Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
Minijob-Konzept
Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax
Bauabzugsteuer im Insolvenzverfahren
Ansparabschreibung - Konkretisierung bei geplanter Investition
Aufwendungen für Diätnahrung sind keine außergewöhnliche Belastung
Erbschaftsteuer ist auch auf Kursverluste zu zahlen
Steuerberatungskosten bei Erbschaft und Schenkung
Vermieter:
Steuerrechtliche Behandlung verbilligter Vermietungen
Kapitalanleger:
Scheinrenditen sind nicht steuerpflichtig
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Umbau und Verkauf von Betriebsvermögen des ruhenden Betriebs
Gewinnerzielungsabsicht eines Architekten
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters
Pensionsrückstellung bei Wertpapier gebundenen Pensionszusagen
Umsatzsteuerzahler:
Vorsteuer bei gemischt genutztem Pkw voll abzugsfähig?
Vorsteuerabzug bei Gebäuden von Ehegatten
Überlassung von digitalisierten Bildern auf Datenträger oder Online
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze von Sammlermünzen
Vermögensverwalter erhält Provision für An- und Verkauf von Wertpapieren
Arbeitnehmer:
Häusliches Arbeitszimmer
Werbungskostenabzug für berufsbegleitendes Studium
Fahrt zur Fortbildung ist voll absetzbar
Neues Verfahren zur Berechnung von Reinigungskosten für Berufsbekleidung
Abschließende Hinweise:
Existenzgründungszuschuss
Zusammenlegung von KfW und DtA zur Mittelstandsbank des Bundes
Steuererklärungsfristen 2003
Arbeitsbefreiung am Rosenmontag
Steuertermine im Monat Februar 2003
Alle Steuerzahler
Minijob-Konzept
Das Minijob-Konzept ist Inhalt des „Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ und
soll im Gegensatz zu den weiteren Regelungen des Gesetzes wegen Umstellungs- und
Programmierbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden erst zum
1. April 2003, statt zu Beginn des Jahres, in Kraft treten. Für die so genannten Minijobs gelten
folgende Regelungen:
1. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze
Die Lohnsteuerpauschalierung für geringfügig Beschäftigte ohne Lohnsteuerkarte ändert sich für
Arbeitslohnzahlungen, die für einen nach dem 31 März 03 endenden Lohnzahlungszeitraum
erfolgen, erheblich. Die Grenze für geringfügige Beschäftigung wird von 325 auf 400 Euro
monatlich angehoben. Bei der Entgeltgrenze handelt es sich um eine starre Grenze, die nicht
automatisch jährlich ansteigt. Es kommt im Weiteren nicht mehr auf die Arbeitsstunden des
geringfügig entlohnten Beschäftigten an. Damit entfällt die arbeitsintensive Stundenaufzeichnung.
Die Zusammenrechnung bei geringfügigen Beschäftigungen richtet sich nach bisher geltendem
Recht. Geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt
werden zusammengerechnet.
2. Lohnnebenkosten
Durch die neue Progressionszone wird die so genannte Niedriglohnschwelle beseitigt. Diese
bestand bisher ab einem Einkommen von 325 Euro, da dann die Sozialversicherungsbeiträge
abrupt von 22 Prozent auf über 40 Prozent anstiegen. Ab 1.April 03 werden die Lohnnebenkosten
im Niedriglohnbereich bis 400 Euro jedoch abgeschmolzen.
Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben in Höhe von 25 Prozent, die sich folgendermaßen
aufgliedern:
12 Prozent Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer auf den
regulären Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 Prozent,
11 Prozent Krankenversicherung,
2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag); diese ersetzt die bisherige Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 39
Einkommensteuergesetz.
Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer werden zur Vermeidung von Bürokratie an eine
gemeinsame Einzugsstelle gezahlt (Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus). Die
einheitliche Pauschalsteuer ist zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen in
einem Beitragsnachweis anzumelden. In dem Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des
Arbeitgebers anzugeben.
3. Besondere Förderung von haushaltsnahen Minijobs bis 400 Euro
Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit werden Minijobs in Privathaushalten besonders gefördert.
Was unter haushaltsnahen Minijobs zu verstehen ist, wurde im Laufe der Ausarbeitung des
Gesetzes eingeschränkt. Künftig gehören zu diesem Bereich Tätigkeiten wie Kochen und Putzen
sowie die Betreuung kranker und alter Menschen, Betreuung von Kindern sowie die Gartenarbeit.
Schon jetzt vermuten einige Verbände kommende Rechtsstreitigkeiten, welche Tätigkeiten den
haushaltnahen Dienstleistungen zugerechnet werden können (als Beispiel sei hier die Reinigung
der Regenrinne genannt).
Die besondere Förderung der haushaltsnahen Minijobs spiegelt sich in der Höhe der
Pauschalabgaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen von nur 12 Prozent wider, die sich
folgendermaßen aufgliedern:
je 5 Prozent für Rentenversicherung und Krankenversicherung,
2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag).
Der Arbeitnehmer zahlt für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 400 Euro keine Abgaben,
und zwar auch dann nicht, wenn er diese als Nebentätigkeit neben einer
sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt.
4. Steuerliche Abziehbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen
Wer einen Minijobber im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, kann 10 Prozent seiner
Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer in seinem
Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12 Prozent
seiner Aufwendungen, maximal 2.400 Euro von der Steuerschuld abziehen. Wer haushaltsnahe
Dienstleistungen nachfragt, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur vermittelt werden,
kann 20 Prozent, jedoch maximal 600 Euro von der Steuerschuld abziehen.
5. Einführung einer Gleitzone oberhalb von 400 bis 800 Euro
Das Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro führt bei zusammengerechneten Entgelten
zwischen 400 und 800 Euro (so genannte Gleitzone) zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers.
Die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung, der bisher bei Überschreitung der
325-Euro-Grenze schlagartig von 0 auf rund 21 Prozent ansteigt, wurde dabei völlig neu geregelt.
Der Arbeitnehmeranteil wächst nun schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst in Höhe
von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Die
Bemessungsgrundlage (B) der Arbeitnehmerbeiträge ist dabei nicht das volle Gehalt, sondern ein
rechnerisch zu ermittelnder Betrag. Die Formel dafür lautet:
B = F x 400 + (2 - F) x (Arbeitsentgelt - 400)
F wird wie folgt errechnet: 0,25 geteilt durch den durchschnittlichen
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, gerundet auf vier Dezimalstellen. Für 2003 wird ein
durchschnittlicher Beitragssatz von 41,7 Prozent zu Grunde gelegt. Somit ergibt sich ein Faktor
von 0,5995 (0,25 : 0,417).
