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Gesetz �ber das Dienstrecht der Landesbediensteten

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Gesetz �ber das Dienstrecht der Landesbediensteten
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11/24/2011
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Gesetz § 23 Übertritt in den Ruhestand

über das Dienstrecht jener Landesbediensteten, § 24 Versetzung in den Ruhestand

für die nicht das Landesbedienstetengesetz 2000 gilt § 25 Auflösung des Dienstverhältnisses

(Landesbedienstetengesetz 1988 – LBedG. 1988)1) § 26 Austritt

LGBl.Nr. 1/1988, 28/1991, 29/1993, 40/1993, 22/1994, 27/1994, § 27 Ausscheidung

49/1995, 2/1997, 4/1997, 58/1997, 64/1997, 5/1998, 25/1998, 19/1999,

49/20002), 14/2001, 58/2001, 21/2002, 52/2002, 26/2003, 17/2005, 38/2007, 2. Abschnitt: Pflichten der Landesbeamten

1/20083), 23/2009, 36/2009, 67/2010, 12/2011, 25/2011 § 28 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

§ 29 aufgehoben

§ 30 Amtsverschwiegenheit

I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen §§ 31 bis 32e aufgehoben

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes § 32f Ausnahmebestimmungen

§ 2 Beschäftigungsrahmenplan §§ 32g bis 38a aufgehoben

§ 3 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 § 39 Meldepflichten

§ 4 Zuständige Organe für die Landesbediensteten in den Krankenanstalten § 40 aufgehoben

§§ 5 bis 5b aufgehoben

3. Abschnitt: Rechte der Landesbeamten

II. Hauptstück: Landesbeamte § 41 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

1. Abschnitt: Dienstverhältnis der Landesbeamten § 42 Amtstitel

§ 6 Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen § 43 aufgehoben

§ 7 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 § 44 Erholungsurlaub

§ 8 Besetzung von Stellen §§ 45 bis 45g aufgehoben

§ 9 aufgehoben § 46 Dienstfreistellung bestimmter Organe

§ 10 Besondere Anstellungserfordernisse § 47 Alterskarenz

§ 11 Einstufung § 48 aufgehoben

§§ 12 bis 16 aufgehoben

§ 17 Dienstbeurteilung 4. Abschnitt: Bezüge, Allgemeine Bestimmungen

§ 18 Dienstbeurteilungskommission § 49 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

§ 19 Beförderung §§ 50 bis 55 aufgehoben

§ 20 Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige

§§ 21 und 22 aufgehoben 5. Abschnitt: Bezüge während des Dienststandes

§ 56 Dienstbezüge

1) § 57 Gehalt

Neukundmachung § 58 Erreichen eines höheren Gehaltes

2)

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 § 59 Vorrückung in höhere Gehaltsstufen

Abs. 11). § 60 Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen

3)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/109/EG, 2004/38/EG § 61 Beförderung

und 2005/ 36/EG.









10.05.2011 1 2 10.05.2011

1000 1000







§ 62 Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe § 85a Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 63 Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe § 85b Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 64 Ergänzungszulage § 85c Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 65 Dienstzulage § 85d Meldung des Einkommens

§§ 66 bis 68 aufgehoben § 86 Übergangsbeitrag

§ 69 Nebenbezüge § 87 Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten

§ 70 Ruhebezugsbeitrag § 88 Waisenversorgungsgenuss

§ 71 aufgehoben § 89 Versorgungsgenusszulage

§ 72 Karenzgeld § 90 Vorschuss für Hinterbliebene

§ 72a Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz § 91 Pflegegeld für Hinterbliebene

§ 72b Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld § 92 Abfertigung

§§ 73 und 74 aufgehoben § 93 Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung

§ 75 Abfertigung des Ruhebezugs § 94 Todesfallbeitrag

§ 94a Anpassung des Versorgungsgenusses

6. Abschnitt: Bezüge während des Ruhestandes § 94b Eingetragene Partnerschaft

1. Unterabschnitt. Bezüge während des Ruhestandes, Allgemeine Bestimmungen

8. Abschnitt: Nebenbezügezulagen

§ 75a Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

§ 76 Ruhebezug § 95 Anspruch auf Nebenbezügezulagen

§ 76a Abschläge § 96 Anspruchsbegründende Nebenbezüge

§ 76b Ruhebezugssicherungsbeitrag § 97 Nebenbezügewert

§ 77 Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs § 98 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebenbezügezulage

