Verständlicher Weise gibt es kein Vertrauen des
Gerichts in solche Unterbringungen.

Doch lesen Sie selbst:
Wohngemeinschaftsaufenthalt
eines jugendlichen Sexualstraftäters                                         Fallbeispiel

Der Jugendliche Martin S. (Name geändert) kam im Sep 04 nach 1 0-tägi-
ger U-Haft (wegen sexuellem Missbrauch – Anklagepunkte: §§ 201 (1),
206 (1) StGB) und anschließendem Aufenthalt im KriZe in unsere WG.
Vor der Aufnahme des Jugendlichen gab es einige Gespräche im Team
und mit der Pädagogischen Leitung. Diese waren sehr wichtig und ent-
scheidend für uns als Team, da wir mit einer vollkommen neuen The -
matik konfrontiert wurden. Ein Tabuthema der Alltäglichkeit mitten in
unseren Reihen löste anfänglich auch bei uns viele Emotionen aus,
deren wir uns selber erst bewusst wurden mussten.

Fragen wie:
 Wieso gerade unsere WG?
 Was braucht so ein Jugendlicher?
 Inwieweit können wir Martin trotz seiner Taten wertfrei gegenüber
  auftreten?
 Wie behandelt man so einen Jugendlichen?
  Vieles mehr brachte uns auf die wesentlichen Kriterien, welche für
  die Aufnahme des Jugendlichen entscheidend waren:
 Die derzeitige Gruppenzusammensetzung:
 Eine, uns notwendig erscheinende Maßnahme war eine Umstruktu -
  rierung: ein 12-jähriges Mädchen wechselte in eine andere WG.
 Kontinuierliche Elternarbeit
 Die Unterstützung des Teams bei der Problematik durch Fallsupervi-
  sion mit und bei Peter Wanke/Kinder- und Jugendanwaltschaft –
  Wien
 Therapie des Jugendlichen bei LIMES (war auch durch Weisung eine
  Auflage des Gerichts)
 Überblick durch Vernetzungsgespräche mit den beteiligten Einrich -
  tungen, wie vom AJF die zuständige SA, Therapeuten, Sozialpädago-
  gen
 Regelmäßiger Kontakt mit dem Therapeuten vom Verein LIMES

Mit gemischten Gefühlen, Neugier und Unsicherheit, erwarteten wir
schlussendlich den Tag der Begegnung mit Martin.
Das Wichtigste in den ersten zwei Tagen war für ihn, dass er sein Zim -
mer ausmalen durfte um sich einrichten zu können. Interessanterweise
wählte er die Farbe weiß aus.
Anfänglich war Martin recht zurückgezogen und extrem angepasst,
nach dem Motto: „nur nicht auffallen“. Vorsichtiges Herantasten und
gegenseitiges Beschnuppern beschreibt die An fangsphase am Besten.
Emotional waren die ersten sechs bis acht Wochen die Aufreibendsten
für ihn. Einerseits wollte er den Coolen aufgrund seiner „Häfenerfah-
rung“ vor der Gruppe herauskehren und andererseits durchaus sehr
beschämt und unsicher, da er sich immer mehr und mehr seiner Taten
und dessen Folgen bewusst wurde.

Zu dieser Zeit begann auch die größte Herausforderung für uns Pädago -
gen, da wir ihn auf dieser Gradwanderung mit viel Empathie und Ver -
ständnis aber auch klaren Strukturen und Regeln begegneten. Für Mar -
tin war dies sehr hilfreich, da er durch diese Unterstützungsmaßnahme
und viele Einzelgespräche, mit jedem aus unserem Team, einen Platz in
der WG fand.
Als wichtige Stütze bei der Arbeit mit Martin stellte sich auch seine Mut-
ter heraus, die hervorragend mit uns zusammenarbeitete. Dies beinhal -
tete oftmalige Gespräche zur Psychohygiene und eine ausgezeichnete
Paktfähigkeit. Durch ihre Liebe und ihre tatkräftige Unterstützung nur
das Beste für Martin zu wollen, war es möglich, dass er sich stückchen-
weise von zu Hause abnabeln konnte, was für die anstehende Lehre in
Eggenburg sehr essentiell war. Auch ein Schulwechsel ins Poly 20 war
eine Erfahrung für ihn, die ihn, in der Zeit in der er bei un s war, her-
anreifen lies. Selbst die traurige Tatsache, dass im Sommer sein Stief -
vater starb, führte zu keiner Eskalation. Erstmalig war Martin in der
Lage, von sich aus Gespräche zu suchen, in welchen er Bedürfnisse,
Wünsche und ihm wichtige Gedanken kundtun konnte. Er wurde ernst
genommen, konnte sich bei uns fallen lassen, aber gleichzeitig wie ein
Jugendlicher behandelt werden, eine Fülle von Dingen, die ihm die
Trauerarbeit mit uns ermöglichte. Was sich als eine Belastung während
des WG-Aufenthaltes herauskristallisierte, war der Umstand, dass er
ewig im Ungewissen bezüglich seines Verfahrens schwebte. Das waren
dann meistens jene Tage, wo er besonders das Gespräch bei Betreuern
suchte. Leider konnten wir ihm in dieser Sache bis zum Auszug ein Jahr
später nicht helfen, da dies nicht in unserer Macht stand.




Wichtig ist, dass diese Leistung des Teams Handelskai mitunter nur
durch die professionelle Unterstützung in Form von Supervision mit
Peter Wanke/Kinder- und Jugendanwaltschaft – Wien erbracht werden
konnte. Erst durch die professionelle Vernetzung sämtlicher Ressourcen
war es möglich, Martin so zu begegnen und ihn erleben zu dürfen, wie
es uns erlaubt war.



In Vertretung für das Team Handelskai
Glöckl Roland
Mein Praktikum in der KJA
Claudia Strobl



Februar bis Juli 2005

Neben meiner beruflichen Tätigkeit als Sozialpädagogin, befinde ich mich
derzeit in Ausbildung zur Systemischen Familientherapeutin. Während der
ersten vier Semester dieser Ausbildung, sind Praktika sowohl im psycho -
sozialen als auch im klinisch-psychiatrischen Bereich im Ausmaß von 550
Stunden vorgesehen.
Obwohl frau/man glauben könnte, dass das Finden einer Praxisstelle
(zumal ich ja auch im Sozialbereich tätig bin und somit quasi an der Quel -
le sitze) keinerlei Schwierigkeiten bereiten dürfte, wurde ich rasch eines
Besseren belehrt. Einerseits müssen, meines Wissens nach, StudentInnen
nahezu aller, im engeren und weiteren Sinne, sozialen Berufe, im Rahmen
ihrer Ausbildung Praktika in psychosozialen Einrichtungen nachweisen.
Dies macht die Begehrlichkeit nach Praktikumsplätzen groß, die Verfüg-
barkeit allerdings leider eher gering. Andererseits erachte ich die rechtli che
Situation während der Absolvierung eines Praktikums aus versiche -
rungstechnischer Sicht (noch immer) nicht ganz eindeutig, beziehungswei-
se zufrieden stellend geregelt. Aus diesen Gründen kommt es daher derzeit
bei Anfragen vermehrt zu Absagen oder teilweise wirklich sehr langen
Wartezeiten.

Umso mehr war ich deshalb froh darüber, dass ich ziemlich rasch die Zusa-
ge erhielt einen Teil meines Praktikums bei der Kinder - und Jugendan-
waltschaft absolvieren zu dürfen. Wie sich sehr bald herausstellte, war
dies nicht nur für meine Ausbildung, sondern auch für meine berufliche
Tätigkeit ausgesprochen hilfreich und lohnend.
Vor Beginn meines Praktikums hatte ich eine eher undeutliche Vorstellung
über die genauen Tätigkeitsbereiche und die Vielfalt der Hilfsangebote der
Kinder- und Jugendanwaltschaft. In meiner Wahrnehmung war die KJA
vor allem eine Servicestelle, an die man sich telefonisch wenden konnte,
wenn’s irgendwo im Kinder- und Jugendlichenbereich „brannte“, Rechte
von Kindern und/oder Jugendlichen verletzt wurden, man/frau sich bera-
ten lassen wollte.

Nachdem ich mein Praktikum im Februar 05 begonnen hatte, bekam ich
rasch Einblick in die Vielfalt der Themen, Arbeitsbereiche und Projekte,
derer sich die KJA annahm, beziehungsweise die das Team um Monika Pin-
terits und Dr. Anton Schmid behandelte. Egal ob es sich um unterschiedli -
che Formen der Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, Fragestellungen und
Probleme die ihr öffentliches oder privates Lebensumfeld betreffen, das
Aufspüren neuer Problembereiche und das Erstellen geeigneter Angebote
oder die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention im Alltag handelt,
erlebte ich die KJA als ausgesprochen engagierte und kompetente Anlauf-
stelle.

Besonders interessant war es für mich zu erkennen, mit wie vielen weite ren
Einrichtungen des psychosozialen Bereiches die KJA vernetzt ist. Im
Rahmen meines Praktikums war es mir daher nicht nur möglich bei Bera-
tungsgesprächen, Kooperationstreffen, moderierten Helferkonferenzen in
besonderen Anlassfällen oder Supervisionen dabei zu sein, sondern auch
unterschiedlichste Einrichtungen wie zum Beispiel die Männerberatung,
Limes oder die „Theobaldgasse“ sozusagen von innen kennen zu lernen.
Obwohl die KJA vor allem Kindern und Jugendlichen zur Verfügung steht,
habe ich während des Praktikums die Erfahrung gemacht, dass sich primär
besorgte Erwachsene an die KJA wenden. Darüber, wie gut die Kinder- und
Jugendanwaltschaft und deren Angebote tatsächlich bei der Zielgruppe
bekannt sind, kann ich natürlich keine gültige Aussage treffen. In
Gesprächen, die ich in meiner Arbeitsstelle mit Kindern und Jugendlichen
führte, konnte ich jedenfalls feststellen, dass nur wenigen Betroffenen die -
se Möglichkeit der Unterstützung bekannt war. Für mich stellt sich daher
die Frage, ob durch zielgruppengerechte Medienpräsenz (z.B. TV-Spots) der
Bekanntheitsgrad bei Kindern und Jugendlichen gesteigert werden könnte.
Meiner Meinung nach wissen viele von ihnen noch immer zuwenig oder nur
partiell über ihre Rechte und Möglichkeiten Bescheid. Darüber hinaus
dürfte recht viel Halbwissen und/oder unüberprüfte Annahmen im Umlauf
sein. Dies bestätigt erneut meine Erfahrung, wie hoch der Stellenwert von
Öffentlichkeitsarbeit einzuschätzen ist.


Wie bereits oben festgestellt, war für mich das Praktikum bei der Kinder-
und Jugendanwaltschaft aus vielerlei Gründen ausgesprochen informativ
und hilfreich. An dieser Stelle möchte ich mich daher sehr, sehr herzlich bei
den beiden JugendanwältInnen Monika Pinterits und Dr. Anton Schmid
und dem gesamten Team für ihre geduldige Bereitschaft, meine vielen Fr a-
gen zu beantworten, bedanken und dass sie es mir ermöglichten mein Prak -
tikum bei ihnen zu absolvieren.

Mein ganz besonderer Dank gilt meinem Praxisbetreuer Peter Wanke, der
mir nicht nur seine Aufmerksamkeit und Zeit, sondern auch seine Erfah -
rung und sein Wissen zur Verfügung stellte und mit dem ich manch ange -
regte und ausgesprochen bereichernde Diskussion führte.
PRÄVENTION
Im Jahresprogramm der Soforthilfe war der Bereich „Prävention“ wieder
mit einigen Schwerpunkten vertreten:

• Ende letzten Jahres erfuhr das Wiener Netzwerk die Ehre den interna- B e t t y M a k o n i - P r e i s
  tionalen Preis: „Betty Makoni 2004“ für innovative Präventionsaktivitäten, durch die Womens
  World Summit Foundation verliehen zu bekommen.
  Wie in den letzten Jahresberichten nachzulesen war, veranstaltete es
  jedes Jahr zum Tag der Prävention von sexueller Gewalt eine internatio -
  nale Tagung, bei der auch Workshops angeboten wurden. Auch Vertreter
  der Kinder- und Jugendanwaltschaft standen immer als ReferentInnen
  zur Verfügung.
  Auch dieses Jahr wurde eine Tagung geplant. Diesmal sollten die Buben
  im Zentrum stehen. Doch trotz hochkarätiger Fachleute war es nicht
  möglich eine Sicherung der Tagungskosten zu erreichen. Die Stadt Wien
  war zwar wie jedes Jahr bereit einen Teil der Kosten zu übernehmen,
  jedoch das BMSG, das bei Planungsbeginn Gelder zugesagt hatte, konn -
  te bis Sommer keine definitive Absicherung geben. Da ein Grundsatz der
  letzten Präventionskongresse immer war, TeilnehmerInnen den Besuch
  kostenlos zu gewährleisten, da viele aus öffentlichen Einrichtungen
  kommen und von dort die Kosten nicht ersetzt erhalten hätten, musste
  die Veranstaltung im Herbst abgesagt werden.

  Umso erfreulicher ist es, dass eine internationale Organisation, die e uro-
  paweit Initiativen zur Prävention von sexueller Gewalt prämiert, gerade
  die jahrelange Arbeit und Abhaltung von solchen breitenwirksamen Ver-
  anstaltungen des Wiener Netzwerkes auszeichnet.
  Es war ein kleiner Trost, jedoch das Unverständnis über nicht nachvoll-
  ziehbare Beamtenentscheidungen, die diese Tagung verhinderten über -
  wog bei allen Fachleuten.
  So konnte lediglich mittels kleinem festlichen Rahmen in den Räumen der
  Kinder- und Jugendanwaltschaft die Übergabe des Preises veranstaltet
  werden und vor geladenen Gästen und Medienvertretern die Notwendig-
  keit und Sinnhaftigkeit von Prävention öffentlich gemacht werden.
  Betty Makoni, Lehrerin in Simbabwe, hat ein Mädchennetzwerk gegen
  sexuelle Ausbeutung mit über 2000 in kommunalen Gruppen organisier -
  ten Mädchen aufgebaut und ein Dorf des Friedens und der Sicherheit für
  Mädchen gegründet.


• In einigen Schulen und auch Kindergärten Wiens fanden wieder Eltern -
   abende statt. Die Soforthilfe präsentierte Ansätze von institutioneller
   aber auch häuslicher Prävention wie z.B. „gewaltfreie Erziehung“ oder
   „Gewalt unter Kindern“.
  Diese Veranstaltungen waren immer sehr gut besucht und vermutlich
  aufgrund der häufigen medialen Konfrontation mit dem Thema Gewalt,
  ergaben sich sehr anregende und spannende Diskussione n.
 Die Soforthilfe beteiligte sich an der Kampagne „Finger weg“, einer
  Kooperation mit der Vereinigung Österreichischer Kriminalisten, der
  Agentur Currycom, Rat auf Draht, Prof. Dr. Max Friedrich vom AKH und
  einiger KünstlerInnen.
  Gemeinsam wurden TV- und Kino-Spots, ein Songwettbewerb, eine Web-
  Seite, aufrüttelnde Sujets und andere öffentlich wirksame Schwerpunkt -
  setzungen vorgenommen, die ermuntern und sensibilisieren sollen.

 Wiens pädagogische LeiterInnen der Magistratsabteilung 1 1, Jugend-
  wohlfahrt, die für stationäre Unterbringung von Kindern und Jugendli -
  chen zuständig sind, wurden durch eine Seminarreihe vertiefend mit der
  Thematik: „Sexualität – sexuelle Gewalt – Prävention“ fortgebildet.
  ReferentInnen waren: „Sexualentwicklung bei Kindern, Reifung, Grenzen“
  – Doz.Dr. Ernst BERGER; „auffällige Mädchen, Opfer, Prozessbegleitung“
  - Christine BODENDORFER von der Beratungsstelle für sexuell
  missbrauchte Mädchen; „Grauzone, Auffälligkeiten bei Mädchen und
  Buben, Erhärtung“ - Monika KORBER; „Prävention“ – Mag. Lilly AXSTER;
  „Jugendliche Täter“ – Peter WANKE. Die Veranstaltungen wurden von
  Peter Wanke auch begleitet und moderiert.


 Durch Fortbildungen konnten in etwa 1 900 Personen erreicht werden.




Psychotherapie
Kinder und Jugendliche, die von (sexueller) Gewalt betroffen waren/sind,
können ihre traumatischen Erlebnisse nicht vergessen. Mit Hilfe profes -
sioneller psychotherapeutischer Behandlung ist jedoch eine wesentliche
Verbesserung der Lebensqualität von Betroffenen möglich.

Oft können Angehörige von betroffenen Kindern keine Psychotherapie
finanzieren und sind auf Krankenkassenplätze angewiesen. Hier werden die
Kosten zur Gänze von den Krankenkassen übernommen. Dies wurde in Wien
erfreulicherweise durch eine engagierte psychotherapeutische Berufspolitik
vor einigen Jahren möglich, allerdings musste dabei eine Beschränkung der
gesamten Anzahl der Therapiestunden in Kauf genommen wer-den. Da
leider auf Bundesebene noch kein Psychotherapiegesamtvertrag mit den
Krankenkassen abgeschlossen wurde, sind Versicherte darauf angewiesen,
dass sie Glück haben. Glück, einen der begehrten kostenlosen
Psychotherapieplätze zu erhalten.



Auch im Rahmen der MAG 1 1 stehen nicht ausreichend finanzielle Mittel
zur Verfügung, um allen von (sexueller) Gewalt betroffenen Kindern und
Jugendlichen, die eine Psychotherapie benötigen, diese zu ermöglichen.
Deshalb sieht sich die Kinder- und Jugendanwaltschaft weiterhin veran-
lasst, mittels Benefizveranstaltungen und Spenden die oft dringend not -
wendigen psychotherapeutischen Behandlungen für die Betroffenen zu
finanzieren. Leider ist dies nur sehr eingeschränkt möglich – eben im Rah-
men der begrenzt vorhandenen Spendengelder.

Statistik:

Die Statistik wurde anhand folgender Kriterien erstellt:

 weibliche Betroffene
 männliche Betroffene

 körperliche Gewalt
 sexuelle Gewalt
 psychische Gewalt

 Alter Von Gewalt betroffene Kinder und

Jugendliche:

Im vergangenen Berichtszeitraum konnten von der Kinder- und Jugendan-
waltschaft insgesamt 1 5 Psychotherapien bei frei niedergelassenen und in
die Liste des Gesundheitsministeriums eingetragenen P s y c h o t h e r a p e u t I n -
n e n organisiert und dank Spendengeldern finanziert werden. Ein herzliches
Dankeschön allen Spendern, die geholfen haben, den Kindern zu helfen.


Geschlecht:              6 Mädchen                          40 %
                         9 Buben                            60 %

Gewaltformen:
Wie bereits in den letzten Berichtszeiträumen muss auch diesmal festge-
stellt werden, dass die sexuelle Gewalt bei den betroffenen Kindern mit
73,3 % den größten Anteil darstellt.

Unter hauptsächlich physischer Gewalt litten 13,3 % der Kinder und
Jugendlichen und unter vorwiegend psychischer Gewalt ebenso 13,3 % .
Leider mussten einige Kinder mehrere Formen von Gewalt erleben. In der
Statistik scheint jene Gewaltform auf, die bei dem jeweiligen Kind über -
wiegend festgestellt werden musste.

sexuell                                    73,3 %
physisch                                   13,3 %
psychisch                                  13,3 %

Alter:
Die Altersstruktur der betroffenen Kinder und Jugendlichen ist unten ange -
führt. Es muss festgestellt werden, dass die Altersgruppe der 7 bis 15 -
jährigen vergleichsweise häufiger eine psychotherapeutische Behandlung
in Anspruch nimmt.
                     Hier kann – wie bereits im Vorjahr erwähnt – interpretiert werden, dass
                     Lebensphasen der Ablösung (wie beispielsweise Schuleintritt oder –
                     a b s c h l u s s ) dazu veranlassen, außenstehende Vertrauenspersonen zu
                     gewinnen ( z B Lehrerin etc.) und sich dadurch eine Chance für Hilfe findet.


                      Kinder                                                                    53,3 % 46,6 %
                      Jugendliche


Eine Fallgeschichte: „... und da ss a ll e s w i ede r gut w i rd!“
                      Psychotherapie mit Kindern nach Gewalt- und
                      Missbrauchserfahrung

                     Martina Nöster, Psychotherapeutin und Supervisorin; Psychodrama, Kinder- und Jugend-
                     psychotherapie - in freier Praxis und im Frauengesundheitszentrum F.E.M.

