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MAGISTRAT DER STADT WIEN

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MAGISTRAT DER STADT WIEN
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12/7/2011
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14
Magistrat der Stadt Wien

Magistratsabteilung 25

Stadterneuerung und

Prüfstelle für Wohnhäuser

Muthgasse 62

A-1194 Wien

Tel.: +43/1/4000-DW

Fax: +43/1/4000-99-8025

post@ma25.wien.gv.at

www.wien.at

DVR: 0000191









LEITFADEN der MA 25

zur Berechnung der Nutzflächen

für Mehrwohnungshäuser und Heime

nach dem WWFSG 1989 bzw. MRG/WEG/WGG igF

Stand: Jänner 2010









Gruppe Neubau-Bauaufsicht und Flächenprüfung

Telefon: +43 /1/4000 – 25261, 25262

Gruppe Miet- und Nutzwertberechnung

Telefon: +43 /1/4000 – 25111, 25141, 25142 V 1.00





S1/9

INHALTSÜBERSICHT

EINLEITUNG Seite 3



A) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Seite 4-7

A.1 Wohnungen

A.2 Wohngemeinschaften

A.3 Heime

A.4 Geschäftsräume

A.5 Loggien, Veranden, Wintergärten

A.6 Terrassen, Balkone

A.7 Einlagerungsräume

A.8 Gartengeräte- und Gartenabstellräume

A.9 Zwischendecken

A.10 Vermietbare - Förderbare Nutzfläche





B) BERECHNUNG NUTZFLÄCHE / FÖRDERBARE NUTZFLÄCHE Seite 8-10

B.1 Einrichtung, Vormauerungen

B.2 Unterzüge, Durchbrechungen, Nischen

B.3 Stiegen, Treppen, Podeste

B.4 Loggien, Balkone, Terrassen

B.5 Besondere förderungsrechtliche Bestimmungen und Auflagen zur

Nutzbarkeit von Loggien, Balkonen, Terrassen

B.6 Spachtelzuschlag (nur Neubauförderung)





C) FÖRDERBARE NUTZFLÄCHE VON HEIMEN Seite 11





D) UNTERLAGEN FÜR DIE FLÄCHENPRÜFUNG Seite 12

D.1 Topografie in digitaler, prüfbarer Form

D.2 Einreich-/Auswechslungs-/Bestandspläne

D.3 Fertigstellungsanzeige mit Eingangsvermerk MA 37

D.4 Ziviltechnikerbestätigung laut §128 BO für Wien

D.5 Zuordnungsliste der Wohnungen/Bestandseinheiten





E) ANHANG PRAKTISCHE BEISPIELE Seite 13-21

Skizze 1 Beispielgrundriss

Skizze 2 Loggia

Skizze 3 Kombination von gerader Loggia mit Balkon/Terrasse

Skizze 4 Loggia mit unterschiedlichen Tiefen

Skizze 5 Kombination dreieckige Loggia mit Balkon/Terrasse

Skizze 6 Dreieckige Loggia

Skizze 7 Vorgesetzte dreieckige Loggia

Skizze 8 Trapezförmige Loggia

Skizze 9 Eckloggia

Skizze 10 Durchbrüche und Nischen

Skizze 11 Nischen

Skizze 12 Fenster/Tür ohne Sturz

Skizze 13 Fenster/Tür mit Sturz oder Unterzug

Anhang Beispiel Nutzflächenaufstellung -Topografie



S2/14

EINLEITUNG:



Dieser Leitfaden soll PlanerInnen und Bauträgern sowie Mietern und Vermietern

eine Hilfestellung bei der Berechnung der Nutzfläche im Wohnbau geben. Es wird

die aktuell gültige Rechtsmeinung dargestellt.



Besondere Bestimmungen, die nur für den geförderten mehrgeschossigen

Wohnungsneubau nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und

Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989 igF) gelten, werden im Text kursiv

dargestellt.