§ 78 Ruhebezugvordienstzeiten § 99 Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis

§ 79 Ruhebezugzulage zum Land

§ 80 Pflegegeld § 100 Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis

§ 81 Ablösung des Ruhebezuges zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband

§ 82 Ruhebezugsvorschuss

§ 82a Anpassung des Ruhebezuges 9. Abschnitt: Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 82b Verwendung personenbezogener Daten § 101 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

§ 102 aufgehoben

2. Unterabschnitt. Bezüge während des Ruhestandes, Sonderbestimmungen für § 103 Ordnungsstrafen

nach dem 31. Dezember 1959 geborene Landesbeamte § 104 Dienststrafen

§ 82c Parallelrechnung § 105 aufgehoben

§ 82d Ruhebezugskonto § 106 Dienststrafkammer

§ 107 Ankläger

7. Abschnitt: Bezüge der Hinterbliebenen § 108 Verteidiger

§ 83 Witwen- und Witwerversorgungsgenuss § 109 Einleitung des Dienststrafverfahrens

§ 84 Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses § 110 Untersuchung, Untersuchungsführer

§ 85 Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss









10.05.2011 3 4 10.05.2011

1000 1000







§ 111 Einstellungsbeschluss, Verweisung, Ablehnung von Mitgliedern der V. Hauptstück: Schlussbestimmungen

Dienststrafkammer § 140 aufgehoben

§ 112 Mündliche Verhandlung § 141 Erhöhung der Gehaltsansätze

§ 113 Dienststraferkenntnis § 142 Übergangsbestimmungen

§ 114 aufgehoben § 143 Übergangsbestimmungen für das Karenzgeld (Novelle LGBl.Nr. 21/2002)

§ 115 Vollziehung des Dienststraferkenntnisses § 144 Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten

§ 115a bis § 117 augehoben (Novelle LGBl.Nr. 21/2002 und Nr. 23/2009)

§ 118 Verjährung, Tilgung § 145 Übergangsbestimmung für die Zusatzpension (Novelle LGBl.Nr. 26/2003)

§ 119 Verfahrensvorschriften § 146 Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub bei Tätigkeiten, die mit

besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden sind (Novelle LGBl.Nr.

10. Abschnitt 26/2003)

§§ 119a und 119b aufgehoben § 147 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr.

23/2009

III. Hauptstück: Landesangestellte § 148 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2010

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 149 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 12/2011

§ 120 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

§ 121 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes

§ 121a Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstpostengruppen

§ 122 Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Horten und

Schülerheimen

§ 123 Gehalt der Landesangestellten

§ 124 Dienstalterszulage

§ 125

§§ 125a bis 133 aufgehoben

§§ 134 und 135 aufgehoben



2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Landesangestellte in

handwerklicher Verwendung

§ 136 Landesangestellte in handwerklicher Verwendung

§ 137 Ausnahmen von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen

§ 138 Gehalt des Landesangestellten in handwerklicher Verwendung

§ 139 aufgehoben



IV. Hauptstück: Schlussbestimmungen

§§ 139a bis 139d aufgehoben









10.05.2011 5 6 10.05.2011

1000 1000







I. HAUPTSTÜCK § 41)

Allgemeine Bestimmungen Zuständige Organe für die Landesbediensteten

in den Krankenanstalten

§ 11)

(1) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach § 1 lit. a kann

Anwendungsbereich des Gesetzes

die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H.

Dieses Gesetz findet Anwendung auf durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der

a) die Landesbediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Aufnahme von

Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des

sind, Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Eine solche

b) Lehrer am Landeskonservatorium, Sozialarbeiter und Erzieher sowie Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.

c) jene Personen, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren und bis zum (2) Soweit die Landesregierung von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 Gebrauch

15. Oktober 2000 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr macht, unterliegen die durch Verordnung beauftragten Organe der Krankenhaus-

Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet. Betriebsgesellschaft m.b.H. bei der Wahrnehmung dienstrechtlicher

Angelegenheiten dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

§ 22)

Beschäftigungsrahmenplan §§ 5 bis 5b2)

(1) Der Beschäftigungsrahmenplan für die Bediensteten in den Krankenanstalten

II. HAUPTSTÜCK

des Landes hat die Verteilung der Beschäftigungsobergrenzen auf die einzelnen

Landesbeamte

Verwendungsgruppen zu enthalten.

