REPUBLIK OSTERREICI-1
Landesgericht Linz
als Arbeits- und Sozialgericht 8 Cga 62107s - 8
llm Namen der Republik
Das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht, Abteilung 8, hat
durch den vorsitzenden Richter Mag. Michael Fromherz und die fachkundigen
Laienrichter Franz Leithenmayr und Gabriele Seyr in der Arbeitsrechtssache der
klagenden Partei Betriebsrat des Fahrbetrieb West 1 der ÖBB Traktion
GmbH, 4020 Linz, Unionstraße 26, vertreten durch Mag. Ernst Stummer,
Rechtsreferent der Arbeiterkammer OÖ, 4020 Linz, Volksgartenstraße 40,
gegen die beklagte Partei ÖBB Traktion GmbH, 1150 Wien, Langauergasse 1,
vertreten durch Mag. Josef Körner, Dienstnehmer der ÖBB Dienstleistungs
GmbH, Recht, 4020 Linz, Bahnhofstraße 3, wegen Feststellung gemäß 5 54
Abs 1 ASGG, beschlossen (1 .)) und zu Recht erkannt (2.)):
1.) Die Klageetweiterungen vom 28.6.2007 und vom 28.5.2009 werden
zugelassen.
2.) a) Es wird festgestellt, dass die Triebfahrzeugführer des Fahrbetriebes
West 1 Stützpunkt Linz der beklagten Partei nicht verpflichtet sind, eine Weisung
der beklagten Partei, womit die durch Betriebsvereinbarung festgelegte Lage
und Dauer der Normalarbeitszeit einseitig abgeändert wird, ausgenommen die
im Dienstplan festgelegten Anfrageschichten, zu befolgen.
b) Es wird festgestellt, dass die Triebfahrzeugführer der beklagten Partei
des Fahrbetriebes West 1, Stützpunkt Linz, Anspruch auf Entlohnung jener
Arbeitsstunden haben, die auf Grund einer einseitigen Änderung der durch die
ßeti-iebsvereinbarung festgelegten Dienstschichten ausfallen.
C) Das Klagebegehren, die beklagte Partei habe es init sofortiger Wirkung
bei soinstiger Zwangsfolge zu unterlassen, die durch Betriebsvereinbarung