Embed
Email

Sehr geehrte Damen und Herren,

Document Sample
Sehr geehrte Damen und Herren,
Shared by: HC11120312124
Categories
Tags
Stats
views:
3
posted:
12/3/2011
language:
German
pages:
17
Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Minijob-Konzept

Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax

Bauabzugsteuer im Insolvenzverfahren

Ansparabschreibung - Konkretisierung bei geplanter Investition

Aufwendungen für Diätnahrung sind keine außergewöhnliche Belastung

Erbschaftsteuer ist auch auf Kursverluste zu zahlen

Steuerberatungskosten bei Erbschaft und Schenkung



Vermieter:

Steuerrechtliche Behandlung verbilligter Vermietungen



Kapitalanleger:

Scheinrenditen sind nicht steuerpflichtig



Freiberufler und Gewerbetreibende:

Umbau und Verkauf von Betriebsvermögen des ruhenden Betriebs

Gewinnerzielungsabsicht eines Architekten



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters

Pensionsrückstellung bei Wertpapier gebundenen Pensionszusagen



Umsatzsteuerzahler:

Vorsteuer bei gemischt genutztem Pkw voll abzugsfähig?

Vorsteuerabzug bei Gebäuden von Ehegatten

Überlassung von digitalisierten Bildern auf Datenträger oder Online

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze von Sammlermünzen

Vermögensverwalter erhält Provision für An- und Verkauf von Wertpapieren



Arbeitnehmer:

Häusliches Arbeitszimmer

Werbungskostenabzug für berufsbegleitendes Studium

Fahrt zur Fortbildung ist voll absetzbar

Neues Verfahren zur Berechnung von Reinigungskosten für Berufsbekleidung



Abschließende Hinweise:

Existenzgründungszuschuss

Zusammenlegung von KfW und DtA zur Mittelstandsbank des Bundes

Steuererklärungsfristen 2003

Arbeitsbefreiung am Rosenmontag

Steuertermine im Monat Februar 2003

Alle Steuerzahler

Minijob-Konzept

Das Minijob-Konzept ist Inhalt des „Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ und

soll im Gegensatz zu den weiteren Regelungen des Gesetzes wegen Umstellungs- und

Programmierbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden erst zum

1. April 2003, statt zu Beginn des Jahres, in Kraft treten. Für die so genannten Minijobs gelten

folgende Regelungen:



1. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Lohnsteuerpauschalierung für geringfügig Beschäftigte ohne Lohnsteuerkarte ändert sich für

Arbeitslohnzahlungen, die für einen nach dem 31 März 03 endenden Lohnzahlungszeitraum

erfolgen, erheblich. Die Grenze für geringfügige Beschäftigung wird von 325 auf 400 Euro

monatlich angehoben. Bei der Entgeltgrenze handelt es sich um eine starre Grenze, die nicht

automatisch jährlich ansteigt. Es kommt im Weiteren nicht mehr auf die Arbeitsstunden des

geringfügig entlohnten Beschäftigten an. Damit entfällt die arbeitsintensive Stundenaufzeichnung.

Die Zusammenrechnung bei geringfügigen Beschäftigungen richtet sich nach bisher geltendem

Recht. Geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt

werden zusammengerechnet.



2. Lohnnebenkosten

Durch die neue Progressionszone wird die so genannte Niedriglohnschwelle beseitigt. Diese

bestand bisher ab einem Einkommen von 325 Euro, da dann die Sozialversicherungsbeiträge

abrupt von 22 Prozent auf über 40 Prozent anstiegen. Ab 1.April 03 werden die Lohnnebenkosten

im Niedriglohnbereich bis 400 Euro jedoch abgeschmolzen.



Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben in Höhe von 25 Prozent, die sich folgendermaßen

aufgliedern:



 12 Prozent Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer auf den

regulären Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 Prozent,

 11 Prozent Krankenversicherung,

 2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und

Solidaritätszuschlag); diese ersetzt die bisherige Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 39

Einkommensteuergesetz.



Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer werden zur Vermeidung von Bürokratie an eine

gemeinsame Einzugsstelle gezahlt (Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus). Die

einheitliche Pauschalsteuer ist zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen in

einem Beitragsnachweis anzumelden. In dem Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des

Arbeitgebers anzugeben.



3. Besondere Förderung von haushaltsnahen Minijobs bis 400 Euro

Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit werden Minijobs in Privathaushalten besonders gefördert.

Was unter haushaltsnahen Minijobs zu verstehen ist, wurde im Laufe der Ausarbeitung des

Gesetzes eingeschränkt. Künftig gehören zu diesem Bereich Tätigkeiten wie Kochen und Putzen

sowie die Betreuung kranker und alter Menschen, Betreuung von Kindern sowie die Gartenarbeit.

Schon jetzt vermuten einige Verbände kommende Rechtsstreitigkeiten, welche Tätigkeiten den

haushaltnahen Dienstleistungen zugerechnet werden können (als Beispiel sei hier die Reinigung

der Regenrinne genannt).



Die besondere Förderung der haushaltsnahen Minijobs spiegelt sich in der Höhe der

Pauschalabgaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen von nur 12 Prozent wider, die sich

folgendermaßen aufgliedern:



 je 5 Prozent für Rentenversicherung und Krankenversicherung,

 2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und

Solidaritätszuschlag).



Der Arbeitnehmer zahlt für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 400 Euro keine Abgaben,

und zwar auch dann nicht, wenn er diese als Nebentätigkeit neben einer

sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt.



4. Steuerliche Abziehbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen

Wer einen Minijobber im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, kann 10 Prozent seiner

Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer in seinem

Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12 Prozent

seiner Aufwendungen, maximal 2.400 Euro von der Steuerschuld abziehen. Wer haushaltsnahe

Dienstleistungen nachfragt, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur vermittelt werden,

kann 20 Prozent, jedoch maximal 600 Euro von der Steuerschuld abziehen.



5. Einführung einer Gleitzone oberhalb von 400 bis 800 Euro

Das Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro führt bei zusammengerechneten Entgelten

zwischen 400 und 800 Euro (so genannte Gleitzone) zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers.



Die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung, der bisher bei Überschreitung der

325-Euro-Grenze schlagartig von 0 auf rund 21 Prozent ansteigt, wurde dabei völlig neu geregelt.

Der Arbeitnehmeranteil wächst nun schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst in Höhe

von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Die

Bemessungsgrundlage (B) der Arbeitnehmerbeiträge ist dabei nicht das volle Gehalt, sondern ein

rechnerisch zu ermittelnder Betrag. Die Formel dafür lautet:



B = F x 400 + (2 - F) x (Arbeitsentgelt - 400)



F wird wie folgt errechnet: 0,25 geteilt durch den durchschnittlichen

Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, gerundet auf vier Dezimalstellen. Für 2003 wird ein

durchschnittlicher Beitragssatz von 41,7 Prozent zu Grunde gelegt. Somit ergibt sich ein Faktor

von 0,5995 (0,25 : 0,417).



Von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag

ermittelt und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitgeber leistet

auf das Bruttoentgelt bezogene „normale“ Arbeitgeberbeiträge in Höhe von rund 21 Prozent

(Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz

zum ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeitrag.