(2) Für die übrigen Bediensteten ist § 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000

1. Abschnitt

anzuwenden.

Dienstverhältnis der Landesbeamten

§ 33)

§ 63)

Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des

(1) Die Dienstposten der Landesbeamten gliedern sich in folgende

I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

Verwendungsgruppen:

§ 2 – Einteilung der Landesbediensteten –

§ 4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde –

Verw.Gr. A – Höherer Dienst – für leitende oder sonst besonders

§ 5 – Verwendung von Begriffen –

verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung

§ 7 – Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung –.

eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Verw.Gr. B – Gehobener Dienst – für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren

Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren



1) 1)

Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001 Fassung LGBl.Nr. 14/2001, 23/2009

2) 2)

Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/2000 aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

3) 3)

Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/1995, 2/1997, 49/2000, 17/2005 Fassung LGBl.Nr. 49/1995









10.05.2011 7 8 10.05.2011

1000 1000







Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der § 71)

Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

Voraussetzung ist.

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des

Verw.Gr. C – Fachdienst – für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner

I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu

§ 10 – Personalakt –

deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren

§ 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung –

Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige

§ 12 – Mitarbeitergespräch –

Berufserfahrung erforderlich ist.

§ 14 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen

Verw.Gr. D – Mittlerer Dienst – für Tätigkeiten, die nicht den

anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesbeamten, die in

Verwendungsgruppen A bis C zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung

Krankenanstalten tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesell-

jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind,

schaft m.b.H. im Sinne des § 14 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes

die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen

2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesbeamten können

längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

ihr Optionsrecht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes

Verw.Gr. E – Hilfsdienst – für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur

2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. –

eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.

§ 15 – Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen

§ 16 – Enthebung vom Dienst –.

Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige

sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat

§ 82)

hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen

Besetzung von Stellen

Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen.

Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige (1) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher Eignung und unter

Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.

Dienstzweig zweckmäßig ist. (2) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land

(3) Die Dienstposten sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet

zusammenzufassen: werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer

in der Verwendungsgruppe A Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die

zu den Dienstklassen III – IX a) die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher

in der Verwendungsgruppe B Aufgaben und

zu den Dienstklassen II – VII b) die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

in der Verwendungsgruppe C beinhalten.

zu den Dienstklassen I – VI (3) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise über frei werdende Stellen zu

in der Verwendungsgruppe D informieren und den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich für frei werdende

zu den Dienstklassen I – IV Stellen zu bewerben.

in der Verwendungsgruppe E

zu den Dienstklassen I – III.



1)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001

2)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000









10.05.2011 9 10 10.05.2011

1000 1000







§ 91) Anerkennung anderer Prüfungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu

erlassen.

§ 102) (3) Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses im Sinne des

Besondere Anstellungserfordernisse Abs. 2 kann aus dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden, wenn ein gleich

geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und

(1) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A ist

die Erteilung der Nachsicht nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist.

abgeschlossene Hochschulbildung, für die Ernennung auf einen Dienstposten der

Verwendungsgruppe B abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder

§ 111)

Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“

Einstufung

nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Welches Studium an einer

Hochschule, an einer höheren Schule oder an einer Akademie nachzuweisen ist, (1) Der Landesbeamte ist bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in jene

richtet sich nach dem Dienstzweig, dem der zu verleihende Dienstposten angehört. Verwendungsgruppe einzustufen, die aufgrund seiner Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1

Eine Nachsicht der für die Verwendungsgruppen A und B vorgeschriebenen für ihn in Betracht kommt. Bei verschiedenartigen Aufgabenbereichen ist für die

Schulbildung ist nicht zulässig. Einstufung die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.

