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DER AUFBAU DER KOMMISSION

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DER AUFBAU DER KOMMISSION
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12/4/2011
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Die Europäische Kommission

Der Aufbau der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission beschäftigt mehr als 20.000 reguläre MitarbeiterInnen in etwa 40

Generaldirektionen (GD) und Diensten zur Durchführung ihrer vielfältigen Aufgaben.

Zusätzlich verfügt die Kommission über ein Büro (ihre „Vertretung“) in jedem Mitgliedstaat,

„Delegationen“ in etwa 140 Ländern außerhalb der Grenzen der EU und pflegt Kontakte zu

internationalen Organisationen.



Die Regulierungsagenturen (EASA, EUROJUST, EUROPOL, EMSA, etc.) sind nicht Teil der

Kommission. Es handelt sich um etwa 30 nach europäischem öffentlichem Recht geschaffene

Gremien, die technische, wissenschaftliche und verwaltungstechnische Arbeiten im Namen der

Kommission durchführen. Sie unterscheiden sich von den Gemeinschaftsinstitutionen.



Nicht zu verwechseln sind die Regulierungsagenturen mit den so genannten Exekutivagenturen. Die

Exekutivagenturen verwalten ein oder mehrere Gemeinschaftsprogramm/e und werden für einen

genau festgelegten Zeitraum eingerichtet. Ihr Status wird nach Verordnung (EG) 58/2003 geregelt.





Die Rolle des Generalsekretariats



Das Generalsekretariat untersteht direkt dem Kommissionspräsidenten. Seine Aufgabe ist es

sicherzustellen, dass alle Kommissionsdienststellen effizient zu Erfüllung der politischen Prioritäten

der Kommission zusammenarbeiten. Das Generalsekretariat koordiniert, berät und schlichtet, um so

die Kohärenz, die Qualität und die Umsetzung der Politik, Gesetzgebung und Operationen in den

verschiedenen politischen Bereichen und Kommissionsdienststellen sicherzustellen.



Die wichtigsten Aufgaben des Generalsekretariats:



Sicherstellen der Umsetzung der politischen Prioritäten der Kommission wie vom

Präsidenten definiert

Festlegung und Überwachung der Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission

Gewährleistung der effektiven Koordinierung innerhalb der Kommission sowie mit anderen

Gemeinschaftsinstitutionen und Gremien

Verwaltung des Entscheidungsfindungsprozesses im Kollegium

Vorantreiben der besseren Regulierung

Umsetzung und Verbesserung der Kohärenz in institutionellen Angelegenheiten,

insbesondere in Hinblick auf die Komitologie, Expertengruppen und Agenturen

Unterstützung der Kommission bei der Überarbeitung der Verträge und der

Weiterbehandlung der Umsetzung

Überwachung von Themen von horizontalem Interesse wie die Politik der Offenheit,

Beziehungen zur Zivilgesellschaft und Datenschutz

Koordinierung der Aufgaben in Zusammenhang mit der Kontrolle der Anwendung des

Gemeinschaftsrechts (Vertragsverletzungen und staatliche Beihilfen)







Das Kollegium und seine Verwaltung



Das Kollegium, d.h. die einzelnen Kommissare, bildet die politische Ebene der Kommission.

Das Prinzip der kollegialen politischenVerantwortung der Kommission (oder Kollegialitätsprinzip)

schreibt vor, dass die Kommissare gemeinsam für alle Entscheidungen, die sie im Kollegium treffen,

verantwortlich sind.



In gewisser Hinsicht können einzelne Generaldirektionen jedoch als selbständige Verwaltungen

ähnlich den nationalen Ministerien in den Mitgliedstaaten gesehen werden. Was ihre Beziehung zum

Kollegium der Kommissare betrifft, so untersteht jede GD in ihrem Handeln dem Kommissar, der das

relevante Portfolio innehat. Sie steht daher in ständigem Kontakt mit den Mitgliedern seines oder

ihres Kabinetts.



