Die Europäische Kommission
Der Aufbau der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission beschäftigt mehr als 20.000 reguläre MitarbeiterInnen in etwa 40
Generaldirektionen (GD) und Diensten zur Durchführung ihrer vielfältigen Aufgaben.
Zusätzlich verfügt die Kommission über ein Büro (ihre „Vertretung“) in jedem Mitgliedstaat,
„Delegationen“ in etwa 140 Ländern außerhalb der Grenzen der EU und pflegt Kontakte zu
internationalen Organisationen.
Die Regulierungsagenturen (EASA, EUROJUST, EUROPOL, EMSA, etc.) sind nicht Teil der
Kommission. Es handelt sich um etwa 30 nach europäischem öffentlichem Recht geschaffene
Gremien, die technische, wissenschaftliche und verwaltungstechnische Arbeiten im Namen der
Kommission durchführen. Sie unterscheiden sich von den Gemeinschaftsinstitutionen.
Nicht zu verwechseln sind die Regulierungsagenturen mit den so genannten Exekutivagenturen. Die
Exekutivagenturen verwalten ein oder mehrere Gemeinschaftsprogramm/e und werden für einen
genau festgelegten Zeitraum eingerichtet. Ihr Status wird nach Verordnung (EG) 58/2003 geregelt.
Die Rolle des Generalsekretariats
Das Generalsekretariat untersteht direkt dem Kommissionspräsidenten. Seine Aufgabe ist es
sicherzustellen, dass alle Kommissionsdienststellen effizient zu Erfüllung der politischen Prioritäten
der Kommission zusammenarbeiten. Das Generalsekretariat koordiniert, berät und schlichtet, um so
die Kohärenz, die Qualität und die Umsetzung der Politik, Gesetzgebung und Operationen in den
verschiedenen politischen Bereichen und Kommissionsdienststellen sicherzustellen.
Die wichtigsten Aufgaben des Generalsekretariats:
Sicherstellen der Umsetzung der politischen Prioritäten der Kommission wie vom
Präsidenten definiert
Festlegung und Überwachung der Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission
Gewährleistung der effektiven Koordinierung innerhalb der Kommission sowie mit anderen
Gemeinschaftsinstitutionen und Gremien
Verwaltung des Entscheidungsfindungsprozesses im Kollegium
Vorantreiben der besseren Regulierung
Umsetzung und Verbesserung der Kohärenz in institutionellen Angelegenheiten,
insbesondere in Hinblick auf die Komitologie, Expertengruppen und Agenturen
Unterstützung der Kommission bei der Überarbeitung der Verträge und der
Weiterbehandlung der Umsetzung
Überwachung von Themen von horizontalem Interesse wie die Politik der Offenheit,
Beziehungen zur Zivilgesellschaft und Datenschutz
Koordinierung der Aufgaben in Zusammenhang mit der Kontrolle der Anwendung des
Gemeinschaftsrechts (Vertragsverletzungen und staatliche Beihilfen)
Das Kollegium und seine Verwaltung
Das Kollegium, d.h. die einzelnen Kommissare, bildet die politische Ebene der Kommission.
Das Prinzip der kollegialen politischenVerantwortung der Kommission (oder Kollegialitätsprinzip)
schreibt vor, dass die Kommissare gemeinsam für alle Entscheidungen, die sie im Kollegium treffen,
verantwortlich sind.
In gewisser Hinsicht können einzelne Generaldirektionen jedoch als selbständige Verwaltungen
ähnlich den nationalen Ministerien in den Mitgliedstaaten gesehen werden. Was ihre Beziehung zum
Kollegium der Kommissare betrifft, so untersteht jede GD in ihrem Handeln dem Kommissar, der das
relevante Portfolio innehat. Sie steht daher in ständigem Kontakt mit den Mitgliedern seines oder
ihres Kabinetts.