(2) Voraussetzung für die Ernennung auf Dienstposten der (2) Der Landesbeamte ist in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe der für ihn in

Verwendungsgruppen A bis D ist ferner die erfolgreiche Ablegung einer Betracht kommenden Verwendungsgruppe einzustufen, die sich aufgrund des

Dienstprüfung. Durch die Dienstprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse für die Vorrückungsstichtages und der ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden

Verwendung in dem vorgesehenen Dienstzweig nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen und Zeitvorrückungen in höhere

aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil zu bestehen und hat sich auf Dienstklassen ergeben. Mit den Vorrückungen ist in der niedrigsten Dienstklasse

jene Prüfungsgegenstände zu erstrecken, die sich nach den Erfordernissen der und Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Landesbeamten zu beginnen.

einzelnen Dienstzweige ergeben. Personen, die aufgrund ihrer Behinderung bei der (3) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass dem Tag der

Ablegung der Dienstprüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch Aufnahme in das Beamtenverhältnis die zwischen dem der Vollendung des

technische Einrichtungen oder durch einen Gehörlosendolmetscher zu gewähren. 18. Lebensjahres vorangehenden Tag und dem Aufnahmetag liegenden Zeiträume

Dies ist bei der Dauer der Dienstprüfung zu berücksichtigen. Wenn die Besetzung nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 vorangesetzt werden.

eines Dienstpostens dringend erforderlich ist oder wenn der Landesbedienstete aus (4) Nachstehende Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Gänze voranzusetzen:

Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, die Dienstprüfung vor Vollendung a) die Zeit in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft

seines 40. Lebensjahres nicht ablegen kann, ist die Ernennung auf diesen oder einem inländischen Gemeindeverband;

Dienstposten unter der Auflage zulässig, eine vorgeschriebene Dienstprüfung b) die Zeit einer Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung nach

binnen einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, bundesrechtlichen Vorschriften;

nachzuholen. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist bis zu zwei Jahren ist c) die Zeit der Gerichtspraxis, eines Verwaltungspraktikums, und der nach den

möglich. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht innerhalb der gesetzten gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland

Frist mit Erfolg nachgeholt, so ist die Ernennung mit Ablauf der Frist vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen

rechtsunwirksam. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Ausbildungsstätte;

Dienstprüfung, über Prüfungsgegenstände, Bildung und Zusammensetzung der d) die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen

Prüfungskommission, Durchführung der Dienstprüfung, Bewertung des Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten

Prüfungsergebnisses, Wiederholung von Dienstprüfungen und über die allfällige Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der

Landesbeamte aufgenommen wird;

1)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

2) 1)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 21/2002 Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 23/2009









10.05.2011 11 12 10.05.2011

1000 1000







e) bei Landesbeamten, die in die Verwendungsgruppe B oder A aufgenommen Bezüge erreicht werden kann, ist es zulässig, den Landesbeamten bei der Aufnahme

werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder an in das Beamtenverhältnis in eine höhere Dienstklasse der für ihn in Betracht

einer Akademie bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Landesbeamte den Abschluss kommenden Verwendungsgruppe zu ernennen; hiebei ist auf die bisherige

dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.

erreichen können;

f) bei Landesbeamten, die in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, §§ 12 bis 161)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer

staatlichen Kunstakademie, das für den Landesbeamten Anstellungserfordernis § 172)

ist, bis zu nachstehendem Höchstausmaß: Dienstbeurteilung

1. sieben Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik,

(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten im Dienst sind zu

2. sechs Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und technische

beurteilen:

Chemie,

a) auf Verlangen der Dienstbehörde, wenn eine Dienstbeurteilung im

3. fünfeinhalb Jahre: Physik, Architektur, Maschinenbau, technische Physik,

Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist;

Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Erdölwesen,

b) auf Verlangen des Landesbeamten, wenn er geltend macht, dass seine

4. fünf Jahre: Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik,

Dienstbeurteilung nicht mehr entspricht;

Vermessungstechnik, Forstwirtschaft,

c) wenn die letzte Dienstbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, alljährlich,

5. viereinhalb Jahre: alle übrigen Studienrichtungen;

und zwar so lange, bis sich diese auf mindestens „gut“ gehoben hat, sonst, wenn

g) andere als in lit. a bis f genannte Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums,

die letzte Dienstbeurteilung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

sofern und in dem Ausmaß, als diese Tätigkeit oder das Studium für die

(2) Die Dienstleistung und das Verhalten im Dienst können beurteilt werden,

erfolgreiche Verwendung des Landesbeamten von besonderer Bedeutung ist. wenn diese offenkundig nicht mehr der letzten Beurteilung entsprechen.