Beispiele:



Monatlicher Ermäßigte Gesamtsozial- Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Ersparnis zur

Verdienst Bemessungs- versicherungs- anteil anteil bisherigen

grundlage beitrag Regelung

410 Euro 253,80 Euro 70,30 Euro 56,79 Euro 13,52 Euro 65,91 Euro

450 Euro 309,83 Euro 130,75 Euro 94,95 Euro 35,80 Euro 59,15 Euro

500 Euro 379,85 Euro 160,30 Euro 105,50 Euro 54,80 Euro 50,70 Euro

550 Euro 449,88 Euro 189,85 Euro 116,05 Euro 73,80 Euro 42,25 Euro

600 Euro 519,90 Euro 219,40 Euro 126,60 Euro 92,80 Euro 33,80 Euro

700 Euro 659,95 Euro 278,50 Euro 147,70 Euro 130,80 Euro 16,90 Euro

800 Euro 800,00 Euro 337,60 Euro 168,80 Euro 168,80 Euro 0,00 Euro



Es ist zu beachten, dass Arbeitnehmer mit Einkünften ab 400,01 Euro Ansprüche aus der

gesetzlichen Krankenversicherung erwerben. Die Einkünfte aus einem Minijob in diesem Bereich

unterliegen der Individualbesteuerung per Lohnsteuerkarte.



6. Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die keine

Minijobs darstellen

Sofern die neue Pauschalierung nicht zur Anwendung kommt, kann die Abrechnung entweder

nach Lohnsteuerkarte oder nach einer Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40a Absatz 2a

Einkommensteuergesetz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgeltes in Betracht kommen. Eine

Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse wie im

Sozialversicherungsrecht erfolgt bei Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung weiterhin nicht.



7. Übergangsregelung

Personen, die bis zum 31. März 2003 eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als

325 bis zu 400 Euro ausüben und somit bisher versicherungspflichtig sind, bleiben in dieser

Beschäftigung nach der Anhebung der Entgeltgrenze der Geringfügigkeit auf 400 Euro auch bei

niedrigerem Entgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Sie werden

allerdings auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Sofern ein solcher Antrag nicht

erfolgt, fallen reguläre Beiträge zur Sozialversicherung an. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit

einem einheitlichen Pauschalsteuersatz gem. § 40a Abs. 2 EStG entfällt. Eine

Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG kann jedoch in Betracht kommen, weil

insoweit die Entrichtung von pauschalen Rentenversicherung nicht Voraussetzung für die

Lohnsteuerpauschalierung ist.



Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen Jahr kann eine Umsatzsteuer-

Voranmeldung per Telefax wirksam übermittelt werden.



Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der

Länder sind die Grundsätze dieses Urteils zur Telefax-Übermittlung auf sämtliche

Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des

Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit können beispielsweise Lohnsteuer-Anmeldungen und

Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch

beispielsweise Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr

oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum (BMF-Schreiben vom 20.1.03, Az. IV D 2 – S 0321

– 4/03).



Bauabzugsteuer im Insolvenzverfahren

Wird Bauabzugsteuer an das Finanzamt abgeführt, nachdem über das Vermögen des leistenden

Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so kann das Finanzamt den

abgeführten Betrag nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen. Vielmehr steht dem

Steuergläubiger auch in diesem Fall für seinen Steueranspruch gegenüber dem Bauunternehmer

nur die nach Insolvenzrecht zu ermittelnde Verteilungsquote zu.



Ist über das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so darf

dem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz

regelmäßig nicht versagt werden.



Hinweis: In welchem Umfang Steuerforderungen gegen einen insolvent gewordenen

Steuerschuldner befriedigt werden müssen, wird allein durch die Regelungen des Insolvenzrechts

bestimmt. Danach ist der Steuergläubiger mit Forderungen, die schon bei Eröffnung des

Insolvenzverfahrens bestanden haben, in der Regel Insolvenzgläubiger (§ 38 Insolvenzordnung).

Seine Steuerforderungen sind zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 174 Absatz 1

Insolvenzordnung) und werden nach Maßgabe der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger aus

der Insolvenzmasse getilgt. Die Befriedigung des Steuergläubigers wird hierdurch auf die

Verteilungsquote beschränkt, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Umfang des

verteilbaren Vermögens einerseits und der Gesamthöhe aller Insolvenzforderungen andererseits

ergibt.



Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Absatz 1 Satz 2

Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass der durch den Steuerabzug zu sichernde

Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die Gefährdung ist dabei im Gesetz nicht näher

definiert. Der Gesetzestext enthält lediglich eine Aufzählung von Fallgestaltungen, in denen eine

solche Gefährdung in Betracht kommt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Über die

im Gesetz selbst genannten Gestaltungen hinaus können auch andere Anzeichen auf eine

Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs hindeuten.



Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Befürchtung gerechtfertigt

erscheint, dass die rechtzeitige und vollständige Erfüllung des durch das Abzugsverfahren

gesicherten Steueranspruchs durch die Erteilung der Freistellungsbescheinigung gefährdet

werden könnte. Besteht eine solche Gefährdung nicht, so ist das Finanzamt nach dem Wortlaut

des Gesetzes zur Erteilung der Bescheinigung verpflichtet (BFH-Beschluss vom 13.11.02, Az. I B

147/02).



Ansparabschreibung - Konkretisierung bei geplanter Investition

Über die so genannte Ansparabschreibung können künftige Investitionen bereits in der Anspar-

und Planungsphase steuerlich berücksichtigt werden. Die steuerliche Begünstigung erfolgt im

Wege einer Rücklagenbildung, und zwar bis zu 40 Prozent (ab dem Jahr 2001) der

beabsichtigten Aufwendungen. Zwei Jahre nach Bildung muss das entsprechende Wirtschaftsgut

angeschafft oder hergestellt und bei Beginn der Abschreibung die Rücklage aufgelöst werden.



In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes heißt es hierzu, dass die für die

Ansparabschreibung nach § 7g Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz erforderliche

„voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts eine hinreichende

Konkretisierung der geplanten Investition voraussetzt.



Hinweis: Damit die Ansparabschreibung tatsächlich anerkannt wird, müssen im Jahr der

Rücklagenbildung die Investitionsabsicht und deren Konkretisierung glaubhaft gemacht werden.

Hierfür ist die Benennung des Wirtschaftsguts, des beabsichtigten Zeitpunkts der Anschaffung

und Herstellung und der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- beziehungsweise

Herstellungskosten erforderlich. Dies ist für jede einzelne Rücklage getrennt aufzuzeichnen,

damit später geprüft werden kann, ob die geplanten und tatsächlich durchgeführten Investitionen

übereinstimmen. Siehe hierzu BFH-Urteil vom 12.12.01, BStBl. II 02, 385, Serafini, GStB 02,

235: Hier hatte der Bundesfinanzhof noch geringere Anforderungen gestellt.



Aufwendungen für Diäternährung sind keine außergewöhnliche Belastung

Der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kosten für

die Diätverpflegung bei einer Zöliakieerkrankung des Kindes der Kläger mit einem

Pauschalbetrag von monatlich 130,- DM oder in Hundert der tatsächlichen Aufwendungen

steuermindernd als außergewöhnliche Aufwendungen berücksichtigt werden können.



Mit einem aktuellen Urteil lehnte das Finanzgericht Düsseldorf jedoch die Abzugsfähigkeit der

Aufwendungen ab. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheide wegen des gesetzlichen

Abzugsverbots von Diätaufwendungen aus. Es bestehe auch nach den Entscheidungen des

Bundesverfassungsgerichts zum Familienlastenausgleich keine verfassungsrechtliche

Verpflichtung, notwendige Diätaufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Revision

gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2002, Az. 1 K

3306/01 E).