Von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag
ermittelt und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitgeber leistet
auf das Bruttoentgelt bezogene „normale“ Arbeitgeberbeiträge in Höhe von rund 21 Prozent
(Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz
zum ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Beispiele:
Monatlicher Ermäßigte Gesamtsozial- Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Ersparnis zur
Verdienst Bemessungs- versicherungs- anteil anteil bisherigen
grundlage beitrag Regelung
410 Euro 253,80 Euro 70,30 Euro 56,79 Euro 13,52 Euro 65,91 Euro
450 Euro 309,83 Euro 130,75 Euro 94,95 Euro 35,80 Euro 59,15 Euro
500 Euro 379,85 Euro 160,30 Euro 105,50 Euro 54,80 Euro 50,70 Euro
550 Euro 449,88 Euro 189,85 Euro 116,05 Euro 73,80 Euro 42,25 Euro
600 Euro 519,90 Euro 219,40 Euro 126,60 Euro 92,80 Euro 33,80 Euro
700 Euro 659,95 Euro 278,50 Euro 147,70 Euro 130,80 Euro 16,90 Euro
800 Euro 800,00 Euro 337,60 Euro 168,80 Euro 168,80 Euro 0,00 Euro
Es ist zu beachten, dass Arbeitnehmer mit Einkünften ab 400,01 Euro Ansprüche aus der
gesetzlichen Krankenversicherung erwerben. Die Einkünfte aus einem Minijob in diesem Bereich
unterliegen der Individualbesteuerung per Lohnsteuerkarte.
6. Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die keine
Minijobs darstellen
Sofern die neue Pauschalierung nicht zur Anwendung kommt, kann die Abrechnung entweder
nach Lohnsteuerkarte oder nach einer Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40a Absatz 2a
Einkommensteuergesetz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgeltes in Betracht kommen. Eine
Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse wie im
Sozialversicherungsrecht erfolgt bei Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung weiterhin nicht.
7. Übergangsregelung
Personen, die bis zum 31. März 2003 eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als
325 bis zu 400 Euro ausüben und somit bisher versicherungspflichtig sind, bleiben in dieser
Beschäftigung nach der Anhebung der Entgeltgrenze der Geringfügigkeit auf 400 Euro auch bei
niedrigerem Entgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Sie werden
allerdings auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Sofern ein solcher Antrag nicht
erfolgt, fallen reguläre Beiträge zur Sozialversicherung an. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit
einem einheitlichen Pauschalsteuersatz gem. § 40a Abs. 2 EStG entfällt. Eine
Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG kann jedoch in Betracht kommen, weil
insoweit die Entrichtung von pauschalen Rentenversicherung nicht Voraussetzung für die
Lohnsteuerpauschalierung ist.
Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen Jahr kann eine Umsatzsteuer-
Voranmeldung per Telefax wirksam übermittelt werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder sind die Grundsätze dieses Urteils zur Telefax-Übermittlung auf sämtliche
Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des
Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit können beispielsweise Lohnsteuer-Anmeldungen und
Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch
beispielsweise Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr
oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum (BMF-Schreiben vom 20.1.03, Az. IV D 2 – S 0321
– 4/03).
Bauabzugsteuer im Insolvenzverfahren
Wird Bauabzugsteuer an das Finanzamt abgeführt, nachdem über das Vermögen des leistenden
Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so kann das Finanzamt den
abgeführten Betrag nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen. Vielmehr steht dem
Steuergläubiger auch in diesem Fall für seinen Steueranspruch gegenüber dem Bauunternehmer
nur die nach Insolvenzrecht zu ermittelnde Verteilungsquote zu.
Ist über das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so darf
dem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz
regelmäßig nicht versagt werden.
Hinweis: In welchem Umfang Steuerforderungen gegen einen insolvent gewordenen
Steuerschuldner befriedigt werden müssen, wird allein durch die Regelungen des Insolvenzrechts
bestimmt. Danach ist der Steuergläubiger mit Forderungen, die schon bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bestanden haben, in der Regel Insolvenzgläubiger (§ 38 Insolvenzordnung).
Seine Steuerforderungen sind zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 174 Absatz 1
Insolvenzordnung) und werden nach Maßgabe der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger aus
der Insolvenzmasse getilgt. Die Befriedigung des Steuergläubigers wird hierdurch auf die
Verteilungsquote beschränkt, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Umfang des
verteilbaren Vermögens einerseits und der Gesamthöhe aller Insolvenzforderungen andererseits
ergibt.
Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Absatz 1 Satz 2
Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass der durch den Steuerabzug zu sichernde
Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die Gefährdung ist dabei im Gesetz nicht näher
definiert. Der Gesetzestext enthält lediglich eine Aufzählung von Fallgestaltungen, in denen eine
solche Gefährdung in Betracht kommt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Über die
im Gesetz selbst genannten Gestaltungen hinaus können auch andere Anzeichen auf eine
Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs hindeuten.
Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Befürchtung gerechtfertigt
erscheint, dass die rechtzeitige und vollständige Erfüllung des durch das Abzugsverfahren
gesicherten Steueranspruchs durch die Erteilung der Freistellungsbescheinigung gefährdet
werden könnte. Besteht eine solche Gefährdung nicht, so ist das Finanzamt nach dem Wortlaut
des Gesetzes zur Erteilung der Bescheinigung verpflichtet (BFH-Beschluss vom 13.11.02, Az. I B
147/02).
Ansparabschreibung - Konkretisierung bei geplanter Investition
Über die so genannte Ansparabschreibung können künftige Investitionen bereits in der Anspar-
und Planungsphase steuerlich berücksichtigt werden. Die steuerliche Begünstigung erfolgt im
Wege einer Rücklagenbildung, und zwar bis zu 40 Prozent (ab dem Jahr 2001) der
beabsichtigten Aufwendungen. Zwei Jahre nach Bildung muss das entsprechende Wirtschaftsgut
angeschafft oder hergestellt und bei Beginn der Abschreibung die Rücklage aufgelöst werden.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes heißt es hierzu, dass die für die
Ansparabschreibung nach § 7g Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz erforderliche
„voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts eine hinreichende
Konkretisierung der geplanten Investition voraussetzt.
Hinweis: Damit die Ansparabschreibung tatsächlich anerkannt wird, müssen im Jahr der
Rücklagenbildung die Investitionsabsicht und deren Konkretisierung glaubhaft gemacht werden.
Hierfür ist die Benennung des Wirtschaftsguts, des beabsichtigten Zeitpunkts der Anschaffung
und Herstellung und der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- beziehungsweise
Herstellungskosten erforderlich. Dies ist für jede einzelne Rücklage getrennt aufzuzeichnen,
damit später geprüft werden kann, ob die geplanten und tatsächlich durchgeführten Investitionen
übereinstimmen. Siehe hierzu BFH-Urteil vom 12.12.01, BStBl. II 02, 385, Serafini, GStB 02,
235: Hier hatte der Bundesfinanzhof noch geringere Anforderungen gestellt.
Aufwendungen für Diäternährung sind keine außergewöhnliche Belastung
Der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kosten für
die Diätverpflegung bei einer Zöliakieerkrankung des Kindes der Kläger mit einem
Pauschalbetrag von monatlich 130,- DM oder in Hundert der tatsächlichen Aufwendungen
steuermindernd als außergewöhnliche Aufwendungen berücksichtigt werden können.
Mit einem aktuellen Urteil lehnte das Finanzgericht Düsseldorf jedoch die Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen ab. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheide wegen des gesetzlichen
Abzugsverbots von Diätaufwendungen aus. Es bestehe auch nach den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zum Familienlastenausgleich keine verfassungsrechtliche
Verpflichtung, notwendige Diätaufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Revision
gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2002, Az. 1 K
3306/01 E).