Die interne Organisation der Generaldirektionen ist hierarchisch aufgebaut. Der grundlegende

operationelle Baustein ist das Referat, welches von einem Referatsleiter geleitet wird. Die Größe und

Zusammensetzung des Referats hängt von dessen Rolle ab. Mehrere Referate gemeinsam bilden eine

Direktion, die von einem Direktor geleitet wird. Die Direktionen wiederum sind Untereinheiten der

Generaldirektion, die von einem Generaldirektor geleitet wird.





Generaldirektionen und Dienste mit Buchstabencodes



Generalsekretariat SG

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung OLAF

Europäisches Amt für Personalauswahl EPSO

Eurostat ESTAT

GD Kommunikation COMM

Amt für amtliche Veröffentlichungen OPOCE

Europäische Verwaltungsakademie EAS

GD Haushalt BUDG

Beratergremium für europäische Politik BEPA

Interner Auditdienst IAS GD Informatik DIGIT GD Dolmetschen SCIC

Juristischer Dienst SJ

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche PMO

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik – Brüssel OIB

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik – Luxemburg OIL

GD Personal und Verwaltung ADMIN

GD Übersetzung DGT

GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung AGRI

GD Wettbewerb COMP

GD Wirtschaft und Finanzen ECFIN

GD Bildung und Kultur EAC

GD Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit EMPL

GD Energie und Verkehr TREN

GD Unternehmen und Industrie ENTR

GD Umwelt ENV

GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei FISH

GD Gesundheit und Verbraucherschutz SANCO

GD Informationsgesellschaft und Medien INFSO

GD Binnenmarkt und Dienstleistungen MARKT

Gemeinsame Forschungsstelle JRC

GD Justiz, Freiheit und Sicherheit JLS

GD Regionalpolitik REGIO

GD Forschung RTD

GD Steuern und Zollunion TAXUD

GD Entwicklung DEV

GD Erweiterung ELARG EuropAid – Amt für Zusammenarbeit AIDCO

GD Außenbeziehungen RELEX

GD Humanitäre Hilfe ECHO

GD Handel TRADE





Vorbereitung von Dokumenten zur Annahme



Dokumentarten



Je nach Zweck und Zielpublikum sind die von den Generaldirektionen und Diensten

vorzubereitenden Dokumente unterschiedlich. Es gibt Gesetzgebungsvorschläge (Verordnungen,

Richtlinien oder Entscheidungen); Rechtsakten, die die Kommission in eigener Befugnis bei der

Verwaltung der Gemeinschaftspolitiken (autonome Akte) annimmt; Antworten auf Fragen von

Abgeordneten des Europäischen Parlaments, interne Verwaltungsinstrumente usw.



Wie Vorschläge gemacht werden



Die für den jeweiligen Politikbereich zuständige Generaldirektion koordiniert die Vorbereitung der

Gesetzgebungsvorschläge und anderer Dokumente, die von der Kommission anzunehmen sind. Sie

erstellt die Dokumente, konsultiert andere Generaldirektionen und Dienste und verzeichnet den

Entwurf oder Vorschlag zur Annahme. Betrifft das Thema eines Vorschlags mehr als eine GD, so

wird das Dokument von mehreren Generaldirektionen gemeinsam unter Aufsicht der zuständigen

Kommissare erstellt.





Folgenabschätzung



Folgenabschätzungen sollen bei der Strukturierung und Entwicklung von Politikbereichen helfen.



Die Folgenabschätzung wird zur besseren Strukturierung der Vorbereitungen der

Kommissionsvorschläge durchgeführt. Bei einer Folgenabschätzung wird zuerst geprüft, ob

Interventionen auf EU-Ebene notwendig sind, und welche möglichen Auswirkungen eine Reihe

politischer Optionen hätte. So soll das regulatorische Umfeld verbessert und vereinfacht werden.



Weitreichende Konsultationen mit den Beteiligten (Stakeholder) sind ein wesentlicher Bestandteil

dieses Ansatzes.



Als allgemeingültige Regel müssen alle großen politischen Initiativen und Gesetzgebungsvorschläge

zum jährlichen Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission (CLWP) einer Folgenabschätzung

unterzogen werden.