Erbschaftsteuer ist auch auf Kursverluste zu zahlen

Bei einem Erwerb von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer schon mit dem Tod des

Erblassers, nicht erst mit dem Zufluss eines Erbes oder Vermächtnisses. Maßgebend für die

Höhe der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist somit das Vermögen am Todestag des

Erblassers. Diese Bindung der Steuer an den Todeszeitpunkt kann vor allem bei Vermächtnissen

enorme Folgen haben. Fallen etwa die Kurse von Aktien zwischen dem Todestag und dem

Zeitpunkt, in dem über ein Vermächtnis verfügt werden kann, bleiben die Kurse am Todestag

maßgebend. Folglich muss dann die volle Erbschaftsteuer trotz des Kursverlusts gezahlt werden.



Das Finanzgericht München hat diese Rechtsfolge in einem neueren Urteil jetzt noch einmal

bestätigt. Das Steuerrecht unterscheidet hinsichtlich der Erbschaftsteuer nicht zwischen einem

Erben und einem Vermächtnisnehmer. Unerheblich ist es, dass der Vermächtnisnehmer im

Gegensatz zum Erben nicht unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers bezüglich des

zugewendeten Vorteils wird. Er hat zu diesem Zeitpunkt nur einen schuldrechtlichen Anspruch

auf die Zuwendung. Die wirtschaftliche Bereicherung tritt dann oft lange Zeit nach dem Tod ein,

wenn etwa der schuldrechtliche Anspruch noch gerichtlich durchgesetzt werden oder die

Testamentsvollstreckung abgewartet oder wenn bei ausländischen Berechtigten erst noch eine

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes eingeholt werden muss.



Diese Differenz zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt der erstmaligen

Verfügungsmöglichkeit führt immer wieder bei einem dramatischen Kursverfall von

börsennotierten Wertpapieren zu Auseinandersetzungen zwischen den Steuerpflichtigen und der

Finanzverwaltung. Das Finanzgericht München hält sich jedoch rigoros an den Wortlaut des

Gesetzes (FG München, Az. 4 K 558/02).



Hinweis: In Extremfällen gibt es durchaus Konstellationen, in denen das vorhandene Erbe nicht

einmal die Erbschaftsteuer abdeckt. In solchen Fällen ist an eine Ausschlagung des Erbes zu

denken. Doch kommen hierbei viele zu spät: Eine Ausschlagung ist nämlich nur binnen sechs

Wochen ab Kenntniserlangung vom Anfall und dem Grund der Berufung bzw. der Verkündung

der letztwilligen Verfügung möglich (§ 1944 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn der

Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im

Ausland aufhält, verlängert sich die Frist auf ein halbes Jahr (§ 1944 Abs.3 Bürgerliches

Gesetzbuch).



Soweit eine Ausschlagung der Erbschaft nicht (mehr) in Betracht kommt, hilft im Hinblick auf die

Erbschaftsteuer nur noch ein Erlassantrag (§ 277 Abgabenordnung). Dabei ist die Erlasspraxis

der Verwaltung eher restriktiv. Jedoch gibt es in einigen Fällen durchaus auch Erfolgsaussichten.

Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichtes Köln ( FG Köln, Urteil vom 23.10.97, EFG 98,

1603). Zwar hatten die Richter die Klage abgewiesen, gleichzeitig hoben sie aber hervor, dass

bei außergewöhnlichen Fallgestaltungen ein Billigkeitserlass der Erbschaftsteuer durchaus

möglich sei. Eine solche Situation sei etwa dann gegeben, „wenn der Erbe den Kursverfall seines

geerbten Vermögens mangels fehlender tatsächlicher Verfügungsmacht weder durch Verkauf

oder andere Maßnahmen verhindern konnte“. Hinzu kommen muss, dass die Erbschaftsteuer

den Erben übermäßig belastet und die ihm zustehenden Vermögenswerte grundlegend

beeinträchtigt. Das Finanzgericht weist sogar die Richtung: An einen Erlass müsse dort gedacht

werden, wo von dem verbleibenden Vermögen die Erbschaftsteuer mehr als die Hälfte ausmacht.



Wesentlich ist wohl, ob der Erbe eine faktische Einwirkungsmöglichkeit auf das Depot besessen

hat. Insoweit wird argumentiert, dass derjenige, der über eben diese Einwirkungsmöglichkeit

verfügt, mittels Umschichtung des Depots eintretende Härten selbst verhindern Könne.



Steuerberatungskosten bei Erbschaft und Schenkung

Steuerberatungskosten für die Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen mindern den

erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb. Dagegen sind die Kosten eines gegen die

Erbschaftsteuerfestsetzung gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens einschließlich der Kosten eines

Bevollmächtigten nicht zum Abzug zugelassen (OFD Koblenz Verfügung vom 16.8.02 S 3810 A -

St 53 5). Nach der Auffassung in der Literatur können die Kosten der Erbschaftsteuererklärung

vom Erben nochmals in dessen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend

gemacht werden (Schoor, DStZ 99, Seite 325). Dies dürfte dann auch für die Kosten des

Rechtsbehelfsverfahrens gelten.



Auch bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Zuwendung

zwangsläufig Kosten anfallen. Kosten, die für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung

entstehen und die vom Beschenkten getragen werden, sind vom Steuerwert der Zuwendungen

abzugsfähig. Dies gilt nach dem koordinierten Ländererlass vom 20. Juni 94 (DStR 1994, Seite

975 Textziffer 2) auch für die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens und eines etwaigen

finanzgerichtlichen Verfahrens.

Vermieter

Steuerrechtliche Behandlung verbilligter Vermietungen

Nach § 21 Absatz 2 Einkommensteuergesetz können die Werbungskosten für ein Mietverhältnis

voll abgezogen werden, wenn die tatsächliche Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen

Marktmiete beträgt. Der Bundesfinanzhof hat den so genannten 50-Prozent-Mietverhältnissen

nun aber einen Riegel vorgeschoben und verlangt faktisch, dass mindestens 75 Prozent der

ortsüblichen Miete vereinbart werden, da sonst eine Kürzung der Werbungskosten drohen kann.



Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger sein Haus an seine Schwester vermietet. Der vereinbarte

Mietzins machte etwa 50 bis 60 Prozent der ortsüblichen Marktmiete aus. Das Finanzamt

verneinte wegen der verbilligten Vermietung und der hohen Finanzierungskosten die

Einkunftserzielungsabsicht. Das Finanzgericht vertrat hingegen die Auffassung, nach § 21 Absatz

2 Einkommensteuergesetz sei allein der Verzicht des Steuerpflichtigen auf die mögliche Miete

nicht schädlich.



Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Er kommt nun zu folgendem Ergebnis:

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist die Einkunftserzielungsabsicht nach der

gefestigten Rechtsprechung grundsätzlich ohne weitere Prüfung zu unterstellen (BFH-Urteil vom

30.9.97, BStBl II 98, 771). Das gilt jedoch nur, wenn die Miete mindestens 75 Prozent der

ortsüblichen Miete beträgt.



Bei einer Miete von unter 50 Prozent der ortsüblichem Marktmiete hat sich keine Änderung der

Rechtslage ergeben. Hier bleibt es dabei, dass die Vermietung in einen entgeltlichen und einen

unentgeltlichen Anteil zu splitten ist und die Werbungskosten (nur) hinsichtlich des entgeltlichen

Teils abziehbar sind. Eine Prüfung der Überschusserzielungsabsicht erfolgt nicht, denn das

Gesetz lässt die Werbungskosten hinsichtlich des steuerlich relevanten Teils der Vermietung

ohnehin nicht zum Abzug zu. Übrig bleibt somit nur ein entgeltliches Geschäft, das der

ortsüblichen Marktmiete entspricht (vergleiche hierzu Heuermann, DB 03, 112).