                     Klara(12)  kommt seit drei Jahren wöchentlich zur Psychotherapie. Zu
                     Therapiebeginn war sie neun. Zu diesem Zeitpunk t haben Familienan-
                     gehörige, Schule und andere Institutionen bereits begonnen, Klaras
                     Situation zu verbessern. Es wurde im Außen viel verändert; neuer
                     Wohnort, neue Familie, neues soziales Umfeld. Es sollte der Boden
                     geschaffen werden, auf dem Klara Halt f inden kann, der Raum, in dem
                     sie sich geborgen fühlen und in dem sie ihre schmerzhaften Erfahrun -
                     gen verarbeiten kann. Und Klara begann zu verarbeiten. Sie bekam hef -
                     tige Wutanfälle, bei denen sie Gegenstände zerstörte, M i t s c h ü l e r I n n e n
                     verletzte und war oft nicht zu beruhigen, wenn ihr zu Hause Grenzen
                     gesetzt wurden. Ihr Inneres, das trotz der äußeren Veränderungen
                     immer noch verletzt, verunsichert und hilflos war, meldete sich zu
                     Wort. In dieser Krise lag auch die Chance.



                     Kinder besitzen eine sehr hohe Fähigkeit, traumatische Ereignisse zu
                     verdrängen. Das gewährleistet oft ihr emotionales Überleben in der
                     aktuellen Situation. Gleichzeitig bleibt gerade dadurch ihre innere Not
                     für andere unsichtbar und häufig bleibt Hilfe und Unterstützung zur
                     Bewältigung aus. Aus dieser Sicht kann jede Auffälligkeit und sichtba re
                     Störung als Hilferuf gesehen werden.



                     In der Psychotherapie (Psychodrama) sprach Klara kaum über ihre Sor -
                     gen, auch nicht über ihre Wutanfälle. In den ersten Rollenspielen, die
                     nur minimal variierten, gab sie mir die Rolle der Dienerin und nahm
                     selbst die Rolle der Prinzessin ein. Die Dienerin bemühte sich sehr um
                     ihre Prinzessin, sie verwöhnte sie und erfüllte ihr jeden Wunsch, damit
                     die Prinzessin glücklich und zufrieden ist. Nach mehreren Monaten erst
                     veränderte sich das Spiel. Die Dienerin musste die schlafende Prinzes sin
                     vor Räubern und Einbrechern, die der Prinzessin etwas antun woll ten,
                     verteidigen.
noch wollen sie von uns daran erinnert werden. Sie suchen nach Gebor -
genheit und nach Momenten, in denen sie sich sicher fühlen können.
Diese sind aber fremd, selten vertraut und deshalb im Alltag oft nicht
erkenn- und realisierbar. Das Rollenspiel in der Kindertherapie bietet
die Möglichkeit, Wünsche und Bedürfnisse auszup robieren. Klara spiel-
te ihre Sehnsucht so lange, bis sie einen Teil der Qualität dieses Gefühls
in sich integrieren konnte. Sie wusste nun, wie es sich anfühlt, jemand
Besonderer zu sein, verwöhnt und beschützt zu werden und das
Geschehen entscheidend m i t g e s t a l t e n zu können. Und mir gab sie die
Botschaft für sie da zu sein, ihr beizustehen und sie vor Verletzungen zu
schützen. Das häufige Wiederholen der gleichen Szene bot ihr Sicher -
heit, Geborgenheit und Vertrautheit.



Die Psychotherapie mit Klara ist langsam gewachsen. Es brauchte vor
allem Zeit für Vorsicht, Distanz, Misstrauen, Annäherung und Vertrau -
en und das Setzen von Grenzen, um Klara Halt und Struktur zu geben.
In diesem Rahmen konnte sie ihre eigene Bühne schaffen. So entstan -
den Szenen und Rituale, die dem Aufarbeiten ihrer Geschichte, dem
Heilen ihrer Wunden und dem Erkennen ihrer persönlichen Ressourcen
dienen. Das Spielen unterschiedlicher Rollen erweitert ihr Rollenreper -
toire und ermöglicht den Blick auf neue Handlungsmöglichkeiten.



Am Ende jeder Therapieeinheit blies Klara eine Kerze aus, um ansch -
ließend den für sie im Moment wichtigsten Wunsch auszusprechen und
wegzuschicken. Der Wunsch „...und dass alles wieder gut wird!“ wurde
erst nach zweieinhalb Jahren in konkrete, überprüfbare, wie „. . .am
Wochenende ins Kino“ und „...morgen gemeinsam mit meiner Freundin
schminken“ oder „... neue Eislaufschuhe“ verändert. Da spürte ich, dass
sich bei Klara nun nicht mehr nur im Außen, sondern auch in ihrem
Inneren etwas zu verändern begann.




                                            Ein Bild, das Klara während
                                            der Psychotherapie gemalt
                                            hat.
               Gerichtliche Opferhilfe
               für Kinder und Jugendliche
               Positionspapier der Kinder- und Jugendanwältinnen Österreichs

               In den vergangenen Jahren hat sich durch die öffentliche Diskussion rund
               um sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, immer wieder entfacht
               durch einige sehr „spektakuläre” Fälle in den Medien, viel getan. Schweigen
               und Tabus wurden zum Teil gebrochen; endlich ist die Tatsache im Bewus-
               stasein der Menschen, dass die überwiegende Zahl aller Sexualdelikte im
               erweiterten Familien- oder Bekanntenkreis passieren. Die Zahl derjenigen,
               die professionelle Hilfe in Anspruch nehmen ist gestiegen. Immer mehr in
               den Brennpunkt - auch im Strafverfahren - ist der Begriff des Opfer-
               schutzes gerückt, was zum Strafrechtsänderungsgesetz 1 998 mit zahlrei-
               chen Opferschutzbestimmungen und nun schließlich zum Strafprozessre-
               formgesetz geführt hat, das spätestens mit 1 . 1 .2008 vollständig in Kraft
               treten wird.

               Viele der in den vergangenen Jahren von den Kinder- und Jugendanwalt-
               schaften veröffentlichten Forderungen sind Dank der Hartnäckigkeit vieler
               Stimmen und nach der großteils erfolgten Umsetzung des EU-Rahmenbe-
               schlusses über die Stellung der Opfer im Strafverfahren weitestgehend
               beschlossen und umgesetzt. Positiv zu bewerten sind die Bezeichnung
               „Opfer” statt bisher „Geschädigter” oder „Verletzter”, die ausführlichen
               Verständigungs- und Informationsrechte, das Recht auf Vertretung und auf
               Prozessbegleitung, die Mitwirkungs- und Kontrollrechte sowie die
               besonderen Schutzrechte und Rechtsmittelrechte.

               Etliche Punkte sind im Rahmen der Novellierung dennoch offen geblieben.
               Wir appellieren daher an alle Verantwortlichen, sich für eine Umsetzung
               nachstehender Forderungen in ihrem Wirkungsbereich engagiert einzusetzen.

               Informationspflicht
               Mit der Reform der Strafprozessordnung werden wesentliche Forderungen
               der Kinder- und Jugendanwaltschaften spätestens mit 2008 erfüllt. Dies
               beginnt bei der Aufklärungspflicht der Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft
               und des Gerichts in Bezug auf Verfahrensrechte, Schadensersatz und Hil -
               feleistungen - und damit einhergehend Informationen über Opferhilfeein-
               richtungen - vor der Vernehmung. Nicht zuletzt aber beinhaltet die Infor-
               mationspflicht auch die Verständigung über den Ausgang des Verfahrens,
               über die Freilassung des Beschuldigten, die Einstellung des Verfahrens und
               einiges mehr.

        Info bei    Die Information über die Freilassung betrifft jedoch nur das laufende Ver-
Täterenthaftung    fahren und somit die Untersuchungshaft. Sobald das Verfahren beendet ist,
                      der/die Täter/in in Strafhaft ist, besteht keine Informationspflicht mehr.
                   Aus Sicht der Opfer ist dies nicht verständlich und müssen diese nach einer
                     Verurteilung weiterhin in Angst sein, dass sie wieder mit der Person kon-
                        frontiert sind. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften fordern deshalb,
dass Opfer von Missbrauch und Gewalt über die bevorstehende Enthaftung
benachrichtigt werden.

Die Informationspflicht vor der Vernehmung setzt voraus, dass die amts -
handelnden Organe über alle rechtlichen Voraussetzungen Bescheid wis -
sen. Dies ist umso wichtiger, da für einige Leistungen bestimmte Fristen
einzuhalten sind. Können diese auf Grund von mangelnder Information
nicht eingehalten werden, kommt im Fall das Amtshaftungsgesetz zum
Tragen.
Da es in Anbetracht der Fülle an Informationen jedoch kaum möglich sein
wird, Opfer immer vollständig davon in Kenntnis zu setzen, sollten sinn -
voller Weise alle möglichen Opfer vor der ersten Vernehmung und Ladung
schriftlich über ihre Rechte informiert werden. Für jedes Bundesland soll te
somit umfassendes Informationsmaterial zur Verfügung stehen, das in
Form von Broschüren und Falter über die Rechte als O pfer informiert.
Ladungen sollten ebenso bundesländerspezifisch und in verständlicher
Sprache verfasst werden. Sowohl das Informationsmaterial als auch die
Ladungen sollten in kind- und jugendgerechten Varianten zur Verfügung
stehen. Durch verständliche Informationen über Rechte und Opferschutz-
bestimmungen sowie Adressen von Beratungsstellen soll auf die besonde re
Situation, im Strafverfahren gleichzeitig Zeuge und von der Straftat selbst
betroffenes Opfer zu sein, schon in der Ladung eingegangen werden. Eine
weitere Möglichkeit besteht darin, Opferhilfeeinrichtungen von Amts
wegen einzuschalten, die mit den Betroffenen Kontakt aufnehmen, da für
viele Opfer die Information alleine nicht genügt, um sich Hilfe zu holen.


Bis die Strafprozessreform in Kraft tritt, sollten die bestehenden Infomate-
rialien und Formblätter für Ladungen aktualisiert und verbessert, die Exe -
kutive mit Nachdruck auf die bestehenden Erlässe zur Belehrungspflicht
hingewiesen und in der Ausbildung der Exekutive, Staatsanwältlnnen und
Richterlnnen über Opferschutzeinrichtungen informiert werden.


Prozessbegleitung und Privatbetei l igtenanschluss
Seit einigen Jahren gibt es nun in ganz Österreich kostenlose psychosozia le
und juristische Prozessbegleitung, allerdings ohne Rechtsanspruch. Dies
ändert sich zwar mit Inkrafttreten der StPO - Reform, allerdings nur für
Gewalt- und Sexualopfer und nahe Angehörige eines durch eine Straftat
getöteten Menschen, sowie alle Angehörigen, wenn sie Zeugen der Tat
waren - soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter
größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforder-
lich ist.


Diese Bestimmungen sind unserer Ansicht nach zu eng: Einerseits können A u s w e i t u n g d e r
auch Opfer von anderen Delikten schwer traumatisiert sein und benötigen P r o z e s s b e g l e i t u n g
psychosoziale und rechtliche Unterstützung vor, während und nach einem Verfahren.
Andererseits wird der Rechtsanspruch durch die gerichtliche Prüfung de r Notwendigkeit der
Wahrung der prozessualen Rechte und Betroffenheit der Opfer wieder abgeschwächt.
                        Bei Minderjährigen sollte Prozessbegleitung zudem von Amts wegen und
                        nicht nur auf Antrag hin installiert und die Jugendwohlfahrt informiert
                        werden.
                        Die gesetzlich verpflichtende Information über das jeweilige Angebot in
                        den einzelnen Bundesländern und entsprechende Begleitmaßnahmen durch
                        Öffentlichkeitsarbeit müssen eine flächendeckende und frühzeitige Inan -
                        spruchnahme dieser Opferhilfe sicherstellen
                        Für die Opferhilfeeinrichtungen müssen Verträge verfasst werden, die die
                        Prozessbegleitung flächendeckend (auch in den abgelegenen Regionen)
                        absichern und sämtliche Kosten - auch Fahrtkosten, Verwaltung, Fortbil-
                        dungen und Dolmetschkosten - beinhalten
                        Neben dem Anspruch auf Prozessbegleitung haben Opfer auch die Mög-
                        lichkeit, sich als Privatbeteiligte am Strafverfahren zu beteiligen und damit
                        noch mehr Rechte in Anspruch zu nehmen.
                        Minderjährige Opfer von sexueller Gewalt sollen im Strafverfahren gegen
                        den Beschuldigten - in welchem sie lediglich Zeuglnnen sind - ex lege (ohne
                        Beantragung) den Status als Privatbeteiligte erhalten, um ihre verfahrens -
                        rechtliche Stellung (zum Teil gegen Eltern) im Strafprozess wesentl ich zu
                        verbessern.


                        Schonende Behandlung
                        Erfahrungen aus der Opferarbeit und Forschungsergebnisse zeigen, dass
                        Opfer oftmals im Zuge von Ermittlungen und einem Verfahren eine „sekun -
                        däre Viktimisierung” oder auch Retraumatisierung erleiden. Die Reaktionen
                        des Umfeldes sowie der Umgang der Exekutive bzw. Justiz mit den Opfern
                        bewirkt immer wieder schwerere psychische Folgen als die erlebte Tat
                        selbst.
                        Mit der StPO-Reform haben Betroffene nunmehr eigene so genannten
                        „Opferrechte” zu denen auch die schonende Behandlung gehört. Dies war
                        lange Zeit eine der Forderungen der Kinder- und Jugendanwaltschaften.
                        Konzepte wie die Einvernahme mittels Videoübertragung, Befragung durch
                        Sachverständige, Separate Warteräume etc. haben vorher schon schritt -
                        weise Eingang in die Strafprozessordnung gefunden, mittlerweile gelten sie
                        - zumindest theoretisch - als Standards. Ziele sind dabei die Vermeidung
                        von Konfrontation zwischen Opfer und Beschuldigtem/ Beschuldigter, der
                        Entfall von unnötigen belastenden Einvernahmen und dadurch
                        Verfahrensverkürzung sowie die Erhöhung der Aussagewahrscheinlichkeit

K o n t r a d i k t o r i s c h e und die Vermeidung der erwähnten sekundären Viktimisierung. So ist z.B.
       E i n v e r n a h m e für Kinder unter 14 Jahren immer und bei Sexualopfern über 14 Jahren auf
                        Antrag eine kontradiktorische Einvernahme zwingend vorgesehen. Obwohl
                        auch bisher schon einige Bestimmungen zur Schonung der Opfer eingeführt
                        worden sind, gestaltet sich die Umsetzung dieser mitunter immer wieder
                        schwierig und werden z.B. auch bei Umbaumaßnahmen Grundsätze nicht in
                        die Planung mit einbezogen, so dass die Situation für Opfer bei
                        Vernehmungen weiterhin prekär bleibt.


      Wir möchten deshalb nochmals dezidiert darauf hinweisen, dass Verneh mungsräume separat
                                            zugänglich sein müssen, so dass sich Beschuldigte/r
und Opfer nicht treffen, und die Räume sollten ansprechend und mit Spiel-
ecke kindgerecht gestaltet sein. Eine weitere Forderung der Kinder - und
Jugendanwaltschaften ist die Befragung von Kindern und Jugendlichen
mittels Sachverständigen (auf Verlangen).
Vor allem bei jüngeren Opfern kann durch diese Maßnahmen Angst abge -
baut werden und die Aussagebereitschaft und Aussagekräftigkeit erhöht
werden.
Es braucht ebenso funktionstüchtige Geräte als auch getrennte Warteräu me
und gestaffelte Ladungen von Opfer und Beschuldigten. Opferschutz und
schonende Einvernahme sollten nicht nur Theorie bleiben sondern auch
praktisch in die Tat umgesetzt werden. Mancherorts fehlt dazu aber
anscheinend noch der Wille.


Schadensersatz und Opferhilfefonds
Die Bezeichnung „Opfer” im Strafprozessreformgesetz kommt nunmehr
dem Bedürfnis der Betroffenen entgegen, auch wirklich als Opfer aner -
kannt und behandelt zu werden. Den Opfern ist zwar insbesondere diese
Anerkennung ihres seelischen Leids wichtig, dennoch sollte es in einem
Verfahren auch darum gehen, neben der ideellen auch eine materielle Aner -
kennung zu bekommen. Bisher waren Richterlnnen nur sehr zurückhaltend in
der Erledigung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Rahmen des Straf -
verfahrens, obwohl diese Möglichkeit gegeben war/ist. Auch Vorschüsse
auf Entschädigungszahlungen sind möglich.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften möchten darauf hinweisen, dass die
neue Strafprozessordnung vorsieht, im Falle einer Privatbeteiligung das
Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung von Amts wegen fest-
zustellen und auch die Schmerzperioden zu erheben. Diese Erhebungen
ermöglichen auch schon im Strafverfahren das Festlegen von Entschädi -
gungen und Schmerzengeld.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften streben an, dass sowohl straf-
rechtliche als auch zivilrechtliche Ansprüche in einem einzigen staatlichen
Verfahren schnell und wirksam geregelt werden.
Im Sinne der Schonung aller Beteiligten, insbesondere der Opfer, sollten die
bestehenden Bestimmungen (Schmerzengeld, Entschädigung und Vor-
schusszahlungen) ausnahmslos angewandt und umgesetzt werden. Für den
Fall, dass der Betrag nicht vom Täter eingetrieben werden kann, sollte ein
Opferhilfefonds nach Schweizer Vorbild eingerichtet werden, der die Aus-
fallhaftung übernimmt.
Ziel dabei sind nicht nur die Anerkennung von körperlicher und sexueller u n b ü r o k r a t i s c h e
Integrität als gesellschaftliches Gut, es soll auch eine rasche und unbürokra- E n t s c h ä d i g u n g

tische Gewährleistung von Entschädigung und Genugtuung erreicht werden.
Eine weitere Option besteht im Vereinbaren eines Vergleichs zwischen dem
Opfer und dem Täter. Dieser Vergleich findet im Rahmen des Strafprozes ses
zur Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche statt. Allerdings besteht hier
die Gefahr, dass manche posttraumatischen Störungen erst nach dem
Vergleich auftreten. Durch die Ausschlusswirkung des §8 Abs3 VOG können
Behandlungskosten dann nicht mehr vom Bundessozialamt übernom men
werden.
                           Damit Opfern aber auch nach einem Vergleich keine unerwarteten Kosten
                           entstehen, die kausal mit den Übergriffen zusammen hängen, sollte ein
                           Vergleich nur unter Beiziehung des Verteidigers und des Opferanwaltes
                           zustande kommen.


                           Beweiswürdigung vor Gericht
                           Kinder und Jugendliche müssen derzeit mindestens zwei Mal aussagen. In
                           den seltensten Fällen genügt eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsan -
                           waltschaft, um die Anzahl der Aussagen zu reduzieren. Die Aussage bei
                           Gericht kann nicht umgangen werden.
                           Allerdings wäre - und dies fordern die Kinder- und Jugendanwaltschaften -
                           eine stärkere Gewichtung von dokumentierten (Gedächtnisprotokolle,
                           Notizen, Video) Aussagen von Opfern gegenüber Vertrauenspersonen (z.B.
                           Kindergärtnerinnen, Lehrerinnen, Ärztinnen, Beratungspersonen, Famili -
                           enangehörigen) sowie Exekutivbeamtlnnen möglich. Diese könnte mehrma-
                           lige Befragungen durch verschiedene Personen verhindern und somit auch
                           die Glaubwürdigkeit der Aussagen erhöhen.


                           Zusammensetzung des Gerichts
 R i c h t e r I n g l e i c h e n Im JGG ist geregelt, dass dem Geschworenengericht mindestens zwei
                                                                                             des
                        G e s c h l e c h t e s Geschworene und dem Schöffengericht ein Schöffe dem Geschlecht
                 Opfers entsprechen (§ 28 Abs. 2).
                         Die Zusammensetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung soll analog zu
                         dieser Bestimmung geregelt werden, Kinder und Jugendliche sollen den
                         Anspruch haben, von einem/einer Richterin des gleichen Geschlechts wie
                         sie selbst befragt zu werden. So kann in diesem höchst sensiblen Bereich
                         weiter Angst abgebaut werden.