Erbschaftsteuer ist auch auf Kursverluste zu zahlen
Bei einem Erwerb von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer schon mit dem Tod des
Erblassers, nicht erst mit dem Zufluss eines Erbes oder Vermächtnisses. Maßgebend für die
Höhe der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist somit das Vermögen am Todestag des
Erblassers. Diese Bindung der Steuer an den Todeszeitpunkt kann vor allem bei Vermächtnissen
enorme Folgen haben. Fallen etwa die Kurse von Aktien zwischen dem Todestag und dem
Zeitpunkt, in dem über ein Vermächtnis verfügt werden kann, bleiben die Kurse am Todestag
maßgebend. Folglich muss dann die volle Erbschaftsteuer trotz des Kursverlusts gezahlt werden.
Das Finanzgericht München hat diese Rechtsfolge in einem neueren Urteil jetzt noch einmal
bestätigt. Das Steuerrecht unterscheidet hinsichtlich der Erbschaftsteuer nicht zwischen einem
Erben und einem Vermächtnisnehmer. Unerheblich ist es, dass der Vermächtnisnehmer im
Gegensatz zum Erben nicht unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers bezüglich des
zugewendeten Vorteils wird. Er hat zu diesem Zeitpunkt nur einen schuldrechtlichen Anspruch
auf die Zuwendung. Die wirtschaftliche Bereicherung tritt dann oft lange Zeit nach dem Tod ein,
wenn etwa der schuldrechtliche Anspruch noch gerichtlich durchgesetzt werden oder die
Testamentsvollstreckung abgewartet oder wenn bei ausländischen Berechtigten erst noch eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes eingeholt werden muss.
Diese Differenz zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt der erstmaligen
Verfügungsmöglichkeit führt immer wieder bei einem dramatischen Kursverfall von
börsennotierten Wertpapieren zu Auseinandersetzungen zwischen den Steuerpflichtigen und der
Finanzverwaltung. Das Finanzgericht München hält sich jedoch rigoros an den Wortlaut des
Gesetzes (FG München, Az. 4 K 558/02).
Hinweis: In Extremfällen gibt es durchaus Konstellationen, in denen das vorhandene Erbe nicht
einmal die Erbschaftsteuer abdeckt. In solchen Fällen ist an eine Ausschlagung des Erbes zu
denken. Doch kommen hierbei viele zu spät: Eine Ausschlagung ist nämlich nur binnen sechs
Wochen ab Kenntniserlangung vom Anfall und dem Grund der Berufung bzw. der Verkündung
der letztwilligen Verfügung möglich (§ 1944 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn der
Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im
Ausland aufhält, verlängert sich die Frist auf ein halbes Jahr (§ 1944 Abs.3 Bürgerliches
Gesetzbuch).
Soweit eine Ausschlagung der Erbschaft nicht (mehr) in Betracht kommt, hilft im Hinblick auf die
Erbschaftsteuer nur noch ein Erlassantrag (§ 277 Abgabenordnung). Dabei ist die Erlasspraxis
der Verwaltung eher restriktiv. Jedoch gibt es in einigen Fällen durchaus auch Erfolgsaussichten.
Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichtes Köln ( FG Köln, Urteil vom 23.10.97, EFG 98,
1603). Zwar hatten die Richter die Klage abgewiesen, gleichzeitig hoben sie aber hervor, dass
bei außergewöhnlichen Fallgestaltungen ein Billigkeitserlass der Erbschaftsteuer durchaus
möglich sei. Eine solche Situation sei etwa dann gegeben, „wenn der Erbe den Kursverfall seines
geerbten Vermögens mangels fehlender tatsächlicher Verfügungsmacht weder durch Verkauf
oder andere Maßnahmen verhindern konnte“. Hinzu kommen muss, dass die Erbschaftsteuer
den Erben übermäßig belastet und die ihm zustehenden Vermögenswerte grundlegend
beeinträchtigt. Das Finanzgericht weist sogar die Richtung: An einen Erlass müsse dort gedacht
werden, wo von dem verbleibenden Vermögen die Erbschaftsteuer mehr als die Hälfte ausmacht.
Wesentlich ist wohl, ob der Erbe eine faktische Einwirkungsmöglichkeit auf das Depot besessen
hat. Insoweit wird argumentiert, dass derjenige, der über eben diese Einwirkungsmöglichkeit
verfügt, mittels Umschichtung des Depots eintretende Härten selbst verhindern Könne.
Steuerberatungskosten bei Erbschaft und Schenkung
Steuerberatungskosten für die Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen mindern den
erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb. Dagegen sind die Kosten eines gegen die
Erbschaftsteuerfestsetzung gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens einschließlich der Kosten eines
Bevollmächtigten nicht zum Abzug zugelassen (OFD Koblenz Verfügung vom 16.8.02 S 3810 A -
St 53 5). Nach der Auffassung in der Literatur können die Kosten der Erbschaftsteuererklärung
vom Erben nochmals in dessen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend
gemacht werden (Schoor, DStZ 99, Seite 325). Dies dürfte dann auch für die Kosten des
Rechtsbehelfsverfahrens gelten.
Auch bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Zuwendung
zwangsläufig Kosten anfallen. Kosten, die für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung
entstehen und die vom Beschenkten getragen werden, sind vom Steuerwert der Zuwendungen
abzugsfähig. Dies gilt nach dem koordinierten Ländererlass vom 20. Juni 94 (DStR 1994, Seite
975 Textziffer 2) auch für die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens und eines etwaigen
finanzgerichtlichen Verfahrens.
Vermieter
Steuerrechtliche Behandlung verbilligter Vermietungen
Nach § 21 Absatz 2 Einkommensteuergesetz können die Werbungskosten für ein Mietverhältnis
voll abgezogen werden, wenn die tatsächliche Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen
Marktmiete beträgt. Der Bundesfinanzhof hat den so genannten 50-Prozent-Mietverhältnissen
nun aber einen Riegel vorgeschoben und verlangt faktisch, dass mindestens 75 Prozent der
ortsüblichen Miete vereinbart werden, da sonst eine Kürzung der Werbungskosten drohen kann.
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger sein Haus an seine Schwester vermietet. Der vereinbarte
Mietzins machte etwa 50 bis 60 Prozent der ortsüblichen Marktmiete aus. Das Finanzamt
verneinte wegen der verbilligten Vermietung und der hohen Finanzierungskosten die
Einkunftserzielungsabsicht. Das Finanzgericht vertrat hingegen die Auffassung, nach § 21 Absatz
2 Einkommensteuergesetz sei allein der Verzicht des Steuerpflichtigen auf die mögliche Miete
nicht schädlich.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Er kommt nun zu folgendem Ergebnis:
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist die Einkunftserzielungsabsicht nach der
gefestigten Rechtsprechung grundsätzlich ohne weitere Prüfung zu unterstellen (BFH-Urteil vom
30.9.97, BStBl II 98, 771). Das gilt jedoch nur, wenn die Miete mindestens 75 Prozent der
ortsüblichen Miete beträgt.
Bei einer Miete von unter 50 Prozent der ortsüblichem Marktmiete hat sich keine Änderung der
Rechtslage ergeben. Hier bleibt es dabei, dass die Vermietung in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Anteil zu splitten ist und die Werbungskosten (nur) hinsichtlich des entgeltlichen
Teils abziehbar sind. Eine Prüfung der Überschusserzielungsabsicht erfolgt nicht, denn das
Gesetz lässt die Werbungskosten hinsichtlich des steuerlich relevanten Teils der Vermietung
ohnehin nicht zum Abzug zu. Übrig bleibt somit nur ein entgeltliches Geschäft, das der
ortsüblichen Marktmiete entspricht (vergleiche hierzu Heuermann, DB 03, 112).