Beträgt die Miete zwar mindestens 50 Prozent, aber weniger als 75 Prozent der ortsüblichen

Marktmiete (und untersagt § 21 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz daher eigentlich eine

Werbungskostenkürzung), wirkt die Vermietung erheblich unter Marktniveau als Indiz gegen die

Einkunftserzielungsabsicht. Daher ist eine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht erforderlich.



Ergibt diese Prüfung ein positives Ergebnis, so bleibt der Werbungskostenabzug ungekürzt.



Ist die Überschussprognose hingegen negativ, so kann das Ergebnis nicht unverändert angesetzt

werden. Vielmehr sind die Werbungskosten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil

aufzuteilen. Die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Kosten sind absetzbar (BFH-Urteil vom

5.11.02, Az. IX R 48/01).



Hinweis: Im Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes ist vorgesehen, in § 21 Absatz 2

Satz 2 Einkommensteuergesetz den Prozentsatz von 50 auf 75 anzuheben. Mit einem Abschluss

des Gesetzgebungsverfahrens ist jedoch frühestens im März zu rechnen.



Checkliste zu Mietverträgen mit Angehörigen



1. Schriftform ist erforderlich

Mietverträge können nach dem Zivilrecht grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden.

Wer Problemen mit dem Finanzamt aus dem Wege gehen will, sollte Verträge zwischen nahen

Angehörigen allerdings stets schriftlich abschließen.



2. Keine rückwirkenden Vereinbarungen vornehmen

Klare und eindeutige Vereinbarungen sind Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der

Mietverträge. Das bedingt, dass alle Nebenabreden oder Änderungen des Vertragsverhältnisses

im Voraus erfolgen müssen und am besten schriftlich niedergelegt werden. Sämtliche

Vereinbarungen sind punktgenau zu befolgen, um Zweifel an der Ernsthaftigkeit auszuschließen.

3. Mietgegenstand möglichst genau bezeichnen

In den Mietvertrag gehören die genaue Bezeichnung der Wohnung, die Höhe des Mietzinses,

eine Nebenkostenregelung (siehe 6.) und eine Regelung über die Übernahme von

Schönheitsreparaturen. Daneben ist aufzuführen, welche Kellerräume der Mieter nutzen darf, ob

die Gartennutzung erlaubt ist und ob ein eventuell vorhandenes Schwimmbad mitbenutzt werden

darf. Beachten Sie, dass sich diese Mitbenutzungsmöglichkeiten im Mietpreis widerspiegeln

müssen. Nicht zu vergessen sind Modalitäten über Pflichten des Mieters wie Straßenkehren,

Schneefegen, Treppenhausreinigung. Am sichersten fährt, wer einen handelsüblichen Muster-

Mietvertrag abschließt und diesen um individuelle Besonderheiten ergänzt. Unpassende

Passagen, die nicht befolgt werden können oder sollen, sind zu streichen.



4. Ortsübliche Miete ermitteln

Eine wichtige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Mietzins mindestens

50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Die Finanzverwaltung orientiert sich bei der

ortsüblichen Miete meistens an dem Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde.



5. Zahlungsvereinbarungen beachten

Erforderlich sind Angaben über den Beginn des Mietverhältnisses sowie über die

Zahlungszeitpunkte und die Zahlungsart der Miete. Dabei wird am besten schon im Mietvertrag

ein Konto des Vermieters angegeben, auf das die Miete zu überweisen ist. Die fristgerechte

Überweisung der Miete muss anschließend gewährleistet sein.



6. Nebenkosten richtig abrechnen

Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Vermieter vom Mieter neben 50 Prozent der

ortsüblichen Miete auch mindestens 50 Prozent der umlagefähigen Aufwendungen erhält. Die

Nebenkosten sollten jährlich abgerechnet werden. Wenn die erklärten Einnahmen aus den

Nebenkosten in jedem Jahr gleich bleiben, ist dies für das Finanzamt ein Indiz, dass die

Abrechnung nicht wie unter Fremden üblich erfolgt ist. Sie sollten daher die Nebenkosten-

Pauschale gegebenenfalls nach oben oder unten anpassen, so wie Sie es bei anderen

Mietverhältnissen als Vermieter auch machen würden.



7. Prüfung der Überschusserzielungsabsicht

Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind von der Finanzverwaltung grundsätzlich auch

dann anzuerkennen, wenn sie über Jahre hinaus entstehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme:

Beispielsweise sind Zeitmietverträge oftmals steuerschädlich. Kommt es über die gesamte Dauer

des Zeitmietvertrages gesehen zu einem Verlust, wird das Finanzamt den Verlust wahrscheinlich

nicht anerkennen. Denn bei Zeitmietverträgen kann das Finanzamt die

Einkunftserzielungsabsicht genau für die Dauer des Mietvertrages prüfen. Dauermietverträge

sind daher aus steuerlicher Sicht zumeist die bessere Wahl, weil hier die

Einkunftserzielungsabsicht nur selten angezweifelt werden kann. Allerdings können lang

anhaltende, ungewöhnlich hohe Verluste bei gleichzeitiger Vereinbarung einer extrem niedrigen

Miete im Einzelfall dazu führen, dass die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Es sollte

daher darauf geachtet werden, dass die Miete höher ist als der Wertverzehr (Absetzungen für

Abnutzung) der Immobilie.



8. Aktuelle Rechtsprechung und mögliche Gesetzesänderung

BFH und Gesetzgeber sorgen in jüngster Zeit für Unsicherheiten bei den Mietverträgen zwischen

nahen Angehörigen. Der Gesetzgeber will die oben genannte 50-Prozent-Grenze rückwirkend

zum 1. Januar 2003 auf eine 75-Prozent-Grenze anheben. Der BFH hat dieses Ergebnis in einer

aktuellen Entscheidung faktisch vorweggenommen (BFH 5.11.02, IX R 48/01). Danach muss bei

einer Miete, die zwar mindestens 50 Prozent, aber nicht mindestens 75 Prozent der ortsüblichen

Miete ausmacht, nachgewiesen werden, dass ein „Totalüberschuss“ erzielt werden kann. Dieser

Nachweis lässt sich aber nur schwer führen. Daher kann eigentlich nur die Empfehlung lauten,

die Miete auf mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete festzusetzen. Bei bereits

vereinbarten Mieten sollte gegebenenfalls eine Anhebung auf mindestens 75 Prozent erfolgen,

allerdings sollte die Mieterhöhung im Rahmen des mietrechtlich Zulässigen bleiben.

Hinzuweisen ist auf zudem zwei weitere Urteile des BFH (9.7.02, IX R 47/99, IX R 57/00).

Danach kann es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, wenn eine Immobile wenige

Jahre nach Erwerb wieder veräußert oder selbstgenutzt wird und während der Vermietungszeit

nur ein Verlust erwirtschaftet werden konnte.







Kapitalanleger

Scheinrenditen sind nicht steuerpflichtig

Die Ambros S.A. und andere Gesellschaften hatten vor einigen Jahren zahlreiche Anleger über

ein Schneeballsystem geschädigt. Dabei wurden Anlegern in der Anfangsphase Renditen

gutgeschrieben, die nicht seriös erwirtschaftet wurden, sondern lediglich aus den Anlagen neuer

Kunden stammten. Nach einiger Zeit brach dieses Schneeballsystem naturgemäß zusammen.

