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ZJV UStR II Simonek

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ZJV UStR II Simonek
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2/11/2012
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Folie 1









Zürcherischer Juristenverein:





Die Unternehmenssteuerreform II

und ihre Umsetzung



Madeleine Simonek, Universität Luzern

Schellenberg Wittmer, Rechtsanwälte, Zürich









Zürich, 15. Januar 2009

Folie 2





Übersicht





1. Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung:

Kreisschreiben Nr. 22 und 23 der Eidg. Steuerverwaltung

vom 16./17. Dezember 2008

2. Steuererleichterungen für Personenunternehmen

(Inkrafttreten am 1. Januar 2011)

- Mildere Besteuerung von Liquidationsgewinnen

- Privatentnahme von Liegenschaften

- Steuererleichterungen für die Erbteilung

Folie 3



Milderung der wirtschaftlichen

Doppelbelastung im Privatvermögen (I)





Art. 20 Abs. 1bis DBG

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und

geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und

Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien,

Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 60

Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10

Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Folie 4



Milderung der wirtschaftlichen

Doppelbelastung im Privatvermögen (II)



Kreisschreiben Nr. 22 der ESTV vom 16. Dezember 2008

Mindestbeteiligung von 10%:

• Beteiligungsrechte gemeinsam veranlagter Personen werden

zusammengerechnet.

• Beteiligungsrechte im Privat- und Geschäftsvermögen werden

zusammengerechnet.

• Keine Zusammenrechnung bei Erbengemeinschaften; bei

Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen?

• Beteiligungsquote muss grundsätzlich im Zeitpunkt der

Fälligkeit des Beteiligungsertrags erfüllt sein.

Qualifizierende Beteiligungserträge:

• Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen; letztere nur,

wenn bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder

Genossenschaft eine Gewinnaufrechnung stattgefunden hat.

Folie 5



Milderung der wirtschaftlichen Doppel-

belastung im Geschäftsvermögen (I)



Art. 18b DBG

1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und

geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipations-

scheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungs-

rechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang

von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens

10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft

oder Genossenschaft darstellen.

2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt,

wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im

Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunter-

nehmens waren.

Folie 6



Milderung der wirtschaftlichen Doppel-

belastung im Geschäftsvermögen (II)



Kreisschreiben Nr. 23 der ESTV vom 17. Dezember 2008 –

Ausgewählte Diskussionspunkte (I)

Mindestbeteiligung von 10%:

• Beteiligungsrechte im Geschäftsvermögen von Personen-

gesellschaften werden anteilsmässig zugerechnet, d.h. jeder

Gesellschafter muss die Mindestquote selber erfüllen.



Bestimmung des massgebenden Beteiligungsergebnisses

 Spartenrechnung: reduziert besteuert wird nur das Netto-

Beteiligungsergebnis

Folie 7



Milderung der wirtschaftlichen Doppel-

belastung im Geschäftsvermögen (III)



Kreisschreiben Nr. 23 der ESTV vom 17. Dezember 2008 –

Ausgewählte Diskussionspunkte (II)



Spartenrechnung:

• Erträge auf qualifizierenden Beteiligungen: Neben offenen und

verdeckten Gewinnausschüttungen auch Veräusserungsgewinne

inkl. Überführungs- und Aufwertungsgewinne sowie Gewinne aus

der Auflösung von Wertberichtigungen.

• Zurechenbarer Aufwand:

- Finanzierungsaufwand

- Verwaltungsaufwand

- Abschreibungen und Wertberichtigungen

• Differenzierte Behandlung eines Spartenverlusts

Folie 8



Salär oder Dividende? –

Belastungsvergleich



STUFE UNTERNEHMEN

Gewinn vor Lohn, Steuern, AHV 1'000'000 1'000'000

Lohn Aktionär -100'000 -700'000

Sozialabgaben (6% Arbeitgeberanteil) -6'000 -42'000

Gewinn vor Steuern 894'000 258'000

Gewinnsteuern (20%) -179'000 -52'000

Gewinn nach Steuern (vor Dividende) 715'000 206'000



STUFE BETEILIGTER

Dividende 715'000 206'000

Einkommenssteuer (40%, Teilbesteuerung zu 50%) -143'000 -41'000

Dividende nach Steuern 572'000 165'000

Salär 94'000 658'000

Sozialabgaben (6% Arbeitnehmeranteil) -6'000 -42'000

Einkommenssteuer (40%) -35'000 -246'000

Salär nach Steuern und Sozialabgaben 53'000 370'000



Total Nettoeinkommen (Dividende + Lohn) 625'000 535'000

Folie 9



Steuererleichterungen für Personenunter-

nehmen - Ausgangssachverhalt



Jakob, 63-jährig, ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender

Bilanz (in Tausend CHF):

UV 300 500 Bank und Kreditoren

Einrich./Masch. 600 500 Hypothek

Lieg. 700 600 EK

1‘600 1‘600

Stille Reserven: Liegenschaft 400

Übrige 300

Jakob hat keine Nachkommen, die das Unternehmen weiterführen

wollen. Er will das Unternehmen deshalb liquidieren oder verkaufen.

Sein Treuhänder ermittelt für das Unternehmen einen Verkehrswert

von 1‘500.