                           Sachverständigentätigkeit (SV)
                           Die Verfahrensführung obliegt dem Gericht und nicht alle Maßnahmen und
                           Beweisaufnahmen oder Gutachten sind in den unterschiedlichen Fällen
                           gleich passend. Bei Missbrauch und Gewalt werden immer wieder Sachver -
                           ständige aus dem psychologischen Bereich zur Klärung der Sachlage heran-
                           gezogen. Sie tragen nicht unwesentlich dazu bei, wie ein Verfahren endet.
                           Da es sich in diesem Bereich um ein sehr spezielles Wissen handelt, sollten
                           Sachverständige Erfahrung in der Kinderschutzarbeit haben. SV müssen
                           dies nachweisen können und auch einschlägige Fortbildungen auf diesem
                           Gebiet besucht haben und weiterhin in Anspruch nehmen. Anhand von die-
                           sen Kriterien sollen vermehrt SV in die Listen aufgenommen werden, um
                           jeweils passende SV finden zu können, die gleich zur Verfügung stehen. Die
                           Bestellungskriterien sollten dabei transparent sein. Allzu oft verlängern

Gutachtenerstellung        sich Verfahren weil immer die gleichen Personen bestellt werden und
                           Monate vergehen, bis Gutachten erstellt werden können.
                           Bei der Bestellung der SV sollte auf das Geschlecht des Opfers und dessen
                           Bedürfnisse Rücksicht genommen werden - dies erhöht die Aussagebereit-
                           schaft.
So genannte „Glaubwürdigkeitsgutachten” sollten nur im Zweifelsfall und schonend zur Anwendung
                                                 kommen, da sie wiederum eine Belastung für die
Kinder/Jugendlichen bedeuten und deren Aussagebereitschaft negativ
beeinflussen können und eine weitere Gefahr der Retraumatisierung dar-
stellen.
Auch die Täterinnen sollen von spezialisierten Sexualpsychologlnnen zur
psychosozialen und sexuellen Entwicklung bis zum Tatzeitpunkt begut -
achtet werden. Die Sexualanamnese, also das Aufzeigen der psychosozialen
und sexuellen Entwicklung bis zum Tatzeitpunkt kann Opfer entlasten und
(im günstigen Fall) zur Untermauerung ihrer Aussagen beitragen.


Medizinische Gutachten/Untersuchungen
Ebenso wie psychologische Gutachten werden medizinische Untersuchun -
gen und Gutachten angefordert, um zu klären, ob ein Missbrauch oder
sexueller Übergriff stattgefunden hat. Allerdings verheilen Verletzungen
im Intimbereich sehr schnell und können somit auch Fachärztlnnen bzw.
Kinder- und Jugendgynäkologlnnen nur selten eindeutige Befunde liefern.
Gynäkologische Unersuchungen sind nur dann zielführend, wenn sie ent-
weder direkt, bzw. kurze Zeit nach den Übergriffen stattfinden oder wenn
es darum geht, Kindern oder Jugendlichen das Gefühl zu geben, dass alles
„normal” ist.

Medizinische Gutachten und Untersuchungen sollten somit nur knapp nach Sorgsames,
Übergriffen angefordert werden, da sie als Beweismittel im Verfahren nach zeitgerechtes
mehreren Wochen oder Monaten oft wertlos sind und meistens lediglich eine med. Gutachten
weitere Belastung für die Opfer bedeuten und wiederum eine Gefahr der
Retraumatisierung beinhalten.
An den Kliniken sollten für den Fall von Untersuchungen nur geschulte Per -
sonen zugelassen werden, die über Einfühlungsvermögen und spezifisches
Fachwissen im Bereich Missbrauch und sexuelle Gewalt verfügen. Für
Mädchen sollten wie in Deutschland oder der Schweiz Fachärztinnen für
Kinderund Jugendgynäkologie zur Verfügung stehen. (Derzeitiger Stand: 1
einzige Frau in Österreich hat diese Zusatzausbildung!)
Hilfreich bei der Aufklärung von Missbrauchsverdacht sind immer wieder
die Kinderschutzgruppen von Kinderspitälern. Hier arbeiten multidiszi-
plinäre Teams zusammen, um zum Wohl der Kinder Verdachtsmomente zu
klären.
Kinderschutzgruppen sollten zwingend in allen Spitälern bestehen, aktiv
sein und unabhängig vor Ort arbeiten. Eine Koordinationsstelle mit ent-
sprechenden finanziellen und personellen Ressourcen organisiert dabei die
Vernetzung aller Gruppen und organisiert gemeinsame Weiterbildungen im
Bereich Kinderschutz.


Verfahrensdauer
Nach wie vor sind Verfahren, die sich über mehrere Jahre hinziehen, keine
Seltenheit: Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung verbunden mit Unge -
wissheit für die Opfer und hat Auswirkungen auf das Erinnerungsvermö gen
der Opfer.

Die Beschleunigung von Verfahren und die Einführung von Zeitlimits bei Beschleunigung der
Sexualstrafverfahren bzw. Bewusstseinsbildung über die Bedeutung eines Verfahren
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                          möglichst raschen Verfahrens führen zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit
                          und Beweiskraft.

                          Kosten des Strafverfahrens
                          Im Falle eines Freispruchs bei Privat- und Subsidiaranklagen, ist der/die
                          Klägerln zu Kostenersatz verpflichtet. Eine kostenlose Rechtsvertretung ist
                          hierbei nicht hilfreich.
                          Die Kinder- und Jugendanwaltschaften fordern jedoch, dass Strafverfahren
                          in Bezug auf Sexualdelikte für das Opfer in keinem Fall mit Kosten ver -
                          bunden sein sollen. Eine Ausnahme gilt jedoch bei offensichtlicher Mut -
                          willigkeit.

                          Aus- und Weiterbildung / Vernetzung
                          Die unterschiedlichen Berufsgruppen im Bereich der gerichtlichen Opfer -
                          hilfe sind zunehmend bereit, sich mit diesem Thema zu beschäftigen und
                          weiterzubilden. Allerdings passiert dies meistens auf privater Basis oder
                          auf Grund eigener Interessen. Im Bereich der Prozessbegleitung wurden
                          Standards für juristische und psychosoziale Begleiterlnnen ausgearbeitet
                          und werden Fortbildungen angeboten.
 Ausbildung für alle Die Kinder- und Jugendanwaltschaften fordern, dass alle mit dem Thema
         beteiligten befassten Berufsgruppen (Sozialarbeiterlnnen, Rechtsanwältlnnen, Rich-
          Professionen   terlnnen, Psychologlnnen, Ärztlnnen etc.) bereits in der Ausbildung Wissen
                          über Opfer, Opferhilfe, Missbrauch und Gewalt vermittelt bekommen. Im
                          Beruf selbst sollten einschlägige Fortbildungen und Zusatzqualifikationen
                          verpflichtend sein.



                         Medienberichterstattung
                         Medien tragen eine große Verantwortung gegenüber der Gesellschaft aber
                         auch den Einzelnen. Die Informationspflicht unterliegt dabei aber dem
                         Schutz der Intimsphäre sowohl der Opfer als auch der Beschuldigten, Auf-
     Informationspflicht deckungsprozesse sollen nicht behindert werden.
       versus Schutz der Die Kinder- und Jugendanwaltschaften fordern deshalb: keine Fotos, keine
            Intimsphäre Namensnennung, keine Ortbezeichnung, keine Einzelfallberichterstattung
                         bis zum Ende der Hauptverhandlung. Medien sollen Lösungsmöglichkeiten
                         und Hilfsangebote aufzeigen.
                        Die Öffentlichkeit sollte bei Sexualdelikten immer ausgeschlossen werden.

                         Täterl nnenarbeit
                          Was vielleicht auf den ersten Blick nicht sofort einleuchtend erscheint, ist
                          doch gerade dieser Bereich besonders eng mit dem Wohl des betroffenen
                          Kindes verknüpft: Erst Ansätze zur persönlichen Veränderung können den
                          Kreislauf der Gewalt durchbrechen und so (weitere) Kinder vor neuerlichen
                          Übergriffen schützen.
                          Wir fordern daher nicht: „Hilfe statt Strafe” sondern „Strafe und Hilfe”
                          durch:
                          Einen Kostenbeitrag für Opfertherapie durch Täterlnnen in Haft: Schaffung
                          von speziellen Arbeitsprogrammen in Haft, um Täterlnnen zu ermöglichen,
                          finanzielle Beiträge zur Wiedergutmachung zu erarbeiten und dem Opfer
zukommen zu lassen, sowie Verantwortung für die Tat zu übernehmen.
Sicherstellung ausreichender Therapieangebote in Haft, um eine Fortset- K o s t e n b e i t r a g d u r c h
zung des Missbrauchs nach der Enthaftung zu verhindern und den Schutz A r b e i t i n H a f t der
Familienmitglieder zu gewähren.

Vermehrter und konsequenter Gebrauch des Weisungsrechtes (bedingte
Strafnachsicht oder Haftentlassung verbunden mit Auflagen wie Therapie,
räumliche Trennung von Opfer und Täterln etc.), vermehrte Bestellung von
Bewährungshelferlnnen sowie Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen
durch den/die Richterln. Ziel dabei ist die Vermeidung von Rückfällen und
damit der Schutz der Gesellschaft.
IG Kaufleute Westbahnstraße
für „Rechte der Kinder“
Wie in den vergangenen Jahren auch, organisierte die IG Kaufleute Westbahnstraße eine
Ausstellung bei der KünstlerInnen ihre Werke auf den Straßen präsentieren konnten.

Diesmal waren die KünstlerInnen Kinder und das Thema waren Kinder-rechte.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaft wurde ersucht den Kindern der musisch kreativen Hauptschule,
die sich für dieses Projekt interessiert hatten, Kinderrechte nahe zu bringen.

Die Kinder, die mit Eifer, Interesse und viel Freude bei der Sache waren entschieden sich
Kinderrechte Flaggen zu entwerfen.

Unterstützt wurden sie dabei von KünstlerInnen aus dem Textilinstitut der Akademie der bildenden
Künste.

In den Räumen des Textilinstitutes wurde tatkräftig gemalt, gesprayt, geschneidert und geklebt.

Gefertigt wurden von den Kindern wunderschöne Flaggen, die entlang der Westbahnstraße aufgestellt
wurden und sehr bunt, kreativ und aussage -kräftig Kinderrechte wie das Recht auf Frieden, das
Recht auf Gewaltfreiheit und viele, viele anderen Kinderrechte aufzeigten.


Wir bedanken uns bei den Kindern, den LehrerInnen, den StudentInnen des Instituts und besonders bei
der IG Kaufleute Westbahnstraße – denen Kinderrechte ein echtes Anliegen sind.
Supernanny – die neue Erziehungshilfe?

Schon bei dem TV-Format „Tausche Familie“ hat die Kinder- und Jugendan-
waltschaft versucht massiven Kinderrechtsverletzungen entgegenzuwirken.
Leider gibt es keine Gremien die auf Formate dieser Qualität inhaltlich Ein -
fluss nehmen können.
Jetzt existiert ein zweites Format, „Super Nanny“, das wiederum Kinder-
rechte verletzt und Eltern vermittelt, dass die Super Nanny Familiensysteme
auf Dauer positiven verändern kann – was in dieser Form nicht möglich ist.

Daher haben die Österreichischen Kinder- und JugendanwältInnen eine
Stellungnahme diesbezüglich abgegeben:

Erziehung und Elternbildung via Bildschirm:
Kinderrechte kontra Einschaltquote

Das TV-Format „Super Nanny” ignoriert das Recht des Kindes auf Schutz seiner Privatsphäre, seiner
Ehre und seines Rufes, betonen die Kinder- und JugendänwältInnen Österreichs. Die Verantwortli-
chen der betreffenden Medien sind aufgefordert, diese Form der Darstellung von Kind ern in demüti-
genden Situationen zu unterlassen. Gemeinsam mit erfahrenen PädagogInnen und PsychologInnen
sollten Wege einer kindgerechten und respektvollen Aufbereitung von Erziehungsfragen für ein breites
Publikum gesucht werden.


Nach Großbritannien und dem deutschen Privatsender RTL erziehen die „Super Nannys” nun auch am
österreichischen Privatsender ATV+ Kinder vor den Augen eines breiten Fernsehpublikums. Unter
dem Aspekt der Kinderrechte befassten sich kürzlich die österreichischen Kinder - und Jugen-
danwältInnen bei ihrer Frühjahrstagung in Vorarlberg mit diesem „Reality-TV” Format.
Artikel 1 6 der UN-Kinderrechtskonvention sichert Kindern das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz
ihres Rufes und ihrer Ehre zu; und jedes Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Ein-
griffe und Beeinträchtigungen.
Zugunsten der Einschaltquote und unter dem Deckmantel der „Erziehungshilfe” werden diese Kin -
derrechte massiv verletzt. Medienwirksam werden hier Kinder in demütigenden Situationen gezeigt:
Die Palette reicht von Tobsuchtsanfällen, Wutausbrüchen bis hin zu Aggressionen gegen Menschen
und Gegenstände. Details aus den höchstpersönlichen Lebensbereichen der Kinder, wie etwa Gewalt -
tätigkeiten und Beschimpfungen der Eltern untereinander oder auch gegen über den Kindern, werden
vor einem breiten Zuschauerpublikum ausgebreitet.
Die betroffenen Kinder sind nach Beendigung des Besuchs der „Super Nanny” gegenüber ihren Mit-
schülerInnen, FreundInnen, LehrerInnen und anderen Bekannten den Konsequenzen (Spott, Mitleid,
Ausgrenzung,...) dieser öffentlichen Darstellung ihres Familienlebens ohne Schutz ausgesetzt.

Die Kinder- und JugendanwältInnen Österreichs appellieren an die Medienverantwortlichen dieses
„Reality TV” Formats, diese Form der Darstellung von Kindern in demütigenden Situationen zu unter-
lassen.
Gemeinsam mit PädagogInnen und PsychologInnen sollten andere Wege für eine kindgerechte und
respektvolle Aufbreitung von Erziehungsfragen und auch der angewandten Erziehungsmethoden für ein
breites Publikum gesucht werden.
                    Erholungskuren für Kinder
                    Im Juni meldete sich in der Kinder- und Jugendanwaltschaft eine Familie
                    mit folgendem Anliegen:
                    Das Kind der Familie ist 4 Jahre alt, es leidet an Asthma Bronchiale, Laryn-
                    gitisepisoden, obstruktiver Bronchitis sowie einer ausgeprägten Histamin-
                    Intoleranz.
                    In den letzten 4 Wochen war das Kind an einer ausgeprägten beidseitigen
                    Lungenentzündung erkrankt, hatte mehrere Krankenhausaufenthalte hin -
                    ter sich und musste regelmäßig Medikamente nehmen.
                    Sein behandelnder Arzt aus einem Wiener Kinderspital hatte – weil er der
                    Meinung war, dass ein Kuraufenthalt in den Bergen dem Kind sehr gut täte
                    – einen Antrag auf Kuraufenthalt ausgefüllt.
                    Als die Familie bei der Wiener Gebietskranken kasse die Kur einreichen
                    wollte, wurde ihr mitgeteilt, dass seit Jänner 2005 keine Erholungsaufent -
                    halte bzw. Kuren mehr bezahlt würden.
                    Auf unsere Anfrage hin wurde uns gesagt, dass sog. „freiwilligen Leistun -
                    gen“ (betreffend mitversicherte Erwachsene und Kinder) aufgrund akuter
                    Finanznot nicht mehr bezahlt werden könnten.
                    Laut Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse, hätte der Bund gemeint,
                    dass so lange die Kasse freiwillige Leistungen bezahlen könne, keine große
                    Finanznot vorliege – das Gesundheitsministerium war der Meinung die
                    Kasse sei autonom und könne entscheiden, was bezahlt würde.
                    Auch eine Tageszeitung nahm sich der Problematik an und erhielt von der
                    Krankenkasse folgende Auskünfte:

                    35.000 Euro pro Jahr würden durch Streichung der Zuschüsse für E rho-
                    lungsaufenthalte eingespart und weitere 14.000 Euro durch die Streichung
                    der Heilbehandlungen.
                    Weiters gehöre nur die Finanzierung von Medikamenten zu den Kernaufga -
                    ben der Kasse, die Bezahlung oder Bezuschussung von Erholungsaufent -
                    halten nicht.


nicht bei Kindern   Es ist wirklich schade und vor allem sehr kurzsichtig gerade bei Kindern,
          sparen    die an chronischen Erkrankungen leiden, Kuren nicht zu finanzieren, da die
                    Kinder es dringend benötigen und dadurch möglicherweise chronisch kran -
                    ke Erwachsene zu vermeiden wären.

                    Wieder einmal mehr sind Kinder betroffen, deren Eltern es sich nicht lei -
                    sten können Kuren von ihrem Budget zu bezahlen. (und dieser Fall war für
                    uns kein Einzelfall). Zwar wurden in diesem Fall, durch Zuwendungen aus
                    einem Unterstützungsfonds der WGKK, die Kosten für das Kind übernom-
                    men – es ist jedoch mehr als bedenklich in welchen Bereichen Einsparun -
                    gen vorgenommen werden.


                    Die KJA Wien fordert dass eine Übernahme der Kuraufenthalte für jene Kin-
                    der wieder eingeführt wird, deren behandelnde Ärzte solche verschreiben.
„Zum Heiraten lass’ ich mich
nicht zwingen!“
Nennen wir sie Fatma, Z e y n e p oder H a t i c e , lassen wir sie aus der Türkei,
Bosnien oder Ägypten kommen – die Bedrohung, einen von der Familie aus-
gesuchten Partner heiraten zu müssen, ist für sie alle gleich.

Fatma ist in Österreich geboren, österreichische Staatsbürgerin und hat ihr F a l l b e i s p i e l
ganzes Leben hier verbracht – aber ihre Eltern sind noch als junge Erwachsene in dieses
Land gekommen, sind noch stark in der Kultur ihres Her kunftslandes verwurzelt. Als
Fatma 16 Jahre alt ist und beginnt, sich wie ihre Schulfreundinnen zu verhalten – sich
mit Freunden zu treffen, auch mit Burschen wegzugehen, ins Kino und in di e Disco
gehen möchte – sehen die Eltern nur einen Ausweg, die Ehre der Familie zu bewahren:
sie wollen Fatma möglichst schnell verheiraten. Ein Kandidat ist aus dem weiteren
Familienclan schnell gefunden, die jungen Männer aus dem Heimatland werden
ebenfalls nicht nach ihren Wünschen gefragt, das Leben in Mittel europa kann ihnen
auch schnell schmackhaft gemacht werden. Fatma wird von nun an rund um die Uhr
bewacht, sie darf keinen Schritt mehr aus dem Haus, die Hochzeit soll während der
nächsten Schulferien stattfinden. Fatma kann sich überhaupt nicht vorstellen, einen
Mann zu heiraten, den sie noch nie gesehen hat, sie widersetzt sich dem Wunsch der
Eltern und flüchtet ins Krisenzentrum. Das zuständige Jugendamt kon frontiert die Eltern
mit den Ängsten ihrer Tochter, die Eltern zeigen sich der Behörde gegenüber
kooperativ, gleichzeitig wächst der Druck auf das Mädchen, es wird nicht einmal
physische Gewalt angewandt, die Drohung, für ihr weiteres Leben für die Familie
einfach nicht mehr zu existieren, reicht aus, dass Fatma verkündet, freiwillig wieder in
die Familie zurück-zukehren. Am nächsten Tag erscheint Fatma nicht mehr in der
Schule, auf Nachfrage ist sie mit der Mutter überraschend zur kranken Großmutter in ihr
Heimatland geflogen – nur Zufall?




Wie definiert sich nun Zwangsehe und wer ist von ihr betroffen?
Eine Zwangsheirat liegt dann vor, wenn mindestens einer der Eheleute die
Ehe gegen den eigenen Willen eingeht. Zwangsehen werden unfreiwillig, oft
unter massiven Druck geschlossen. Die Mittel, die von den Herkunftsfami-
lien dabei angewandt werden, reichen von emotionaler Erpressung, psy -
chischem Druck hin bis zu körperlicher Gewalt oder sogar ausgesproche -
nen Morddrohungen.
Zwangsehe unterscheidet sich zwar von arrangierter Ehe – aber oft endet G e w a l t b i s
auch diese mit massiven Gewalthandlungen. In beiden Fällen vermischt M o r d d r o h u n g e n
sich Tradition und Religion unter dem Mantel des Islam zu einer jeglichen
Menschenrechten missachtenden Sitte.
Die Gruppe der Betroffenen ist ebenfalls sehr inhomogen – Familien mit
M i g r a n t e n h i n t e r g r u n d in Österreich entschließen sich, ihre beiden hier
aufgewachsenen und lebenden Kinder zu verheiraten, um in der oft noch
                 immer unverstandenen Fremde das familiäre Netzwerk zu verstärken. Hier
                 lebende junge Menschen werden ins Heimatland gebracht, um jemanden
                 aus der Herkunftsregion zu heiraten, manche kehren zurück, einige müssen
                 aber auch dort bleiben. Die Situation der aus dem Heimatland „importier -
                 ten“ Person ist noch schwieriger, da sie aufenthal tsrechtlich von der so
                 genannten „Ankerperson“ in völliger Abhängigkeit lebt.