Dennoch hat der Bundesfinanzhof die Renditen stets als steuerpflichtig angesehen. Hilfe könnte

nun jedoch vom Finanzgericht Köln kommen.



Anleger müssen Renditen, die ihnen versprochen, aber nie ausgezahlt wurden, nicht versteuern.

So lautet das Urteil des Finanzgerichtes Köln. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesfinanzhofs sind Einnahmen im Sinne von § 11 Absatz 1 Einkommensteuergesetz

innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Der

Begriff „Zufließen“ ist hierbei wirtschaftlich auszulegen. Es liegt danach ein Zufluss erst mit der

tatsächlichen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert

bestehendes Wirtschaftgut vor. Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des

Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen.



Jedoch kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten (Schuldner der Zinsen)

einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer

Zahlungsverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass

der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in

diesem Fall in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen

leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Dies war im vorliegenden Fall

zu verneinen.



Hinweis: Das Urteil ist bemerkenswerterweise nach Auskunft des 5. Senats rechtskräftig, obwohl

es unter Umständen nicht auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt (FG

Köln, Urteil vom 30.10.02, Az. 5 K 4592/94).







Freiberufler und Gewerbetreibende

Umbau und Verkauf von Betriebsvermögen des ruhenden Betriebs

Veräußert der Steuerpflichtige ein seit seiner Anschaffung oder Errichtung zu eigenen

Wohnzwecken genutztes Immobilienobjekt und beruht diese Veräußerung auf offensichtlichen

Sachzwängen (zum Beispiel einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage), so kann dieses

Objekt in der Regel auch dann nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbezogen

werden, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb (Errichtung) und Verkauf weniger als fünf Jahre

beträgt (BFH-Urteil vom 18.9.2002, Az. X R 28/00).



Werden bislang zum Anlagevermögen eines (ruhenden) Gewerbebetriebs gehörende gewerblich

genutzte Räume in Eigentumswohnungen umgebaut, um diese anschließend zu veräußern, so

gehen sie zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen des (ruhenden) Gewerbebetriebs in das

Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels über.



Hinweis: Nach der allgemeinen Auffassung liegt ein so genannter gewerblicher

Grundstückshandel vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vier oder mehr in

Veräußerungsabsicht erworbene oder bebaute Objekte verkauft werden. Bei der Frage, ob die

"Drei-Objekt-Grenze" überschritten ist, sind auch solche Objekte zu berücksichtigen, die von

vornherein zum Verkauf an eine bestimmte Person vorgesehen waren, sofern sie sonst

anderweitig veräußert worden wären. Bei der Ermittlung der Anzahl der Veräußerungsgeschäfte

sind sämtliche in einem zeitlichen und sachlichen Gesamtzusammenhang stehenden

Veräußerungsgeschäfte des Steuerpflichtigen einzubeziehen. Ein Mehrfamilienhaus gilt dabei als

ein einziges Objekt.



Bei dieser Urteilsentscheidung sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Immobilie

aus der Drei-Objekt-Grenze ausgenommen wird.



Gewinnerzielungsabsicht eines Architekten

Einem Architekten, der mit seinem Büro jahrelang nur Verluste erwirtschaftet, kann die

Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen werden. Dies hat zur Folge, dass Verluste weder vor-

noch zurückgetragen werden dürfen und nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (zum

Beispiel Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) verrechnet werden dürfen. Dem Urteil

lag folgender Sachverhalt zu Grunde:



Nach einer Außenprüfung wurden die geltend gemachten Verluste aus der Architektentätigkeit

des Klägers nicht mehr als steuerlich relevant anerkannt. Dem Kläger fehle bei einer

Gesamtbetrachtung seiner Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht. Die ernsthafte Möglichkeit,

dass ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der

Gewinnerzielung geführt werde, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. November

1985 gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner

Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten könne. Das setzt

voraus, dass der Betrieb aus objektiven Gründen nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignet

erscheint. Die Annahme einer nur subjektiv schlechten Betriebsführung genügt nicht, weil sie die

Geeignetheit des Betriebes, Gewinne zu erzielen, nicht in Frage stellt (BFH-Urteil vom 12.9.02,

Az. IV R 60/01; BFH-Urteil vom 19.11.85, Az. VIII R 4/83).



Das „normale" Architektur- und Ingenieurbüro wird von dem Urteil nicht tangiert. Wenn dem

Finanzbeamten zum Beispiel erklärt werden kann, dass das Forderungsmanagement auf

Vordermann gebracht wurde und im Büro Sparmöglichkeiten konsequent ausgeschöpft werden,

sollte der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht kein Problem sein.



Hinweis: Nichtsdestotrotz wurde im konkreten Fall einem Architekten, der ab Mitte Fünfzig

jahrelang Verluste auswies, deren Abzug durch den Bundesfinanzhof verwehrt. Und dieser Fall

könnte so oder in leicht veränderter Form häufiger vorkommen.



Betroffen sind Planer, die ihr Berufsleben langsam ausklingen lassen oder sich schon weitgehend

aus dem aktiven Beruf zurückgezogen haben und die Ausgaben für Büro, Fachliteratur, Pkw,

Verbands- oder Kammermitgliedschaft als Betriebsausgabe absetzen wollen. Ihnen droht das

Menetekel „Liebhaberei". Und zwar selbst dann, wenn sie das Büro in der Vergangenheit

erfolgreich geführt und in dieser Zeit entsprechende Vermögenswerte (Mietimmobilien, Rente aus

dem Versorgungswerk, Kapitalvermögen) erworben haben, aus denen sie jetzt ihren

Lebensunterhalt finanzieren. Diese sollten Verluste so gering wie möglich halten. Sonst wird das

Finanzamt unterstellen, dass der Beruf in den Bereich einer künstlerischen Tätigkeit

übergegangen ist.







Gesellschafter und Geschäftsführer von

Kapitalgesellschaften

Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters

Der so genannte Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und

Geschäftsführers einer GmbH ist nicht zu kürzen, auch wenn diese ihm eine Altersversorgung

zugesagt hat. So lautet der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs. Damit können

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH künftig unter Umständen höhere Sonderausgaben

geltend machen.



Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war Allein-Gesellschafter-

Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH sagte ihm neben seinem Geschäftsführergehalt eine

Altersrente zu, die steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wurde. Bei der

Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1996 kürzte das Finanzamt auf Grund der

Pensionszusage den so genannten Vorwegabzug und damit die Sonderausgaben. Einspruch und

Klage hatten keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof gab der Revision jedoch statt und kommt zu

dem – auf den ersten Blick erstaunlichen – Ergebnis, dass der Vorwegabzug nicht gekürzt

werden darf.



Begründung: Sagt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter eine Altersversorgung zu, so mindert

die nach Handelsrecht gebotene Bildung der Pensionsrückstellung den Anspruch auf den nach

handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Jahresüberschuss bzw. nach Liquidation den

Anspruch auf Vermögensverteilung gemäß § 72 GmbH-Gesetz. Der Gesellschafter erwirbt daher

- zumindest wirtschaftlich betrachtet .- seine Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung durch

eine Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche. Dies gilt auch, wenn die Zusage

der Pension eine verdeckte Gewinnausschüttung ist und als solche das Einkommen der GmbH

nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz erhöht hat.



Die durch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen verursachte Gewinnminderung, die

eine geringere mögliche Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer bewirkt,

wird als eigene Beitragsleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers interpretiert. Er verzichtet

auf einen Teil des Gewinns, der ohne Pensionsrückstellungen möglich wäre, und investiert

gleichsam diese Gewinneinbuße in die Altersversorgung über eine Pensionszusage.