Beträgt die Miete zwar mindestens 50 Prozent, aber weniger als 75 Prozent der ortsüblichen
Marktmiete (und untersagt § 21 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz daher eigentlich eine
Werbungskostenkürzung), wirkt die Vermietung erheblich unter Marktniveau als Indiz gegen die
Einkunftserzielungsabsicht. Daher ist eine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht erforderlich.
Ergibt diese Prüfung ein positives Ergebnis, so bleibt der Werbungskostenabzug ungekürzt.
Ist die Überschussprognose hingegen negativ, so kann das Ergebnis nicht unverändert angesetzt
werden. Vielmehr sind die Werbungskosten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil
aufzuteilen. Die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Kosten sind absetzbar (BFH-Urteil vom
5.11.02, Az. IX R 48/01).
Hinweis: Im Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes ist vorgesehen, in § 21 Absatz 2
Satz 2 Einkommensteuergesetz den Prozentsatz von 50 auf 75 anzuheben. Mit einem Abschluss
des Gesetzgebungsverfahrens ist jedoch frühestens im März zu rechnen.
Checkliste zu Mietverträgen mit Angehörigen
1. Schriftform ist erforderlich
Mietverträge können nach dem Zivilrecht grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden.
Wer Problemen mit dem Finanzamt aus dem Wege gehen will, sollte Verträge zwischen nahen
Angehörigen allerdings stets schriftlich abschließen.
2. Keine rückwirkenden Vereinbarungen vornehmen
Klare und eindeutige Vereinbarungen sind Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der
Mietverträge. Das bedingt, dass alle Nebenabreden oder Änderungen des Vertragsverhältnisses
im Voraus erfolgen müssen und am besten schriftlich niedergelegt werden. Sämtliche
Vereinbarungen sind punktgenau zu befolgen, um Zweifel an der Ernsthaftigkeit auszuschließen.
3. Mietgegenstand möglichst genau bezeichnen
In den Mietvertrag gehören die genaue Bezeichnung der Wohnung, die Höhe des Mietzinses,
eine Nebenkostenregelung (siehe 6.) und eine Regelung über die Übernahme von
Schönheitsreparaturen. Daneben ist aufzuführen, welche Kellerräume der Mieter nutzen darf, ob
die Gartennutzung erlaubt ist und ob ein eventuell vorhandenes Schwimmbad mitbenutzt werden
darf. Beachten Sie, dass sich diese Mitbenutzungsmöglichkeiten im Mietpreis widerspiegeln
müssen. Nicht zu vergessen sind Modalitäten über Pflichten des Mieters wie Straßenkehren,
Schneefegen, Treppenhausreinigung. Am sichersten fährt, wer einen handelsüblichen Muster-
Mietvertrag abschließt und diesen um individuelle Besonderheiten ergänzt. Unpassende
Passagen, die nicht befolgt werden können oder sollen, sind zu streichen.
4. Ortsübliche Miete ermitteln
Eine wichtige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Mietzins mindestens
50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Die Finanzverwaltung orientiert sich bei der
ortsüblichen Miete meistens an dem Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde.
5. Zahlungsvereinbarungen beachten
Erforderlich sind Angaben über den Beginn des Mietverhältnisses sowie über die
Zahlungszeitpunkte und die Zahlungsart der Miete. Dabei wird am besten schon im Mietvertrag
ein Konto des Vermieters angegeben, auf das die Miete zu überweisen ist. Die fristgerechte
Überweisung der Miete muss anschließend gewährleistet sein.
6. Nebenkosten richtig abrechnen
Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Vermieter vom Mieter neben 50 Prozent der
ortsüblichen Miete auch mindestens 50 Prozent der umlagefähigen Aufwendungen erhält. Die
Nebenkosten sollten jährlich abgerechnet werden. Wenn die erklärten Einnahmen aus den
Nebenkosten in jedem Jahr gleich bleiben, ist dies für das Finanzamt ein Indiz, dass die
Abrechnung nicht wie unter Fremden üblich erfolgt ist. Sie sollten daher die Nebenkosten-
Pauschale gegebenenfalls nach oben oder unten anpassen, so wie Sie es bei anderen
Mietverhältnissen als Vermieter auch machen würden.
7. Prüfung der Überschusserzielungsabsicht
Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind von der Finanzverwaltung grundsätzlich auch
dann anzuerkennen, wenn sie über Jahre hinaus entstehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme:
Beispielsweise sind Zeitmietverträge oftmals steuerschädlich. Kommt es über die gesamte Dauer
des Zeitmietvertrages gesehen zu einem Verlust, wird das Finanzamt den Verlust wahrscheinlich
nicht anerkennen. Denn bei Zeitmietverträgen kann das Finanzamt die
Einkunftserzielungsabsicht genau für die Dauer des Mietvertrages prüfen. Dauermietverträge
sind daher aus steuerlicher Sicht zumeist die bessere Wahl, weil hier die
Einkunftserzielungsabsicht nur selten angezweifelt werden kann. Allerdings können lang
anhaltende, ungewöhnlich hohe Verluste bei gleichzeitiger Vereinbarung einer extrem niedrigen
Miete im Einzelfall dazu führen, dass die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Es sollte
daher darauf geachtet werden, dass die Miete höher ist als der Wertverzehr (Absetzungen für
Abnutzung) der Immobilie.
8. Aktuelle Rechtsprechung und mögliche Gesetzesänderung
BFH und Gesetzgeber sorgen in jüngster Zeit für Unsicherheiten bei den Mietverträgen zwischen
nahen Angehörigen. Der Gesetzgeber will die oben genannte 50-Prozent-Grenze rückwirkend
zum 1. Januar 2003 auf eine 75-Prozent-Grenze anheben. Der BFH hat dieses Ergebnis in einer
aktuellen Entscheidung faktisch vorweggenommen (BFH 5.11.02, IX R 48/01). Danach muss bei
einer Miete, die zwar mindestens 50 Prozent, aber nicht mindestens 75 Prozent der ortsüblichen
Miete ausmacht, nachgewiesen werden, dass ein „Totalüberschuss“ erzielt werden kann. Dieser
Nachweis lässt sich aber nur schwer führen. Daher kann eigentlich nur die Empfehlung lauten,
die Miete auf mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete festzusetzen. Bei bereits
vereinbarten Mieten sollte gegebenenfalls eine Anhebung auf mindestens 75 Prozent erfolgen,
allerdings sollte die Mieterhöhung im Rahmen des mietrechtlich Zulässigen bleiben.
Hinzuweisen ist auf zudem zwei weitere Urteile des BFH (9.7.02, IX R 47/99, IX R 57/00).
Danach kann es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, wenn eine Immobile wenige
Jahre nach Erwerb wieder veräußert oder selbstgenutzt wird und während der Vermietungszeit
nur ein Verlust erwirtschaftet werden konnte.