Die interne Organisation der Generaldirektionen ist hierarchisch aufgebaut. Der grundlegende
operationelle Baustein ist das Referat, welches von einem Referatsleiter geleitet wird. Die Größe und
Zusammensetzung des Referats hängt von dessen Rolle ab. Mehrere Referate gemeinsam bilden eine
Direktion, die von einem Direktor geleitet wird. Die Direktionen wiederum sind Untereinheiten der
Generaldirektion, die von einem Generaldirektor geleitet wird.
Generaldirektionen und Dienste mit Buchstabencodes
Generalsekretariat SG
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung OLAF
Europäisches Amt für Personalauswahl EPSO
Eurostat ESTAT
GD Kommunikation COMM
Amt für amtliche Veröffentlichungen OPOCE
Europäische Verwaltungsakademie EAS
GD Haushalt BUDG
Beratergremium für europäische Politik BEPA
Interner Auditdienst IAS GD Informatik DIGIT GD Dolmetschen SCIC
Juristischer Dienst SJ
Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche PMO
Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik – Brüssel OIB
Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik – Luxemburg OIL
GD Personal und Verwaltung ADMIN
GD Übersetzung DGT
GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung AGRI
GD Wettbewerb COMP
GD Wirtschaft und Finanzen ECFIN
GD Bildung und Kultur EAC
GD Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit EMPL
GD Energie und Verkehr TREN
GD Unternehmen und Industrie ENTR
GD Umwelt ENV
GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei FISH
GD Gesundheit und Verbraucherschutz SANCO
GD Informationsgesellschaft und Medien INFSO
GD Binnenmarkt und Dienstleistungen MARKT
Gemeinsame Forschungsstelle JRC
GD Justiz, Freiheit und Sicherheit JLS
GD Regionalpolitik REGIO
GD Forschung RTD
GD Steuern und Zollunion TAXUD
GD Entwicklung DEV
GD Erweiterung ELARG EuropAid – Amt für Zusammenarbeit AIDCO
GD Außenbeziehungen RELEX
GD Humanitäre Hilfe ECHO
GD Handel TRADE
Vorbereitung von Dokumenten zur Annahme
Dokumentarten
Je nach Zweck und Zielpublikum sind die von den Generaldirektionen und Diensten
vorzubereitenden Dokumente unterschiedlich. Es gibt Gesetzgebungsvorschläge (Verordnungen,
Richtlinien oder Entscheidungen); Rechtsakten, die die Kommission in eigener Befugnis bei der
Verwaltung der Gemeinschaftspolitiken (autonome Akte) annimmt; Antworten auf Fragen von
Abgeordneten des Europäischen Parlaments, interne Verwaltungsinstrumente usw.
Wie Vorschläge gemacht werden
Die für den jeweiligen Politikbereich zuständige Generaldirektion koordiniert die Vorbereitung der
Gesetzgebungsvorschläge und anderer Dokumente, die von der Kommission anzunehmen sind. Sie
erstellt die Dokumente, konsultiert andere Generaldirektionen und Dienste und verzeichnet den
Entwurf oder Vorschlag zur Annahme. Betrifft das Thema eines Vorschlags mehr als eine GD, so
wird das Dokument von mehreren Generaldirektionen gemeinsam unter Aufsicht der zuständigen
Kommissare erstellt.
Folgenabschätzung
Folgenabschätzungen sollen bei der Strukturierung und Entwicklung von Politikbereichen helfen.
Die Folgenabschätzung wird zur besseren Strukturierung der Vorbereitungen der
Kommissionsvorschläge durchgeführt. Bei einer Folgenabschätzung wird zuerst geprüft, ob
Interventionen auf EU-Ebene notwendig sind, und welche möglichen Auswirkungen eine Reihe
politischer Optionen hätte. So soll das regulatorische Umfeld verbessert und vereinfacht werden.
Weitreichende Konsultationen mit den Beteiligten (Stakeholder) sind ein wesentlicher Bestandteil
dieses Ansatzes.
Als allgemeingültige Regel müssen alle großen politischen Initiativen und Gesetzgebungsvorschläge
zum jährlichen Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission (CLWP) einer Folgenabschätzung
unterzogen werden.