Beim Land zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis g sind (3) Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung. Diese ist

solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates vom vorgesetzten Dienststellenleiter, beim Amt der Landesregierung vom

gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder vorgesetzten Abteilungsvorstand und hinsichtlich der Dienststellenleiter und

aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist. Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung vom Landesamtsdirektor zu

(5) Die nicht nach Abs. 4 zu berücksichtigenden Zeiten sind dem Aufnahmetag verfassen. Sie hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn

zur Hälfte voranzusetzen. aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre

(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind jene Dienstzeiten in einem zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren zu erstrecken.

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die nach den Vorschriften, welche für dieses (4) Für die Dienstbeschreibung sind der Erfolg der Verwendung unter

Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht Berücksichtigung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen des

wirksam gewesen sind, dem Aufnahmetag nicht voranzusetzen. Landesbeamten sowie sein Verhalten im Dienst maßgebend. Die Landesregierung

(7) Sofern die im Abs. 4 lit. a, f und g und Abs. 5 angeführten Zeiten vor dem kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Landesbeamten die näheren

Abschluss der Schulbildung liegen, die für die Verwendungsgruppe, in die der Merkmale, die bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festlegen. Dabei

Landesbeamte aufgenommen wird, vorgeschrieben ist, sind sie in sinngemäßer ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von

Landesbeamten Bedacht zu nehmen.

Anwendung der Bestimmungen des § 62 vor der Voransetzung um das bei einer

(5) Die in Aussicht genommene Dienstbeschreibung ist mit dem Landesbeamten

Überstellung vorgesehene Ausmaß zu kürzen.

zu besprechen. Vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung ist dem Landesbeamten

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(9) Wenn ein Dienstposten dringend zu besetzen ist und die Anstellung eines 1)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

geeigneten Bewerbers für diesen Dienstposten nur durch die Gewährung höherer 2)

Fassung LGBl.Nr. 25/1998









10.05.2011 13 14 10.05.2011

1000 1000







Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zu geben. Eine allfällige möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen

Stellungnahme des Landesbeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen. Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.

(6) Aufgrund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für (3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit

Landesbedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Stimmenmehrheit zu fassen.

Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind

nötigen Befundaufnahmen zu veranlassen. Die Dienstbeurteilung ist ein Gutachten. in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die

(7) Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten: Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung

a) „ausgezeichnet“ bei hervorragender Dienstleistung; informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus

b) „sehr gut“ bei überdurchschnittlicher Dienstleistung; wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr

c) „gut“ bei durchschnittlicher Dienstleistung; ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich

d) „genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes weggefallen sind. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der

unerlässliche Mindestmaß an Leistung erreicht wird; Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

e) „nicht genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes

unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird. § 19

(8) Ist gegen den Landesbeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum Beförderung

fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist mit der (1) Der Landesbeamte kann befördert werden:

Dienstbeurteilung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens a) bei mindestens guter Dienstbeurteilung durch Ernennung auf einen Dienstposten

zuzuwarten. der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe;

(9) Der Landesbeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu b) bei mindestens sehr guter Dienstbeurteilung oder bei erfolgreicher Ablegung der

setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Dienstprüfung mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis ferner durch

Recht, eine neuerliche Behandlung durch die Dienstbeurteilungskommission zu vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse.

verlangen. (2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von

Landesbeamten durch Verordnung festzusetzen. Sie hat hiebei auf die Dauer der

§ 181) Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und bei Landesbeamten höherer

Dienstklassen auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ein

Dienstbeurteilungskommission

Rechtsanspruch auf Beförderung kann aus dieser Verordnung nicht abgeleitet

(1) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus drei Landesbediensteten. Der werden.