Kapitalanleger
Scheinrenditen sind nicht steuerpflichtig
Die Ambros S.A. und andere Gesellschaften hatten vor einigen Jahren zahlreiche Anleger über
ein Schneeballsystem geschädigt. Dabei wurden Anlegern in der Anfangsphase Renditen
gutgeschrieben, die nicht seriös erwirtschaftet wurden, sondern lediglich aus den Anlagen neuer
Kunden stammten. Nach einiger Zeit brach dieses Schneeballsystem naturgemäß zusammen.
Dennoch hat der Bundesfinanzhof die Renditen stets als steuerpflichtig angesehen. Hilfe könnte
nun jedoch vom Finanzgericht Köln kommen.
Anleger müssen Renditen, die ihnen versprochen, aber nie ausgezahlt wurden, nicht versteuern.
So lautet das Urteil des Finanzgerichtes Köln. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs sind Einnahmen im Sinne von § 11 Absatz 1 Einkommensteuergesetz
innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Der
Begriff „Zufließen“ ist hierbei wirtschaftlich auszulegen. Es liegt danach ein Zufluss erst mit der
tatsächlichen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert
bestehendes Wirtschaftgut vor. Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des
Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen.
Jedoch kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten (Schuldner der Zinsen)
einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer
Zahlungsverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass
der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in
diesem Fall in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen
leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Dies war im vorliegenden Fall
zu verneinen.
Hinweis: Das Urteil ist bemerkenswerterweise nach Auskunft des 5. Senats rechtskräftig, obwohl
es unter Umständen nicht auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt (FG
Köln, Urteil vom 30.10.02, Az. 5 K 4592/94).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Umbau und Verkauf von Betriebsvermögen des ruhenden Betriebs
Veräußert der Steuerpflichtige ein seit seiner Anschaffung oder Errichtung zu eigenen
Wohnzwecken genutztes Immobilienobjekt und beruht diese Veräußerung auf offensichtlichen
Sachzwängen (zum Beispiel einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage), so kann dieses
Objekt in der Regel auch dann nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbezogen
werden, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb (Errichtung) und Verkauf weniger als fünf Jahre
beträgt (BFH-Urteil vom 18.9.2002, Az. X R 28/00).
Werden bislang zum Anlagevermögen eines (ruhenden) Gewerbebetriebs gehörende gewerblich
genutzte Räume in Eigentumswohnungen umgebaut, um diese anschließend zu veräußern, so
gehen sie zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen des (ruhenden) Gewerbebetriebs in das
Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels über.
Hinweis: Nach der allgemeinen Auffassung liegt ein so genannter gewerblicher
Grundstückshandel vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vier oder mehr in
Veräußerungsabsicht erworbene oder bebaute Objekte verkauft werden. Bei der Frage, ob die
"Drei-Objekt-Grenze" überschritten ist, sind auch solche Objekte zu berücksichtigen, die von
vornherein zum Verkauf an eine bestimmte Person vorgesehen waren, sofern sie sonst
anderweitig veräußert worden wären. Bei der Ermittlung der Anzahl der Veräußerungsgeschäfte
sind sämtliche in einem zeitlichen und sachlichen Gesamtzusammenhang stehenden
Veräußerungsgeschäfte des Steuerpflichtigen einzubeziehen. Ein Mehrfamilienhaus gilt dabei als
ein einziges Objekt.
Bei dieser Urteilsentscheidung sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Immobilie
aus der Drei-Objekt-Grenze ausgenommen wird.
Gewinnerzielungsabsicht eines Architekten
Einem Architekten, der mit seinem Büro jahrelang nur Verluste erwirtschaftet, kann die
Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen werden. Dies hat zur Folge, dass Verluste weder vor-
noch zurückgetragen werden dürfen und nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (zum
Beispiel Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) verrechnet werden dürfen. Dem Urteil
lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Nach einer Außenprüfung wurden die geltend gemachten Verluste aus der Architektentätigkeit
des Klägers nicht mehr als steuerlich relevant anerkannt. Dem Kläger fehle bei einer
Gesamtbetrachtung seiner Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht. Die ernsthafte Möglichkeit,
dass ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der
Gewinnerzielung geführt werde, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. November
1985 gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner
Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten könne. Das setzt
voraus, dass der Betrieb aus objektiven Gründen nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignet
erscheint. Die Annahme einer nur subjektiv schlechten Betriebsführung genügt nicht, weil sie die
Geeignetheit des Betriebes, Gewinne zu erzielen, nicht in Frage stellt (BFH-Urteil vom 12.9.02,
Az. IV R 60/01; BFH-Urteil vom 19.11.85, Az. VIII R 4/83).
Das „normale" Architektur- und Ingenieurbüro wird von dem Urteil nicht tangiert. Wenn dem
Finanzbeamten zum Beispiel erklärt werden kann, dass das Forderungsmanagement auf
Vordermann gebracht wurde und im Büro Sparmöglichkeiten konsequent ausgeschöpft werden,
sollte der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht kein Problem sein.
Hinweis: Nichtsdestotrotz wurde im konkreten Fall einem Architekten, der ab Mitte Fünfzig
jahrelang Verluste auswies, deren Abzug durch den Bundesfinanzhof verwehrt. Und dieser Fall
könnte so oder in leicht veränderter Form häufiger vorkommen.
Betroffen sind Planer, die ihr Berufsleben langsam ausklingen lassen oder sich schon weitgehend
aus dem aktiven Beruf zurückgezogen haben und die Ausgaben für Büro, Fachliteratur, Pkw,
Verbands- oder Kammermitgliedschaft als Betriebsausgabe absetzen wollen. Ihnen droht das
Menetekel „Liebhaberei". Und zwar selbst dann, wenn sie das Büro in der Vergangenheit
erfolgreich geführt und in dieser Zeit entsprechende Vermögenswerte (Mietimmobilien, Rente aus
dem Versorgungswerk, Kapitalvermögen) erworben haben, aus denen sie jetzt ihren
Lebensunterhalt finanzieren. Diese sollten Verluste so gering wie möglich halten. Sonst wird das
Finanzamt unterstellen, dass der Beruf in den Bereich einer künstlerischen Tätigkeit
übergegangen ist.
Gesellschafter und Geschäftsführer von
Kapitalgesellschaften
Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters
Der so genannte Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und
Geschäftsführers einer GmbH ist nicht zu kürzen, auch wenn diese ihm eine Altersversorgung
zugesagt hat. So lautet der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs. Damit können
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH künftig unter Umständen höhere Sonderausgaben
geltend machen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war Allein-Gesellschafter-
Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH sagte ihm neben seinem Geschäftsführergehalt eine
Altersrente zu, die steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wurde. Bei der
Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1996 kürzte das Finanzamt auf Grund der
Pensionszusage den so genannten Vorwegabzug und damit die Sonderausgaben. Einspruch und
Klage hatten keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof gab der Revision jedoch statt und kommt zu
dem – auf den ersten Blick erstaunlichen – Ergebnis, dass der Vorwegabzug nicht gekürzt
werden darf.
Begründung: Sagt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter eine Altersversorgung zu, so mindert
die nach Handelsrecht gebotene Bildung der Pensionsrückstellung den Anspruch auf den nach
handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Jahresüberschuss bzw. nach Liquidation den
Anspruch auf Vermögensverteilung gemäß § 72 GmbH-Gesetz. Der Gesellschafter erwirbt daher
- zumindest wirtschaftlich betrachtet .- seine Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung durch
eine Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche. Dies gilt auch, wenn die Zusage
der Pension eine verdeckte Gewinnausschüttung ist und als solche das Einkommen der GmbH
nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz erhöht hat.