                 Erste Lösungsansätze
                 In den letzten Jahren machten die BetreuerInnen der Jugendzentren ver-
                 mehrt die Erfahrung, dass gerade die Zeit der Sommerferien eine emotional
                 besonders belastete Zeit für viele von ihnen betreute Jugendliche aus
                 Migrantenfamilien ist – vor allem den Sommer versuchten Eltern oftmals
                 zu nutzen, um ihre Kinder gegen deren Willen zu verheiraten.
                 Entstanden aus der Überforderung der ins Vertrauen gezogenen Betreuer,
                 die diesen von Zwangsverheiratung bedrohten Jugendlichen kaum unter -
                 stützende und schützende Strukturen anbieten konnten, entstand im
                 Dezember 2001 erstmals ein informelles Treffen von MitarbeiterInnen der
                 Jugendzentren.
Vernetzung der   Bei diesen regelmäßigen Treffen vernetzen sich in Folge seit 2003 auch Mit-
   HelferInnen   arbeiterInnen aus diversen Opferschutzeinrichtungen, wie der Kinder- und
                 Jugendanwaltschaft Wien, der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt
                 ,des Krisenzentrums für jugendliche Mädchen der MAG 1 1, der Frauenhäu-
                 ser, der Beratungsstelle „Orientexpreß“ u.s.w.


                 Zunehmend veränderten sich die Ziele der Gruppe, von dem zuerst initiier -
                 ten Info- und Erfahrungsaustausch hin zu den Versuchen, für die Betroffe-
                 nen zuerst innerhalb des vorhandenen Systems lebbare Unterstützung zu
                 organisieren. Da das Thema „Zwangsverheiratung“ in letzter Zeit europa -
                 weit vermehrt diskutiert wird, sieht seither auch die Arbeitsgemeinschaft
                 die Chance, die noch vorhandenen Tabus zu durchbrechen: Zwangsehe
                 muss als massive Gewalt gegen die Betroffenen erkannt werden, als ele -
                 mentare Verletzung der Menschenrechte und nicht als ein Ausdruck kultu -
                 reller Vielfalt!


                 Betroffene sind – wie schon vorab erwähnt - Jugendliche mit nicht-öster-
                 reichischem kulturellen Hintergrund, sowohl Burschen als auch Mädchen –
                 aber für die weiblichen Jugendlichen stellt sich die Situation weitaus
                 dramatischer, ja sogar teilweise lebensgefährlich dar. Bei den Mädchen
                 wird die „Ehrlosigkeit“ mit schweren Sanktionen, in Einzelfällen bis hin zur
                 Ermordung, bestraft – Burschen genießen trotz des vorhandenen fami -
                 liären Drucks weitaus größere Freiheiten. Auch innerhalb einer gegen den
                 Willen der Betroffenen geschlossenen Ehe sind die jungen Frauen auch
                 durch die herrschenden gesellschaftlichen Normen innerhalb der Migran-
                 tenkulturen die Hauptleidtragenden.


                 Handlungsmögl ichkeiten in der Krisensituation
                  Die Kinder- und Jugendanwaltschaft als Teilnehmer der Arbeitsgemein-
                  schaft „Plattform gegen Zwangsverheiratung“ sieht als ersten Schritt die
Notwendigkeit, zuerst die Helfersysteme, in Folge auch die Gesellschaft für
diese spezielle Form der Gewalt zu sensibilisieren.
Es muss das Bewusstsein geschaffen werden, dass gegen die Gewalt der
Zwangsverheiratung bzw. der Zwangsehe eigene und effiziente Angebote
und Ressourcen nötig sind, die untereinander vernetzt arbeiten müssen. In
manchen Einzelheiten unterscheiden sich die Problemlagen der Betrof-
fenen, davon abhängig, ob noch Minderjährige oder bereits junge Erwach -
sene bedroht sind, ob die Ehe nur geplant oder bereits vollzogen ist, ob der
Partner/die Partnerin bereits in Österreich aufgewachsen ist oder erst
kürzlich aus dem ursprünglichen Herkunftsland der Familie neu zugereist
ist – aber in einem wesentlichen Punkt sind alle Fälle von Zwangsverheira -
tung ähnlich: die Betroffenen stellen sich mit ihrer Weigerung, diese Bin -
dung einzugehen, gegen die ganze Familie, finden üblicherweise keine Ver-
bündeten für ihr Streben nach Unabhängigkeit und Selbstbestimmung und
sind durch ihre Weigerung, die herrschenden kulturellen Normen zu akzep -
tieren, von massiver Gewalt bedroht.



An wen immer daher die Problematik der Zwangsverheiratung herangetra-
gen wird – sei es die Polizei, den Jugendwohlfahrtsträger, Schulen oder die
Interventionsstellen – es sollte den Betroffenen der Weg zu Beratungsstel-
len geebnet werden, die an diese Situation mit Sensibilität und professio -
nellem Wissen herangehen. Den jungen Menschen muss es ermöglicht wer-
den, über ihre Lage zu sprechen und mit Unterstützung für sie gangbare
Auswege zu wählen und eigenständig zu handeln.

Dazu müssen bereits alle derzeit vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft
werden: Anzeige gegen die Eltern wegen strafrechtlich relevanter Hand -
lungen wie Nötigung/gefährlicher Drohung, bei noch minderjährigen
Betroffenen Antrag des Jugendwohlfahtsträgers (JWT) auf einstweilige
Verfügung bei Gefahr in Verzug bzw. Entzug der Obsorge und Übertragung
an den JWT.


Um den Schutz der betroffenen Minderjährigen tatsächlich zu gewährlei -
sten, muss beim Pflegschaftsgericht auch die Geheimhaltung des Aufent-
haltes beantragt werden. Darüber hinaus muss von der sonst üblichen Pra -
xis der Konfrontation zwischen den Jugendlichen und den Eltern abgegan -
gen werden.
Die Arbeit mit den Herkunftsfamilien sollte in dieser Zeit ausschließlich
über die Beschäftigten der Jugendwohlfahrtsträger erfolgen.
Nur auf Grund dieser Maßnahmen kann den Herkunftsfamilien vermittelt
werden, dass gegenüber derartigen gewalttätigen Handlungen keine gesell -
schaftliche Toleranz herrscht und dass Zwangsverheiratung nicht unter
den Begriff der kulturellen Vielfalt einzuordnen ist.
Diese Vorgehensweise ist nicht nur ein adäquates Mittel zur Kriseninter-
vention sondern beinhaltet auch präventiven Charakter in Bezug auf übli -
cherweise in der Familie lebende jüngere Geschwister.
Erst nachdem in der Krisensituation der Schutz der Betroffenen gewährlei -
stet ist, kann langfristig wieder Unterstützung zur Normalisierung und
Stabilisierung der Kontakte zur Herkunftsfamilie angeboten werden.
               Als absolute Notwendigkeit stellt sich der Aufbau einer Einrichtung zur
               Krisenunterbringung dar, die sowohl weiblichen Jugendlichen als auch
               jungen erwachsenen Frauen Schutz und Hilfe anbietet, die aufgrund derar -
               tiger kultureller familiärer Konflikte von zu Hause fliehen müssen.
                    Beispielhaft für eine derartige Einrichtung kann in diesem Zusammenhang
                    das Krisen- und Übergangsheim „Papatya“ in Berlin erwähnt werden, das
K r i s e n h e i m bereits 1 986 gegründet wurde und multiprofesionelle enge Betreuung und
 n o t w e n d i g größtmöglichen Schutz bietet.


               Die Unterbringung in den bereits vorhandenen Einrichtungen wie den Kri-
               senzentren der Jugendwohlfahrt oder den autonomen Frauenhäusern kann
               derzeit nur als Notlösung angesehen werden, da die Problematik der übli -
               cherweise in den erwähnten Einrichtungen untergebrachten Klientinnen
               eine meist völlig andere ist. Die Mädchen und jungen Frauen, die von
               Zwangsverheiratung bedroht sind oder aus einer Zwangsehe ausbrechen
               wollen kommen meist aus sehr behüteten Familien, wo die Eltern in der
               Migration vornehmlich ihre Töchter von der Partizipation an jugendlichen
               Lebenswelten fernhalten oder es sind junge Mädchen, die erst kürzlich aus
               ihrem Heimatland nach Österreich eingereist sind – in beiden Fällen Men-
               schen, die in einer derartigen Krisensituation besonderer Unterstützung
               und Betreuung bedürfen.



               Zur Überbrückung wäre es allerdings schon hilfreich, wenn für besonders
               gefährdete Mädchen und junge Frauen bereits derzeit unbürokratisch die
               Möglichkeit der Unterbringung in einem anderen Bundesland bestünde – in
               Folge wäre als rechtliche Grundlage die Einführung bundesweit einheitli-
               cher Sozialhilfe nötig.


               Ausbildung/Fortbildung der HelferInnen
               Ein weiteres Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, durch bereits vorhande ne
               ExpertInnen Ausbildung für alle in den Bereichen Jugendwohlfahrt,
               Polizei, Schule, Jugendzentren etc. Tätigen anzubieten.
               Die solcherart aus- bzw. fortgebildeten Ansprechpersonen aus den Lebens-
               welten der betroffenen Jugendlichen sollten auch gemeinsam mit den Mit-
               arbeiterInnen der einschlägigen Beratungseinrichtungen am Aufbau eines
               Netzwerkes beteiligt sein. Dieses soll ähnliche Standards einführen, wie sie
               bereits beim Umgang mit sexueller Gewalt üblich sind. Weiters soll auch
               psychosoziale und juristische Prozessbegleitung angeboten werden, wenn
               es zur Anzeige kommt.

               Es kann davon ausgegangen werden, auch wenn derzeit keine statistischen
               Zahlen vorliegen, dass eine große Anzahl von Menschen aus Migrantenfa-
               milien durch die Problematik der Zwangsverheiratung und der Zwangsehe
               betroffen sind und sein werden.
               Als Beispiel sei hier auch England genannt, dass zum Thema „Zwangsehe“
               eine zentrale Anlaufstelle anbietet, in der auch muttersprachliche Betreu -
               ung stattfinden kann.
KINDER- & JUGENDANWALTSCHAFT WIEN                                            55




Prävention
Die Begriffe „Zwangsverheiratung“ und „Zwangsehe“ als Gewalt zu benen-
nen muss bei den jeweiligen Zielgruppen mit unterschiedlichen Interven -
tionen erfolgen.
Hauptaugenmerk sollte auf Präventionsarbeit in den Schulen gerichtet
werden – für diesen Ansatz kann Schweden als nachahmenswertes Beispiel
herangezogen werden. Im Pflichtschulalter in den Haupt-, Mittelschulen und
Gymnasien muss den Jugendlichen z.B. über Projektarbeit breit ange legt
Information näher gebracht werden.
Obwohl der Schwerpunkt hauptsächlich in der Aufklärung der betroffenen
jungen Menschen liegt, sollte auch den betroffenen Herkunftsfamilien
präventiv Unterstützung angeboten werden und sie ggfs. auch in den Kri-
sensituationen, wenn sich ihre Kinder gegen überlieferte Werte stellen,
sensibel begleitet werden.
Die Ablehnung von Zwangsverheiratung bedeutet nicht, dass tatsächliche
kulturelle Werte wie z.B. Sprache und Religion in Frage zu stellen sind –
Präventionsarbeit wird auch heißen, diesen Standpunkt zu vermitteln.




Softguns für Jugendliche
das Projekt wurde gemeinsam mit dem Pädagogischem Zentrum für Kultur &
Freizeit KEG Judith Frisch Wurth, MAS durchgeführt. Der Gesamtbericht ist
kostenlos in der KJA erhältlich.




Ausgangssituation
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft
Wien wurde telefonisch des öfteren dar-
auf aufmerksam gemacht, dass junge
Menschen ohne Probleme Soft-Guns in
Waffengeschäften erstehen können.
Soft-Guns sind Federdruckwaffen, die
Plastikgeschosse mit enormer Geschwin-
digkeit abfeuern.

Nach ersten Sichtungen in Auslagen von
Waffengeschäften war klar zu erkennen,
dass Soft-Guns an über 14-jährige ange-
boten werden.

Das Wiener Jugendschutzgesetz verbietet aber das Verkaufen und Weiter -
geben von Aggressionen und Gewalt fördernden Gegenständen. So hat sich
die KJA entschlossen, die Wiener Waffengeschäfte zu überprüfen, inwieweit
solche Soft-Guns an Jugendliche abgegeben werden.
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     Mystery-shopping

                        Softgun Mystery-shopping:
                         Ein Jugendlicher, 15 Jahre alt, wurde beauftragt jeweils die Lage in den
                         Waffengeschäften zu checken und eine Softgun zu kaufen und wurde
                         anschließend gleich befragt. Zuvor wurden die Waffengeschäfte telefo -
                         nisch anonym abgefragt, ob sie Softguns führen.

                        Als Ergebnis kann festgehalten werden: es ist sehr leicht für Jugendliche
                        unter 1 8 Jahren Softguns zu erhalten:

                        Von den erfassten 18 Geschäften, sind nur mehr 16 in Betrieb.
                        Von diesen vertreiben 7 keine Softguns. Nur in zwei Geschäften wurde der
                        Ausweis verlangt. In zwei Geschäften wurde gemeint, „wirst ja wohl schon
                        14 sein“. Nur ein Geschäft verkauft keine Softguns an Jugendliche unter 1 8
                        Jahren und dies nicht aus Gründen des Jugendschutzes, sondern wegen
                        der Produkthaftung, also aus Angst vor aufgebr achten Eltern.
                        Das bedeutet, dass 50% der Waffengeschäfte Softguns an Jugendliche unter
                        1 8 Jahren verkaufen. In zwei Geschäften wird explizit sogar in der
                        Auslage dafür geworben.

                        Die Tatsache, dass Soft-Guns von über 14 –jährigen in Waffengeschäften
                        gekauft werden können stellt nicht nur einen ersten Lernschritt von
                        Jugendlichen im Umgang mit Waffen dar, sondern bietet auch ein Lernfeld
                        für den Gebrauch von Waffen, da die Ähnlichkeit mit echten Waffen 100%
                        gegeben ist.

                        Wie Gutachten zeigen, ist der Umgang mit Softguns gewaltfördernd und
                        daher sind besonders psychisch labile Jugendliche enorm gefährdet die
                        Grenzen im Umgang mit Softgun und echter Waffe verschwimmen zu lassen.

                        Es erscheint absolut entbehrlich Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
                        an den Umgang mit Waffen zu gewöhnen.
Gutachten
Stellungnahme vom 30. Juni 2004 betreffend S p i e l z e u g w a f f e n / S o f t g u n s .

Dr. Ernst B e r g e r Univ. Prof. Dr. med.,
Neuropsychiatrische   Abteilung für Kinder und Jugendliche R o t h s c h i l d ’ s c h e s Neurologisches
Zentrum Rosenhügel

Seitens der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft wurde mir ein
Exemplar einer Spielzeugwaffe (Super Black Hop Up Type S&W M4505
- high grade air hobby gun) vorgelegt, zu der ich wie folgt Stellung
nehme:
Aus der fachärztlichen Perspektive als Kinder - und Jugendpsychiater
ist festzustellen, dass das genannte ‘Spielzeug’ aufgrund seiner detail -
getreuen Nachbildung auf den ersten Blick von einer echten Waffe nicht
zu unterscheiden ist.
Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass dieses „Spielzeug” genau zu
dem Zweck angefertigt wird, den Jugendlichen den Eindruck des Waf -
fengebrauchs zu vermitteln.
Dieser Umstand ist zweifellos dazu geeignet, Aggression und Gewalt zu
fördern, kriminelle Handlungen von menschenverachtender B rutalität
zu verherrlichen und zu verharmlosen (s. §1 0 Wr. Jugendschutzgesetz
2002).
In diesem Sinne ist festzustellen, dass das genannte ‘Spielzeug’ geeignet
ist, sich negativ auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
auszuwirken und vermutlich Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes
verletzt.



MA 1 1 – Gruppe Rechtsangelegenheiten,
Herr O M R Mag. Johannes Köhler

Sehr geehrter Herr Dr. Schmid!
Zu unserem Gespräch betreffend Soft-Guns übermittle ich Ihnen einen
Auszug eines Erkenntnisses des OGH sowie ein psychologisches Gutach-
ten der Magistratsabteilung 1 1.
Eine Soft-Gun wird demnach zwar nicht als Waffe nach dem Waffen -
gesetz zu bewerten sein, sehr wohl aber als jugendgefährdender Gegen -
stand gemäß § 10 Abs. 1 WrJSchG 2002.
Der Verkauf von Soft-Guns an junge Menschen unter 18 Jahren ist
daher nach dem WrJSchG 2002 zu verbieten.
Gesetzliche Lage (Auszüge)
Waffengesetz
Waffengesetz 1996 - WaffG
BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr.134/2002

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Waffen
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu
beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Schußwaffen
§ 2. (1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper(Geschosse) durch einen Lauf in eine
bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:
1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und
18);
2. genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
3. meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);
4. sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere
diesen entsprechende Teile von Schußwaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen
Gegenstandes geworden sind –, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind.
Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Munition
§ 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den
Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.
Besitz
§ 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder
eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in
einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem ande ren
zu bringen, bei sich hat (Transport).
Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen
wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Jugendliche
§ 1 1. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unte r 18 Jahren
verboten.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des
16. Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des
Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und
reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich
dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung
Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses
benötigt werden.
(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Aus -
nahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.
Juge ndschutzgesetz
Landesgesetzblatt für Wien
Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002
Altersnachweis
§ 4. Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses
Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
1. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und
2. den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig
machen könnten, ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Pflichten der Unternehmer und Veranstalter
§ 6. (1) Unternehmer und Veranstalter haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstal-
tungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses
Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltungen
§ 10. (1) Inhalte von Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fas-
sung BGBl. I Nr. 75/2000, und Datenträgern sowie Gegenstände und Veranstaltungen, die junge
Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weiter-
gegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese
1. Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen von menschenverachtender Bru -
talität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,
2. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres
Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behin -
derung diskriminieren oder
3. die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten.
(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben,
besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen.
(3) Wer selbstständig und regelmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Veranstaltungen
im Sinne des Abs. 1 anbietet, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeigne te
Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen,
Aufschriften oder Beaufsichtigung sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen
sind.
Strafen und sonstige Maßnahmen
§ 12.
(2)        Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht
begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit
einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen
Personen um Unternehmer oder Veranstalter, hat zusätzlich die Übermittlung des
Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die
Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes
oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.
(3)        Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die
eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu
700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen
zu bestrafen.
(4)        Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung
(Abs. 1) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die
Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen,
welche
1. ein Beratungs- und Informationsgespräch über Sinn und Zweck der Jugendschutzbestim-
mungen beim Jugendwohlfahrtsträger anzuordnen hat oder
2. diese jungen Menschen mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen hat, sofern ein
Beratungs- und Informationsgespräch seitens dieser jungen Menschen abgelehnt oder seitens
des Jugendwohlfahrtsträgers als nicht zielführend erachtet wird.
Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.
(5)        Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen Menschen.

Verordnungen
BGBI. II Nr. 185/1997
Typ V, &/Artikel/Anlage: § 1, Inkrafttretedatum: 19970709,
Index: 82/02 gesundheitsrecht allgemein
Text: Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von schussähnlichen Produkten, die weder
dem Waffengesetz 1996 (BGBI. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen
noch Spielwaren gemäß § 6 lit. D. Lebensmittelgesetz 1975 (BGBI. Nr. 86/1975 in der jeweils
                         geltenden Fassung) sind und deren Geschosse eine mittlere Bewegungsenergie von mehr als
                         0,08 Joule aufweisen, insbesondere Federdruckwaffen.

                         Beschränkung des Inverkehrbringens
                         § 2. (1)Schusswaffenähnliche Produkte dürfen nur von Gewerbetreibenden mit einer Bewilligung
                         zur Ausübung des Waffengewerbes (§ 127 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr, 194/1994) an
                         Letztverbraucher abgegeben werden.
                         (2) Die Abgabe von schusswaffenähnlichen Produkten gemäß Abs. 1 an Personen unter 18 Jahren
                         ist verboten.
                         Entscheidung OGH 25. 4. 2001,
                         13 Os 45/01, Unterbringungsinstanz LG Linz, 25 Vr 2376/99.
                         Norm: § 143 StGB; Fundstelle ÖJZ 2001/180 (EvBI)
                         Leitsatz
                         Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach § 1 Z 1 WaffG (Waffe im
                         engeren Sinn) als auch an der Gleichwertigkeit nach Anwendbarkeit und Wirkung, so ist sei-ne
                         äußere Form für die Beurteilung im Sinn des funktionalen Waffenbegriffs des § 143 StGB ohne
                         Belang.
                         Wird die Existenz einer Waffe bloß vorgetäuscht, liegt schon begrifflich keine Waffe in die sem
                         Sinn vor, der Eindruck des Tatopfers von einem solchen Mittel (hier; „Soft Gun”) ist rechtlich
                         ohne Bedeutung.