Folie 10



Mildere Besteuerung von Liquidations-

gewinnen – Art. 37b DBG/Art. 11 Abs. 5 StHG



Art. 37b Abs. 1 DBG

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55.

Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge

Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten

zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom

übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel

33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen

Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der

realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die

Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe

d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet.

Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen

Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages

massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz

von mindestens 2 Prozent erhoben.

Folie 11



Mildere Besteuerung von Liquidationsgewinnen –

Ausgewählte Diskussionspunkte



1. Kann die steuerpflichtige Person unmittelbar vor Austritt aus der

Vorsorgeeinrichtung einen Einkauf nach Art. 37b DBG vornehmen

und daraufhin trotzdem eine Kapitalleistung beziehen?

2. Kann die steuerpflichtige Person bei tatsächlichem Einkauf zwischen

einem Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG oder einem Abzug vom

steuerbaren Liquidationsgewinn gemäss Art. 37b Zweiter Satz DBG

wählen?

3. Nach welchen Parametern berechnet sich der zulässige Umfang

eines Einkaufs, wenn kein tatsächlicher Einkauf erfolgt (Art. 37b

Dritter Satz DBG)?

4. Kann die steuerpflichtige Person zwischen einem tatsächlichen

Einkauf (Art. 37b Zweiter Satz DBG) und einem fingierten Einkauf

(Art. 37b Dritter Satz DBG) und/oder einer Mischvariante wählen?

5. Sind frühere Bezüge des Altersguthabens oder Vorbezüge für

Wohneigentum in die Satzberechnung einzubeziehen?

Folie 12



Mildere Besteuerung von Liquidationsgewinnen –

Steuersatzberechnung bei tatsächlichem Einkauf





Beispiel: Jakob nimmt einen Einkauf von CHF 150‘000 in seine

Vorsorgeeinrichtung vor.



Verkaufserlös 1‘500

./. Eigenkapital - 600

Liquidationsgewinn 900 = AHV-pflichtig

./. Einkauf - 150

Liquidationsgewinn netto 750

 satzbestimmend

1/5 des Liqu.gewinns = 150 Satz 4.56% (direkte Bundessteuer)

 Steuersatz von 4.56% auf 750 anwendbar



Annahme

übriges Einkommen 100 separat steuerbar zum

ordentlichen Satz

Folie 13



Mildere Besteuerung von Liquidationsgewinnen –

Steuersatzberechnung ohne Einkauf



Beispiel: Jakob gehört keiner Vorsorgeeinrichtung an und kann sich nicht

einkaufen. Er kann aber die fiktive Deckungslücke geltend machen



Verkaufserlös 1‘500

./. Eigenkapital - 600

Liquidationsgewinn 900 (= AHV-pflichtig)

./. Fiktive Deckungslücke - 100 Annahme, Berechnung gemäss

Vo BR (noch ausstehend)

Liquidationsgewinn netto 800

 satzbestimmend

1/5 des Liqu.gewinns = 160 Satz 5.09% (direkte Bundessteuer)

 Steuersatz von 5.09% auf 800 anwendbar

Fiktive Deckungslücke 100

steuerbar zu 1/5 des Tarifs = 0.43%

Übriges Einkommen 100 separat steuerbar zum

ordentlichen Satz

Folie 14



Privatentnahme Liegenschaft – Grundlagen:

Art. 18a Abs. 1 DBG / Art. 8 Abs. 2bis StHG





Art. 18a Abs. 1 DBG

Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem

Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann

die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der

Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und

dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In

diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender

Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen

Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

Folie 15



Privatentnahme Liegenschaft –

Ausgewählte Diskussionspunkte





1. Vermögenssphäre: Qualifikation der überführten Liegenschaft

als Privat- oder Geschäftsvermögen? Qualifikation von

Mieterträgen? Zulässigkeit von Abschreibungen?

Verlustverrechnung bei Verkauf der Liegenschaft mit Verlust?

Qualifikation von nachfolgenden Investitionen?

2. Verkauf: Findet bei einer unentgeltlichen Übertragung der

Liegenschaft eine steuersystematische Realisation statt oder

wird der Steueraufschub von der übernehmenden Person

fortgeführt? Bei Schenkung? Bei Erbgang/Erbteilung mit oder

ohne weiterer Verwendung der Liegenschaft im Unternehmen?

3. Verhältnis zu Art. 37 b DBG: Kommt die mildere Liquidations-

gewinnbesteuerung auch auf die aufgeschobenen stillen

Reserven auf der Liegenschaft zur Anwendung?

Folie 16



Ableben eines Personenunternehmers – Variante

Ausgangssachverhalt





Bevor Jakob sein Einzelunternehmen verkaufen kann, verstirbt

er überraschend. Er hinterlässt seine Ehefrau und zwei

Nachkommen.



Massgebende Normen

• Steueraufschub bei Erbteilung eines Personen-

unternehmens (Art. 18a Abs. 3 DBG / Art. 8 Abs. 2quater

StHG)

• Mildere Liquidationsgewinnbesteuerung für die Erben (Art.

37b Abs. 2 DBG / Art. 11 Abs. 5 Vierter Satz StHG)

• Steueraufschub bei der Privatentnahme von Liegenschaften

(Art. 18a Abs. 1 DBG / Art. 8 Abs. 2bis StHG)

Folie 17









Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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