Die angegebenen Richtlinien können natürlich nicht alle Sonderfälle abdecken.

Für detaillierte Beurteilungen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an die MA 25:





Wohnbauförderung: Gruppe Neubau–Bauaufsicht und Flächenprüfung

Tel. 01/4000 DW 25261 und 25262

http://www.wien.gv.at/wohnen/wohnbautechnik/



Nutzflächenberechnung: Gruppe Miet- und Nutzwertberechnung

Tel. 01/4000 DW 25111, 25141 und 25142

E-Mail: mieteinfo@m25.wien.gv.at









S3/14

A) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN:



A.1 Wohnungen:

lt. WWFSG § 2 Z. 1.

Eine Wohnung ist ein ganzjährig bewohnbarer, baulich in sich abgeschlossener,

entsprechend den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und

Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG 1989 igF) und der Bauordnung

für Wien auszustattender selbstständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner

Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung des unmittelbaren

Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.



Die Nutzfläche darf zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige nicht mehr

als 150 m² betragen. Die Ausstattung der Wohneinheiten hat einer

zeitgemäßen Heim- und Haushaltsführung zu entsprechen.

Bestandseinheiten mit gemischter Nutzung bzw. Widmung (z.B. für

Wohnzwecke und Büro bzw. für Wohnzwecke und

Dienstleistungen/Geschäftsräume) sind, nach Maßgabe des § 2 Z. 1

WWFSG 1989 igF förderbar, wenn sie als Hauptwohnsitz verwendet

werden und die Nettonutzfläche nicht mehr als 150 m² beträgt.



A.2 Wohngemeinschaften:

lt. WWFSG § 2 Z. 1.

Wohngemeinschaften sind Wohnungen für mehrere Personen ohne

Flächenbegrenzung. Sie sind auf die spezifischen Bedürfnisse der

Bewohner auszustatten und müssen von dazu berechtigten

Vereinigungen betrieben werden. Private Interessensgemeinschaften

bleiben unberücksichtigt.



A.3 Heime:

lt. WWFSG § 2 Z. 5.

Wohnheime sind Einrichtungen zur Befriedigung der regelmäßigen oder

temporären Wohnbedürfnisse ihrer Bewohner, die neben den Wohn- und

Schlafräumen auch die für die Verwaltung und die Unterbringung des

Personals erforderlichen Räume, Arbeitsräume, die der Erhaltung des

Gebäudes dienen, sowie allenfalls auch gemeinsame Küchen, Speise-,

Aufenthaltsräume und zur vorübergehenden Unterbringung von







S4/14

Heimbewohnern dienende Bettenstationen bzw. gemeinsame sanitäre

Anlagen, enthalten.



Pflegeheime sind Heime für Personen mit Behinderung in spezieller

behindertengerechter Ausstattung, mit über die Räumlichkeiten eines

Wohnheimes hinausgehenden Räumen (z.B. Räume für

arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie Therapie- bzw. Bettenstation).





A.4 Geschäftsräume:



lt. WWFSG 1989 § 2 Z. 2

Geschäftsräume sind jedwede Art von Räumlichkeiten für Handels- und

Gewerbebetriebe und für die Ausübung freier Berufe bzw. der sozialen

Bedürfnisse der Wohnbevölkerung sowie für Einrichtungen der Stadt Wien.



Von der Förderung ausgenommen sind Kreditinstitute und deren

Zweigstellen, Banken, Sparkassen, Versicherungsbüros und

Einrichtungen der Republik Österreich (ausgenommen Wachzimmer der

Bundespolizei).



Förderbar sind maximal 25 % der geförderten Gesamtnutzfläche einer

Wohnhausanlage bzw. eines Wettbewerbsareals (Einrichtungen der

Stadt Wien für soziale Dienste im Sinne des Wiener Sozialhilfegesetztes

einschließlich von Gesundheits- und Sozialbezirkszentren sowie

geriatrischen Tageszentren sind nicht einzurechnen).