                         Pressekonferenz
                         Am 23.9. 2004 hat die KJA eine Pressekonferenz gegeben, über die fast alle
                         wichtigen Medien berichteten, sogar in der ZIB 1 wurde ein eigener Beitrag
                         gesendet.

                         Überprüfung der Auswirkungen nach der Pressekonferenz
                         durchgeführt 30. November 2004

                         Etwa 6 Monate nach der Untersuchung über das Verkaufsverhalten der
                         Waffengeschäfte an Jugendliche und 2 Monate nach der Pressekonferenz in
                         der Jugendanwaltschaft wurde eine Stichprobe in einem bis dato sehr „ver -
                         kaufsfreundlichen” Geschäft von Softguns mit einem Jugendlichen, 1 5 Jah-
                         re alt, durchgeführt.
                         Es wurde die Kronenzeitung und Puls-TV eingeladen, Vorort die Situation
                         mitzuerleben. Die Kronenzeitung hat dieses Angebot angenommen und ist
                         mit ihrer Redakteurin und einem Photographen erschienen.

   Besserung seitens   Durchführung des Stichproben-Mysteryshopping:
        des Händlers   Die Redakteurin und der Jugendanwalt sollten sich als Zeugen des Ver -
                        kaufsgesprächs im Geschäft aufhalten. Die beiden interessierten sich für
                        Modellbau und betraten das Geschäft kurz vor dem Jugendlichen. In der
                        Auslage wurden keine Informationen für Jugendliche gesichtet. Das war
                        der erste Unterschied.
                         Der Jugendliche ging wie gewohnt und selbstsicher in das Geschäft um
                         eine Softgun zu erwerben. Das letzte Mal wurde ihm hier jegliche erdenkli -
                         che Softgun bis zu einer Elektrischen angeboten und ihm sogar Werbema -
                         terial mitgegeben.
                          Im Geschäft ein älterer und ein jüngerer Verkäufer (Senior - und Junior-
                          chef), sowie der Jugendanwalt und die Redakteurin.
Der Jugendliche erklärt, er will eine Softgun kaufen. Auf die Frage welche, meinte der Jugendliche,
                                                   er wolle gerne welche sehen, da wurde er hinaus-
geschickt, er möge dies doch in der Auslage tun. Dies war bereits der zwei te
Unterschied zum ersten Mal. Der Jugendliche wählte eine etwas größere
aus, die wurde ihm dann gezeigt und auf Anfrage erklärt, aber eher kurz
angebunden, 4 -5 Meter Schusskraft. Auch die Frage nach einer stärkeren
Softgun begann wieder mit „welche”. Eine MG 5 wurde verlangt, die ist
aber 18, haben sie einen Ausweis mit, wurde sofort gefragt. Auf die Ant -
wort ja, holte der Verkäufer die Waffe und verlangte aber erneut den Aus-
weis. Auch dies wieder ein signifikanter Unterschied zu vor 6 Monaten. Der
Jugendliche sucht, bedauert, ihn offensichtlich doch vergessen zu haben,
beteuert aber schon 18 zu sein.

Es entsteht eine Diskussion, der Jugendliche will die Waffe unbedingt, der
Juniorchef, der inzwischen die Modelbauinteressierten bediente, mengt
sich ins Gespräch und erklärt, nein, leider ohne Ausweis geht leider gar
nichts, wir täten ja gerne verkaufen, aber in letzter Zeit ist e s etwas stren-
ger geworden. Nach einigen weiteren Verhandlungsversuchen musste der
Jugendliche ohne Kauf einer Softgun das Geschäft verlassen.


Die Redakteurin und der Jugendanwalt gingen anschließend ins Geschäft
und gaben sich zu erkennen. Es wurde ihnen versichert, dass dies schon
immer so war.

Die Kronenzeitung kam so zu keinem spektakulären Artikel, aber die Jugen -
danwaltschaft kann für sich einen Erfolg buchen.
Immerhin ist es erstaunlich, dass ein Geschäft, das u. a. auf Softguns spe-
zialisiert ist, so schnell die Verkaufspraktiken ändert.




Forderungen der KJA

 Sofortiger Stopp des Verkaufs von Soft-Guns an Jugendliche unter
  18 Jahren

 Strenge Kontrollen der Waffengeschäfte, die Soft-Guns führen

 Höchststrafen nach dem Wiener Jugendschutzgesetz (15.000 Euro) an
  uneinsichtige Unternehmer

 Bei Uneinsichtigkeit Androhung und Vollziehung des Gewerbeentzuges
  lt. Jugendschutzgesetz

 Änderung des Waffengesetzes unter Miteinbeziehung der Soft-Guns

 Streichung der Verordnung über schusswaffenähnliche Produkte
                Generationengerechte Wohnhausanlagen
                Als Kinder- und Jugendanwaltschaft ist es natürlich unsere Aufgabe, die
                Interessen der Kinder und Jugendlichen in Wohnhausanlagen aufzuzeigen
                und sie gegen ungerechtfertigte Angriffe von anderen MieterInnen zu
                unterstützen. Dabei geht es in der Regel um Lärmentwicklung , Betreten
                von Grünflächen und bei Jugendlichen häufig oft nur um die Tatsache,
                dass sie sich zusammensetzen und miteinander ko mmunizieren.
                Meist steht ein Generationskonflikt dahinter.

                Dies hat uns veranlasst einmal einen anderen Weg zu gehen.
                Gemeinsam mit der Gebietsbetreuung Floridsdorf und dem Mieterbeirat in
                der Siemensstraße und dem Seniorenbeauftragten der Stadt Wien und hat
                die KJA ein Projekt ins Leben gerufen, dass versucht Generationen verbin -
                dend zu agieren und somit die Konflikte zwischen Jung und Alt merklich zu
                reduzieren.

                Jung und Alt im Gemeindebau - Siemensstraße

                Ziel des Projektes ist es junge und ältere Generationen miteinander in Kon -
                takt zu bringen, um so langfristig Vorurteile und daraus entstehende Kon -
                flikte zu vermeiden.
                Der Mieterbeirat von der Wohnhausanlage Siemensstraße konnte als
                Kooperationspartner gewonnen werden.

                Eine Reihe von Besprechungen und Aktivitäten wurden durchgeführt:
                Kinder formulierten Fragen an die ältere Generation (z.B.: waren früher
                hier auch so viele Autos? wie war das ohne Fernseher? Bei einer gemeinsa -
                men Jause beantworteten die SeniorInnen die Fragen und letztlich kam es
                auch zu einer gemeinsamen kreativen Aktion. Alte Fotos wurden miteinan -
      Projekt
                der angeschaut und schließlich hinterließen alle TeilnehmerInnen auf
Siemensstraße   einem Riesenplakat ihre bunten Handabdrücke, das so entstandene Plakat
                wurde ausgestellt.

                Weiters wurde ein Spielfest mit Spielen aus Großmutters Zeiten in einem
                Hof der Wohnhausanlage durchgeführt, bei dem Jung und Alt gemeinsam
                miteinander spielten.
KINDER- & JUGENDANWALTSCHAFT WIEN      63




Der Mieterbeirat hat ein leer ste-
henden Raum zu einem Spielraum
umfunktioniert, der als zentraler
Punkt     für     Kinderaktivitäten
betrachtet wird und so dem
Bedürfnis     der    Kinder     nach
gemeinsamer       Freizeitgestaltung
außerhalb der Schule nachzukom-
men. Es etablierte sich die Kinder-
bewegung „Kids 4 Siemensstraße“

Wir erachten diesen generatio-
nenübergreifenden    Ansatz     als
präventive Maßnahme, denn nur
durch gegenseitiges Verstehen und
Akzeptieren wird die Zahl der
Konfliktfälle so reduziert, dass es
zu einem lebenswerten Nebenein-
ander der Generationen kommt.

Wie auch die Parkbetreuungsstudie
der Stadt Wien gezeigt hat, ist das
Miteinander ein wichtiger Impuls
für    ein   friedliches   Neben-
einander.
Im folgenden listen wir die Kriterien auf, die als Voraussetzungen für generationenübergreifendes
Miteinander wichtig sind:


Kriterien für generationenfreundliche Wohnhausanlagen

Anforderung in einer Wohnhausanlage                            kinder/jugend seniorengerecht
                                                                 gerecht
Freigelände/Hof
Frei zugängliche Grünflächen – 10m2 pro Wohneinheit
am Grundstück                                                    wichtig
Ausreich. Beleuchtung überall             (Eingänge,             wichtig
Durchgänge, Wege) Ungiftige Pflanzen und                         wichtig
Dornen                                                           wichtig
Absicherung bei Verlassen des Grundstückes                       wichtig
                                                                 wichtig           wichtig
Wetterschutzelemente im Freien (z.B. Pergola)                                      wichtig
Trinkwassermöglichkeit im Freigelände/Hof                        wichtig
                                                                 wichtig           wichtig
Orientierungssystem zu den Wohnungen                                               wichtig
                                                                 wichtig
Ausreichend      Sitzgelegenheiten     abseits  von              wichtig           wichtig
Spielplätzen               Generationenbedingte                  wichtig           wichtig
Struktuierung       des       Freigeländes                       wichtig
Sitzgelegenheiten beim Kleinkinderspielbereich Ausgewiesene      wichtig
Hartflächen für Skaten etc.                                      wichtig
Für Hausbewohner frei zugängliches WC im Erdgeschoss             wichtig
                                                                                   wichtig
Keine Verbotsschilder (außer gesetzlich vorgeschriebene)         wichtig
                                                                                   wichtig
Keine gesundheitsschädlichen Emissionen aus der Umgebung                           wichtig

Keine Abgase von Tiefparkgaragen
                                                                 wichtig
Sicherer Weg zum nächsten Öffi                                   wichtig
                                                                 wichtig
Haus
Ruf- Sichtkontakt zwischen Eltern und Kinder
                                                                 wichtig
Indoorräume für Kinder und eigene für
                                                                 wichtig
Jugendliche           Fahrrad-           und
                                                                 wichtig




Kinderwagenabstellräume
Kindgerechte Stiegengeländer, Türschnallen, Sprechanlagen,
Lichtschalter, Liftknöpfe
Meisten Wohnungen kinderzimmertauglich Keine hellhörige
Bauweise

Konfliktkultur
Kinder- und seniorenfreundliche Hausordnung
Anlageneigene Konfliktlösungsstrategien
YAP - NAP
Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der Kinderrechte

Im vorigen Jahresbericht haben wir über die – leider nicht guten – Ent-
wicklungen beim Nationalen Aktionsplan YAP/NAP berichtet. Die Vorge-
schichte geben wir jetzt hier nicht mehr wieder.
Eine Steigerung der Demontage der freiwillig mitarbeitenden ExpertInnen
bei der Arbeit an diesem Nationalen Aktionsplan schien nicht mehr mög -
lich – aber es war leider so.
Vom ursprünglichen Vorschlag der ExpertInnen wurde (politisch angeord-
net) seitens des Ministeriums noch zahlreiche Kürzungen und Änderungen
vorgenommen.
Um Ihnen, liebe LeserInnen, dies zu veranschaulichen stellen wir dem
ursprünglichen Vorschlag der ExpertInnen zum Thema: „Grundsätzliche
Anforderungen an eine neue Kinder- und Jugendpolitik“ das gegenüber was
im offiziellen Maßnahmenkatalog übrig geblieben ist. Machen Sie sich
selbst ein Bild.

V o r e r s t d e r T e x t a u s d e m YAP-ExpertInnenbericht/Maßnahmenkatalog:


1 .Grundsätzliche Anforderungen einer neuen Kinder- und
Jugendpolitik - ExpertInnen
1.1. Kinder- und Jugendpolitik als Kinderrechtspolitik
1 . 1 1. Die UNO-Kinderrechtskonvention als politischer Auftrag

 Ausdrückliches Bekenntnis der Bundesregierung zur umfassenden
  Umsetzung der UNO-Kinderrechtskonvention in Österreich
 Rücknahme der österreichischen völkerrechtlichen Vorbehalte zur KRK
 Integration eines ganzheitlichen, kinderrechtlichen Ansatzes in die For -
  mulierung und Umsetzung der Kinder- und Jugendpolitik in Österreich
  auf allen relevanten Ebenen, unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft
  sowie von Kindern und Jugendlichen
 Integration des kinderrechtlichen Ansatzes in die Umsetzungsphase des
  YAP, unter Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen
 Errichtung bzw. Festlegung einer Monitoringstruktur zur Überprüfung der
  Fortschritte in der Umsetzung der Kinderrechtskonvention und des YAP
 Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung

1.2. Eigenständigkeit und umfassender Anspruch der Kinder - und
Jugendpolitik

1 .2. 1 Gewährleistung eigenständiger politischer Verantwortlichkeit und
adäquater Strukturen

 Festlegung der politischen Verantwortung für eine eigenständige Kin -
  der- und Jugendpolitik, einschließlich Verantwortung für Umsetzung des
  YAP (z.B. eigenes Ministerium für Kinder und Jugendliche)
 Einrichtung einer Kinder- und Jugendkommission/ Anwaltschaft auf-
  parlamentarischer Ebene
 Ausbau eigenständiger Strukturen für Interessensvertretung, Beratung,
  Ausbildung, einschließlich von Ombudseinrichtungen
 Einrichtung von eigenständigen Kinderbudgets in Ländern und
  Gemeinden
 Kind- und jugendzentrierte Forschung und Statistik
 Aus- und Weiterbildungsprogramme, Information, Bewusstseinsbildun g
 Erstellung von Indikatoren für Monitoring und Evaluierung
 Entwicklung von Alarmmechanismen zur raschen Identifizierung von
  Problembereichen und entsprechender Reaktion
 Ausstattung mit adäquaten Ressourcen, einschließlich für den YAP
  Umsetzungsprozess und für das YAP-Monitoring
 Ausbau von Förderungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendarbeit

1 .2.2 Gewährleistung umfassender Kinder- und Jugendpolitik/ Mainstrea-
ming

 Einführung von Kinder- und Jugendverträglichkeitsprüfungen
 Einrichtung von Koordinierungsmechanismen zwischen Bund-, Landes-
  und Gemeindeebene, unter Einbeziehung der Menschenrechtskoordina-
  torInnen
 Beauftragung eines Projektes zur Erstellung einer Organisationsanalyse
   mit dem Ziel der Implementierung der Kinder- und Jugendpolitik als
   Querschnittsmaterie
 Ausbau von Vernetzung und Erfahrungsaustausch von Jugendwohl -
  fahrt, Sozialarbeit
 Einrichtung bzw. Ausbau von Kontakt- und Anlaufstellen für kind-/
  jugendspezifische Themen innerhalb von Verwaltung, Politik, Parteien,
  Sozialpartner

1.3. Orientierung am Kindeswohl
1.3.1. (Neu)Definition des Kindeswohls

 Durchführung einer Untersuchung zur Bedeutung des Kindeswohlprin-
  zips in der richterlichen Praxis und ihrer Berücksichtigung aktueller
  sozialwissenschaftlicher Forschung und Praxis

1.3.2. Das Kindeswohl als Leitprinzip

 Verankerung der Orientierung am Wohl des Kindes in der Verfassung

1.4. Partizipation als Prinzip einer neuen Kinder- und Jugendpolitik
1.4.1 Sicherstellung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen auf
allen Ebenen


 Einrichtung von bzw. Stärkung bestehender Interessensvertretungen für
  und mit Kindern und Jugendlichen auf Bundes-, Landes- und Gemeinde-
  ebene
 Kinder- und Jugendpartizipation als Instrument zur Verwirklichung von
  Generationengerechtigkeit
 Fortschreibung bewährter und Entwicklung neuer experimenteller For -
  men der Partizipation mit und von Kindern und Jugendlichen
 Vernetzung und Erfahrungsaustausch zu Partizipationsmodellen

1.4.2 Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards für Partizipation

 Verbreitung und Überwachung von Qualitätsstandards

1 . 5. Generat i o ne n - u n d Gendergerechtigkeit
1 .5. 1 Herstellung generationaler Gerechtigkeit/ Diskriminierungsverbot
von Kindern und Jugendlichen gegenüber Erwachsenen

 Beendigung jeglicher Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen
  gegenüber Erwachsenen bzw. regelmäßige Überprüfung von gesetzli chen
  Altersgrenzen
 Entwicklung und Umsetzung eines Generation Mainstreaming-Konzeptes
  und der diesbezüglich notwendigen Maßnahmen
 Einführung eines Generational Accounting-Systems und eines Leitfadens
  zur Überprüfung politischer Vorhaben auf ihre Auswirkungen auf die
  Generationen
 Berücksichtigung generationaler Diskriminierung in der nationalen und
  internationalen Sozialberichterstattung über Kindheit
 Beweislastumkehr bei Anwendung der Inkompetenzhypothese gegenüber
  Kindern und Jugendlichen
 Kinder- und Jugendpartizipation als Instrument zur Verwirklichung von
  Generationengerechtigkeit
 Verbesserung des Rechtsschutzes von Kindern und Jugendlichen

1 .5.2 Gender-Mainstreaming und geschlechtergerechte Mädchen- und
Bubenarbeit

 Fortführung von Maßnahmen zur Berücksichtigung von Gender-Aspek-
  ten im Bildungssystem
 Grundlagenforschung zu Bubenarbeit und Recht des Kindes aufge-
  schlechtsspezifische Erziehung
 Verankerung der mädchen- und bubenspezifischen Arbeit in allen Aus-
  bildungskonzepten zur Kinder- und Jugendarbeit
 Erstellung von Fortbildungsangeboten für JugendarbeiterInnen zur
  geschlechtersensiblen Arbeit
 Integration feministischer Mädchenarbeit in die verbandliche und offene
  Jugendarbeit
 Aus- und Weiterbildung zum Umgang mit Gewalt gegen Mädchen in der
  Jugendarbeit
 Mädchengerechte Gestaltung des öffentlichen Raums
 Förderung der Mädchenarbeit in ländlichen Regionen
 Förderung der Mädchenarbeit bei MigrantInnen
 Verknüpfung von Mädchenarbeit und interkultureller Arbeit
 Geschlechtergerechte Formulierung in Aussendungen und Einladungen
  zu Veranstaltungen für Jugendliche
 Entwicklung und Verbreitung von Qualitätskriterien für Mädchen - und
  Bubenarbeit -Qualitätssicherung
 Sicherstellung adäquater Ressourcen für geschlechtssensible Jugendar-
  beit
 Sicherstellung der Strukturförderung von Mädchen- und Fraueneinrich-
  tungen und -initiativen
 Anhebung des Stellenwertes der Kinder- und Jugendarbeit durch erhöhte
  finanzielle und zeitliche Ressourcen (u.a. für Fortbildung)
 Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist nicht „Frauensache“

1.6. Verbot der Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen

1.6.1. Chancengleichheit und Schutz vor Diskriminierung

 Gleiche Chancen und gleiche Rechte für alle Kinder als gru ndlegendes
  politisches Ziel und Gegenstand bewusstseinsbildender Maßnahmen
 Beseitigung jeder Diskriminierung von Kindern mit besonderen Bedürf -
  nissen und bestmögliche Förderung von Kindern mit besonderen Bedürf -
  nissen
 „Positive Diskriminierung“/“affirmative action“ zur beschleunigten akti-
  ven Herbeiführung der Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen

Und nun lesen Sie was offiziell im gefilterten N A P – Maßnahmenkatalog
der Regierung steht. Das meiste vom Y A P ist gestrichen (gleich die
ersten 4 Kapitel und das letzte Kapitel), ein paar wenige, der Regierung
angenehme Punkte wurden ergänzt.