Die durch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen verursachte Gewinnminderung, die
eine geringere mögliche Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer bewirkt,
wird als eigene Beitragsleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers interpretiert. Er verzichtet
auf einen Teil des Gewinns, der ohne Pensionsrückstellungen möglich wäre, und investiert
gleichsam diese Gewinneinbuße in die Altersversorgung über eine Pensionszusage.
Hinweis: Dieses Urteil steht in Widerspruch zur bislang gängigen Praxis und zur bis dahin
herrschenden Rechtsauffassung. Das Urteil hebelt die Kürzung des Sonderausgaben-
Vorwegabzugs bei Erteilung einer Pensionszusage an den Alleingesellschafter und
Geschäftsführer aus. Zu beachten ist jedoch: Das Urteil bezieht sich nur auf eine GmbH mit
einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Inwieweit das Urteil in der Praxis umgesetzt
wird, ob es auch für den Fall von zwei oder mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern zur
Anwendung kommt und ob hierzu noch nachfolgende - etwa die Voraussetzungen präzisierende
oder einschränkende - Verlautbarungen der Finanzverwaltung ergehen, bleibt abzuwarten (BFH-
Urteil vom 16.10.02, Az. XI R 25/01).
Pensionsrückstellung bei Wertpapier gebundenen Pensionszusagen
Zur Frage des Ansatzes und der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a
Einkommensteuergesetz für Versorgungszusagen, die neben einem garantierten Mindestbetrag
Leistungen vorsehen, die vom Wert bestimmter Wertpapiere zu einem festgelegten Zeitpunkt
abhängen (Wertpapier gebundene Versorgungszusagen), nimmt das Bundesfinanzministerium
wie folgt Stellung:
Eine Pensionsrückstellung kann nur gebildet werden, wenn und soweit der Pensionsberechtigte
einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat (§ 6a Absatz 1
Nummer 1 Einkommensteuergesetz). Am Bilanzstichtag ungewisse Erhöhungen oder
Verminderungen der Pensionsleistungen können erst berücksichtigt werden, wenn sie
eingetreten sind. Sieht eine Pensionszusage neben einer garantierten Mindestversorgung
zusätzliche Leistungen vor, die vom Wert bestimmter Wertpapiere, zum Beispiel Fondsanteile
oder Aktien, zu einem festgelegten künftigen Zeitpunkt (zum Beispiel Eintritt des
Versorgungsfalls) abhängen, besteht insoweit nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag kein
Rechtsanspruch gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz. Der über die
garantierte Mindestleistung hinausgehende Wert der Wertpapiere stellt darüber hinaus eine
ungewisse Erhöhung des Pensionsanspruchs dar. Eine Pensionsrückstellung kann folglich nur
insoweit gebildet werden, als der Versorgungsanspruch auf die garantierte Mindestleistung
entfällt. Soweit eine Pensionsverpflichtung durch den Erwerb von Wertpapieren abgesichert wird,
kommt eine zusammengefasste Bewertung nicht in Betracht. Die Absicherung der
Versorgungszusage hat auf die Passivierung der Verpflichtungen keinen Einfluss. Maßgebend ist
ausschließlich die Bewertung nach § 6a Einkommensteuergesetz (BMF-Schreiben vom
17.12.2002, Az. IVa 6 – Seite 2176 – 47/02).
Umsatzsteuerzahler
Vorsteuer bei gemischt genutztem Pkw voll abzugsfähig?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird demnächst entscheiden, ob die Kürzung des
Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Fahrzeugen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist.
Die Chancen, dass der EuGH die deutsche Regelung kippt, stehen nicht schlecht. Das zeigt der
Schlussantrag (eine Art Entscheidungsvorschlag) des Generalanwalts des EuGH.
Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Nürnberg hat reagiert und ihre Finanzämter angewiesen, auf
Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Das heißt: Wenn bei der Anschaffung eines
gemischt genutzten Fahrzeugs die volle Vorsteuer gezogen wurde, das Finanzamt aber nur 50
Prozent zugelassen hat und dagegen Einspruch eingelegt wurde, bleibt der volle Vorsteuerabzug
bis zu einer endgültigen Entscheidung des EuGH (und danach des Bundesfinanzhofs) erhalten.
Allerdings muss im Gegenzug hierzu Umsatzsteuer auf die Privatnutzung des Kfz abgeführt
werden.
Vorsteuerabzug bei Gebäuden von Ehegatten
Der Bundesfinanzhof hat jetzt zu Gunsten der Ehegatten Klartext gesprochen: Bauen beide
Ehegatten gemeinschaftlich auf einem je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ein
Gebäude, das nicht gemeinschaftlich (zum Beispiel von einer Ehegatten-GbR) genutzt wird, sind
beide Ehegatten Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne. Vermietet nach der
Aufteilung einer der Ehegatten seine Einheit steuerpflichtig, steht ihm anteilig der Vorsteuerabzug
aus den Baurechnungen zu. Das gilt auch dann, wenn die Baurechnungen die Umsatzsteuer
nicht gesondert zwischen den Ehegatten bzw. deren Eigentumseinheiten aufteilen (BFH-Urteil
vom 16.5.02, Az. V R 15/00).
Überlassung von digitalisierten Bildern auf Datenträgern oder Online
Zur Frage, welcher Steuersatz für die Überlassung von digitalisierten Bildern auf Datenträgern
(Bild-CD) und über das Online-Verfahren anzuwenden ist, führt die Oberfinanzdirektion Frankfurt
am Main in einer Verfügung Folgendes aus: Mit dem Verkauf von digitalisierten Bildern auf CD-
ROM bzw. im Online-Verfahren ist eine Übertragung von Urheberrechten (Recht zur Verwertung
des Werks nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes) regelmäßig nicht verbunden, so dass
§ 12 Absatz 2 Nummer 7 c Umsatzsteuergesetz nicht einschlägig ist. Es kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall tatsächlich Urheberrechte übertragen werden. In
diesen Fällen käme der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung (OFD Frankfurt am Main,
Verfügung vom 29.4.02, Az. S 7240 A 16 St I 22).
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze von Sammlermünzen
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von
Sammlermünzen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz im
Kalenderjahr 2003 gilt Folgendes:
1. Goldmünzen
Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz
anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 Prozent des
unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.
Die Regelung zur Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen ist überholt, weil ab 1999 an der
Frankfurter Börse ein Fixumpreis für den Kilogramm-Goldbarren und ein monatlicher
Goldpreisdurchschnittswert nicht mehr festgestellt wird. Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze
seit dem 1. Januar 2000 muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes
den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold
ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis
(Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold. Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand
der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen
kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten
Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr
2003 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 10,319 Euro je
kg (umgerechneter Tagespreis vom 29. November 2002) vorzunehmen.
2. Silbermünzen
Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwert) von
Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je kg Feinsilber (so
genannter DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt
werden. Für das Kalenderjahr 2003 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne
Umsatzsteuer) von 141 Euro je kg vorzunehmen.
Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen gilt grundsätzlich auch
für das Kalenderjahr 2003. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. gesondert bekannt
gegeben (BMF-Schreiben vom 27.12.83, Az. IV A 1-S 7220-44/83).