Die Nutzflächenberechnung erfolgt unter Einbeziehung aller

zugeordneten Nebenräume (diese können in verschiedenen Geschossen

angeordnet sein).



Kindertagesheime/Kindergärten (außer Anlagen der Stadt Wien nach §

13 Einrichtungen der Kommunalen Infrastruktur), sind als

Geschäftsräume gemäß § 2 Z. 2 WWGSG 1989 zu werten.





A.5 Loggien, Veranden und Wintergärten lt MRG/WEG und WWFSG 1989 igF:

Eine Loggia ist ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden

und einer Decke begrenzter Raum, der in der Regel anderen Räumen einer

Wohnung vorgelagert und – zum Unterschied von einem Balkon, der immer an

der Hausfront angesetzt ist – meist ganz oder teilweise in das Gebäude

eingeschnitten ist.

S5/14

Loggienseitenwände sind fugenlos und vollflächig mit dem Baukörper zu

verbinden. Öffenbare Fenster und Türen anderer Wohnungen dürfen nicht in die

Loggia gerichtet sein. Fenster in allgemeine Gebäudeteile sind zulässig.





Ist eine Loggia vierseitig vollflächig geschlossen und raumbildend, z.B. mit

dreieckigem Grundriss, so kann die Fläche des Dreiecks zur Wohnnutzfläche

gerechnet werden.

Loggien „die um die Ecke“, reichen - werden sofern oben stehende

Bestimmungen eingehalten werden - als dreieckige Loggien, und die Restflächen

als Balkone/Terrassen gerechnet. – siehe Anhang Skizze 9

Bei Maisonettewohnungen können Loggien über beide Geschosse (derselben

Wohnung) reichen oder in beiden Ebenen Loggien bzw. Balkone angeordnet

werden. Veranden und Wintergärten sind analog den Loggien zu rechnen.





A.6 Terrassen, Balkone:

Nutzflächen von befestigten Freiflächen die nicht den Kriterien einer Loggia

entsprechen, sind als Balkon oder Terrasse zu bewerten. Kombinationen mit

Loggien sind möglich. – siehe Anhang Skizze 3 und Skizze 5





A.7 Einlagerungsräume (Kellerabteile):

Ein Einlagerungsraum ist gemäß Bauordnung für Wien außerhalb des

Wohnungsverbandes vorzusehen. Die Fläche des Einlagerungsraumes ist keine

Nutzfläche.





A.8 Gartengeräte- und Gartenabstellräume:

Gartengeräte- und Gartenabstellräume sind eigenständige oder angebaute

Baukörper. Sie sind nur dann zur Nutzfläche zu rechnen, wenn sie massiv

gebaut und von der Wohnung bzw. vom Mietergarten aus zugänglich sind.





A.9 Zwischendecken:

Die Nutzfläche von Zwischendecken ist der Gesamtnutzfläche zuzurechnen,

wenn die Decke eine Tragfähigkeit entsprechend der Wiener Bauordnung

aufweist. Da derartige Räume, zumindest was die Sicherheit und Nutzbarkeit

betrifft, entsprechend ausgestattet sein müssen, ist eine fix mit der







S6/14

Zwischendeckenkonstruktion verbundenen Aufstiegshilfe, die den

sicherheitstechnischen Vorschriften entspricht, erforderlich.

Als förderbare Nutzfläche kann nur jene Bodenfläche angerechnet

werden, die die lichte Raumhöhe über und unterhalb der Zwischendecke

entsprechend der Wiener Bauordnung erfüllt, und mit einer einem

zeitgemäßen Wohnkomfort entsprechenden Verbindung hergestellt wird

(eine Leiter erfüllt diese Voraussetzung nicht).