1. Grundsätzliche Anforderungen einer neuen Kinder- und
Jugendpolitik - Regierung

1 .5 Generationen- und G e n d e r g e r e c h t i g k e i t 1
.5. 1 Generationengerechtigkeit

 Entwicklung und Umsetzung eines Generation Mainstreaming-Konzep-
  tes und der diesbezüglich notwendigen Maßnahmen
 Prüfung der Möglichkeiten eines Generational Accounting-Systems und
  eines Leitfadens zur Überprüfung politischer Vorhaben auf ihre Aus-
  wirkungen auf die Generationen
 Generationale Aspekte in der nationalen und internationalen Sozialbe -
  richterstattung über Kindheit berücksichtigen
 Kinder- und Jugendpartizipation als Instrument zur Verwirklichung von
  Generationengerechtigkeit
1 .5.2 Geschlechtergerechte Mädchen- und Bubenarbeit

 Fortführung von Maßnahmen zur Berücksichtigung von Gender-Aspek-
  ten im Bildungssystem
 Grundlagenforschung zu Bubenarbeit und Recht des Kindes auf
  geschlechtssensible Erziehung
 Fortführung von Gender Mainstreaming: Maßnahmen in allen Ressorts,
  wie sie im Regierungsbeschluss zu Gender Mainstreaming vom 9.3.2004
  verankert wurden
 Regelmäßige Erstellung eines Gender Reports inklusive Daten zu Bil-
  dung, Ausbildung und Lebenssituation von Jugendlichen (> 1. Bericht in
  Arbeit; jede Legislaturperiode wird einer erstellt)
 Verankerung der mädchen- und bubensensiblen Arbeit in allen Aus- und
  Fortbildungskonzepten zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
 Geschlechtergerechte Formulierung in Aussendungen und Einladungen
  zu Veranstaltungen für Jugendliche
 Entwicklung und Verbreitung von Qualitätskriterien für Mädchen - und
   Bubenarbeit – Qualitätssicherung
 Initiierung und Koordination von Maßnahmen gegen Zwangsverheira-
   tung
 Arbeit mit Kindern und Jugendlichen als Aufgabe attraktiv machen
 Untersuchung über die Folgen von „Vaterentbehrung“

Wie bereits von Anfang an befürchtet wurden die E x p e r t I n n e n als Aus-
hängeschild am Anfang des N A P Prozesses ausgenutzt um zu zeigen wie
breit gestreut und offen die Arbeit des Ministeriums doch ist, letztend -
lich hat die Politik aber das wahre Gesicht gezeigt und eine Radikal -
kürzung bei der Jugendpolitik vorgenommen.
Aber auch in den anderen Kapitel würde ähnlich vorgegangen.


In der K J A haben wir eine Gegenüberstellung von jenen Punkten die
aus dem Y A P gestrichen wurden und jenen Punkten die in den N A P
aufgenommen wurden. Da dies sehr umfangreich ist konnten wir hier
nur exemplarisch ein Kapitel wiedergeben, wer Interesse am gesamten
Papier hat, kann dies kostenlos als m a i l bei uns anfordern.
                 Kinderrechte und der Österreich Konvent

                 Nach monatelangen Verhandlungen im Österreich – Konvent wurde durch
                 dessen Präsidenten Dr. Fiedler ein Vorschlag zu einem Bundesverfas-
                 sungsgesetz dem Nationalrat vorgelegt. Im letzten Jahresbericht haben wir ja
                 das Papier der Österreichischen JugendanwältInnen präsentiert, das die
                 notwendigen Bereiche umfasst, die unserer Auffassung nach in der Verfas -
                 sung stehen sollten. Dieses Papier war auch Grundlage für die Beratungen
                 im Ausschuss 4 des Konventes unter der Leitung von Prof. Funk.

                 Natürlich ist für uns JugendanwältInnen von großer Bedeutung, in welcher
                 Form die Kinderrechte Einzug in den Verfassungsentwurf von Prof. Fiedler
                 erlangt haben.

                 Im Folgenden der entsprechende Auszug aus dem Entwurf:

Auszug aus dem   Rechte von Kindern
 Konventpapier
                 Artikel 37.

                 (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für
                 ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden
                 Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des
                 Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Jedes Kind hat Anspruch auf
                 regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden
                 Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.


                 (2) Kinderarbeit ist verboten.

                 (3) Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung
                 seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in
                 einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

                 (4) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. körperliche
                 Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch
                 und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht
                 auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließ -
                 lich von Kinderprostitution, Kinderpornographie und Kinderhandel.
                 Kinder als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf
                 Rehabilitation.


                 (5) Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären
                 Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz
                 und Beistand des Staates.


                 (6) Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren
                 Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich
                 der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Die
Pflicht des Staates, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnah -
men zu treffen, wird dadurch nicht beschränkt.

Im Parlament wurde nun ein Ausschuss eingesetzt, der weitere Beratungen
zur neuen Bundesverfassung aufnehmen wird, es ist aber zu erwarten, dass
vor den nächsten Nationalratswahlen kein Abschluss dieser Beratungen
und ein beschlussreifer Gesetzesentwurf zu einer neuen Verfassung vorlie -
gen wird.
Obwohl nun der vorliegende Entwurf bereits einen großen Fortschritt zur
derzeit gültigen Verfassung darstellt, fehlen noch wesentliche Bereiche der
KRK im Entwurf.


Die österreichischen Kinder- und J u g e n d a n w ä l t I n n e n werden weiterhin
versuchen zu erreichen, dass noch mehr Inhalte der UN – K i n d e r r e c h t e k o n -
v e n t i o n in unserer Verfassung stehen werden.
                        Presseaussendungen

                        Im Folgenden werden einige Presseaussendungen aus dem Berichts-
                        jahr wiedergegeben



                        14. Juli 2004
                        Unzumutbare Zustände für Jugendliche im Grauen Haus
                        Jugendanwaltschaft Wien zeigte bereits September 2003 Missstände auf

jugendliche Häftlinge > Wien (OTS) - Bereits September 2003 wandte sich die Wiener Kinder- und
                        Jugendanwältin Pinterits in einem Schreiben an Herrn Bundeskanzler Dr.
                        Schüssel. Inhalt des Schreibens war einerseits, den Herrn Bundeskanzler
                        über die bestehenden Missstände im Grauen Haus zu informieren, anderer -
                        seits wurden ihm unsere Verbesserungsvorschläge übermittelt.
                        Als erste Sofortmaßnahme forderte die Jugendanwältin eine sofortige Per -
                        sonalaufstockung. Zwar ermunterte uns der Herr Bundeskanzler in seinem
                        Schreiben die Vorschläge einzubringen, akuten Handlungsbedarf sah er
                        doch leider keinen, da ihm von den zuständigen Stellen sichtlich folgendes
                        berichtet wurde: „ ... in der Justizanstalt Josefstadt wurde daher für
                        Jugendliche und junge Erwachsene ein eigener Trakt, der sogenannte D-
                        Trakt, eingerichtet, der den Erfordernissen eines modernen Strafvollzugs
                        gerecht wird.“ Die Wiener Jugendanwältin Pinterits fordert nun nochmals
                        alle (politisch) Verantwortlichen auf, jugendliche Häftlinge gesetzeskon-
                        form unterzubringen. Weiters fordert sie die Errichtung eines eigenen
                        Jugendgerichtshofes.




                        30.August 2004
                        Wr. Jugendanwaltschaft: Kein Alkopopverbot für Jugendliche über
                        16 Jahren

            Alkopops Was Jugendliche ab 16 Jahren rechtlich alles dürfen
                      > Wien (OTS) - Die sinnlose Anlassgesetzgebung bezüglich des Verbotes
                      zum Kauf von Alkopops von Jugendlichen über 16 Jahren, die von der
                      Gesundheitsministerin bis zu Landespolitikern im Westen un d Osten
                      Österreichs gefordert wird, kommentiert die Jugendanwaltschaft Wien mit
                      der Liste der Dinge, die Jugendliche zwischen 16 Jahren und 18 Jahren
                      bereits dürfen.
                        Mit 16 Jahren ...
                         dürfen Jugendliche ihre Liebes- und Sexualpartner aller Altersstufen
                        frei
                           wählen - dürfen Jugendliche ihre Religion eigenständig frei wählen
                         können Jugendliche eigenständig in Schwangerschaftsabbrüche einwil -
                           ligen können Jugendliche eigenständig in medizinische Behandlungen
                            einwilligen - sind Jugendliche strafmündig
                         sind Jugendliche voll für von ihnen verursachte Schäden
                            ersatzpflichtig - können Jugendliche ihr Vermögen völlig frei vererben
 können Jugendliche selbständig Privatstrafanklagen erheben und ihren
  Vertreter (zB Anwalt) völlig selbständig wählen
 können Jugendliche in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren selbständig
  handeln, (zB. Anträge stellen, Rechtsmittel erheben) und sich dabei auch
  durch einen Vertreter (zB. Anwalt) eigener Wahl vertreten lassen
 dürfen Obsorge- und Besuchsrechtsentscheidungen nicht mehr gegen den
  Willen des Jugendlichen zwangsweise durchgesetzt werden
 darf der Name eines Jugendlichen nicht mehr ohne dessen Zustimmung
  geändert werden - kann einem Vaterschaftsanerkenntnis ohne Zustim-
  mung des Jugendlichen nicht mehr widersprochen werden
 darf einem Jugendlichen die Staatsbürgerschaft nur mehr dann verlie hen
  werden, wenn er dem selbst zustimmt
 können Jugendliche die Ausstellung von Sichtvermerken, Reise - und
  Fremdenpässen sowie von Lichtbildausweisen für Fremde selbständig
  beantragen
 haben Jugendliche, die durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit
  dem Samen eines Dritten gezeugt wurden, das Recht in die entspre -
  chenden ärztlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, und damit zu
  erfahren, wer ihr biologischer Vater ist
 können Jugendliche einen Segelschein sowie die Berechtigung zum
  selbständigen Führen eines Segelbootes erwerben
 können Jugendliche zu außerordentlichen Studien an österreichischen
  Universitäten zugelassen werden
 dürfen Jugendliche generell zur Lohnarbeit herangezogen werden
 dürfen Burschen in Bäckereien bereits ab 4 Uhr früh beschäftigt werden
  - dürfen Jugendliche heiraten
 gilt man im Sinne des Zustellgesetzes als erwachsen - enden zahlreiche
  Arbeitnehmerschutzvorschriften
 dürfen Jugendliche in der Öffentlichkeit rauchen
 kann Jugendlichen die Genehmigung zum Waffenbesitz erteilt werden,
  wenn sie verlässlich und reif genug sind
 dürfen Jugendliche in Wien, Kärnten, Steiermark und im Burgenland (auf
  Gemeindeebene) wählen
 dürfen Jugendliche in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland allein
  rund um die Uhr ausgehen

ab dem 17. Lebensjahr:
 ist jeder männliche Jugendliche wehrpflichtig
 können Jugendliche auch ohne österreichisches Reifezeugnis zu ordent-
  lichen Studien an Universitäten zugelassen werden
 dürfen Jugendliche in Bergwerken unter Tag und in Steinbrüchen arbeiten

ABER SIE SOLLEN KEINE A L K O P O P S KAUFEN DÜRFEN ???
Die Wiener Jugendanwälte Pinterits und Schmid: „Vielleicht sollten poli-
tisch Verantwortliche und gutgläubige Experten vorerst nachdenken bevor
sie sinnlose Verbote für Jugendliche fordern und verstärkt über Präventi on
nachdenken (lassen). „
                    Sinnvolle Maßnahmen wären:
                     massive Steuererhöhung auf Alkopops
                     strengere Kontrolle des Jugendschutzgesetzes - Abgabeverbot unter 1 6
                       Jahren auch im Handel.



                 25. August 2004
Wiener Jugendanwaltschaft fordert Verfahrenspfleger für Kinder Bei Scheidung der Eltern
                                            psychosoziale und juristische Hilfe für Kinder

  Kinderbeistand > Wien (OTS) - Spätestens seit „Christian”- der Salzburger Obsorgetragödie -
                   dessen Schicksal für viele Kinder steht - wird von den meisten Profis ein
                   sogenannter „Anwalt des Kindes” gefordert - da es allgemein bekannt ist ,
                   dass Kinder und Jugendliche bei strittigen Scheidungen sehr oft zwischen
                   die Fronten (ihrer Eltern) geraten.


                    Wenn das Kind zum Streitobjekt aller am Scheidungsverfahren Beteiligter
                    oder wenn über Kinder bestehende Konflikte ausgetragen werden geht der
                    Blick auf das Kind und dessen Bedürfnisse verloren. Oft genug gehen dabei
                    die betroffenen Kinder im Dickicht der Aktenberge unter und werden von
                    ihren Eltern mitunter als Schachfiguren im Kampf gegenüber den jeweils
                    anderen missbraucht.


                    Neben anderen notwendigen Verbesserungen wie Professionalisierung aller
                    beteiligter Berufsgruppen, Veränderung von strukturellen Gegeben heiten,
                    Besuchsbegleitung, Ausbau von Besuchscafes etc. ist es notwendig Kindern
                    und Jugendlichen jemanden zur Seite zu stellen , der nicht als Dritter im
                    Horror des Scheidungskrieges mitkämpft, sondern als Vertrauensperson das
                    Kind begleitet, dessen Interessen vertritt und bei einer Ent -
                    scheidungsfindung des Gerichtes zum Wohl des Kindes beiträgt.

                    Verfahrenspflege ist anders - als bei uns - in anderen (europäischen) Staaten
                    bereits ein gesetzlich geregelter Standard.

                    Ausländische Modelle:
                    Großbritannien besitzt ein sehr erfolgreiches „Tandem-Modell” seit 1 99 1.
                    Hier werden Kinder von einem spezialisierten Sozialarbeiter gemeinsam
                    mit einem spezialisierten Anwalt begleitet, wodurch ein hoher professio-
                    neller Standard erreicht wird.

                    Auch in Frankreich achtet ein „juge des enfants”, ein eigener Kinder und
                    Jugendrichter auf den Schutz von Kindern.

                    Kanada hat ein dreigeteiltes System des „Sozialanwaltes”.

                    In den Niederlanden stehen Kindern „Kinderrechtehäuser” zur Verfügung, in
                    denen sie Rechtsberatung und eine Interessensvertretung zur Seite gestellt
                    bekommen können.
In Deutschland kann seit 1 998 (neues Kindschaftsrecht) der Familienrichter
in gerichtlichen Streitfällen Fachkräfte als parteiliche Vertretung von
Kindern und Jugendlichen bestellen wobei in folgenden Bereichen Interes-
sensverterterlnnen für Kinder/Jugendliche bestellt werden können:
 bei erheblichen Interessenskonflikten bei Obsorge- oder Besuchsrege-
  lungen
 bei gerichtlichen Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdungen (Heraus-
  nahme eines Kindes aus der Familie)
 bei gerichtlichen Entscheidungen über Trennung des Kindes von Pflege -
  familien ....
Zu den Befugnissen von Verfahrenspflegerlnnen bei der Vertretung Min-
derjähriger in gerichtlichen Verfahren gehören:
 Akteneinsicht
 Beqleitunq des Kindes bei Gerichtsterminen
 Anwesenheit bei Gerichtsterminen
 Einlegen von Rechtsmitteln (z.B. Beschwerde wenn Verfahren zu lange
  dauern...)

Ziele:

Die Rechtsposition des Kindes soll gestärkt werden als Sprachrohr der
kindlichen Stimme fungieren.
Das Verfahren soll- den Kindern kindgerecht vermittelt werden um in
schwierigen Situationen zu entlasten.
Bei verhärteten Fronten soll vermittelt und damit die Eskalation der Situa -
tion verhindert werden.
Rechtsberatung von Kindern und Jugendlichen.
Auch in anderen europäischen Staaten wurde ähnlich wie in Österreich der
sog. „Anwalt des Kindes” teilweise kontroversiell (mögliche Verlängerung
der Verfahren, Kosten, was bedeutet eine Verfahrenshilfe für die betroffenen
Kinder,...) diskutiert.
Die Pro - Argumente bei der Implementierung einer die Kinderinteressen
integrierenden Instanz sind jedoch nicht wegzudiskutieren.
In Deutschland laufen derzeit Bestrebungen die Verfahrenspflege zu pro -
fessionalisieren und Modifizierungen bei den jeweiligen Gesetzen vorzu-
nehmen.

Als Kinder und Jugendanwälte sind wir der Meinung, dass es eine eigene
Vertretung der Kinderinteressen bei Gericht geben sollte - in Österreich
besteht die große Chance eine wirklich gute Verfahrenspflege Kindern und
Jugendlichen zur Seite zu stellen, da wir ja auf Erfahrungen anderer Staa-
ten zurückgreifen können, so die beiden Wiener Kinder und Jugendanwälte
Pinterits und Schmid.
                    27. August 2004
                    Wenn Eltern von sexuellem Missbrauch erfahren
                    Sofort Unterstützung bei Beratungsstellen holen

Missbrauch - was > Wien ( O TS ) - Wie der Fall in Niederösterreich wieder einmal zeigt sind
            tun? Pädophile in das gesellschaftliche Leben sehr gut integriert. Sehr oft sind
                 Menschen mit diesen Neigungen in Bereichen tätig, in denen sie zu Kindern
                 einen leichten Zugang haben und Kinder aufgrund ihres Autoritätsverhält -
                 nisses auch von ihnen abhängig sind.
                    Was kann nun getan werden damit Eltern ihre Kinder vor Missbrauch
                    schützen können? Eltern sollen ihre Kinder darin bestärken nur solche Kon-
                    takte zuzulassen, bei denen sie sich w o h l f ü h l e n - das heißt, dass Eltern ihre
                    Kinder dabei unterstützen sollen auch NEIN sagen zu dürfen - das
                    bedeutet Eltern sollen mit ihren Kindern über das Thema sprechen. Je stär -
                    ker Kinder in ihrer Persönlichkeit sind, um so seltener werden sie Opfer
                    von Pädophilen weil sie „schlechte” Berührungen ja gar nicht zulassen.
                    Es ist wichtig den Kindern zu vermitteln nicht alles was Erwachsenen tun
                    ist gut - leider ist sehr oft noch das Gegenteil der Fal l.
                    Was tun wenn Missbrauch stattgefunden hat?
                    Für viele Kinder ist es sehr schwierig über ihren erlebten Missbrauch zu
                    sprechen.
                    Sie sind verunsichert, fühlen sich schuldig - insbesondere wenn Miss-
                    brauch zu Hause stattfindet. Wichtig ist es in jedem Fall dem Kind zu glau -
                    ben und es ernst zu nehmen.
                    Ein zweiter wichtiger Schritt ist Hilfe zu suchen da Missbrauch auch bei
                    E lt ern (t ei len ) ein Gefühl der Hilflosigkeit und der Ohnmacht auslöst - und
                    das ist schwer auszuhalten. Alleine das Mitteilen und Besprechen mit
                    geschulten Leuten, mindert den Druck und lässt den Blick klar werden für
                    Handlungen und Interventionen die dem Wohl des Kindes dienen.
                    Eine sofortige Anzeige bei der Polizei vermindert in der Regel zwar das
                    Gefühl der Ohnmacht der Person, die von dem Missbrauch erfahren hat,
                    allerdings kann eine Anzeige, die zu früh gemacht wird, die Situation für
                    das betroffenen Kind noch verschlimmern.
                    So wie in Niederösterreich geschehen macht es keinen Sinn nur mit dem
                    Täter zu reden und keine Beratungsstellen oder die Polizei einzubinden, da
                    sehr oft Täter - wie in diesem Fall auch - weiterhin Kinder missbrauchen.
                    Wohin kann man sich wenden?

                    In jedem Bundesland gibt es eine Kinder- und Jugendanwaltschaft an die
                    man sich wenden kann, um sich dort beraten zu lassen oder Adressen von
                    Beratungsstellen zu erhalten.


                    In der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft gibt es die Soforthilfe bei
                    Gewalt und Missbrauch unter der Telefonnummer 1 708 Da kann auch, falls
                    notwendig, kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung
                    organisiert werden. Prozessbegleitung bedeutet Information, Vorbereitung,
                    Begleitung , sowie rechtsanwaltliche Vertretung der Kinder wenn es zur
                    Anzeige kommt.
23. Sept. 2004
Soft-Guns - Wr.Jugendanw altschaft deckt unerlaubte Verkäufe an
Jugendliche auf
Jugendschutzgesetz wird von der Hälfte der Waffengeschäfte ignoriert

> Wien (OTS) - Soft-Guns sind detailgetreue Nachbildungen von unter das S o f t g u n s
Waffengesetz fallende Schusswaffen, die von außen von jenen nicht unter scheidbar
sind. Durch betätigen des Abzuges werden in enormer Geschwin digkeit Plastikkugeln
abgefeuert.
Das Wiener Jugendschutzgesetz formuliert eindeutig im § 10 jugendge-
fährdende Gegenstände als
Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können,
wenn diese Gegenstände Aggressionen, Gewalt und Gewaltdarstellungen
fördern. Diese Soft-Guns dürfen also nicht an Jugendliche bis 18 Jahren
verkauft werden.
Bei einem Mystery Shopping der Wiener Jugendanwaltschaft im ersten
Halbjahr 2004 durch das Pädagogische Zentrum kam die bittere Wahrheit
ans Tageslicht:
Ein 1 5 Jahre alter Jugendlicher versuchte in Wiener Waffengeschäften, die
Soft-Guns führen, eine zu erwerben. Von den erfassten 1 6 Wiener Waffen-
geschäften werden in mehr als der Hälfte ( 9 Geschäfte = 56 % ) Soft-Guns
verkauft. In 8 Geschäften (= 50 % der Geschäfte) werden Jugendlichen über
14 Jahren trotz eindeutigem Verbot durch das Wiener Jugendschutzgesetz
einige Modelle angeboten und auch verkauft. Nur in einem Geschäft wurde
die 1 8-Jahr Grenze eingehalten.      -

Am Rande: In einigen Geschäften wird in der Auslage extra darauf hinge -
wiesen, dass der Erwerb ab dem 14. Lebensjahr möglich ist.
Resümee: In 50 % aller erfassten Waffengeschäfte wurden Jugendlichen
Soft-Guns angeboten.