Vermögensverwalter erhält Provision für An- und Verkauf von Wertpapieren
Erhält ein Vermögensverwalter von einer Bank Provision für den An- und Verkauf von
Wertpapieren im Namen und für Rechnung seines Mandanten, so führt er an die Bank steuerfreie
Wertpapierumsätze aus.
Eine unselbstständige Nebenleistung kommt nur in Betracht, wenn sie gegenüber derselben
Person wie die Hauptleistung erbracht wird.
Begründung: Die folgenden Umsätze sind gemäß dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei: Die
Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser
Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapierdepots sowie die sonstigen Leistungen
im Emissionsgeschäft.
(BFH-Urteil vom 18.7.2002, Az. V R 44/01).
Arbeitnehmer
Häusliches Arbeitszimmer
„Häusliches Arbeitszimmer“ i.S. des Einkommensteuergesetzes ist ein Raum, der seiner Lage,
Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist
und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -
organisatorischer Arbeiten dient.
Auch ein im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der
Steuerpflichtige zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann zusammen
mit diesem unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b
Einkommensteuergesetz fallen (BFH-Urteil vom 19.9.02, Az. VI R 70/01).
Werbungskostenabzug für berufsbegleitendes erstmaliges Studium
Nach seiner bisherigen Rechtsprechung sah der Bundesfinanzhof Aufwendungen für ein
berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie für eine Umschulungsmaßnahme, mit
der ein Berufswechsel verbunden war, stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung an und
ließ diese daher nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu. Diese
Rechtsprechung wurde mit Urteilen vom 17. Dezember 02 und vom 4. Dezember 02 durch den
Bundesfinanzhof aufgegeben. In der Rechtssache vom 17. Dezember 02 war die Klägerin, eine
gelernte Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die zusätzlich den Abschluss „Staatlich geprüfte
Betriebswirtin" erworben hatte, bei einer Bank als Personalreferentin tätig. Da Voraussetzung für
die endgültige Besetzung dieser Stelle ein akademischer Studienabschluss war, absolvierte die
Klägerin ein berufsbegleitendes Fernstudium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung
Personalwesen.
Die Klägerin in der Rechtsache vom 4. Dezember 02, eine gelernte Industriekauffrau, nahm nach
Zeiten der Arbeitslosigkeit im Alter von 44 Jahren auf eigene Kosten an einem Lehrgang für die
Fahrlehrerausbildung teil. Direkt nach Bestehen der Prüfung war sie als angestellte Fahrlehrerin
beschäftigt; mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule. Die Klägerinnen machten ihre
Bildungsaufwendungen beim Finanzamt ohne Erfolg als Werbungskosten geltend. Das
Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gab den Klagen in vollem Umfang statt.
In der Begründung heißt es: Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium und für
eine Umschulungsmaßnahme können bei hinreichender beruflicher Veranlassung
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Ob die
Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel
vorbereitet, ist unerheblich. Diese aus beruflichen Gründen entstandenen Aufwendungen haben
keinen Bezug zur privaten Lebensführung; eine andere Zuordnung lässt die tiefgreifenden
Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht (BFH-
Urteil vom 17.12.02, Az. VI R 137/01, BFH-Urteil vom 4.12.2002, Az. VI R 120/01).
Fahrt zur Fortbildung ist voll absetzbar
Pkw-Fahrten zu einem auswärtigen Fortbildungsort können auch über die ersten drei Monate
hinaus mit den tatsächlichen Kosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn neben der
Fortbildungsstätte auch eine regelmäßige Arbeitsstätte existiert. Das hat das Finanzgericht
Münster nun in einem veröffentlichten Urteil entschieden. Im Urteilsfall wollte das Finanzamt nach
den drei Monaten lediglich den Pauschalsatz von 70 Pfennig je Entfernungskilometer
anerkennen. Die Richter waren großzügiger. Die Ausnahmeregelung, wonach nur für die ersten
drei Monate die entstandenen Aufwendungen geltend gemacht werden könnten, treffe nur zu,
wenn die Fortbildungsstätte zugleich auch Arbeitsstätte sei. Hier war aber der weiterhin
existierende Arbeitsplatz stets Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit geblieben. Die Fortbildung ist
nur zeitweilig hinzugetreten (FG Münster, Az. 1 K 5930/01 E).
Neues Verfahren zur Berechnung von Reinigungskosten für Berufskleidung
Kosten für die Reinigung von Berufskleidung können zwar nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings führt die
Ermittlung der konkreten Aufwendungen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Das Finanzgericht
Münster hat nun einem neuen Verfahren den Weg geebnet. In einem aktuellen Urteil stellt es
fest, dass die Schätzung dieser Kosten auch anhand repräsentativer Daten der
Verbraucherverbände oder Hersteller möglich ist. Im Urteilsfall mussten die Richter die Kosten für
die Reinigung von Arbeitskleidung in einer häuslichen Waschmaschine schätzen. Der Kläger war
Triebfahrzeugführer und als solcher zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet. Die Reinigung
erfolgte in der häuslichen Waschmaschine des Klägers, der in einem Zwei-Personen-Haushalt
lebt. Der Kläger behauptete, an 230 Arbeitstagen je ein Oberhemd getragen zu haben; bei einer
Belastung von fünf Hemden je Waschmaschine ergeben sich 46 Waschmaschinenläufe bei einer
Wassertemperatur von 60 Grad. Nach Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der
Verbraucherverbände (AGV) seien die Kosten des Waschgangs mit 5,20 DM anzunehmen;
ausmachender Betrag: 239,20 DM. 60-mal seien Pullover, 10-mal Jacken, 40-mal die Hose im
Programm Pflegeleichtwäsche gewaschen worden. Das waren 32 Waschgänge zu je 2,5 kg mal
2,78 DM je Waschmaschinenlauf nach den AGV-Anlagen, das seien also weitere 91,08 DM an
Werbungskosten gewesen. Das Finanzgericht Münster schloss sich der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs an, wonach auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der
häuslichen Waschmaschine Werbungskosten seien. Dazu gehören die anteiligen Wasser-,
Energie- und Waschmaschinenkosten, die Absetzung für Abnutzung sowie die Kosten für die
Reparatur der Waschmaschine. Außerdem stellten die Richter fest, dass die Schätzung dieser
Kosten anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände oder Hersteller möglich sei.
Allerdings macht das Gericht zugleich klar, dass die Daten der Verbraucherverbände bei der
Schätzung auch richtig umgesetzt werden müssten. So rechneten die Finanzrichter genau nach
und kamen schließlich auf einen geringeren Betrag als der Kläger (FG Münster, Az. 1 K 4636/00
E).
Abschließende Hinweise
Existenzgründungszuschuss
Arbeitslose, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden,
haben vom 1. April 03 an nach § 421 l Sozialgesetzbuch III in der Fassung des „Zweiten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2. ModDienstG)“ Anspruch auf einen
monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der
Existenzgründer:
1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
Entgeltersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (z.B. Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe) bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden
ist,
2. nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15
Sozialgesetzbuch IV erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht
überschreiten wird und
3. keinen Arbeitnehmer oder nur mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt.