A.10 Vermietbare – Förderbare Nutzfläche



Vermietbare Nutzfläche (gemäß §17 MRG)

Die vermietbare Wohnnutzfläche ist jene Fläche, die als Grundlage für die

Nutzwerte und die Berechnung der Miete (des Nutzungsentgelts) ermittelt wird.

Sie ist wichtiger Bestandteil des Miet-/Nutzungs-/Eigentumsvertrages und

unterscheidet sich in einigen Punkten von der förderbaren Nutzfläche.



Förderbare Nutzfläche („förderungstragende Fläche“)

(gemäß § 2 WWFSG 1989 und Neubauverordnung 2007)

Die förderbare Nutzfläche ist die Grundlage der Förderdarlehen und der

Baukostenzuschüsse des Landes Wien. Die förderbare Nutzfläche

unterscheidet sich von der „vermietbaren Nutzfläche“ durch den

Flächenzuschlag für Balkone/Terrassen, den Flächenzuschlag für Heime,

den Spachtelzuschlag, die Anerkennung von Loggienflächen und durch

besondere Regelungen der Wohnbauförderung (z.B.

Sonderbestimmungen entsprechend gegenständlicher Richtlinie).









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B) BERECHNUNG NUTZFLÄCHE / FÖRDERBARE NUTZFLÄCHE:



Gemäß MRG/WEG bzw. WWFSG 1989 §2 Abs.9 gilt:

Die Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist die gesamte

Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände

befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).

Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder

Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, sind bei Berechnung der Nutzfläche

nicht zu berücksichtigen. – siehe Anhang Skizze 1





B.1 Einrichtung, Vormauerungen

Mobile Wandelemente, Einbaukästen, Kachelöfen und offene Kamine werden

nicht von der Nutzfläche abgezogen.

Installationsvormauerungen bzw. schall- und wärmetechnisch bedingte

Anplankungen sind keine anrechenbare Nutzfläche. – siehe Anhang Skizze 1





B.2 Unterzüge, Durchbrechungen, Nischen



Die Fußbodenfläche unterhalb von Unterzügen, Verkleidungen,

Zwischendecken und ähnlichem ist der Nutzfläche zuzurechnen.



Durchbrechungen und Nischen in Wänden werden in der Nutzfläche nicht

berücksichtigt, es sei denn, die Durchbruchsöffnung ist größer als die Summe

der verbleibenden Teile der Wand (c >= a+b). Raumhohe Durchbrechungen und

Nischen werden immer zur Nutzfläche gerechnet. – siehe Anhang Skizze 10 und

Skizze 11.



Fenster- und Türdurchbrechungen sowie Fenster- und Türnischen

(Fensterstock bzw. Zargenbereich) sind keine Nutzfläche.



Die Fußbodenfläche unter Einbauteilen an der Decke (wie Rolllädenkästen,

Sprinkleranlagen, Lüftungsleitungen, notwendige Wärmedämmungen, ...) und

deren Verkleidungen kann auch bei Fensternischen und Durchbrechungen zur

Nutzfläche gerechnet werden, wenn oben stehende Bestimmungen für

Durchbrechungen und Nischen erfüllt sind. - siehe Anhang Skizze 12 und Skizze

13









S8/14

B.3 Stiegen, Treppen, Podeste

Stiegen/Treppen und Podeste sind keine Nutzflächen. Ist über das Podest ein

anderer Teil des Mietgegenstands direkt erreichbar, kann die Fläche des

Podestes als Nutzfläche gerechnet werden. Fußbodenflächen unterhalb von

Stiegen/Treppen (Abstellraum, WC,...) sind der Nutzfläche zuzurechnen, sofern

sie zugänglich sind. Die erste Stufenbreite wird als Auflagefläche in Abzug

gebracht. – siehe Anhang Skizze 1

Bis zu zwei Stufen (2 x maximal 25 cm Höhe) werden von der Nutzfläche nicht

abgezogen (z.B. Vorlegestufen zu Loggien/Balkonen).