Externe und interne Konsultation



In erster Instanz präsentiert die Kommission Planungsdokumente wie etwa die Jährliche

Politikstrategie und das Jahresarbeitsprogramm dem Europäischen Parlament (EP), dem Rat und den

anderen interessierten Parteien. Die Kommission regt eine möglichst breit gefächerte Diskussion ihrer

Pläne an, damit auch andere Ansichten früh in die Planung der Kommission einbezogen werden

können.



Manchmal werden Konsultationsdokumente herausgegeben, Sitzungen von Expertengruppen

abgehalten, Business Panels oder Anhörungen, Seminare usw. veranstaltet.

Als Minimum nutzen die meisten Konsultationen daher die Website Ihre Stimme in Europa.



Eine Konsultation ist normalerweise Teil einer Folgenabschätzung.

Wie die Kommission die Öffentlichkeit konsultiert:



Grün- und Weißbücher

Arbeitsdokumente der Dienststellen

Bekanntmachung von Konsultationen (Die Website Ihre Stimme in Europa ist der einzige

Zugangspunkt der Kommission für eine Vielzahl an Konsultationen.)





ec.europa.eu/yourvoice/consultations/index_de.htm





Dienststellenübergreifende Konsultation (CIS)



Eine dienststellenübergreifende Konsultation wird von der führenden Abteilung innerhalb des

Dienstes oder auch gemeinsam mit anderen Diensten initiiert, wenn ein von der Kommission

anzunehmender Vorschlag ausreichend ausgereift ist. Mit Hilfe der dienststellenübergreifenden

Konsultation bittet die führende Abteilung um die förmliche Stellungnahme aller Generaldirektionen

und Dienste mit legitimem Interesse am Vorschlag.



Die Konsultation bestimmter Dienststellen ist verpflichtend. Das Generalsekretariat muss zu allen

Angelegenheiten von politischer Bedeutung, die im Jahresarbeitsprogramm der Kommission

aufscheinen, die sich auf institutionelle Themen beziehen (Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit,

Komitologie, „bessere Regulierung“ allgemein) und/oder die einer Folgenabschätzung oder einer

öffentlichen Konsultation unterzogen werden, konsultiert werden. Das Generalsekretariat prüft die

Gesamtqualität und Konsistenz der Vorschläge mit Kommissionsprioritäten und anderen

Politikbereichen sowie ihre Übereinstimmung mit der Verfahrensordnung.



Der Juristische Dienst muss zu allen Entwürfen und vorgeschlagenen Rechtsakten konsultiert werden,

einschließlich derer, die dem Komitologieverfahren (siehe Abschnitt Ausschussverfahren) unterzogen

werden sowie zu jedem Dokument mit zu erwartenden rechtlichen Auswirkungen.



Die Rolle der GD Übersetzung



Die Dokumente, die der Kommission zur Annahme im mündlichen oder schriftlichen Verfahren

vorgelegt werden, müssen in den Sprachen verfügbar sein, in denen die Kommission normalerweise

Entscheidungen annimmt (besser bekannt als die Verfahrenssprachen, d.h. Französisch, Englisch und

Deutsch).





Vorbereitung von Dokumenten zur Annahme



Inhalte der Vorschläge zur Annahme durch die Kommission

Fiche de renseignements



Das Auskunftsblatt ist ein Informationsblatt, das allen

Vorschlägen oder Entwürfen, die der Kommission zur

Entscheidung vorgelegt werden, beigelegt sein muss. Es ist

eine Art Identitätskarte für das Dokument.

VERPFLICHTEND Dank eines Farbsystems lassen sich die ausgewählten

Entscheidungsverfahren einfach feststellen (gelb für

mündliche Verfahren, rosa für schriftliche Verfahren und

blau für Ermächtigungsverfahren (Habilitation)).