Externe und interne Konsultation
In erster Instanz präsentiert die Kommission Planungsdokumente wie etwa die Jährliche
Politikstrategie und das Jahresarbeitsprogramm dem Europäischen Parlament (EP), dem Rat und den
anderen interessierten Parteien. Die Kommission regt eine möglichst breit gefächerte Diskussion ihrer
Pläne an, damit auch andere Ansichten früh in die Planung der Kommission einbezogen werden
können.
Manchmal werden Konsultationsdokumente herausgegeben, Sitzungen von Expertengruppen
abgehalten, Business Panels oder Anhörungen, Seminare usw. veranstaltet.
Als Minimum nutzen die meisten Konsultationen daher die Website Ihre Stimme in Europa.
Eine Konsultation ist normalerweise Teil einer Folgenabschätzung.
Wie die Kommission die Öffentlichkeit konsultiert:
Grün- und Weißbücher
Arbeitsdokumente der Dienststellen
Bekanntmachung von Konsultationen (Die Website Ihre Stimme in Europa ist der einzige
Zugangspunkt der Kommission für eine Vielzahl an Konsultationen.)
ec.europa.eu/yourvoice/consultations/index_de.htm
Dienststellenübergreifende Konsultation (CIS)
Eine dienststellenübergreifende Konsultation wird von der führenden Abteilung innerhalb des
Dienstes oder auch gemeinsam mit anderen Diensten initiiert, wenn ein von der Kommission
anzunehmender Vorschlag ausreichend ausgereift ist. Mit Hilfe der dienststellenübergreifenden
Konsultation bittet die führende Abteilung um die förmliche Stellungnahme aller Generaldirektionen
und Dienste mit legitimem Interesse am Vorschlag.
Die Konsultation bestimmter Dienststellen ist verpflichtend. Das Generalsekretariat muss zu allen
Angelegenheiten von politischer Bedeutung, die im Jahresarbeitsprogramm der Kommission
aufscheinen, die sich auf institutionelle Themen beziehen (Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit,
Komitologie, „bessere Regulierung“ allgemein) und/oder die einer Folgenabschätzung oder einer
öffentlichen Konsultation unterzogen werden, konsultiert werden. Das Generalsekretariat prüft die
Gesamtqualität und Konsistenz der Vorschläge mit Kommissionsprioritäten und anderen
Politikbereichen sowie ihre Übereinstimmung mit der Verfahrensordnung.
Der Juristische Dienst muss zu allen Entwürfen und vorgeschlagenen Rechtsakten konsultiert werden,
einschließlich derer, die dem Komitologieverfahren (siehe Abschnitt Ausschussverfahren) unterzogen
werden sowie zu jedem Dokument mit zu erwartenden rechtlichen Auswirkungen.
Die Rolle der GD Übersetzung
Die Dokumente, die der Kommission zur Annahme im mündlichen oder schriftlichen Verfahren
vorgelegt werden, müssen in den Sprachen verfügbar sein, in denen die Kommission normalerweise
Entscheidungen annimmt (besser bekannt als die Verfahrenssprachen, d.h. Französisch, Englisch und
Deutsch).
Vorbereitung von Dokumenten zur Annahme
Inhalte der Vorschläge zur Annahme durch die Kommission
Fiche de renseignements
Das Auskunftsblatt ist ein Informationsblatt, das allen
Vorschlägen oder Entwürfen, die der Kommission zur
Entscheidung vorgelegt werden, beigelegt sein muss. Es ist
eine Art Identitätskarte für das Dokument.
VERPFLICHTEND Dank eines Farbsystems lassen sich die ausgewählten
Entscheidungsverfahren einfach feststellen (gelb für
mündliche Verfahren, rosa für schriftliche Verfahren und
blau für Ermächtigungsverfahren (Habilitation)).