Der KJA liegen drei Gutachtachten vor, die die Gefährlichkeit der Soft-Guns
bestätigen und somit das Jugendschutzgesetz zu berücksichtigen ist.
Eine parlamentarische Anfrage und Beantwortung schon aus dem Jahr 1
996 brachte keine Veränderung.

Die Waffengeschäfte argumentieren bloß nach dem WaffenGesetz, das
Soft-Guns nicht als Schusswaffen anerkennt und übersehen das Jugend -
schutzgesetz, das hier jedoch eindeutig dem Verkauf einen Riegel vor-
schiebt.

Forderungen der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft
 Sofortiger Stopp des Verkaufs von Soft-Guns an Jugendliche unter 18
  Jahren - Strenge Kontrollen der Waffengeschäfte, die Soft-Guns führen
 Höchststrafen nach dem Wiener Jugendschutzgesetz (15.000 Euro) an
  uneinsichtige Unternehmer
 Bei Uneinsichtigkeit Androhung und Vollziehung des Gewerbeentzuges
  lt. Jugendschutzgesetz - Änderung des Waffengesetzes unter Miteinbe-
  ziehung der Soft-Guns
                      • Ersatzlose Streichung der Verordnung über schusswaffenähnliche Pro-
                        dukte
                      Die Wiener Jugendanwaltschaft wird den Geschäften einige Zeit geben um
                      den Verkauf an unter 1 8 jährige einzustellen, aber nach geraumer Zeit Ver -
                      stöße gegen das Jugendschutzgesetz zur Anzeige bringen.
                      Wie die vorgelegten Gutachten zeigen, ist der Umgang mit Soft-Guns
                      gewaltfördernd und daher sind besonders psychisch labile Jugendliche
                      enorm gefährdet die Grenzen im Umgang mit Soft-Gun und echter Waffe
                      verschwimmen zu lassen.
                      „Es erscheint absolut entbehrlich Jugendliche zwischen 14 und 1 8 Jahren an
                      den Umgang mit
                      Waffen zu gewöhnen,” ärgert sich Jugendanwalt Schmid über die
                      unerlaubte Geschäftemacherei mit Jugendlichen.


                      29. September 2004
                      Herbstkonferenz der Kinder- und J u g e n d a n w ä l t l n n e n Österreichs in
                      Klagenfurt am 29.9.2004
                      Die Kinder- und Jugendanwältlnnen Österreichs trafen sich am 28. Lind
                      29.9.2004 zu ihrer Herbstkonferenz in Klagenfurt

STÄNKO   Klagenfurt   > Wien (OTS) - Hauptthemen ihrer Arbeitssitzungen waren:

                      Kinderbeistand
                      der in Scheidungsverfahren für betroffene Kinder und Jugendliche einge -
                      führt werden soll. Wenn sich die Eltern trennen, sind sie oft nicht in der
                      Lage, ausreichend objektiv auf das Wohl ihrer Kinder zu schauen, weil sie
                      zu sehr mit der Neugestaltung der eigenen Lebenssituation beschäftigt sind.
                      Vor allem in jenen Fällen, in denen die Elternteile gänzlich unter -
                      schiedliche Vorstellungen davon haben, was nach der Trennung das Beste
                      für ihre Kinder sein würde und bei wem die Kinder leben sollten, braucht
                      es eines objektiven und allein dem Kindeswohl verpflichteten Kinderbei -
                      standes, wie die tägliche Arbeit der Kinder- und Jugendanwältinnen immer
                      wieder zeigt.


                      Bei einer Fachtagung am 7.10. in Salzburg wollen die Kinder- und Jugend-
                      anwältlnnen gemeinsam mit hochkarätigen Expertlnnen aus Justiz,
                      Pädagogik und Psychologie das Anforderungsprofil dieses Kinderbeistan -
                      des anhand internationaler Modellprojekte herausarbeiten. Das BMJ hat die
                      Einführung des Kinderbeistandes bereits grundsätzlich begrüßt und
                      befürwortet.
                      Außerdem fordern die Kinder- und Jugendanwaltschaften einen „außerge-
                      richtlichen Familienausgleich” im Vorfeld der richterlichen Entschei -
                      dungsfindung:
                      Parallel bzw. verpflichtend im Vorfeld zum gerichtlichen Verfahren sollten
                      Strukturen überlegt werden, die analog zum Außergerichtlichen Tataus -
                      gleich in einem geregelten Verfahren zur Stärkung der Selbstverantwor tung
                      der Eltern beitragen.
Kinderrechte im Österreichkonvent
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften unterstützen vehement die Veran-
kerung der Kinderrechte in der Verfassung, einer Forderung, die zur Zeit
auch im Österreichkonvent diskutiert wird. Österreich hat zwar bereits 1
992 die UN-Kinderrechtskonvention unterschrieben, fundamentale Kin-
derrechte wie das Recht auf Fürsorge und Wohlergehen, auf das Kontakt -
recht zu den Eltern, das Recht auf Partizipation, das Gewaltverbot oder das
Verbot wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung sind nach wie vor nicht
verfassungsrechtlich abgesichert.


Harmonisierung der Jugendschutzgesetze
Jugendschutz ist in Österreich Ländersache. Das hat zur Folge, dass die
Regelungen für Ausgehzeiten und Alkoholverbote in den Ländern unter -
schiedlich geregelt sind und sich Jugendliche und deren Aufsichtspersonen
entsprechende Informationen einholen müssen, wenn sie in ein anderes
Bundesland fahren.
Die Kinder- und JugendanwältInnen Österreich fordern daher seit längerem
einheitliche Jugendschutzbestimmungen.



17. November 2004
Freitag, 19.1 1.: Tag der Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch
Wiener Netzwerk gegen sexuelle Gewalt fordert Wachsamkeit und Rück -
sicht von Erwachsenen

> Wien (OTS) - Mehr als 2000 neue Fälle von sexuellem Missbrauch werden Prävention
jährlich in Wien nach seriösen Studien geschätzt. Bekannt wird freilich nur sex. Missbrauch
ein geringer Bruchteil davon. Die Täter stammen zu 80 Prozent aus dem
familiären Umfeld, kennen also ihre Opfer. Diese erschreckenden Zahlen
ruft das Wiener Netzwerk gegen sexuelle Gewalt an Mädchen, Buben und
Jugendlichen zum 19. November, dem Internationalen Tag der Prävention
von sexuellem Kindesmissbrauch in Erinnerung.
Anlässlich dieses Tages bekommt das Netzwerk von der Women’s World
Summit Foundation (WWSF) den Internationalen Betty Makoni Preis’ 2004
für innovative Präventionsaktivitäten. Betty Makoni ist Lehrerin in Simb-
abwe und hat ein Mädchennetzwerk gegen sexuelle Ausbeutung mit mehr als
20.000 in kommunalen Gruppen organisierten Mädchen aufgebaut sowie
ein Dorf des Friedens und der Sicherheit für Mädchen gegründet.
„Unter Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch verstehen wir, dass
Erwachsene aktiv mitwirken, Gewalt an Kindern und Jugendlichen vorzu -
beugen”, sagt Peter Wanke von der Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien
als Mitglied des Wiener Netzwerkes. „Dazu gehören Wachsamkeit jedes
Einzelnen im familiären, privaten und beruflichen Umfeld ebenso wie ent -
sprechende gesetzliche Regelungen. Diese Verpflichtung zur Wachsamkeit
muss zur Selbstverständlichkeit werden.”

Ein ehrgeiziges Ziel, bis zu dem noch viele Anstrengungen notwendig sind,
wie Wanke eingesteht. Es mangele immer noch an ausreichender Auf -
klärung über Schutz und Selbstbehauptung, Information über sexuelle
                       Gewalt und bestehende Rechte sowie an Wissen über altersgerechte
                       Sexualkunde. „Erst, wenn diese Mängel beseitigt sind, zeigen wir, dass Kin -
                       der erst genommen werden”, sagt Gabriele Spitzenberger von der Bera-
                       tungsstelle Tamar. „Überhaupt müssen Kinder noch viel stärker als eigen-
                       ständige Persönlichkeiten mit eigenem Willen und eigene n Bedürfnissen
                       anerkannt werden. Damit geben wir ihnen zu verstehen, dass sie wertvoll
                       sind und wir ihre Persönlichkeit schützen.”

                       Wenig Sinn sieht das Netzwerk darin, keine Unterschiede zwischen
                       Mädchen und Buben zu machen. Gerade den geschlechtsspezifischen
                       Wesensmerkmalen müsse bei Sprache, Erziehung und Entwicklung genü -
                       gend Platz eingeräumt werden, um ihre Individualität zu respektieren, for -
                       dert Lilly Axster vom Präventions-Verein Selbstlaut. „Nicht zuletzt liegt es an
                       uns Erwachsenen, zu zeigen, dass wir Grenzen von Kindern achten und ihren
                       Selbstwert fördern. Dazu brauchen sie noch viel mehr Unterstützung, um
                       ihren Gefühlen zu trauen, nein’ sagen zu lernen und sich ausreichend
                       wehren zu können.

                       In den vergangenen Jahren hat das Wiener Netzwerk, dem immerhin 22
                       Wiener Institutionen angehören, zum Präventionstag regelmäßig eine
                       Fachtagung abgehalten, berichtet Wanke. „Durch Subventionsgeber wurde
                       ermöglicht, dass sich jedes Jahr bis zu 250 Teilnehmer aus ganz Österreich
                       informieren konnten. Die für heuer geplante Tagung zum Schwerpunkt
                       Bubenarbeit’ können wir allerdings nicht veranstalten. Die zuständigen
                       Ministerien haben uns finanziell im Stich gelassen.” Das Netzwerk hofft
                       nun auf mediale Präsenz, um ihr Anliegen, die Prävention von sexuellem
                       Kindesmissbrauch, bekannt zu machen.




                       19. November 2004
                       Wiener Kinder- und Jugendanwälte fordern Kinderrechte in die
                       Verfassung
                       Samstag, 20. 1 1 .2004, Tag der Kinderrechte

Kinderrechte in die > Wien (OTS) - Vor 1 5 Jahren (20. 1 1 . 1 989) hat die UN-Generalversammlung
 Bundesverfassung die Kinderrechte -Konvention beschlossen.
                       Bereits 1992 wurde von Österreich die UN-Konvention über die Rechte des
                       Kindes ratifiziert - ein erster wichtiger Schritt.
                       Sie umfasst Rechte, wie Meinungsfreiheit und Mitbestimmung bei Ent -
                       scheidungen sowie das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Aus -
                       beutung - und geht damit weit über die Inhalte der Menschenrechtskon -
                       vention hinaus.
                       Aber die in der Kinderrechte-Konvention niedergeschriebenen Rechte kön-
                       nen vor österreichischen Gerichten nicht geltend gemacht werden. Daher
                       müssen diese Rechte in der österreichischen Bundesverfassung festge -
                       schrieben werden.
                       Der Österreich-Konvent bietet nun diese Möglichkeit.
                       Die Wiener Jugendanwälte Pinterits und Schmid fordern daher - wie schon in
                       den letzten Jahren – diese grundlegenden Rechte der Kinder und Jugend-
                       lichen bis 18 Jahre endgültig in die Verfassung aufzunehmen.
„Nur wenn die Rechte unserer Kinder und Jugendlichen verfassungsrecht -
lich garantiert sind, kann Willkür von Gerichten, anderen Behörden und
Institutionen gegen Kinder und Jugendliche verhindert werden” so Pinterits
und Schmid.

6. Dezember 2004
Wiener Jugendanwälte: PISA - Chancengipfel nicht Krisengipfel
Kinder haben ein Recht auf (individuelle) Bildung =

> Wien (OTS) - PISA macht nun deutlich, was bereits bekannt ist:                PISA
Unser selektives Schulsystem prägt den Weg vieler Kinder bereits in der
Volksschule.
Viele Kinder schaffen erst gar keine fertige Ausbildung und müssen in
Hauptschulabschlusskursen ihren Abschluss machen.
In die Kinder- und Jugendanwaltschaft kommen immer öfter Jugendliche,
die kaum eine Chance haben in unserer Gesellschaft weiterzukommen, da sie
den Anforderungen nur schlecht gewachsen sind.
Sie haben keinen Schulabschluss und wenn wir mit ihnen Bewerbungs -
schreiben formulieren wird deutlich, dass sie nur in der Lage sind, sich in
einer Art Lautschrift auszudrücken.
Es ist nun eine Frage der politischen Verantwortung und des politischen
Willens, dass aus der derzeit bestehenden Krise ein kinderfreundliches
Schulsystem entsteht, das alle Kinderje nach ihrer Begabung fördert.
Vielleicht ist das Schulsystem in Finnland wirklich eines, das wir in Öster-
reich übernehmen könnten - fern aller parteipolitischen Querelen - ein
System, in dem Kinder, LehrerInnen und Eltern partnerschaftlich koope-
rieren mit dem Ziel Kindern das bestmöglichste auf ihrem Weg mitzugeben.
Dazu gehören auch Freude und Spaß an der Schule, sowie die Forderung
der Kreativität von Kindern.

Kinder lernen auch beim Spielen und in ihrer Freizeit.
Schule sollte ein Platz sein, an dem Kinder auch soziale Fähigkeiten erwer -
ben sollen - Fähigkeiten wie Toleranz und Konfliktlösung.
Zur Zeit ist der Ruf nach einem Krisengipfel in aller politischer Munde - nur
ist zu befürchten, dass wieder nur bildungspolitische Konzepte erstellt
werden. Wenn aber PISA nicht mehr in aller Munde ist, wird der Wille zur
Reform wieder erlahmen.
Die Kinder und Jugendanwaltschaft fordert aus diesem Grund die Schaf -
fung einer unabhängigen Kommission bestehend aus Schülerlnnen, Eltern,
Lehrerlnnen, Wirtschaft... also aus sämtlichen gesellschaftlich relevanten
Gruppen, deren Aufgabe es, ist, ein Konzept einer Schule für alle Kinder zu
erstellen und das auch die Umsetzung dieses Zieles kontrolliert und voran -
treibt.

Bildung sollte gesellschaftspolitischer Schwerpunkt sein und nicht vom
Gestaltungswillen einzelner Personen alleine abhängen.
82                                                                          KINDER- & JUGENDANWALTSCHAFT WIEN




                         10. Dezember 2004
                         S o f t g u n s : Initiative der Jugendanwaltschaft Wien hat Verbesserung
                         gebracht - in Wien keine Werbung und Verkauf an Jugendliche
                         unter 1 8 Jahren mehr

       SOFTGUNS II      > Wien (OTS) - Nachdem vor ca. 2 Monaten die Wiener. Kinder - und Jugen-
                         danwaltschaft mit der Problematik des freien Verkaufs von Softguns an
                         Jugendliche unter 1 8 Jahren an die Öffentlichkeit gegangen ist, wurde nun
                         der aktuelle Stand überprüft.
                         Ein Gespräch mit dem Gremialgeschäftsführer der Wiener Waffenhändler,
                         Herrn Dr. Kirchner, hat gezeigt, dass ein Ruck der Läuterung seitens der
                         Wiener Waffenhändler erfolgt ist.
                         Dieses Bekenntnis wurde bereits vorher überprüft durch ein Mystery Shop-
                         ping beim Flagschiff der Softgunverkäufer, der Fa. Schunko im 2. Bezirk.
                         Wieder wurde ein Szenario gewählt, bei dem ein Jugendlicher mit 15 Jah -
                         ren eine Softgun erwerben wollte, die ihm nicht verkauft werden durfte.
                         Der Jugendanwalt und eine Redakteurin waren, getarnt als weihnachtse in-
                         kaufendes Elternpaar, im Geschäft anwesend und konnten folgendes fest -
                         stellen: Der Besitzer war festen Willens dem Jugendlichen - ohne sich aus-
                         zuweisen - die geforderte Softgun nicht zu verkaufen. Er musste unver -
                         richteter Dinge von dannen ziehen. Im anschließenden Gespräch gab der
                         Jugendanwalt dem Besitzer gegenüber seine Freude über die Verhal -
                         tensänderung zum Ausdruck, zumal bei ersten Mystery Shopping der
                         Jugendliche aus dem Vollen schöpfen konnte und noch glei ch Werbemate-
                         rial über Softguns mitbekam.

                         Weiters zeigte eine Kontrolle von Schaufenster der anderen Waffenge -
                         schäfte, dass Hinweise auf den Erwerb unter 18 Jahren zur Gänze ver -
                         schwunden sind.
                         Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien sieht in ihrer Aufklärungsarbeit
                         einen Erfolg und wird auch weiterhin das Thema begleiten.
                         Jugendanwalt Schmid: Auch wenn wir nicht sicher sein können, dass näch -
                         stes Jahr die Situation wieder ähnlich sein kann, ist uns ein kleiner Schritt
                         auf dem Weg zum Recht der Jugendlichen und Kinder auf eine weitgehend
                         gewaltfreie Umwelt gelungen.



                        15. Dezember 2004
                         Wiener Jugendanwaltschaft: Jugend und Alkoholmissbrauch -
                         Schuld der Erwachsenen
                        Weihnachten als Beispiel für Vorbildwirkung

      P u n s c h s t ä n d e : > Wien (OTS) - Wieder werden öffentlich Studien zitiert (market-Umfrage
     Kampftrinken der in OÖ, ESPAD-Umfrage) in denen zutage tritt, dass österreichische Kinder
         Erwachsenen und Jugendliche Kampftrinken und Komasaufen betreiben.
                                Wenn man die Kampftrinker und Komasäufer bei den Punschständen und
                                Weihnachtsfeiern beachtet, scheint es wohl auf der Hand zu liegen, dass
                                unsere Jugendlichen ähnliches ausprobieren und nachahmen wollen. Die
                                Forderungen nach strengeren Jugendschutzgesetzen, nach Verbot von
Alkopops, sind schnell formuliert, aber selbstverständlich wirkungslos.
Wenn viele von uns Erwachsenen (als Vorbilder für unsere jungen Men -
schen) selbst Kampftrinker und Komasäufer sind, wieso beklagen wir uns
dann über den Alkoholmissbrauch bei Kindern und Jugendl ichen? Man
kann doch Jugendlichen nicht vorwerfen, wenn in ihrer näheren Umgebung
Alkoholmissbrauch als Kavaliersdelikt betrachtet wird, dass sie dies auch
ausprobieren wollen.

„Nicht nur Öffentlichkeitskampagnen und Präventionsprogramme für
Jugendliche sind sinnvoll, zielführender ist die Aufklärung der Erwachse -
nen über ihr Vorbildverhalten”, so der Wiener Jugendanwalt Anton
Schmid.
Die Entwürfe dieser Form von Kampagnen und Programmen seien aber ent -
weder ein gut gehütetes Geheimnis der Ministerien und Gesundheitsbehör-
den oder noch nicht vorhanden.
Wer heute betrunken mit dem Auto fährt, wird (zurecht) geächtet und ver -
urteilt.
Aber zu Hause vor den Kindern sich zu betrinken oder betrunken nach Hau-
se zu kommen ist nicht einmal ein Kavaliersdelikt.
Jugendanwalt Schmid fordert daher Aktionen zur öffentlichen Ächtung des
Alkoholmissbrauches und Bewusstmachung der Vorbildwirkung der
Erwachsenen. Über entsprechenden Konsequenzen bei verantwortungslo -
sem Verhalten sollte nachgedacht werden.