Der Entwurf oder Vorschlag selbst

Folgenabschätzung



Folgenabschätzungen wurden verpflichtend eingeführt für

alle großen legislativen und politischen Initiativen im

jährlichen Legislativ- und Arbeitsprogramm der

Kommission mit zu erwartenden wirtschaftlichen, sozialen

NORMALERWEISE oder Umweltauswirkungen. Verantwortlich für die

ERFORDERLICH Durchführung der Folgenabschätzung ist die Dienststelle,

die hauptverantwortlich für den Entwurf bzw. den Vorschlag

ist. Der Entwurf der Folgenabschätzung wird vom

Ausschuss für Folgenabschätzung zur Qualitätskontrolle

geprüft.

Finanzbogen



Dieser ist für alle Vorschläge mit zu erwartenden

finanziellen Auswirkungen verpflichtend. Er wird

NORMALERWEISE gemeinsam mit der GD Haushalt und im Falle von

ERFORDERLICH Verwaltungs- oder IT-Ausgaben auch mit der GD

Verwaltung erstellt.

Interne Dokumente



• Memoranda an die Kommission

• Presseaussendungen

NORMALERWEISE • Zeitpläne

ERFORDERLICH • Fiche comité (Ausschussvermerke)

• Stellungnahme des Ausschusses für

Folgenabschätzung



Verwandte Dokumente



• Stellungnahmen der im Rahmen der

dienststellenübergreifenden Konsultation konsultierten

NORMALERWEISE Generaldirektionen

ERFORDERLICH • Andere damit in Zusammenhang stehende Memos

an Kommissare (Info notes)

• Zusätzliche Informationen (z.B. DTS, internes

Arbeitsdokument)









Entscheidungsweise der Kommission

Die Kommission verfügt über vier Möglichkeiten Entscheidungen zu treffen: mündlich, schriftlich,

Ermächtigungsverfahren und Delegation.

Gestützt auf folgende Kriterien schlägt die führende Generaldirektion das zu verwendende Verfahren

unter Aufsicht des zuständigen Kommissars vor.



Es gibt kein spezifisches Mandat für eine Entscheidung:



Alle beteiligten Dienststellen sind einverstanden. Eine Diskussion in der gesamten Kommission ist

nicht notwendig:



Mündliches Verfahren: Auf Ansuchen des zuständigen Kommissars werden Dokumente von

wesentlicher politischer Bedeutung auf die Tagesordnung der Kommission gesetzt. Die

Tagesordnung der Kommissionssitzungen wird vom Präsidenten festgelegt.





Schriftliches Verfahren: Dadurch soll die Kommission von der Aufgabe entlastet werden, Dossiers,

deren Annahme unumstritten sind, zu diskutieren.



Normalerweise kommt dieses Verfahren bei allen Initiativen zur Anwendung, die während der

dienststellenübergreifenden Konsultation eine positive Stellungnahme vom Juristischen Dienst sowie

die Zustimmung aller anderen konsultierten Stellen erhalten haben.



Es gibt Unstimmigkeiten, und/oder Diskussionen durch die Kommission sind notwendig:



Es gibt ein Mandat für eine Entscheidung:



Ermächtigungsverfahren (mit der impliziten Möglichkeit der Subdelegation): In einer Sitzung

gewährt die Kommission einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern die Befugnis in einem Bereich

zu agieren, der von begrenzter Diskretion und politisch nicht sensibel ist.



Verfahren der Delegation: In einer Sitzung gewährt die Kommission einem Generaldirektor oder

einem Dienststellenleiter die Befugnis in Bereichen zu handeln, die von strikt begrenzter Diskretion

sind und bestimmten Bedingungen unterliegen.





Öffentliche Konsultation -> Folgenabschätzung -> Vorbereitung der

Hauptunterlagen und der unterstützenden Dokumente -> IAB (Ausschuss für

Folgenabschätzung) -> Dienststellenübergreifende Konsultation -> Übersetzung

-> Annahme durch die Kommission (mündliches Verfahren) -> Weiterleitung an

die anderen Institutionen









Welches Verfahren wird

wann verwendet?