Der Entwurf oder Vorschlag selbst
Folgenabschätzung
Folgenabschätzungen wurden verpflichtend eingeführt für
alle großen legislativen und politischen Initiativen im
jährlichen Legislativ- und Arbeitsprogramm der
Kommission mit zu erwartenden wirtschaftlichen, sozialen
NORMALERWEISE oder Umweltauswirkungen. Verantwortlich für die
ERFORDERLICH Durchführung der Folgenabschätzung ist die Dienststelle,
die hauptverantwortlich für den Entwurf bzw. den Vorschlag
ist. Der Entwurf der Folgenabschätzung wird vom
Ausschuss für Folgenabschätzung zur Qualitätskontrolle
geprüft.
Finanzbogen
Dieser ist für alle Vorschläge mit zu erwartenden
finanziellen Auswirkungen verpflichtend. Er wird
NORMALERWEISE gemeinsam mit der GD Haushalt und im Falle von
ERFORDERLICH Verwaltungs- oder IT-Ausgaben auch mit der GD
Verwaltung erstellt.
Interne Dokumente
• Memoranda an die Kommission
• Presseaussendungen
NORMALERWEISE • Zeitpläne
ERFORDERLICH • Fiche comité (Ausschussvermerke)
• Stellungnahme des Ausschusses für
Folgenabschätzung
Verwandte Dokumente
• Stellungnahmen der im Rahmen der
dienststellenübergreifenden Konsultation konsultierten
NORMALERWEISE Generaldirektionen
ERFORDERLICH • Andere damit in Zusammenhang stehende Memos
an Kommissare (Info notes)
• Zusätzliche Informationen (z.B. DTS, internes
Arbeitsdokument)
Entscheidungsweise der Kommission
Die Kommission verfügt über vier Möglichkeiten Entscheidungen zu treffen: mündlich, schriftlich,
Ermächtigungsverfahren und Delegation.
Gestützt auf folgende Kriterien schlägt die führende Generaldirektion das zu verwendende Verfahren
unter Aufsicht des zuständigen Kommissars vor.
Es gibt kein spezifisches Mandat für eine Entscheidung:
Alle beteiligten Dienststellen sind einverstanden. Eine Diskussion in der gesamten Kommission ist
nicht notwendig:
Mündliches Verfahren: Auf Ansuchen des zuständigen Kommissars werden Dokumente von
wesentlicher politischer Bedeutung auf die Tagesordnung der Kommission gesetzt. Die
Tagesordnung der Kommissionssitzungen wird vom Präsidenten festgelegt.
Schriftliches Verfahren: Dadurch soll die Kommission von der Aufgabe entlastet werden, Dossiers,
deren Annahme unumstritten sind, zu diskutieren.
Normalerweise kommt dieses Verfahren bei allen Initiativen zur Anwendung, die während der
dienststellenübergreifenden Konsultation eine positive Stellungnahme vom Juristischen Dienst sowie
die Zustimmung aller anderen konsultierten Stellen erhalten haben.
Es gibt Unstimmigkeiten, und/oder Diskussionen durch die Kommission sind notwendig:
Es gibt ein Mandat für eine Entscheidung:
Ermächtigungsverfahren (mit der impliziten Möglichkeit der Subdelegation): In einer Sitzung
gewährt die Kommission einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern die Befugnis in einem Bereich
zu agieren, der von begrenzter Diskretion und politisch nicht sensibel ist.
Verfahren der Delegation: In einer Sitzung gewährt die Kommission einem Generaldirektor oder
einem Dienststellenleiter die Befugnis in Bereichen zu handeln, die von strikt begrenzter Diskretion
sind und bestimmten Bedingungen unterliegen.
Öffentliche Konsultation -> Folgenabschätzung -> Vorbereitung der
Hauptunterlagen und der unterstützenden Dokumente -> IAB (Ausschuss für
Folgenabschätzung) -> Dienststellenübergreifende Konsultation -> Übersetzung
-> Annahme durch die Kommission (mündliches Verfahren) -> Weiterleitung an
die anderen Institutionen
Welches Verfahren wird
wann verwendet?