2. März 2005
Babykino: Wiener Jugendanwaltschaft fordert Schließen der Geset -
zeslücke
Babykino wertvoll für Kinder und Mütter

> Wien (OTS) - Seit gestern ist ein Verbot der Durchführung des Babykinos Babykino
im Votivkino vom Magistrat der Stadt Wien ausgesprochen. So unverständlich vorerst
das Verbot des Babykinos erscheint, so nachdrücklich muss jedoch festgestellt werden,
dass gültige Gesetze nicht einfach übergangen werden können, so die beiden
Jugendanwälte Pinterits und Schmid. Das Wiener Kinogestz besagt eindeutig, dass
junge Menschen (also auch Babys) unter 1 6 Jahren nur dann einen Film im Kino sehen
dürfen, wenn dieser ausdrücklich für die jeweilige Altersgruppe vom Filmbeirat der
Stadt Wien freigegeben wurde.

Filmvorführungen des Babykinos dürften sich also nicht an dieser Bestim-
mung orientiert haben und daher dementsprechend zu handeln. Wer
Jugendschutzgesetze ernst nimmt, darf nicht im unangenehmen Anlassfall
darüber hinwegsehen.
Andererseits darf jedoch die positive Idee des Babykinos („Elternkino” wäre
eine treffendere Bezeichnung) deswegen nicht fallen gelassen werden.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien fordert daher - eine Änderung
des Wiener Kinogesetzes, in dem ausdrücklich das Elternkino als besonde -
re Veranstaltung festgehalten wird - Weiters fordern wir eine klare kinder-
psychologische Klärung jener Altersstufe, bis zu der Babys auch normalen
                   jugendverbotenen Filmen gefahrlos beiwohnen können, ohne entwick-
                   lungspsychologisches Risiko und daher auch ohne mit dem Jugendsch utz-
                   gesetz in Konflikt zu kommen - bis zur Klärung dieser Situation soll das
                   Elternkino jugendfreie Filme anbieten und so der Betrieb aufrechterhalten
                   werden können.
                   Es wäre schade durch eine unzureichende Gesetzeslage auf die Vorteile des
                   Elternkinos besonders für alleinerziehende Mütter oder Väter verzichten zu
                   müssen, so abschließend die beiden Jugendanwälte Pinterits und Schmid.



                   10. März 2005
                   Gutachten und sexueller Missbrauch von Kindern
                   Internationale Expertlnnentagung

      Tagung
 GutachterInnen
                   > Wien (OTS) - Internationale Expertlnnentagung organisiert vom Bundes-
                   ministerium für Justiz, der Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien, Kinder-
                   schutzzentrum Wien
                   Sexueller Missbrauch von Kindern ist ein schwieriges komplexes Problem
                   in unserer Gesellschaft. Möglichkeiten und Grenzen der Begutachtung von
                   Kindern, die sexuellen Missbrauch erleiden mussten, soll aus multiprofes -
                   sioneller Sicht erörtert werden.
                   Denn oft kann ein Gutachten, in dem es z.B. um die Aussagefähigkeit von
                   Kindern geht, bewirken, dass Verfahren eingestellt werden oder wenn es
                   zur Anklage kommt, aufgrund von Unsicherheiten eingestellt werden (müs -
                   sen).
                   Es geht um Qualitätskriterien und Anforderungen an Gutachten, um prak -
                   tische Probleme in der Verdachtsbeurteilung, auch im Zusamme nhang mit
                   Scheidungssituationen und um den Umgang mit Glaubwürdigkeit und
                   Menschenwürde.
                   Dazu referieren nationale und internationale Expertlnnen aus den Gebieten
                   der Psychologie, Psychotherapie, Psychiatrie und der Justiz. Ziel der von
                   drei Ministerien - Bundesministerium für Justiz, Bundesministerium für
                   Inneres, Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Kon -
                   sumentenschutz - mitgeförderten Fachtagung ist es, das Leiden von betrof-
                   fenen Kindern durch fachlich hochwertige Begutachtungen zu mildern und
                   einen interdisziplinärer Ansatz bei der Begutachtung von Kindern nach
                   sexueller Misshandlung zu fördern.




                   14. April 2005
                   Erziehung und Elternbildung via Bildschirm
                   Kinderrechte kontra Einschaltquote


Supernannys       > Wien (OTS) - Das TV-Format „Super Nanny” ignoriert das Recht des Kin-
                    des auf Schutz seiner Privatsphäre, seiner Ehre und seines Rufes, betonen
                    die Kinder- und Jugendanwältlnnen Österreichs. Die Verantwortlichen der
                    betreffenden Medien sind aufgefordert, diese Form der Darstellung von
Kindern in demütigenden Situationen zu unterlassen. Gemeinsam mit
erfahrenen Pädagoglnnen und Psychologlnnen sollten Wege einer kindge-
rechten und respektvollen Aufbereitung von Erziehungsfragen für ein breites
Publikum gesucht werden.
Nach Großbritannien und dem deutschen Privatsender RTL erziehen die
„Super Nannys” nun auch am österreichischen Privatsender ATV+ Kinder
vor den Augen eines breiten Fernsehpublikums. Unter dem Aspekt der Kin -
derrechte befassten sich kürzlich die österreichischen Kinder- und Jugen-
danwältlnnen bei ihrer Frühjahrstagung in Vorarlberg mit diesem „Reality-
TV” Format.
Artikel 16 der UN-Kinderrechtskonvention sichert Kindern das Recht auf
Privatsphäre und auf Schutz ihres Rufes und ihrer Ehre zu; und jedes Ki nd
hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe und Beein -
trächtigungen. Zugunsten der Einschaltquote und unter dem Deckmantel
der „Erziehungshilfe” werden diese Kinderrechte massiv verletzt. Medien -
wirksam werden hier Kinder in demütigenden Situationen gezeigt: Die
Palette reicht von Tobsuchtsanfällen, Wutausbrüchen bis hin zu Aggres -
sionen gegen Menschen und Gegenstände. Details aus den höchstpersönli-
chen Lebensbereichen der Kinder, wie etwa Gewalttätigkeiten und
Beschimpfungen der Eltern untereinander oder auch gegenüber den Kin-
dern, werden vor einem breiten Zuschauerpublikum ausgebreitet.

Die betroffenen Kinder sind nach Beendigung des Besuchs der „Super Nanny”
gegenüber ihren Mitschülerinnen, Freundinnen, Lehrerinnen und anderen
Bekannten den Konsequenzen (Spott, Mitleid, Ausgrenzung,...) dieser öffent-
lichen Darstellung ihres Familienlebens ohne Schutz ausgesetzt.
Die Kinder- und Jugendanwältlnnen Österreichs appellieren an die Medien-
verantwortlichen dieses „Reality TV” Formats, diese Form der Darstellung
von Kindern in demütigenden Situationen zu unterlassen. Gemeinsam mit
Pädagoglnnen und Psychologlnnen sollten andere Wege für eine kindgerech-
te und respektvolle Aufbreitung von Erziehungsfragen und auch der ange-
wandten Erziehungsmethoden für ein breites Publikum gesucht werden.



14. Juni 2005
Jugend und Alkoholkonsum: W r . Jugendanwalt für einheitliches
Jugendschutzgesetz für ganz Österreich
Österreichische Jugendanwälte fordern seit Jahren politische Einigung

> Wien (OTS). Obwohl seit längerer Zeit bekannt ist, dass der Alkoholkon- Jugend und Alkohol
sum der Jugendlichen in Österreich im Steigen begriffen ist, können sich die politisch
Verantwortlichen in den Bundesländern nicht auf eine gemeinsame Vorgangsweise bei d er
Regelung der einzelnen Jugendschutzgesetze einigen.

Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen den Konsum und
die Abgabe von Alkoholika an Jugendliche betreffend. Ohne sich mit ande -
ren Bundesländern abzusprechen werden einmal in diesem Bun desland,
einmal in jenem Bundesland Erweiterungen oder Änderungen der Jugend-
schutzbestimmungen vorgenommen, egal ob sie sinnvoll sind oder nicht.
                      In Oberösterreich wurde vor kurzem und in Niederösterreich wird in Kür ze
                      der Verkauf von Alkopops auch für 16 bis 18 jährige verboten werden, in
                      Tirol wurde dies bereits vor einiger Zeit beschlossen. In anderen Bundes -
                      ländern werden Alkoholprozentkonzentrationen in Getränken vorgeschrie-
                      ben, die von den Jugendlichen nicht konsumiert und/oder gekauft werden
                      dürfen.
                      „Wir dürfen nicht davon ausgehen, dass unsere Jugendlichen so naiv sind
                      und diese haarsträubenden Unterschiede und Sinnlosigkeiten in den ver -
                      schiedenen Jugendschutzgesetzen gutheißen, geschweige dem, sich daran
                      halten”, so der Wiener Jugendanwalt Anton Schmid.
                      Die Kinder- und Jugendanwälte Österreichs haben einen klaren und für
                      ganz Österreich einheitlichen Vorschlag für ein bundesweites Jugend -
                      schutzgesetz vorgelegt, das nur in den einzelnen Landtagen beschlossen
                      werden müsste.
                      Bezüglich Alkohol wäre dies: Absolutes Konsum- und Abgabeverbot an
                      Jugendliche vor dem 16. Geburtstag.
                      Alle anderen Sonder- und Ausnahmebestimmungen in den Jugendschutz-
                      bestimmungen sind weltfremd und werden auch in keiner Weise von den
                      Jugendlichen ernst genommen. Würden hingegen die Verbotsbestimmun -
                      gen bis zum 1 6. Lebensjahr streng und einheitlich kontrolliert und Verstöße
                      von Unternehmern mit entsprechenden Konsequenzen und Strafen verse hen
                      werden, wäre für die Jugend in Österreich eine wirklicher Jugendschutz
                      gegeben.

                      „Wenn Jugendliche berechtigterweise mit 16 Jahren wählen dürfen, so
                      sollte man ihnen nicht gleichzeitig verbieten einen Alkopop zu kaufen”, so
                      Jugendanwalt Schmid.



                      23. Juni 2005
                      Keine Schubhaft für Kinder
                      Kinder- und Jugendanwälte kritisieren Missachtung der Kinderrechte im
                      Asylgesetz

(keine) Schubhaft > Wien (OTS) - Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs kritisie-
        f ü r Kinder ren vehement die geplante (wochenlange) Schubhaftmöglichkeit für Kinder
                      und Jugendliche, die sich dann ergeben kann, wenn zwei europäische Staaten
                      über die „Zuständigkeit” für dieses Kind diskutieren:
                      Diese Regelung widerspricht eindeutig der UN-Konvention über die Rechte
                      des Kindes,
                      die in Österreich im Rang eines einfachen Gesetzes steht und gerne als
                      „erfüllt” bezeichnet wird. (Wäre die UN-Kinderrechtekonvention in der Ver-
                      fassung verankert, könnte so eine geplante Schubhaftregelung für Kinder
                      und Jugendliche beeinsprucht werden, aber mit der derzeitigen Gesetzes-
                      lage ist nicht einmal diese Kritik am geplanten Asylgesetz möglich.)

                      Die mögliche Inhaftierung von minderjährigen Asylwerbern steht deutlich
                      im Widerspruch zur Kinderrechtekonvention vor allem zu den Artikeln 2, 3,
                      22 und 37. 1 (aus: Konvention über die Rechte des Kindes der Vereinten
                      Nationen (UNO), Genf 1989)
Österreich ist dementsprechend verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen
zum Schutz von Kindern vor jeglicher Diskriminierung oder Bestrafung zu
treffen. Das Wohl des Kindes ist stets zu berücksichtigen und minderjähri-
gen Asylwerbern ist angemessener Schutz und humanitäre Hilfe zu
gewähren. Die Haft Minderjähriger ist grundsätzlich zu vermeiden (bis auf
besondere, sehr kurze Ausnahmefälle).
Daher fordern die Kinder- und Jugendanwaltschaften: Eine Inhaftierung
von Kindern und Jugendlichen darf grundsätzlich nicht in Betracht gezo gen
werden, weder wenn diese Minderjährigen sich allein in Österreich
aufhalten, noch wenn sie sich in Begleitung ihrer Eltern befinden.
Bevor unbegleitete Minderjährige (je) inhaftiert werden (dürfen), müssen
alle anderen alters- und entwicklungsangemessenen Unterbringungs- und
Betreuungsmöglichkeiten zum Einsatz kommen z. B. Unterbringung bei
Familienangehörigen, die bereits in Österreich wohnen oder Übert ragung
der Obsorge an das zuständige Jugendamt.
Bereits am 28. Januar 2005 empfahl der UN-Kinderrechte-Ausschuss, das
internationale Expertlnnen-gremium der Vereinten Nationen, das alle 5
Jahre jeden Staat der Welt bzgl. der Umsetzung der Kinderrechte durc h-
leuchtet, in seiner Abschließenden Stellungnahme (Concluding Observati-
ons) für Österreich:
 sicherzustellen, dass unbegleiteten asylsuchenden Kindern systematisch
  ein Vormund bestellt wird sowie sicherzustellen, dass das Wohl des Kin -
  des gebührend Berücksichtigung findet;
 sicherzustellen, dass alle Einvernahmen von asylsuchenden Kindern von
  fachgerecht qualifizierten und ausgebildeten Personen durchgeführt
  werden;
 unter Berücksichtigung auf das Entwicklungsstadium für adäquate
  Unterbringungsmöglichkeiten aller unbegleiteten asylsuchenden Kindern
  zu sorgen;
 den Grundsatz des Wohls des Kindes voll und ganz zu berücksichtigen,
  wenn über die Abschiebung von unbegleiteten asylsuchenden Kindern
  entschieden wird und zu vermeiden, dass sie in Schubhaft genommen
  werden.2 (aus: Abschliessende Bemerkungen des UNKinderrechteaus-
  schusses (Concluding Observations CRC/C/15/Add.251, 28. Jänner 2005)


Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs fordern daher die
umgehende Anpassung des Asylgesetzes an die Standards der UN-Kinder-
rechtekonvention.



27. Juni 2005
Neue Erziehungsmittel in der Schule
Kinder- und Jugendanwältin von Wien fordert statt dessen Reformen

> Wien (OTS) - Wieder einmal - auffällig oft vor Schulschluss - werden „neue“
„neue” Erziehungsmittel für Schülerlnnen eingefordert. Im neuen „Schulpa- Erziehungsmittel
ket”, das im Herbst angeblich ausgepackt werden soll, wird es, so ist zu
befürchten, wieder neue Disziplinierungsmaßnahmen geben.
Die Begründung sei der Zuwachs von „verhaltskreativen” Kindern. Nur Kin-
der, die Probleme machen, haben meist Probleme und da sollte unsere
Gesellschaft wohl anders damit umgehen.
Damit Schülerlnnen lernen Konflikte gewaltfrei zu lösen ist es notwendig,
ihre soziale Kompetenz zu fördern - das wird möglich durch kommunikative
Methoden, wie z.B. Schulmediation.
Auch müsste überlegt werden, wie strukturelle Gegebenheiten in der Schu le,
die nicht dazu beitragen „verhaltsoriginellen” Schülerlnnen zu helfen,
geändert werden.
Auch Einsparungen und Anhebungen der Klassenhöchstzahlen tragen nicht
unbedingt zu Verbesserung der Situation bei.
Es müsste auch überlegt werden, wie unsere Gesellschaft mit Konflikten
umgeht - und - welche Vorbildwirkung wir Erwachsene auf Kinder haben.
Derzeitige Regelungen im Schulunterrichtsgesetz sehen Anerkennung, Auf-
forderung und Zurechtweisung als mögliche Erziehungsmittel vor - kör-
perliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind
(noch) verboten.
Sinnvollerweise sollte das Schulsystem als Ganzes durchleutet werden und
nicht Sanktionen gegen Schülerlnnen als Lösungsmodell beschlossen wer-
den.
Eine Studie von Herrn Univ.-Prof. Volker Krumm aus dem Jahr 2001 legt
offen, dass ein Viertel der Schülerlnnen an der Macht der Lehrerlnnen bzw.
ihrem Machtmissbrauch leidet - auch die Ergebnisse dieser Studie sollten
ebenso in weitere schulische Überlegungen einfließen, wie Aus - und Wei-
terbildung von Lehrerlnnen.

Als Kinder- und Jugendanwältin von Wien fordere ich die verantwortlichen
Politikerlnnen und Fachleute auf „die ewige Wiederkehr des Gleichen” zu
unterlassen und eine wirkliche Reform des Schulwesens zu beginnen - Kin-
der und Jugendliche haben ein Recht auf eine gute und an ihren Bedürf -
nissen orientierte Schule.
                        Kategorien Juli 2004 - Juni 2005                                gesamt: 4




                                                                                  580
          Allgemein
                                                                      350
    allg.Rechtsfragen

              Arbeit           57

      Besuchsrecht                                                    343

Erzieh u ngsprobleme                                          256

             Freizeit                           1 55

         Gesundheit                 66

     Heim/WG/Krise                                              289

      Jugenddelikte                                    21 1

    Kindesabnahme                        1 28

         Missbrauch                                                               577

      Misshandlung                                     21 5

            Obsorge                                                         443
       Sch u le/KTH                                           252
          Sexualität                74
 Trennung/Scheidung                      1 27
     Umwelt/Verkehr       27
           Unterhalt                        1 47
         Vaterschaft      31
Verselbstständigung                             1 63
            Woh nen
                               38
Einzelfalltabelle Juli 2004 - Juni 2005
                                                 gesamt: 4.529




              Juli                                                     4 09


                                                         347
    August


                                                                           41 7
 September


   Oktober                                                           403


 November                                                            398


 Dezember                                               340


    Jänner                                                           401


     Feber
                                                               370

     März
                                          331

      April
                                                368


    Mai                                           378


    Juni                                        367
KINDER- & JUGENDANWALTSCHAFT WIEN                91




Vergleich Jugendliche KlientInnen




       43%

                                          weiblich
                                          männlich




Vergleich Beratung - Infogespräch




                                    Info
                                    Be ratu ng
             UN-Konvention über die Rechte des Kindes
Artikel 1 B e g r i f f s b e s t i m m u n g
Artikel 2 Diskriminierungsverbot
Artikel 3 Berücksichtigung des Wohls des Kindes
Artikel 4 Staatsauftrag
Artikel 5
            Achtung der Rechte und Pflichten der Eltern
Artikel 6,7 Recht auf Eintragung in Register, Namen, Staatsbürgerschaft, Kennen der Eltern, elter -
            liche Sorge
Artikel 9 Trennung des Kindes von Eltern (gegen den Willen des Kindes)
Artikel 10 Recht auf wohlwollende Behandlung der Anträge auf Ein - und Ausreise
Artikel 1 1 Verbringen der Kinder ins Ausland
            Artikel 12,13 Meinungsfreiheit
Artikel 14 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 1 5 Versammlungsfreiheit
Artikel 16 Schutz des Privatlebens, der Familie, Wohnung, Ehre und des Schriftverkehrs
Artikel 17 Aufgaben der Massenmedien
Artikel 18 Gemeinsame Erziehung durch die Eltern und deren gemeinsame Verantwortung
Artikel 19 Maßnahmen gegen Gewalt, Mißhandlung, Ausbeutung und Vernachlässigung
Artikel 20 Schutz und Beistand des Staates bei Lösung aus Familienverband
Artikel 2 1 Adoption
Artikel 22 Rechtsstellung eines Flüchtlings
Artikel 23 Recht eines behinderten Kindes auf Fürsorge und Förderung
Artikel 24 Recht auf Gesundheit und Inanspruchnahme von entsprechenden Einrichtungen
Artikel 25 Recht eines untergebrachten Kindes auf Überprüfung der Unterbringung
Artikel 26 Recht auf Leistung der sozialen Sicherheit
Artikel 27 Recht auf angemessenen Lebensstandard
Artikel 28 Recht auf Bildung und Erziehung Artikel
29 Ziele der Bildung
Artikel 30 Rechte der Minderheiten
Artikel 31 Recht auf Erholung und Freizeit
Artikel 32 Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor bestimmter Arbeit
Artikel 33 Schutz vor Suchtstoffen
Artikel 34 Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Mißbrauch
Artikel 35 Maßnahmen gegen Entführung, Verkauf und Handel
Artikel 36 Schutz vor allen Formen der Ausbeutung
Artikel 37 Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung, der Todesstrafe und lebenslanger
           Freiheitsstrafe
Artikel 38 Recht bei bewaffneten Konfl ikten
Artikel 39 Maßnahmen bei erfolgter Vernachlässigung, Ausbeutung oder Gewalt
Artikel 40 Strafrechtliche und strafprozessuale Garantien
aus: Medienpaket „Die Konvention über die Rechte des Kindes“ des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und
der UNICEF
                     Impressum: Kinder- & Jugendanwaltschaft Wien.
F.d.I.v.: D S A Monika P i n t e r i t s , Dr. Anton Schmid. Alle: 1090 Wien, A l s e r b a c h s t r a ß e 18.
                   Produktion: Paul Lechner. Druck: W a l l a , 1050 Wien.

						
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