Hinweis: Dieses Urteil steht in Widerspruch zur bislang gängigen Praxis und zur bis dahin

herrschenden Rechtsauffassung. Das Urteil hebelt die Kürzung des Sonderausgaben-

Vorwegabzugs bei Erteilung einer Pensionszusage an den Alleingesellschafter und

Geschäftsführer aus. Zu beachten ist jedoch: Das Urteil bezieht sich nur auf eine GmbH mit

einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Inwieweit das Urteil in der Praxis umgesetzt

wird, ob es auch für den Fall von zwei oder mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern zur

Anwendung kommt und ob hierzu noch nachfolgende - etwa die Voraussetzungen präzisierende

oder einschränkende - Verlautbarungen der Finanzverwaltung ergehen, bleibt abzuwarten (BFH-

Urteil vom 16.10.02, Az. XI R 25/01).



Pensionsrückstellung bei Wertpapier gebundenen Pensionszusagen

Zur Frage des Ansatzes und der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a

Einkommensteuergesetz für Versorgungszusagen, die neben einem garantierten Mindestbetrag

Leistungen vorsehen, die vom Wert bestimmter Wertpapiere zu einem festgelegten Zeitpunkt

abhängen (Wertpapier gebundene Versorgungszusagen), nimmt das Bundesfinanzministerium

wie folgt Stellung:



Eine Pensionsrückstellung kann nur gebildet werden, wenn und soweit der Pensionsberechtigte

einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat (§ 6a Absatz 1

Nummer 1 Einkommensteuergesetz). Am Bilanzstichtag ungewisse Erhöhungen oder

Verminderungen der Pensionsleistungen können erst berücksichtigt werden, wenn sie

eingetreten sind. Sieht eine Pensionszusage neben einer garantierten Mindestversorgung

zusätzliche Leistungen vor, die vom Wert bestimmter Wertpapiere, zum Beispiel Fondsanteile

oder Aktien, zu einem festgelegten künftigen Zeitpunkt (zum Beispiel Eintritt des

Versorgungsfalls) abhängen, besteht insoweit nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag kein

Rechtsanspruch gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz. Der über die

garantierte Mindestleistung hinausgehende Wert der Wertpapiere stellt darüber hinaus eine

ungewisse Erhöhung des Pensionsanspruchs dar. Eine Pensionsrückstellung kann folglich nur

insoweit gebildet werden, als der Versorgungsanspruch auf die garantierte Mindestleistung

entfällt. Soweit eine Pensionsverpflichtung durch den Erwerb von Wertpapieren abgesichert wird,

kommt eine zusammengefasste Bewertung nicht in Betracht. Die Absicherung der

Versorgungszusage hat auf die Passivierung der Verpflichtungen keinen Einfluss. Maßgebend ist

ausschließlich die Bewertung nach § 6a Einkommensteuergesetz (BMF-Schreiben vom

17.12.2002, Az. IVa 6 – Seite 2176 – 47/02).







Umsatzsteuerzahler

Vorsteuer bei gemischt genutztem Pkw voll abzugsfähig?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird demnächst entscheiden, ob die Kürzung des

Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Fahrzeugen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht

vereinbar ist.

Die Chancen, dass der EuGH die deutsche Regelung kippt, stehen nicht schlecht. Das zeigt der

Schlussantrag (eine Art Entscheidungsvorschlag) des Generalanwalts des EuGH.



Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Nürnberg hat reagiert und ihre Finanzämter angewiesen, auf

Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Das heißt: Wenn bei der Anschaffung eines

gemischt genutzten Fahrzeugs die volle Vorsteuer gezogen wurde, das Finanzamt aber nur 50

Prozent zugelassen hat und dagegen Einspruch eingelegt wurde, bleibt der volle Vorsteuerabzug

bis zu einer endgültigen Entscheidung des EuGH (und danach des Bundesfinanzhofs) erhalten.

Allerdings muss im Gegenzug hierzu Umsatzsteuer auf die Privatnutzung des Kfz abgeführt

werden.



Vorsteuerabzug bei Gebäuden von Ehegatten

Der Bundesfinanzhof hat jetzt zu Gunsten der Ehegatten Klartext gesprochen: Bauen beide

Ehegatten gemeinschaftlich auf einem je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ein

Gebäude, das nicht gemeinschaftlich (zum Beispiel von einer Ehegatten-GbR) genutzt wird, sind

beide Ehegatten Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne. Vermietet nach der

Aufteilung einer der Ehegatten seine Einheit steuerpflichtig, steht ihm anteilig der Vorsteuerabzug

aus den Baurechnungen zu. Das gilt auch dann, wenn die Baurechnungen die Umsatzsteuer

nicht gesondert zwischen den Ehegatten bzw. deren Eigentumseinheiten aufteilen (BFH-Urteil

vom 16.5.02, Az. V R 15/00).



Überlassung von digitalisierten Bildern auf Datenträgern oder Online

Zur Frage, welcher Steuersatz für die Überlassung von digitalisierten Bildern auf Datenträgern

(Bild-CD) und über das Online-Verfahren anzuwenden ist, führt die Oberfinanzdirektion Frankfurt

am Main in einer Verfügung Folgendes aus: Mit dem Verkauf von digitalisierten Bildern auf CD-

ROM bzw. im Online-Verfahren ist eine Übertragung von Urheberrechten (Recht zur Verwertung

des Werks nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes) regelmäßig nicht verbunden, so dass

§ 12 Absatz 2 Nummer 7 c Umsatzsteuergesetz nicht einschlägig ist. Es kann jedoch nicht

ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall tatsächlich Urheberrechte übertragen werden. In

diesen Fällen käme der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung (OFD Frankfurt am Main,

Verfügung vom 29.4.02, Az. S 7240 A 16 St I 22).



Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze von Sammlermünzen

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von

Sammlermünzen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz im

Kalenderjahr 2003 gilt Folgendes:



1. Goldmünzen

Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz

anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 Prozent des

unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.

Die Regelung zur Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen ist überholt, weil ab 1999 an der

Frankfurter Börse ein Fixumpreis für den Kilogramm-Goldbarren und ein monatlicher

Goldpreisdurchschnittswert nicht mehr festgestellt wird. Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze

seit dem 1. Januar 2000 muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes

den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold

ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis

(Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold. Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand

der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen

kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten

Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr

2003 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 10,319 Euro je

kg (umgerechneter Tagespreis vom 29. November 2002) vorzunehmen.



2. Silbermünzen

Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwert) von

Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je kg Feinsilber (so

genannter DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt

werden. Für das Kalenderjahr 2003 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne

Umsatzsteuer) von 141 Euro je kg vorzunehmen.



Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen gilt grundsätzlich auch

für das Kalenderjahr 2003. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. gesondert bekannt

gegeben (BMF-Schreiben vom 27.12.83, Az. IV A 1-S 7220-44/83).



Vermögensverwalter erhält Provision für An- und Verkauf von Wertpapieren

Erhält ein Vermögensverwalter von einer Bank Provision für den An- und Verkauf von

Wertpapieren im Namen und für Rechnung seines Mandanten, so führt er an die Bank steuerfreie

Wertpapierumsätze aus.



Eine unselbstständige Nebenleistung kommt nur in Betracht, wenn sie gegenüber derselben

Person wie die Hauptleistung erbracht wird.