Vorsitzende muss mit Personalangelegenheiten befasst sein, ein weiteres Mitglied (3) Beförderungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind nur zum

muss rechtskundig sein. Das dritte Mitglied der Kommission wird von der 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung auf einen

Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagen. Dienstposten einer höheren Dienstklasse ist rechtsunwirksam. Ferner ist eine

(2) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind von der Beförderung gemäß Abs. 1 lit. a auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen

Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist Dienstposten unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener

von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt.

des von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorzuschlagenden Eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. b darf in ein und derselben Dienstklasse

Mitgliedes (Ersatzmitglied) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, höchstens zweimal erfolgen.

nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung das Mitglied (Ersatzmitglied) (4) Die Beförderung des Landesbeamten ist unzulässig, solange er vom Dienst

ohne weiteres zu bestellen hat. Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf ein enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches

Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert

sind.

1)

Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 38/20007, 36/2009









10.05.2011 15 16 10.05.2011

1000 1000







§ 201)

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige

(1) Der Landesbeamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer

anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges in diese

Verwendungsgruppe oder diesen Dienstzweig überstellt werden, wenn die hiefür in

§ 10 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von deren erfolgreicher Ablegung die

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen

Dienstzweig abhängt, darf einem Landesbeamten, der die allgemeinen Bedingungen

für die Zulassung zu dieser Prüfung erfüllt, nicht verweigert werden. Aus der

Ablegung einer solchen Prüfung kann ein Recht auf die Überstellung in die höhere

Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig aber nicht abgeleitet werden.

(3) Die Überstellung des Landesbeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe

ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die

Überstellung des Landesbeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund

eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist.

(4) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist unzulässig, solange

der Landesbeamte vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren

oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines

Dienststraferkenntnisses vermindert sind.



§§ 21 und 222)



§ 233)

Übertritt in den Ruhestand

(1) Der Landesbeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das

65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.

(2) Der Landesbeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von

62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei

Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 47) – frühestens ein Jahr vor dem

gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den

Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt,

oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der

Erklärung genannten Monats wirksam.

1)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000

2)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

3)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 14/2001, 23/2009









10.05.2011 17 18 10.05.2011

1000 1000







§ 241) § 251)

Versetzung in den Ruhestand Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Der Landesbeamte ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn (1) Das Dienstverhältnis des Landesbeamten wird aufgelöst durch

a) er dauernd dienstunfähig ist, a) den Tod,

b) er infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung ein Jahr vom b) den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Dienstposten, auf

Dienst abwesend und dienstunfähig ist, oder wenn welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 des

c) die letzten beiden Dienstbeurteilungen, die mindestens ein Jahr auseinander Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keine Anwendung findet,

liegen, auf „nicht genügend“ lauten. bei anderen Dienstposten nur dann, wenn der Landesbeamte nicht gleichzeitig

(2) Eine innerhalb der einjährigen Abwesenheit vom Dienst gemäß Abs. 1 lit. b Angehöriger eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen

liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie Wirtschaftsraum ist oder wird,

mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorangegangenen Zeit der Abwesenheit c) den Verlust der Angehörigkeit zu einem Mitgliedstaat des Abkommens über den

vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung Europäischen Wirtschaftsraum, sofern der Landesbeamte nicht gleichzeitig die

an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder erwirbt oder Angehöriger eines

sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen

einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen. Wirtschaftsraum ist oder wird,

(3) Aus wichtigen dienstlichen Interessen kann der Landesbeamte in den d) den Austritt,

Ruhestand versetzt werden, wenn er älter als 62 Lebensjahre ist und schon e) die Ausscheidung,

Anspruch auf einen Ruhebezug in der Höhe von 76,2 v.H. der f) ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis oder durch die Verurteilung im

Ruhebezugberechnungsgrundlage hat. Ruhestand zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches

(4) Wenn die Versetzung des Landesbeamten in den Ruhestand in Aussicht Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

genommen wird, so ist er hievon unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Handlungen; das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn das Gericht

Bemerken zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Wochen etwaige die Strafe bedingt nachsieht, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird,

Einwendungen vorzubringen. g) den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

(5) Die Versetzung eines Landesbeamten in den Ruhestand ist ohne weiteres (2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesbeamten auf

Verfahren durchzuführen, wenn in einem Dienststraferkenntnis auf seine Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung

Versetzung in den dauernden Ruhestand erkannt worden ist. Eine Versetzung in den auszustellen.

Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, (3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Landesbeamte für

oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monats wirksam. sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte,

(6) Der Landesbeamte des Ruhestandes kann wieder in den Dienststand soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. In diesem

Fall ist die im Ruhestand zugebrachte Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur § 262)

Hälfte bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Austritt

(1) Der Landesbeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis

erklären.



1)

Fassung LGBl.Nr. 29/1993, 25/1998, 49/2000

1) 2)

Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 49/2000, 21/2002, 23/2009 Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/2000









10.05.2011 19 20 10.05.2011

1000 1000







(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, den der § 33 – Wohnsitz, Dienstort –

Landesbeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der § 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

Erklärung folgt. Dies gilt auch, wenn der Landesbeamte keinen oder einen früheren § 35 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise –

Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt. § 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 37 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 271) § 39 – Diensterfindungen –

Ausscheidung § 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) –

§ 54 – Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit,

(1) Der Landesbeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die

Änderung des Beschäftigungsausmaßes –.

Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den

Anspruch auf Ruhebezug erworben hat. § 291)

(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung

rechtswirksam. § 302)

Amtsverschwiegenheit

2. Abschnitt

Pflichten der Landesbeamten Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der

Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit

§ 282) verpflichtet.

Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

§§ 31 bis 32e1)

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des

I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 32f3)

§ 17 – Allgemeine Dienstpflichten – Ausnahmebestimmungen

§ 18 – Geschenkannahme –

§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte – (1) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auf

§ 21 – Weisungsgebundenheit – Landesbeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub

§ 22 – Amtsverschwiegenheit – dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen

§ 23 – Befangenheit – der Straßenerhaltung oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die

§ 24 – Arbeitszeit – Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend

§ 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter

§ 26 – Ruhepausen – Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen

§ 27 – Tägliche Ruhezeiten – Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche

§ 28 – Wochenruhezeit – Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

§ 29 – Nachtarbeit –

§ 31 – Abwesenheit vom Dienst –

§ 32 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

1)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

1) 2)

Fassung LGBl. Nr. 49/1995, 25/1998, 49/2000 Fassung LGBl.Nr. 49/2000

2) 3)

Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 17/2005 Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001









10.05.2011 21 22 10.05.2011

1000 1000







(2) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten nicht für §§ 32g bis 38a1)

Bedienstete, die in Krankenanstalten tätig sind, soweit das Krankenanstalten-

Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist. § 392)

Meldepflichten

(1) Die Landesbeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-,

Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem

Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind

insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, die Begründung

einer eingetragenen Partnerschaft, der Zuwachs und das Ausscheiden

versorgungsberechtigter Angehöriger, sowie bei weiblichen Landesbediensteten die

Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.

(2) Wird dem Landesbeamten in Ausübung seines Dienstes der begründete

Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung

bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung

einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich

dem Leiter der Dienststelle, im Amt der Landesregierung dem Abteilungsvorstand

zu melden.

(3) Ist eine Dienstverhinderung des Landesbeamten ganz oder teilweise auf das

Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Landesbeamte dies unverzüglich dem

Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die

Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel

bekannt zu geben.



§ 401)



3. Abschnitt

Rechte der Landesbeamten



§ 413)

Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des

I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000

sinngemäß anzuwenden:



1)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

2)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 25/2011

3)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 21/2002, 52/2002, 17/2005, 67/2010









10.05.2011 23 24 10.05.2011

1000 1000







§ 41 – Sonderurlaub – (2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich bei einer infolge Arbeitsinvalidität,

§ 42 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt – Unfallverletzung oder sonstiger Invalidität bestehenden Erwerbsminderung von

§ 42a – Familienhospizkarenz – mindestens

§ 43 – Karenz für Mütter – 70 v.H. um sechs Arbeitstage,

§ 44 – Karenz für Väter – 50 v.H. um vier Arbeitstage,

§ 45 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater – 30 v.H. um zwei Arbeitstage.