Mündliches Verfahren
• Dokumente mit wesentlichen politischen oder
finanziellen Auswirkungen
• Keine Einigung der Generaldirektionen
während der dienststellenübergreifenden Konsultation
• Diskussionen im Rahmen einer
Kommissionssitzung notwendig
Schriftliches Verfahren
• Vorherige Zustimmung aller konsultierten
Dienststellen (ausgenommen im Falle der Beendigung
des schriftlichen Verfahrens – Zustimmung der
Kabinettchefs wird in deren wöchentlichen Sitzungen
erteilt)
• Keine Diskussionen im Rahmen einer
Kommissionssitzung erforderlich
Ermächtigungsverfahren
• Management- oder Verwaltungsmaßnahmen
• Ausübung eines Mandats nach einem
früheren (allgemeinen oder ad-hoc)
Ermächtigungsbeschluss
• Vorherige Zustimmung aller konsultierten
Dienststellen
Verfahren der Delegation
• Management- oder Verwaltungsmaßnahmen
• Ausübung eines Mandats nach einem
früheren Delegationsbeschluss
• Vorherige Zustimmung aller konsultierten
Dienststellen
Beratungen in der Kommission
Abgesehen von ihren eigenen Portfolios müssen die Kommissare in der Lage sein über die Themen
auf der Tagesordnung der Kollegiumssitzungen zu diskutieren.
Jeder Kommissar hat sein eigenes Kabinett (Privatbüro).
Die Kabinettchefs (chefs de cabinet) treffen sich gewöhnlich jeden Montag in einer vom
Generalsekretariat geleiteten Sitzung. Darin werden die Tagesordnungspunkte der kommenden
Kommissionssitzung vorbereitet, damit diese reibungslos abläuft und die Vorschläge effizient
behandelt werden.
Der Juristische Dienst und die Dienststelle des Sprechers/der Sprecherin sind in diesen Sitzungen
ebenfalls vertreten in Person des Generaldirektors oder seines Stellvertreters. Das Sitzungsprotokoll
ergeht unverzüglich an die Kommissare.
Vorschläge, auf die sich die Kabinettschefs im Vorfeld einigen, werden mit „A“ gekennzeichnet,
damit diese ohne Diskussion von der Kommission angenommen werden können. Gibt es keine
Einigung zu einem Vorschlag, wird er als „B“-Punkt behandelt.
Kommissionssitzungen
In der Regel trifft sich die Kommission jeden Mittwoch in Brüssel oder jeden Dienstag während der
Plenarsitzungen des Europäischen Parlaments, wenn diese in Straßburg stattfinden.
Gruppen der Kommissare
Der Kommissionspräsident hat die Möglichkeit Arbeitsgruppen aus Kommissionsmitgliedern, die so
genannten Gruppen der Kommissare, zur besseren Koordinierung und Kohärenz der Arbeit der
Kommission und ihrer Dienststellen, einzurichten.
Gruppen der Kommissare
(zu Beginn der Barroso-Kommission eingerichtet. Gruppen, Zusammensetzung und Mandat können im Laufe der Zeit
variieren)
Akronym Politischer Aufgabenbereich Vorsitzender (Stellvertreter)
CG1 Lissabon-Gruppe Präsident (Kommissar für Unternehmen
und Industrie)
CG2 Gruppe Wettbewerbsrat Kommissar für Unternehmen und
Industrie
CG3 Gruppe Außenbeziehungen Präsident (Kommissar für
Außenbeziehungen und europäische
Nachbarschaftspolitik)
CG4 Gruppe Grundrechte, Präsident (Kommissar für Justiz,
Antidiskriminierung und Freiheit und Sicherheit)
Chancengleichheit
CG5 Gruppe Kommunikation und Kommissar für Institutionelle
Programmierung Beziehungen und
Kommunikationsstrategie
Dokumentarten
Jedes Dokument wird mit einer Seriennummer, die von der Art des Dokuments oder
Gesetzgebungsvorschlags abhängt, versehen. Gesetzgebungsvorschläge, die eine
dienststellenübergreifende Konsultationsverfahren durchlaufen, erhalten zusätzlich eine
dienststellenübergreifende Nummer, die alle Rechtsvorschriften als zu einem Vorschlag gehörend
identifiziert.