Begründung: Die folgenden Umsätze sind gemäß dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei: Die

Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser

Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapierdepots sowie die sonstigen Leistungen

im Emissionsgeschäft.

(BFH-Urteil vom 18.7.2002, Az. V R 44/01).







Arbeitnehmer

Häusliches Arbeitszimmer

„Häusliches Arbeitszimmer“ i.S. des Einkommensteuergesetzes ist ein Raum, der seiner Lage,

Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist

und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -

organisatorischer Arbeiten dient.



Auch ein im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der

Steuerpflichtige zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann zusammen

mit diesem unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b

Einkommensteuergesetz fallen (BFH-Urteil vom 19.9.02, Az. VI R 70/01).



Werbungskostenabzug für berufsbegleitendes erstmaliges Studium

Nach seiner bisherigen Rechtsprechung sah der Bundesfinanzhof Aufwendungen für ein

berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie für eine Umschulungsmaßnahme, mit

der ein Berufswechsel verbunden war, stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung an und

ließ diese daher nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu. Diese

Rechtsprechung wurde mit Urteilen vom 17. Dezember 02 und vom 4. Dezember 02 durch den

Bundesfinanzhof aufgegeben. In der Rechtssache vom 17. Dezember 02 war die Klägerin, eine

gelernte Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die zusätzlich den Abschluss „Staatlich geprüfte

Betriebswirtin" erworben hatte, bei einer Bank als Personalreferentin tätig. Da Voraussetzung für

die endgültige Besetzung dieser Stelle ein akademischer Studienabschluss war, absolvierte die

Klägerin ein berufsbegleitendes Fernstudium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung

Personalwesen.



Die Klägerin in der Rechtsache vom 4. Dezember 02, eine gelernte Industriekauffrau, nahm nach

Zeiten der Arbeitslosigkeit im Alter von 44 Jahren auf eigene Kosten an einem Lehrgang für die

Fahrlehrerausbildung teil. Direkt nach Bestehen der Prüfung war sie als angestellte Fahrlehrerin

beschäftigt; mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule. Die Klägerinnen machten ihre

Bildungsaufwendungen beim Finanzamt ohne Erfolg als Werbungskosten geltend. Das

Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gab den Klagen in vollem Umfang statt.

In der Begründung heißt es: Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium und für

eine Umschulungsmaßnahme können bei hinreichender beruflicher Veranlassung

Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Ob die

Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel

vorbereitet, ist unerheblich. Diese aus beruflichen Gründen entstandenen Aufwendungen haben

keinen Bezug zur privaten Lebensführung; eine andere Zuordnung lässt die tiefgreifenden

Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht (BFH-

Urteil vom 17.12.02, Az. VI R 137/01, BFH-Urteil vom 4.12.2002, Az. VI R 120/01).



Fahrt zur Fortbildung ist voll absetzbar

Pkw-Fahrten zu einem auswärtigen Fortbildungsort können auch über die ersten drei Monate

hinaus mit den tatsächlichen Kosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn neben der

Fortbildungsstätte auch eine regelmäßige Arbeitsstätte existiert. Das hat das Finanzgericht

Münster nun in einem veröffentlichten Urteil entschieden. Im Urteilsfall wollte das Finanzamt nach

den drei Monaten lediglich den Pauschalsatz von 70 Pfennig je Entfernungskilometer

anerkennen. Die Richter waren großzügiger. Die Ausnahmeregelung, wonach nur für die ersten

drei Monate die entstandenen Aufwendungen geltend gemacht werden könnten, treffe nur zu,

wenn die Fortbildungsstätte zugleich auch Arbeitsstätte sei. Hier war aber der weiterhin

existierende Arbeitsplatz stets Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit geblieben. Die Fortbildung ist

nur zeitweilig hinzugetreten (FG Münster, Az. 1 K 5930/01 E).



Neues Verfahren zur Berechnung von Reinigungskosten für Berufskleidung

Kosten für die Reinigung von Berufskleidung können zwar nach der Rechtsprechung des

Bundesfinanzhofs als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings führt die

Ermittlung der konkreten Aufwendungen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Das Finanzgericht

Münster hat nun einem neuen Verfahren den Weg geebnet. In einem aktuellen Urteil stellt es

fest, dass die Schätzung dieser Kosten auch anhand repräsentativer Daten der

Verbraucherverbände oder Hersteller möglich ist. Im Urteilsfall mussten die Richter die Kosten für

die Reinigung von Arbeitskleidung in einer häuslichen Waschmaschine schätzen. Der Kläger war

Triebfahrzeugführer und als solcher zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet. Die Reinigung

erfolgte in der häuslichen Waschmaschine des Klägers, der in einem Zwei-Personen-Haushalt

lebt. Der Kläger behauptete, an 230 Arbeitstagen je ein Oberhemd getragen zu haben; bei einer

Belastung von fünf Hemden je Waschmaschine ergeben sich 46 Waschmaschinenläufe bei einer

Wassertemperatur von 60 Grad. Nach Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der

Verbraucherverbände (AGV) seien die Kosten des Waschgangs mit 5,20 DM anzunehmen;

ausmachender Betrag: 239,20 DM. 60-mal seien Pullover, 10-mal Jacken, 40-mal die Hose im

Programm Pflegeleichtwäsche gewaschen worden. Das waren 32 Waschgänge zu je 2,5 kg mal

2,78 DM je Waschmaschinenlauf nach den AGV-Anlagen, das seien also weitere 91,08 DM an

Werbungskosten gewesen. Das Finanzgericht Münster schloss sich der Rechtsprechung des

Bundesfinanzhofs an, wonach auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der

häuslichen Waschmaschine Werbungskosten seien. Dazu gehören die anteiligen Wasser-,

Energie- und Waschmaschinenkosten, die Absetzung für Abnutzung sowie die Kosten für die

Reparatur der Waschmaschine. Außerdem stellten die Richter fest, dass die Schätzung dieser

Kosten anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände oder Hersteller möglich sei.

Allerdings macht das Gericht zugleich klar, dass die Daten der Verbraucherverbände bei der

Schätzung auch richtig umgesetzt werden müssten. So rechneten die Finanzrichter genau nach

und kamen schließlich auf einen geringeren Betrag als der Kläger (FG Münster, Az. 1 K 4636/00

E).







Abschließende Hinweise

Existenzgründungszuschuss

Arbeitslose, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden,

haben vom 1. April 03 an nach § 421 l Sozialgesetzbuch III in der Fassung des „Zweiten

Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2. ModDienstG)“ Anspruch auf einen

monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der

Existenzgründer:



1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit

Entgeltersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (z.B. Arbeitslosengeld,

Arbeitslosenhilfe) bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden

ist,



2. nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15

Sozialgesetzbuch IV erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht

überschreiten wird und



3. keinen Arbeitnehmer oder nur mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt.



Mit dieser Regelung soll den Anregungen der Hartz-Kommission zur Gründung einer „Ich-AG“

entsprochen werden. Der Existenzgründerzuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird

jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der

Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr

monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das

Vorliegen der oben aufgezeigten Voraussetzungen darzulegen.



Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten

Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das im

gleichen Zeitraum aus einer Beschäftigung erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die

Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen. Die Zahlung eines

Existenzgründerzuschusses ist ausgeschlossen, wenn die Aufnahme einer selbstständigen

Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 Sozialgesetzbuch III gefördert wird. Wenn ein

Arbeitsloser einen Existenzgründerzuschuss beantragt, besteht die widerlegbare Vermutung,

dass der Arbeitslose eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Eine selbstständige Tätigkeit wird

angenommen, wenn der Versicherte den Existenzgründerzuschuss tatsächlich erhält.