Mündliches Verfahren

• Dokumente mit wesentlichen politischen oder

finanziellen Auswirkungen

• Keine Einigung der Generaldirektionen

während der dienststellenübergreifenden Konsultation

• Diskussionen im Rahmen einer

Kommissionssitzung notwendig



Schriftliches Verfahren

• Vorherige Zustimmung aller konsultierten

Dienststellen (ausgenommen im Falle der Beendigung

des schriftlichen Verfahrens – Zustimmung der

Kabinettchefs wird in deren wöchentlichen Sitzungen

erteilt)

• Keine Diskussionen im Rahmen einer

Kommissionssitzung erforderlich



Ermächtigungsverfahren

• Management- oder Verwaltungsmaßnahmen

• Ausübung eines Mandats nach einem

früheren (allgemeinen oder ad-hoc)

Ermächtigungsbeschluss

• Vorherige Zustimmung aller konsultierten

Dienststellen



Verfahren der Delegation

• Management- oder Verwaltungsmaßnahmen

• Ausübung eines Mandats nach einem

früheren Delegationsbeschluss

• Vorherige Zustimmung aller konsultierten

Dienststellen

Beratungen in der Kommission



Abgesehen von ihren eigenen Portfolios müssen die Kommissare in der Lage sein über die Themen

auf der Tagesordnung der Kollegiumssitzungen zu diskutieren.



Jeder Kommissar hat sein eigenes Kabinett (Privatbüro).



Die Kabinettchefs (chefs de cabinet) treffen sich gewöhnlich jeden Montag in einer vom

Generalsekretariat geleiteten Sitzung. Darin werden die Tagesordnungspunkte der kommenden

Kommissionssitzung vorbereitet, damit diese reibungslos abläuft und die Vorschläge effizient

behandelt werden.



Der Juristische Dienst und die Dienststelle des Sprechers/der Sprecherin sind in diesen Sitzungen

ebenfalls vertreten in Person des Generaldirektors oder seines Stellvertreters. Das Sitzungsprotokoll

ergeht unverzüglich an die Kommissare.



Vorschläge, auf die sich die Kabinettschefs im Vorfeld einigen, werden mit „A“ gekennzeichnet,

damit diese ohne Diskussion von der Kommission angenommen werden können. Gibt es keine

Einigung zu einem Vorschlag, wird er als „B“-Punkt behandelt.



Kommissionssitzungen



In der Regel trifft sich die Kommission jeden Mittwoch in Brüssel oder jeden Dienstag während der

Plenarsitzungen des Europäischen Parlaments, wenn diese in Straßburg stattfinden.



Gruppen der Kommissare



Der Kommissionspräsident hat die Möglichkeit Arbeitsgruppen aus Kommissionsmitgliedern, die so

genannten Gruppen der Kommissare, zur besseren Koordinierung und Kohärenz der Arbeit der

Kommission und ihrer Dienststellen, einzurichten.



Gruppen der Kommissare

(zu Beginn der Barroso-Kommission eingerichtet. Gruppen, Zusammensetzung und Mandat können im Laufe der Zeit

variieren)



Akronym Politischer Aufgabenbereich Vorsitzender (Stellvertreter)



CG1 Lissabon-Gruppe Präsident (Kommissar für Unternehmen

und Industrie)

CG2 Gruppe Wettbewerbsrat Kommissar für Unternehmen und

Industrie

CG3 Gruppe Außenbeziehungen Präsident (Kommissar für

Außenbeziehungen und europäische

Nachbarschaftspolitik)



CG4 Gruppe Grundrechte, Präsident (Kommissar für Justiz,

Antidiskriminierung und Freiheit und Sicherheit)

Chancengleichheit

CG5 Gruppe Kommunikation und Kommissar für Institutionelle

Programmierung Beziehungen und

Kommunikationsstrategie

Dokumentarten



Jedes Dokument wird mit einer Seriennummer, die von der Art des Dokuments oder

Gesetzgebungsvorschlags abhängt, versehen. Gesetzgebungsvorschläge, die eine

dienststellenübergreifende Konsultationsverfahren durchlaufen, erhalten zusätzlich eine

dienststellenübergreifende Nummer, die alle Rechtsvorschriften als zu einem Vorschlag gehörend

identifiziert.