B.4 Loggien, Balkone, Terrassen



Definition Loggien siehe A.5 Loggien, Veranden, Wintergärten (auf Seite

5).

Loggienflächen sind in die Nutzfläche einzurechnen.



Definition Balkone, Terrassen siehe A.6 Balkone , Terrassen (auf Seite 6).





B.5 Besondere förderungsrechtliche Bestimmungen und Auflagen zur

Nutzbarkeit von Loggien, Balkone und Terrassen:



Eine Loggia, ein Balkon oder eine Terrasse sowie eine Kombination

daraus ist grundsätzlich nur dann förderbar, wenn sie eine verglichene

Tiefe von mind. 1,20 m aufweist. Teilflächen mit weniger als 0,60 m Tiefe

bleiben, da nicht mehr nutzbar, unberücksichtigt. – siehe Anhang Skizze

2, Skizze 3 und Skizze 4



Ist eine Loggia vierseitig vollflächig geschlossen und raumbildend, z.B.

mit dreieckigem Grundriss, so kann die Fläche des Dreiecks gefördert

werden, wenn der von den beiden Loggienwänden eingeschlossene

Winkel mindestens 90° beträgt. Ist einer der verbleibenden Winkel unter

30°, so ist die Nutzfläche unter 0,60 m Tiefe nicht zu berücksichtigen. –

siehe Anhang Skizze 6 und Skizze 7



Für trapezförmige Grundrisse gelten die oben stehenden Bestimmungen

sinngemäß. – siehe Anhang Skizze 8









S9/14

Loggien, Balkone und Terrassen an allgemeinen Bereichen

(Gemeinschaftsterrassen, Laubengänge,...) müssen eindeutig der

Wohnung zugeordnet sein.



Bei Balkonen und Terrassen im Wohnungsverband kann ein Drittel der

tatsächlich errichteten Fläche, maximal jedoch 6 % der Wohnnutzfläche

der zugeordneten Wohnung angerechnet werden.

Terrassenflächen in Eigengärten können dann berücksichtigt werden,

wenn entsprechende bauliche Maßnahmen gesetzt werden (z.B.

Rollierung - U-Beton – Betonplatten oder über einer Tiefgarage).

Gemeinschaftsterrassen oder Terrassen vor Allgemeinflächen und

Geschäftsflächen, sofern sie nicht eindeutig einer Wohnung zugeordnet

werden, bleiben unberücksichtigt.



Der Bauträger kann auch auf die Geltendmachung von Teilen der Balkon-

und Terrassenflächen verzichten.



B.6 Spachtelzuschlag (nur Neubauförderung)

Werden die tragenden Außen- und Innenwände nur gespachtelt und nicht

verputzt ausgeführt (Planmaß = Naturmaß = Rohbaumaß) kann, als

Ausgleich für den Flächengewinn durch den nicht ausgeführten

Innenputz gegenüber einer herkömmlichen Bauweise, auf Antrag des

Förderungswerbers, die förderbare Nutzfläche um den

Spachtelzuschlag pauschal um 1 % erhöht werden. Der Zuschlag wird

von der Nettonutzfläche (inkl. Heimflächenzuschlag) ohne

Flächenzuschlag für Terrassen und Balkone berechnet. Bei

Mischbauweisen in einem Gebäude (Stiege) ist kein Spachtelzuschlag

möglich. Der Spachtelzuschlag kann aber getrennt für Gebäude oder

Stiegen berechnet werden.









S10/14

C) FÖRDERBARE NUTZFLÄCHEN VON HEIMEN lt. WWFSG 1989- 1. Hauptstück



Ergänzend zu den Bestimmungen in Punkt B) Berechnung Nutzfläche,

bestehen die förderbaren Flächen von Heimen aus der für Wohnzwecke der

Heimbewohner dienenden Fläche (Wohn- oder Schlafräume, Vorraum,

Sanitäreinheit, zugeteilter Loggia), sowie einem Zuschlag für heimspezifische

Nebenräume und allfälligen anrechenbaren Balkon-/Terrassenflächen.



