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12/8/2011
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AMGEN.Press.Academy.





Univ.-Prof. Dr. Günther Gastl

Medizinische Universität Innsbruck







Der Einsatz von Biosimilars in der Supportivtherapie



Biologika immer wichtiger in der Supportivtherapie

Biologika haben in den vergangenen Jahren eine immer größere Bedeutung gewonnen –

nicht nur im Hinblick auf die ursächlichen Krebstherapien, sondern auch im Hinblick auf

Supportivtherapien. Durch den Einsatz von Biologika können also nicht nur die Symptome

der Erkrankung, sondern auch Begleiterscheinungen der Krebstherapie wesentlich gelindert

werden. Damit leisten Biologika einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der

Lebensqualität der Patienten.

Auch die sogenannten Biosimilars, die Nachahmerprodukte der Biologika, kommen neben

der Krebstherapie selbst auch im Bereich der Supportivtherapien zunehmend zum Einsatz.

Diese Nachahmerprodukte können nach Ablauf des Patentschutzes zugelassen werden,

ohne eigene Prüfungen auf Wirksamkeit und Verträglichkeit durchzuführen, indem sich die

Produzenten der Biosimilars auf die entsprechenden Unterlagen des Originalherstellers

berufen (Bioäquivalenzstudien reichen aus).



Spezifika von Biosimilars

2006 wurden nach Ablauf der ersten Patente für biotechnologische Medikamente

(Biopharmazeutika/Biologika) die ersten Biosimilars in der EU zugelassen. Diese

Nachfolgeprodukte werden wie die originären Biologika mit Hilfe lebender Zellen (z.B.

Ovarialzellen des Hamsters) oder Mikroorganismen (Bakterien oder z.B. E. coli oder

Hefepilze) hergestellt. Ihre Eigenschaften und Qualität werden daher ganz wesentlich durch

die eingesetzten lebenden Organismen und den Herstellungsprozess bestimmt. Bereits

kleine Änderungen in der Eigenschaft der produzierenden Zellen oder Mikroorganismen bzw.

im Herstellungsprozess können zu relevanten Unterschieden im Molekül führen, welche die

Wirksamkeit und/oder Verträglichkeit nachhaltig verändern. Für Nachahmerprodukte von

Biologika hat sich daher weltweit der Fachbegriff „Biosimilar“ durchgesetzt. Biosimilars

besitzen wie die originären Biologika folgende Eigenschaften:

 spezifische biologische Aktivität

 relativ hohes Molekulargewicht und komplexe Struktur im Vergleich zu chemisch

synthetisierten Wirkstoffen

 heterogene Molekülstruktur durch Unterschiede der Produzenten (Zellen,

Mikroorganismen) mit Auswirkung auf Wirksamkeit und Verträglichkeit

 Empfindlichkeit gegen äußere Bedingungen (Temperatur, Scherkräfte) und

Formulierung

 Bioassay erforderlich zur Prüfung von Wirksamkeit, Reinheit und Stabilität



Zulassung von Biosimilars

Der Ablauf des Patentschutzes für die ersten biologischen Originalprodukte war für die

europäische Arzneimittelagentur EMA 2006 Anlass, eigene allgemeine und

produktspezifische Richtlinien für die Zulassung von Biosimilars zu erstellen. Entsprechend



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AMGEN.Press.Academy. am 21. September 2010 Update: Medikamentöse Krebstherapien – Chemotherapien,

Targeted Therapies, Supportivtherapien – ein Überblick

Univ.-Prof. Dr. Günther Gastl: „Der Einsatz von Biosimilars in der Supportivtherapie“

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den Unterschieden zwischen Generika und Biosimilars werden für die Zulassung von

Biosimilars (1) die Vorlage von Ergebnissen der Prüfung der pharmazeutischen Qualität und

deren Kontrolle, (2) genaue Angaben über den Herstellungsprozess und die

Produktionsanlagen und (3) die Ergebnisse von pharmakologisch-toxikologischen und

klinischen Untersuchungen und Studien im Vergleich zum originären Biopharmazeutikum

gefordert. Zur Bewertung von Biosimilars wurde von einer internationalen Arbeitsgruppe eine

Checkliste erstellt, die u.a. folgende Kriterien anführt: Produktqualität, klinische Wirksamkeit,

klinische Sicherheit/Verträglichkeit und pharmaökonomischer Nutzen.