Seriennummern der Dokumente



C Autonome Akte, d.h. offizielle Akte, die in den Zuständigkeitsbereich der

Serien Kommission fallen



Com Vorbereitende Akte, d.h. Vorschläge, die an andere Institutionen

Serien weitergeleitet werden, Gesetzgebungsvorschläge und andere offizielle

Kommissionsdokumente von öffentlichem Interesse





SEC Dokumente, die in keine andere Kategorie fallen

Serien

SI Information über Beratungen im Rat

Serien

SP Information über Beratungen im Parlament

Serien

SC Information über Beratungen im Europäischen Wirtschafts- und

Serien Sozialausschuss



SR Informationen über Beratungen im Ausschuss der Regionen

Serien

PERS Dokumente in Zusammenhang mit einzelnen Mitarbeitern

Serien

SPI Dokumente in Zusammenhang mit dem Vermittlungsverfahren im Rahmen

Serien der Mitentscheidung









Die Ausschussverfahren (Komitologie)



Einige der vom Rat entweder allein oder gemeinsam mit dem Europäischen Parlament im Rahmen

des Mitentscheidungsverfahren angenommenen Dossiers enthalten Bestimmungen, die die Befugnis

für deren Umsetzung der Kommission übertragen und festhalten, wie dies geschehen soll.

Das bedeutet, dass die Kommission vor der Annahme der im Basisrechtsakt spezifizierten

Maßnahmen einen Ausschuss konsultieren muss. Dieser setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten

zusammen. Die Kommission führt den Vorsitz.

Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse unterliegen der Bedingung, dass diese

Ausschüsse konsultiert werden. Im EU-Jargon spricht man hierbei von der Komitologie.

Das Europäische Parlament muss von der Kommission regelmäßig über die Beratungen in den

Ausschüssen informiert werden. Dazu erhält es die Schlüsseldokumente wie Entwürfe der

Maßnahmen oder Abstimmungsergebnisse. Das EP hat die Möglichkeit eine Entschließung zu fassen,

falls es der Meinung ist, eine Maßnahme überschreitet die Durchführungsbefugnisse der

Kommission.



Das Register der Komitologie ist ein webgestütztes Instrument, das die Dokumente in

Zusammenhang mit der Arbeit der Komitologie-Ausschüsse enthält, die von der Kommission an das

Europäische Parlament weitergeleitet werden.



Die verschiedenen Arten von Ausschussverfahren, die im Basisrechtsakt festgelegt sein können:



Beratungsverfahren

Die Kommission muss die Stellungnahmen des Ausschusses so weit wie möglich berücksichtigen.



Verwaltungs(ausschuss)verfahren

Entsprechen die von der Kommission getroffenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des

Ausschusses, so muss die Kommission diese dem Rat vorlegen. Dieser kann mit qualifizierter

Mehrheit eine andere Entscheidung annehmen.



Regelungsverfahren (mit Regelungsausschuss)

Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen nur dann annehmen, wenn sie die Zustimmung

einer qualifizierten Mehrheit der im Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten erhält. Gibt es keine

positive Stellungnahme, so müssen die vorgeschlagenen Maßnahmen an den Rat zurückgeleitet

werden. Dieser kann eine andere Entscheidung treffen oder sich gegen die Annahme durch die

Kommission stellen.



Regelungsverfahren mit Kontrolle

Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen annehmen, wenn sie (1) die Zustimmung einer

qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten im Ausschuss erhält und (2) das Europäische Parlament

und der Rat sich nicht dagegen aussprechen (Mehrheit der Mitglieder im Europäischen Parlament,

qualifizierte Mehrheit im Rat). Gibt es keine positive Stellungnahme im Ausschuss, wird die

vorgeschlagene Maßnahme zuerst an den Rat geleitet, der eine andere Entscheidung treffen kann, und

dann an das Europäische Parlament. Wenn es keine Einwände gibt, wird die vorgeschlagene

Maßnahme angenommen.



Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen

Die Kommission muss den Rat und die Mitgliedstaaten über jede Entscheidung für

Schutzmaßnahmen informieren - nach der vorherigen Konsultation der Mitgliedstaaten, falls

notwendig.









Das Vertragsverletzungsverfahren

In Artikel 10 des EG-Vertrags verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten dazu, die sich entweder

direkt aus dem Vertrag oder aus Aktionen durch die Gemeinschaftsinstitutionen ergebenden Pflichten

zu erfüllen. Artikel 211 des Vertrags erteilt der Kommission die Befugnis und Verantwortung

sicherzustellen, dass die Vertragsbestimmungen und von den Institutionen getroffene Entscheidungen

korrekt angewandt werden (Artikel 211).



Als Hüterin der Verträge wurde die Kommission mit den speziellen Befugnissen ausgestattet, die

korrekte Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu

überwachen. Falls notwendig, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel

226 und 228 des Vertrags einleiten. Nach diesen Bestimmungen kann die Kommission zuerst eine

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs suchen, in der ein Verstoß gegen das

Gemeinschaftsrecht festgestellt wird. Danach kann sie vom Gerichtshof verlangen, dass dieser

finanzielle Sanktionen gegen den betroffenen Mitgliedstaat verhängt, bis dieser die

Vertragsverletzung korrigiert. In beiden Verfahrensphasen muss die Kommission jedoch zuerst die

Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaates zu dem Punkt anhören. Dies geschieht über das

„Aufforderungsschreiben“. Danach gibt sie ein „begründetes Gutachten“ ab und fordert den

Mitgliedstaat dazu auf den Verstoß zu korrigieren, bevor die Angelegenheit dem Gerichtshof

übergeben wird. Diese offiziellen Schritte ergeben das Vertragsverletzungsverfahren.



Jedes Jahr trifft die Kommission ungefähr 5.000 Entscheidungen über Beschwerden und

Vertragsverletzungsfälle. In erster Linie erfolgen die Entscheidungen im mündlichen Verfahren,

wobei eine eigene Ermächtigung notwendig ist für den ersten Schritt in den Verfahren für die

Nicht-Kommunikation der Gesetzgebung des Mitgliedstaats, welche die Richtlinien in nationales

Recht umsetzt. In ungefähr 90% der Verfahren, die wegen mangelnder Übereinstimmung eingeleitet

werden, wird eine Einigung über die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht erreicht, bevor

der Fall an den Gerichtshof geht.



Die Kommission veröffentlicht jüngste Entscheidungen über Vertragsverletzungen auf ihrer

Europa-Website und nimmt einen Jahresbericht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts mit

umfangreichen Informationen über diesen Arbeitsbereich an.



Für weitere Informationen: http://ec.europa.eu/community_law/index_en.htm





Verfahren der staatlichen Beihilfen



Das Ziel der Kontrolle der staatlichen Beihilfen besteht darin, sicherzustellen, dass es durch

Regierungsinterventionen nicht zu Verzerrungen des Wettbewerbs und des innergemeinschaftlichen

Handels kommt.

Artikel 87 des EG-Vertrags enthält ein allgemeines Verbot der staatlichen Beihilfen, führt aber eine

Reihe politischer Ziele an, in denen staatliche Beihilfen als mit dem Vertrag vereinbar angesehen

werden können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die staatliche Beihilfe Investitionen in Forschung

und Entwicklung oder in umweltfreundliche Produktionstechniken fördert, oder wenn sie dazu

beiträgt das Angebot an Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sicherzustellen.



Neue Rechtsakten werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angenommen, doch die

Anwendung der Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der staatlichen Beihilfen liegt ausschließlich

bei der Europäischen Kommission, die über starke Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse

verfügt. Die Europäische Gemeinschaft arbeitet mit einem Regelsystem, nach dem die staatlichen

Beihilfen in der Europäischen Union kontrolliert und bewertet werden: Vor der Durchführung

staatlicher Beihilfen müssen die Mitgliedstaaten die Kommission informieren. Die Kommission trifft

aber auch nach Beschwerden oder nach ihren eigenen Ermittlungen Entscheidungen.