Seriennummern der Dokumente
C Autonome Akte, d.h. offizielle Akte, die in den Zuständigkeitsbereich der
Serien Kommission fallen
Com Vorbereitende Akte, d.h. Vorschläge, die an andere Institutionen
Serien weitergeleitet werden, Gesetzgebungsvorschläge und andere offizielle
Kommissionsdokumente von öffentlichem Interesse
SEC Dokumente, die in keine andere Kategorie fallen
Serien
SI Information über Beratungen im Rat
Serien
SP Information über Beratungen im Parlament
Serien
SC Information über Beratungen im Europäischen Wirtschafts- und
Serien Sozialausschuss
SR Informationen über Beratungen im Ausschuss der Regionen
Serien
PERS Dokumente in Zusammenhang mit einzelnen Mitarbeitern
Serien
SPI Dokumente in Zusammenhang mit dem Vermittlungsverfahren im Rahmen
Serien der Mitentscheidung
Die Ausschussverfahren (Komitologie)
Einige der vom Rat entweder allein oder gemeinsam mit dem Europäischen Parlament im Rahmen
des Mitentscheidungsverfahren angenommenen Dossiers enthalten Bestimmungen, die die Befugnis
für deren Umsetzung der Kommission übertragen und festhalten, wie dies geschehen soll.
Das bedeutet, dass die Kommission vor der Annahme der im Basisrechtsakt spezifizierten
Maßnahmen einen Ausschuss konsultieren muss. Dieser setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten
zusammen. Die Kommission führt den Vorsitz.
Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse unterliegen der Bedingung, dass diese
Ausschüsse konsultiert werden. Im EU-Jargon spricht man hierbei von der Komitologie.
Das Europäische Parlament muss von der Kommission regelmäßig über die Beratungen in den
Ausschüssen informiert werden. Dazu erhält es die Schlüsseldokumente wie Entwürfe der
Maßnahmen oder Abstimmungsergebnisse. Das EP hat die Möglichkeit eine Entschließung zu fassen,
falls es der Meinung ist, eine Maßnahme überschreitet die Durchführungsbefugnisse der
Kommission.
Das Register der Komitologie ist ein webgestütztes Instrument, das die Dokumente in
Zusammenhang mit der Arbeit der Komitologie-Ausschüsse enthält, die von der Kommission an das
Europäische Parlament weitergeleitet werden.
Die verschiedenen Arten von Ausschussverfahren, die im Basisrechtsakt festgelegt sein können:
Beratungsverfahren
Die Kommission muss die Stellungnahmen des Ausschusses so weit wie möglich berücksichtigen.
Verwaltungs(ausschuss)verfahren
Entsprechen die von der Kommission getroffenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des
Ausschusses, so muss die Kommission diese dem Rat vorlegen. Dieser kann mit qualifizierter
Mehrheit eine andere Entscheidung annehmen.
Regelungsverfahren (mit Regelungsausschuss)
Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen nur dann annehmen, wenn sie die Zustimmung
einer qualifizierten Mehrheit der im Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten erhält. Gibt es keine
positive Stellungnahme, so müssen die vorgeschlagenen Maßnahmen an den Rat zurückgeleitet
werden. Dieser kann eine andere Entscheidung treffen oder sich gegen die Annahme durch die
Kommission stellen.
Regelungsverfahren mit Kontrolle
Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen annehmen, wenn sie (1) die Zustimmung einer
qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten im Ausschuss erhält und (2) das Europäische Parlament
und der Rat sich nicht dagegen aussprechen (Mehrheit der Mitglieder im Europäischen Parlament,
qualifizierte Mehrheit im Rat). Gibt es keine positive Stellungnahme im Ausschuss, wird die
vorgeschlagene Maßnahme zuerst an den Rat geleitet, der eine andere Entscheidung treffen kann, und
dann an das Europäische Parlament. Wenn es keine Einwände gibt, wird die vorgeschlagene
Maßnahme angenommen.
Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen
Die Kommission muss den Rat und die Mitgliedstaaten über jede Entscheidung für
Schutzmaßnahmen informieren - nach der vorherigen Konsultation der Mitgliedstaaten, falls
notwendig.