Mit dieser Regelung soll den Anregungen der Hartz-Kommission zur Gründung einer „Ich-AG“
entsprochen werden. Der Existenzgründerzuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird
jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der
Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr
monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das
Vorliegen der oben aufgezeigten Voraussetzungen darzulegen.
Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten
Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das im
gleichen Zeitraum aus einer Beschäftigung erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die
Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen. Die Zahlung eines
Existenzgründerzuschusses ist ausgeschlossen, wenn die Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 Sozialgesetzbuch III gefördert wird. Wenn ein
Arbeitsloser einen Existenzgründerzuschuss beantragt, besteht die widerlegbare Vermutung,
dass der Arbeitslose eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Eine selbstständige Tätigkeit wird
angenommen, wenn der Versicherte den Existenzgründerzuschuss tatsächlich erhält.
Der Existenzgründungszuschuss bewirkt allein kein Versicherungsverhältnis als Arbeitnehmer in
der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beurteilung ergibt sich aus der Art der Tätigkeit. Um
Abgrenzungen zum Beschäftigungsverhältnis vorzunehmen, wird in § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch
IV eine Vermutungsregelung bzw. die Fiktion aufgestellt, dass bei Bezug des
Existenzgründerzuschusses eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Der Bezieher eines
Existenzgründerzuschusses hat sich daher selbst um seine Kranken- und Pflegeversicherung zu
kümmern. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Bezieher des
Existenzgründerzuschusses nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch VI versicherungspflichtig.
Eine freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist nicht möglich.
Für die Beitragsbemessung eines freiwillig bei einer Krankenkasse versicherten Existenzgründers
gilt mindestens der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2003 = 1.785 Euro). Für den Beitrag
zur Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger wird ein Einkommen
in Höhe der Bezugsgröße (2003 = 2.380 Euro), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren
Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro angesetzt.
Gleichzeitig mit der Zahlung des Existenzgründerzuschusses und damit der Möglichkeit, eine
selbstständige Tätigkeit auszuüben, werden die bisherigen Bestimmungen über die
Scheinselbstständigkeit weitgehend gestrichen.
Zusammenlegung von KfW und DtA zur Mittelstandsbank des Bundes
Die Zusammenlegung der beiden Institute KfW und DtA zu einer Mittelstandsbank des Bundes
war im Koalitionsvertrag vom 16. Oktober 2002 vereinbart worden und ist Bestandteil der
Mittelstands- und Gründeroffensive der Bundesregierung:
Alle Förderprogramme für den Mittelstand, die bisher von der DtA und KfW getrennt durchgeführt
wurden, werden nun unter einem Dach zusammengeführt. Die beiden Banken sollen so ihre Kraft
und ihr Know-how zu einem klaren übersichtlichen Förderangebot als Mittelstandsbank des
Bundes innerhalb der KfW-Bankengruppe bündeln. Die Mittelstandsbank tritt unter eigenem
Namen und eigenem Logo auf. So soll innerhalb der KfW und als deren organischer Bestandteil
eine neue Einheit Mittelstandsbank mit einem eigenen Vorstandsbereich geschaffen werden.
Der KfW-Vorstand wird um ein zusätzliches Vorstandsmitglied erweitert. Die Mittelstandsbank
wird für den Mittelstand und die Hausbanken zum alleinigen Ansprechpartner in allen Fragen der
Mittelstandsförderung. Die Programme sollen hinsichtlich ihrer Überschneidungen sukzessive
bereinigt und neu strukturiert werden. Ziel ist es, für die mittelständische Wirtschaft die
Antragstellung zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen. Die gehobenen Synergien
sollen der Mittelstandsförderung unmittelbar zugute kommen. Die Aufgabe der
Mittelstandsförderpolitik ist und bleibt Angelegenheit des Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit. Einen zentralen Stellenwert in der Mittelstandsförderung erhält der neu bei der KfW
einzurichtende „Mittelstandsrat“ unter Vorsitz des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Er
ist ein besonderes Gremium für die Mittelstandsförderung und wird über alle Vorlagen des
Vorstandes der KfW zu Konzeption von Förderprogrammen und -maßnahmen beraten und im
Rahmen der Gesamtplanung der KfW beschließen. Bonn wird Ort der neuen Niederlassung der
KfW.
Hinweis: Unter www.kfw.de finden Sie beispielsweise Fördermöglichkeiten rund um die Themen
Schaffung von Wohneigentum, Sanierung und Modernisierung von Wohngebäuden sowie
Nutzung erneuerbarer Energien.
Steuererklärungsfristen 2002
Für das Kalenderjahr 2002 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer einschließlich der
Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zur
Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer und zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes bis zum 31. Mai
2003 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die
Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2002/2003
folgt.
Fristverlängerung:
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinn des
§ 3 des Steuerberatungsgesetzes oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen
angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 30. September 2003
verlängert. Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren bis
spätestens zum 29. Februar 2004 verlängern. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, nach einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr ermitteln, treten an die Stelle des 30. Septembers 2003 der 31. Dezember 2003
und an die Stelle des 29. Februar 2004 der 31. Mai 2004. Die vorstehenden Fristverlängerungen
gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gelten auch nicht für die Abgabe von
Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit bis Ablauf des 31. Dezember
2002 endet. Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2002 geendet, ist die
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der
unternehmerischen Tätigkeit abzugeben. Es bleibt dem Finanzamt vorbehalten, Erklärungen mit
angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der bis zum 30. September 2003 bzw. 29.
Februar 2004 verlängerten Frist anzufordern; davon soll insbesondere Gebrauch gemacht
werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind,
wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es
erfordert. Im Übrigen wird sowohl für den Zeitraum der allgemeinen Fristverlängerung als auch
für den Zeitraum einer weiteren Verlängerung der Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren
davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht
werden. Eine Verlängerung der Abgabefrist über den 29. Februar 2004 bzw. 31. Mai 2004 hinaus
ist nur in zwingenden Ausnahmefällen auf Grund von Einzelanträgen möglich.
Arbeitsbefreiung am Rosenmontag
Am 3. März 2003 wird in den Karnevals- und Faschingshochburgen wieder Rosenmontag
gefeiert. Dann ist in vielen Firmen die Frage zu klären, ob den Mitarbeitern am Rosenmontag
unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts frei zu geben ist oder gegeben werden soll. In diesem
Zusammenhang kann auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 1993 - 5 AZR 16/92
- aufmerksam gemacht werden. Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bezahlte
Freizeit am Rosenmontag. Auf Grund betrieblicher Übung könnten Arbeitnehmer aber einen
vertraglichen Anspruch auf bezahlte Freizeit haben. Zu der betrieblichen Übung müssen aber zu
der regelmäßig wiederholten Freistellung am Rosenmontag bestimmte Verhaltensweisen des
Arbeitgebers hinzutreten, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, dass der Arbeitgeber
derartige Vergünstigungen einräumen will und sie auf Dauer gewährt werden sollen.
Steuertermine im Monat Februar 2003
Im Monat Februar 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag,
10. Februar 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 17. Februar 2003).
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, 10.
Februar 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 17. Februar 2003).
Gewerbesteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Gewerbesteuer bis Montag, 17. Februar
2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 24. Februar 2003).
Grundsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Grundsteuer bis Montag, 17. Februar 2003
(Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 24. Februar 2003).
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die
Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung
und Gewähr auszuschließen.