Die Umsetzung der EMA-Leitlinien ist am Beispiel von Biosimilars des hämatopoetischen

Wachstumsfaktors Erythropoietin (Epo) erkennbar. Folgende Voraussetzungen sind für die

Zulassung von Epo-Biosimilars erforderlich:

 Existenz eines zugelassenen originären Referenzprodukts mit auslaufendem

Patentschutz

 Klinische Prüfung: 2 randomisierte klinische Studien nur mit nephrologischen

Patienten (Indikation: renale Anämie) für 6 Monate i.v. und s.c. mit ca. 300 Patienten

(Prüfung der Bioäquivalenz + 12 Monatsdaten zur Immunogenität)

 Pharmakovigilanzplan und Risiko-Monitoring für alle zugelassenen Indikationen

Nicht erforderlich sind:

 Studien mit onkologischen Patienten

 Studien mit Prädialyse-Patienten

 Sicherheitsdaten > 6 Monate

Aus diesen Leitlinien ist ersichtlich, dass für die Zulassung von Biosimilars Ergebnisse aus

klinischen Prüfstudien in e i n e r Indikation in der Regel auf alle Indikationen ausgedehnt

(extrapoliert) werden, die für das orginäre Referenzprodukt gelten.



Biosimilars als Supportiva in der Hämatologie & Onkologie

In Europa sind bisher im Bereich der Hämatologie & Onkologie als Supportiva folgende

Biosimilars zugelassen:

 drei Erythropoietin-alpha Produkte

 zwei Erythropoietin-zeta Produkte

 vier Filgrastim (G-CSF) Produkte



Kennzeichnung von Biosimilars

Für die Überwachung des Einsatzes von Biosimilars nach deren Zulassung im Rahmen von

Pharmakovigilanz-Programmen ist eine eindeutige Namensgebung von Biosimilars

notwendig, um diese untereinander und von den originären Biopharmazeutika zu

unterscheiden. Es erfolgen daher einer Forderung der EMA zufolge von der WHO eindeutige

internationale Benennungen (INN = International Non-proprietary Name) von Biosimilars.



Empfehlungen zur Verschreibung und zum klinischen Einsatz von Biosimilars

In der Regel können heute originäre Biopharmazeutika durch Biosimilars kostengünstig

ersetzt werden. Dabei sind jedoch bestimmte Regeln und Vorsichtsmaßnahmen zu

beachten, die einerseits durch die Leitlinien der EMA (z.B. Pharmakovigilanz-Programme)

als auch durch nationale und internationale Richtlinien von medizinischen

Fachgesellschaften (z.B. ÖGHO-Positionspapier) vorgegeben werden.

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AMGEN.Press.Academy. am 21. September 2010 Update: Medikamentöse Krebstherapien – Chemotherapien,

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Die Verschreibung von Biosimilars muss in jedem Fall durch einen Arzt erfolgen. Ein

automatischer Wechsel von einem originären Biopharmazeutikum auf ein Biosimilar z.B.

durch einen Pharmazeuten/Apotheker ist unzulässig.

Unerwartete bzw. seltene Nebenwirkungen sollen zeitnahe der zuständigen nationalen

Überwachungsbehörde für Arzneimittel (z.B. AGES in Österreich) gemeldet werden.

Die Umstellung eines Patienten von einem originären Biopharmazeutikum auf ein Biosimilar

oder eine Neuverschreibung soll in jedem Fall in der Krankenakte bzw. im Arztbericht

dokumentiert werden, um im Falle unerwünschter Nebenwirkungen eindeutig und rasch das

ursächliche Medikament identifizieren zu können.

Weiters muss der Patient wie bei einer Neueinstellung engmaschig überwacht werden.

Besondere Vorsicht beim Einsatz von Biosimilars gilt aufgrund der geringen Erfahrung für die

Anwendung bei Kindern und Gesunden (z.B. Stammzellgewinnung bei gesunden Spendern).







Referenzen

Mellsted H, et al. The challenge of biosimilars. Ann Oncol 2008

Gastl G et al. ÖGHO Positionspapier zu Biosimilars. MEMO 2008

Sydow S. Biologische/biotechnologische Generika sind nicht möglich. www.vfa.de









Kontakt für Journalisten-Rückfragen

Univ.-Prof. Dr. Günther Gastl

Klinische Abteilung für Hämatologie und Onkologie

Medizinische Universitätsklinik

Anichstraße 35

6020 Innsbruck

: +43/512/504-24003

guenther.gastl@i-med.ac.at









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