Das Vertragsverletzungsverfahren
In Artikel 10 des EG-Vertrags verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten dazu, die sich entweder
direkt aus dem Vertrag oder aus Aktionen durch die Gemeinschaftsinstitutionen ergebenden Pflichten
zu erfüllen. Artikel 211 des Vertrags erteilt der Kommission die Befugnis und Verantwortung
sicherzustellen, dass die Vertragsbestimmungen und von den Institutionen getroffene Entscheidungen
korrekt angewandt werden (Artikel 211).
Als Hüterin der Verträge wurde die Kommission mit den speziellen Befugnissen ausgestattet, die
korrekte Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu
überwachen. Falls notwendig, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel
226 und 228 des Vertrags einleiten. Nach diesen Bestimmungen kann die Kommission zuerst eine
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs suchen, in der ein Verstoß gegen das
Gemeinschaftsrecht festgestellt wird. Danach kann sie vom Gerichtshof verlangen, dass dieser
finanzielle Sanktionen gegen den betroffenen Mitgliedstaat verhängt, bis dieser die
Vertragsverletzung korrigiert. In beiden Verfahrensphasen muss die Kommission jedoch zuerst die
Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaates zu dem Punkt anhören. Dies geschieht über das
„Aufforderungsschreiben“. Danach gibt sie ein „begründetes Gutachten“ ab und fordert den
Mitgliedstaat dazu auf den Verstoß zu korrigieren, bevor die Angelegenheit dem Gerichtshof
übergeben wird. Diese offiziellen Schritte ergeben das Vertragsverletzungsverfahren.
Jedes Jahr trifft die Kommission ungefähr 5.000 Entscheidungen über Beschwerden und
Vertragsverletzungsfälle. In erster Linie erfolgen die Entscheidungen im mündlichen Verfahren,
wobei eine eigene Ermächtigung notwendig ist für den ersten Schritt in den Verfahren für die
Nicht-Kommunikation der Gesetzgebung des Mitgliedstaats, welche die Richtlinien in nationales
Recht umsetzt. In ungefähr 90% der Verfahren, die wegen mangelnder Übereinstimmung eingeleitet
werden, wird eine Einigung über die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht erreicht, bevor
der Fall an den Gerichtshof geht.
Die Kommission veröffentlicht jüngste Entscheidungen über Vertragsverletzungen auf ihrer
Europa-Website und nimmt einen Jahresbericht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts mit
umfangreichen Informationen über diesen Arbeitsbereich an.
Für weitere Informationen: http://ec.europa.eu/community_law/index_en.htm
Verfahren der staatlichen Beihilfen
Das Ziel der Kontrolle der staatlichen Beihilfen besteht darin, sicherzustellen, dass es durch
Regierungsinterventionen nicht zu Verzerrungen des Wettbewerbs und des innergemeinschaftlichen
Handels kommt.
Artikel 87 des EG-Vertrags enthält ein allgemeines Verbot der staatlichen Beihilfen, führt aber eine
Reihe politischer Ziele an, in denen staatliche Beihilfen als mit dem Vertrag vereinbar angesehen
werden können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die staatliche Beihilfe Investitionen in Forschung
und Entwicklung oder in umweltfreundliche Produktionstechniken fördert, oder wenn sie dazu
beiträgt das Angebot an Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sicherzustellen.
Neue Rechtsakten werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angenommen, doch die
Anwendung der Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der staatlichen Beihilfen liegt ausschließlich
bei der Europäischen Kommission, die über starke Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse
verfügt. Die Europäische Gemeinschaft arbeitet mit einem Regelsystem, nach dem die staatlichen
Beihilfen in der Europäischen Union kontrolliert und bewertet werden: Vor der Durchführung
staatlicher Beihilfen müssen die Mitgliedstaaten die Kommission informieren. Die Kommission trifft
aber auch nach Beschwerden oder nach ihren eigenen Ermittlungen Entscheidungen.