Der Existenzgründungszuschuss bewirkt allein kein Versicherungsverhältnis als Arbeitnehmer in

der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beurteilung ergibt sich aus der Art der Tätigkeit. Um

Abgrenzungen zum Beschäftigungsverhältnis vorzunehmen, wird in § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch

IV eine Vermutungsregelung bzw. die Fiktion aufgestellt, dass bei Bezug des

Existenzgründerzuschusses eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Der Bezieher eines

Existenzgründerzuschusses hat sich daher selbst um seine Kranken- und Pflegeversicherung zu

kümmern. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Bezieher des

Existenzgründerzuschusses nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch VI versicherungspflichtig.

Eine freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist nicht möglich.



Für die Beitragsbemessung eines freiwillig bei einer Krankenkasse versicherten Existenzgründers

gilt mindestens der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2003 = 1.785 Euro). Für den Beitrag

zur Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger wird ein Einkommen

in Höhe der Bezugsgröße (2003 = 2.380 Euro), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren

Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro angesetzt.

Gleichzeitig mit der Zahlung des Existenzgründerzuschusses und damit der Möglichkeit, eine

selbstständige Tätigkeit auszuüben, werden die bisherigen Bestimmungen über die

Scheinselbstständigkeit weitgehend gestrichen.



Zusammenlegung von KfW und DtA zur Mittelstandsbank des Bundes

Die Zusammenlegung der beiden Institute KfW und DtA zu einer Mittelstandsbank des Bundes

war im Koalitionsvertrag vom 16. Oktober 2002 vereinbart worden und ist Bestandteil der

Mittelstands- und Gründeroffensive der Bundesregierung:



Alle Förderprogramme für den Mittelstand, die bisher von der DtA und KfW getrennt durchgeführt

wurden, werden nun unter einem Dach zusammengeführt. Die beiden Banken sollen so ihre Kraft

und ihr Know-how zu einem klaren übersichtlichen Förderangebot als Mittelstandsbank des

Bundes innerhalb der KfW-Bankengruppe bündeln. Die Mittelstandsbank tritt unter eigenem

Namen und eigenem Logo auf. So soll innerhalb der KfW und als deren organischer Bestandteil

eine neue Einheit Mittelstandsbank mit einem eigenen Vorstandsbereich geschaffen werden.



Der KfW-Vorstand wird um ein zusätzliches Vorstandsmitglied erweitert. Die Mittelstandsbank

wird für den Mittelstand und die Hausbanken zum alleinigen Ansprechpartner in allen Fragen der

Mittelstandsförderung. Die Programme sollen hinsichtlich ihrer Überschneidungen sukzessive

bereinigt und neu strukturiert werden. Ziel ist es, für die mittelständische Wirtschaft die

Antragstellung zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen. Die gehobenen Synergien

sollen der Mittelstandsförderung unmittelbar zugute kommen. Die Aufgabe der

Mittelstandsförderpolitik ist und bleibt Angelegenheit des Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit. Einen zentralen Stellenwert in der Mittelstandsförderung erhält der neu bei der KfW

einzurichtende „Mittelstandsrat“ unter Vorsitz des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Er

ist ein besonderes Gremium für die Mittelstandsförderung und wird über alle Vorlagen des

Vorstandes der KfW zu Konzeption von Förderprogrammen und -maßnahmen beraten und im

Rahmen der Gesamtplanung der KfW beschließen. Bonn wird Ort der neuen Niederlassung der

KfW.



Hinweis: Unter www.kfw.de finden Sie beispielsweise Fördermöglichkeiten rund um die Themen

Schaffung von Wohneigentum, Sanierung und Modernisierung von Wohngebäuden sowie

Nutzung erneuerbarer Energien.



Steuererklärungsfristen 2002

Für das Kalenderjahr 2002 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer einschließlich der

Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zur

Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer und zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur

gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes bis zum 31. Mai

2003 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und

Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die

Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2002/2003

folgt.



Fristverlängerung:

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinn des

§ 3 des Steuerberatungsgesetzes oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen

angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 30. September 2003

verlängert. Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren bis

spätestens zum 29. Februar 2004 verlängern. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den

Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, nach einem vom Kalenderjahr abweichenden

Wirtschaftsjahr ermitteln, treten an die Stelle des 30. Septembers 2003 der 31. Dezember 2003

und an die Stelle des 29. Februar 2004 der 31. Mai 2004. Die vorstehenden Fristverlängerungen

gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gelten auch nicht für die Abgabe von

Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit bis Ablauf des 31. Dezember

2002 endet. Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2002 geendet, ist die

Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der

unternehmerischen Tätigkeit abzugeben. Es bleibt dem Finanzamt vorbehalten, Erklärungen mit

angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der bis zum 30. September 2003 bzw. 29.

Februar 2004 verlängerten Frist anzufordern; davon soll insbesondere Gebrauch gemacht

werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind,

wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es

erfordert. Im Übrigen wird sowohl für den Zeitraum der allgemeinen Fristverlängerung als auch

für den Zeitraum einer weiteren Verlängerung der Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren

davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht

werden. Eine Verlängerung der Abgabefrist über den 29. Februar 2004 bzw. 31. Mai 2004 hinaus

ist nur in zwingenden Ausnahmefällen auf Grund von Einzelanträgen möglich.



Arbeitsbefreiung am Rosenmontag

Am 3. März 2003 wird in den Karnevals- und Faschingshochburgen wieder Rosenmontag

gefeiert. Dann ist in vielen Firmen die Frage zu klären, ob den Mitarbeitern am Rosenmontag

unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts frei zu geben ist oder gegeben werden soll. In diesem

Zusammenhang kann auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 1993 - 5 AZR 16/92

- aufmerksam gemacht werden. Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bezahlte

Freizeit am Rosenmontag. Auf Grund betrieblicher Übung könnten Arbeitnehmer aber einen

vertraglichen Anspruch auf bezahlte Freizeit haben. Zu der betrieblichen Übung müssen aber zu

der regelmäßig wiederholten Freistellung am Rosenmontag bestimmte Verhaltensweisen des

Arbeitgebers hinzutreten, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, dass der Arbeitgeber

derartige Vergünstigungen einräumen will und sie auf Dauer gewährt werden sollen.



Steuertermine im Monat Februar 2003

Im Monat Februar 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:



Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag,

10. Februar 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 17. Februar 2003).



Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, 10.

Februar 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 17. Februar 2003).



Gewerbesteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Gewerbesteuer bis Montag, 17. Februar

2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 24. Februar 2003).



Grundsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Grundsteuer bis Montag, 17. Februar 2003

(Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 24. Februar 2003).





Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die

Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung

und Gewähr auszuschließen.


Related docs
Other docs by HC11120312124
1. Introduction
Views: 0  |  Downloads: 0
discussiontrifoldunit3week1
Views: 0  |  Downloads: 0
Plan1
Views: 32  |  Downloads: 0
Bikini Contest V I Ptablerequestform
Views: 2  |  Downloads: 0
??? �??????????? ???�
Views: 0  |  Downloads: 0
Draft
Views: 1  |  Downloads: 0
CAUCUS MEETING
Views: 3  |  Downloads: 0
SCH YTD CY07
Views: 0  |  Downloads: 0
Textes Farocki
Views: 7  |  Downloads: 0
By registering with docstoc.com you agree to our
privacy policy

You are almost ready to download!

You are almost ready to download!