Nach einer ersten Ermittlung kann die Kommission die staatliche Beihilfe billigen oder aber, wenn

sie Bedenken bei einer bestimmten Beihilfe hat, ein förmliches Untersuchungsverfahren einleiten, um

die Beihilfe genau zu prüfen und die Ansichten der interessierten Parteien einzuholen.



Nach Abschluss einer derartigen Untersuchung kann die Kommission die Beihilfe genehmigen oder

eine Änderung oder deren Aufhebung verlangen. Haben die Mitgliedstaaten bereits eine Beihilfe

ausbezahlt, die von der Kommission als nicht mit dem Vertrag vereinbar erkannt wurde, kann die

Kommission von den Mitgliedstaaten verlangen das Geld wieder zurückzufordern.

Kommissionsentscheidungen können durch rechtliche Verfahren vor dem Gerichtshof umgesetzt

werden. Dieser kann von der Kommission oder einem interessierten Mitgliedstaat angerufen werden.



Die Kontrollen der staatlichen Beihilfen werden von vier Generaldirektionen durchgeführt: drei in

den Bereichen Verkehr und Kohle, Fischerei, und Landwirtschaft; alle anderen Sektoren werden von

der Generaldirektion Wettbewerb kontrolliert.

Jedes Jahr trifft die Kommission ungefähr 700 Entscheidungen über staatliche Beihilfen

hauptsächlich im mündlichen Verfahren, aber in einigen sehr klaren Fällen auch durch das

Ermächtigungsverfahren. Aufgrund der großen Anzahl an Entscheidungen gelten eigene Regeln für

die Vorbereitung der Dokumente zur Annahme.



Siehe: http://www.cc.cec/home/dgserv/sg/i/droit_c omm/index.cfm?lang=fr&page=aides









Der Europäische Rat

Mitwirken bei der Entscheidungsfindung im Rat



Beschlüsse der EU werden auf höchster Ebene von den Staats- und Regierungschefs im

Europäischen Rat und den Ministern in den Ministerräten - in den meisten Fällen unter

Mitentscheidung des Europäischen Parlaments - gefällt. Vorbereitet werden die Arbeiten in

verschiedenen Gremien und Arbeitsgruppen.



Ausgangspunkt der EU-Gesetzgebung ist im Regelfall ein Vorschlag der Europäischen

Kommission. Dieser Vorschlag durchläuft im Rat bis zu seiner Annahme drei Stadien:



• Prüfung und Diskussion des Textes durch die zuständige Ratsarbeitsgruppe (RAG)

bzw. in den zuständigen Ausschüssen

• Prüfung und Diskussion des Textes durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter

(AStV I – Coreper I und AStV II – Coreper II)

• Entscheidungen im Ministerrat





Die rund 260 Ratsarbeitsgruppen tagen ca. 4000 Mal im Jahr. Österreich ist dort entweder

durch die Referentinnen der Ständigen Vertretung oder Expertinnen aus österreichischen

Behörden vertreten. Ihre Aufgabe ist es, die österreichische Position darzulegen und zu

verteidigen.



Nach Behandlung in den Ratsarbeitsgruppen werden die EU-Gesetzesvorschläge an den

Ausschuss der Ständigen Vertreter weitergeleitet.



Der AStV II tagt in der Regel einmal pro Woche. Ihm obliegt die Vorbereitung der

Ratsinformationen – Die Ausschüsse sind:



• Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen

• Justiz und Inneres

• Ecofin - Wirtschaft und Finanzen





Österreich ist durch den Ständigen Vertreter, Botschafter Dr. Hans Dietmar Schweisgut,

vertreten.









Entscheidungen im Ministerrat



Der Ministerrat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und

übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Er erfüllt Aufgaben der

Politikfestlegung und der Koordinierung.



Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Ministerrat ab 1.

November 2009 mit qualifizierter Mehrheit; d. h. Mehrheit der Mitgliedstaaten und Mehrheit

der Bevölkerung der Union.



Für den Übergangszeitraum wird das durch den Vertrag von Nizza eingeführte System

angewendet.


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