Nach einer ersten Ermittlung kann die Kommission die staatliche Beihilfe billigen oder aber, wenn
sie Bedenken bei einer bestimmten Beihilfe hat, ein förmliches Untersuchungsverfahren einleiten, um
die Beihilfe genau zu prüfen und die Ansichten der interessierten Parteien einzuholen.
Nach Abschluss einer derartigen Untersuchung kann die Kommission die Beihilfe genehmigen oder
eine Änderung oder deren Aufhebung verlangen. Haben die Mitgliedstaaten bereits eine Beihilfe
ausbezahlt, die von der Kommission als nicht mit dem Vertrag vereinbar erkannt wurde, kann die
Kommission von den Mitgliedstaaten verlangen das Geld wieder zurückzufordern.
Kommissionsentscheidungen können durch rechtliche Verfahren vor dem Gerichtshof umgesetzt
werden. Dieser kann von der Kommission oder einem interessierten Mitgliedstaat angerufen werden.
Die Kontrollen der staatlichen Beihilfen werden von vier Generaldirektionen durchgeführt: drei in
den Bereichen Verkehr und Kohle, Fischerei, und Landwirtschaft; alle anderen Sektoren werden von
der Generaldirektion Wettbewerb kontrolliert.
Jedes Jahr trifft die Kommission ungefähr 700 Entscheidungen über staatliche Beihilfen
hauptsächlich im mündlichen Verfahren, aber in einigen sehr klaren Fällen auch durch das
Ermächtigungsverfahren. Aufgrund der großen Anzahl an Entscheidungen gelten eigene Regeln für
die Vorbereitung der Dokumente zur Annahme.
Siehe: http://www.cc.cec/home/dgserv/sg/i/droit_c omm/index.cfm?lang=fr&page=aides
Der Europäische Rat
Mitwirken bei der Entscheidungsfindung im Rat
Beschlüsse der EU werden auf höchster Ebene von den Staats- und Regierungschefs im
Europäischen Rat und den Ministern in den Ministerräten - in den meisten Fällen unter
Mitentscheidung des Europäischen Parlaments - gefällt. Vorbereitet werden die Arbeiten in
verschiedenen Gremien und Arbeitsgruppen.
Ausgangspunkt der EU-Gesetzgebung ist im Regelfall ein Vorschlag der Europäischen
Kommission. Dieser Vorschlag durchläuft im Rat bis zu seiner Annahme drei Stadien:
• Prüfung und Diskussion des Textes durch die zuständige Ratsarbeitsgruppe (RAG)
bzw. in den zuständigen Ausschüssen
• Prüfung und Diskussion des Textes durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter
(AStV I – Coreper I und AStV II – Coreper II)
• Entscheidungen im Ministerrat
Die rund 260 Ratsarbeitsgruppen tagen ca. 4000 Mal im Jahr. Österreich ist dort entweder
durch die Referentinnen der Ständigen Vertretung oder Expertinnen aus österreichischen
Behörden vertreten. Ihre Aufgabe ist es, die österreichische Position darzulegen und zu
verteidigen.
Nach Behandlung in den Ratsarbeitsgruppen werden die EU-Gesetzesvorschläge an den
Ausschuss der Ständigen Vertreter weitergeleitet.
Der AStV II tagt in der Regel einmal pro Woche. Ihm obliegt die Vorbereitung der
Ratsinformationen – Die Ausschüsse sind:
• Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen
• Justiz und Inneres
• Ecofin - Wirtschaft und Finanzen
Österreich ist durch den Ständigen Vertreter, Botschafter Dr. Hans Dietmar Schweisgut,
vertreten.
Entscheidungen im Ministerrat
Der Ministerrat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und
übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Er erfüllt Aufgaben der
Politikfestlegung und der Koordinierung.
Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Ministerrat ab 1.
November 2009 mit qualifizierter Mehrheit; d. h. Mehrheit der Mitgliedstaaten und Mehrheit
der Bevölkerung der Union.
Für den Übergangszeitraum wird das durch den Vertrag von Nizza eingeführte System
angewendet.