Der Heimzuschlag beträgt bei:



 Pflegeheimen 75 %



 Pensionistenwohnheimen 50 %



 sonstigen Heimen 25 %





Förderbare Flächen ohne Heimzuschlag:



 Betreutes Wohnen:

Betreutes Wohnen sind Wohnungen, die eine den speziellen Bedürfnissen

der Bewohner entsprechende (behindertengerechte) Ausstattung haben.

Die dafür anfallenden Mehrkosten sind Baukosten im Sinne der

Neubauverordnung 2007, § 1 Z 4.



 Kindertagesheime, geriatrische Tageszentren:

Diese werden als Geschäftsfläche gefördert; ausgenommen davon sind

Einrichtungen der Stadt Wien (§ 13 – Einrichtungen der kommunalen

Infrastruktur).



 Personalwohnungen:

Personalwohnungen werden nach der tatsächlichen Nutzfläche berechnet,

und analog den Wohnungen gefördert.



 Geschäftsräume/Büros:

Geschäftsräume jeglicher Art sind im Zusammenhang mit der Einrichtung

eines Heims bis zu 25% der geförderten Gesamtnutzfläche förderbar,

sofern sie nicht ausschließlich dem Heimbetrieb dienen und einen eigenen

Mietrechtstitel besitzen. Werden Geschäftsräume nur vom Heim direkt

genutzt, ist deren Fläche nicht förderbar und im jeweiligen Heimzuschlag

enthalten.







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D) UNTERLAGEN FÜR DIE FLÄCHENPRÜFUNG durch Gruppe Neubauförderung:





D.1 Topografie in digitaler, prüfbarer Form – vorzugsweise als *.xls Datei.

Beispieldatei siehe Anhang A



D.2 Einreich- /Ausführungs- /Bestandspläne



Bei Heimen bzw. Förderung nach Wettbewerben werden die

Einreichpläne (bzw. der letzte Auswechslungsplan) bereits bei der

Einreichung um Wohnbauförderung nachgerechnet. Daher ist hier

bereits die Einreich- bzw. Auswechslungsplanung mittels CD zu liefern

(als *.dwg- Format (Auto CAD) bzw. *.pla / *.pln - Format (Archi CAD)).



Für alle weiteren Bauten sind, sofern nicht gesondert angefordert, nur

die Bestands- bzw. die (endgültigen) Ausführungspläne in Papierform mit

Identvermerk zu den behördlich bewilligten Plänen und auf CD (als

*.dwg- Format (Auto CAD) bzw. *.pla / *.pln - Format (Archi CAD)) zu

liefern.



D.3 Fertigstellungsanzeige mit Eingangsvermerk der MA 37



D.4 Ziviltechnikerbestätigung laut § 128 BO für Wien



D.5 Zuordnungsliste der Wohnungen/Bestandseinheiten

Angabe der Förderschiene (bzw. ob freifinanziert errichtet) für alle

Wohnungen oder Bestandseinheiten durch den Förderungswerber.



Um eine rasche Erledigung ihres Ansuchens zu gewährleisten, sind die

o.g. Unterlagen in nachvollziehbarer und prüffähiger Form einzureichen!

Andernfalls müssen die Unterlagen unbearbeitet retourniert werden.









Wien, im Jänner 2010 Ing. Wolfgang Wagner, TOAR

Fachbereichsleiter Technik

Magistratsabteilung 25 -

Stadterneuerung und

Prüfstelle für Wohnhäuser









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E) ANHANG PRAKTISCHE BEISPIELE







Skizze 1

Beispielgrundriss









Skizze 2

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Loggia









* nur für die Neubauförderung lt. WWFSG maßgeblich

Skizze 3



Kombination von gerader Loggia mit Balkon/Terrasse









* nur für die Neubauförderung lt. WWFSG maßgeblich









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