§ 46 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles – (3) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung steht der Erholungsurlaub nur in dem

§ 47 – Aufgeschobene Karenz – Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit

§ 48 – Anrechnung der Karenz – entspricht. Steht ein Landesbeamter während eines Kalenderjahres nicht

§ 49 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz – ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so beträgt der Urlaub, soweit er

§ 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten – noch nicht verbraucht worden ist, für jede volle Kalenderwoche der Dienstzeit ein

§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen – Zweiundfünfzigstel des in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Ausmaßes. Dies gilt

§ 113 Abs. 1 und 2 –. sinngemäß bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand, für die Dauer einer

Enthebung vom Dienst gemäß § 16, bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder

§ 421) des Zivildienstes, bei Karenz, bei einer Familienhospizkarenz oder wenn ein

Amtstitel Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge und Nichtanrechnung auf den Lauf der

Dienstzeit und für die Vorrückung in höhere Bezüge gewährt wurde. Die sich bei

(1) Der Landesbeamte kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch

der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Urlaubstagen sind auf

Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

volle Urlaubstage aufzurunden.

(2) Der Landesbeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz

(4) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die

„i.R.“ (im Ruhestand).

vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.

(5) Die Zeit, während der ein Landesbeamter wegen Krankheit oder Unfall an

§ 432)

der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen

wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den

§ 443)

Erholungsurlaub nicht anzurechnen. Gleiches gilt bei der notwendigen Pflege eines im

Erholungsurlaub

gemeinsamen Haushalt lebenden nachweislich erkrankten oder verunglückten nahen

(1) Dem Landesbeamten gebührt in jedem Kalenderjahr unbeschadet der Angehörigen im Sinne des § 41 Abs. 4 letzter Satz des Landesbedienstetengesetzes

Bestimmung des Abs. 3 ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß: 2000.

a) bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 25 Arbeitstage, (6) Ist die wöchentliche Arbeitszeit so festgesetzt, dass sie sich nicht

b) vom vollendeten 35. Lebensjahr an 26 Arbeitstage, gleichmäßig auf fünf Arbeitstage zu je acht Arbeitsstunden verteilt, so ist das in den

c) vom vollendeten 40. Lebensjahr an 28 Arbeitstage, Abs. 1 bis 3 festgelegte Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden umzurechnen, wobei für

d) vom vollendeten 42. Lebensjahr an 30 Arbeitstage, jeden Arbeitstag acht Arbeitsstunden anzusetzen sind. Die sich bei dieser

e) vom vollendeten 45. Lebensjahr an 32 Arbeitstage. Berechnung ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

Von dem so berechneten Urlaubsausmaß sind bei Verbrauch von Erholungsurlaub

1) jeweils so viele Stunden abzuziehen, wie der Landesbeamte aufgrund des

Fassung LGBl.Nr. 49/2000

2) Dienstplanes oder der Diensteinteilung während der entsprechenden Zeitspanne

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

3) Arbeitsstunden zu leisten gehabt hätte. Durch den Verbrauch von Erholungsurlaub

Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 49/2000, 21/2002, 52/2002, 26/2003,

67/2010, 12/2011









10.05.2011 25 26 10.05.2011

1000 1000







tritt in dem für den betreffenden Landesbeamten geltenden Dienstplan keine des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu

Verschiebung ein. stellen.

(7) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes besteht der Anspruch auf (2) Der Landesbeamte, welcher

den nicht verbrauchten Erholungsurlaub in dem Ausmaß, in dem er – berechnet in a) ein Mandat im Nationalrat, im Bundesrat oder im Landtag ausübt,

Stunden – vor der Wirksamkeit der Änderung gebührte. b) Aufgaben als Bürgermeister erfüllt, oder

(8) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter c) ein Mandat in der Gemeindevertretung oder im Gemeindevorstand ausübt,

Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß

persönlichen Verhältnisse des Landesbeamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. dienstfrei oder außer Dienst zu stellen.

Der Landesbeamte hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er (3) Der Landesbeamte, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b oder c ausübt, kann

vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Landesbeamten gebührt, von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn

soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des a) aufgrund der besonderen Gegebenheiten die Dienstleistung auf dem bisherigen

Urlaubsausmaßes ungeteilt. Arbeitsplatz neben dieser Tätigkeit nur unter erheblicher Beeinträchtigung des

(9) Der Erholungsurlaub ist bis Ende Dezember des folgenden Kalenderjahres Dienstbetriebes möglich wäre, oder

zu verbrauchen. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz oder b) diese Tätigkeit und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit

einer Familienhospizkarenz um deren jeweiligen Dauer. Nicht rechtzeitig verbrauchter auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar sind.

Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, soweit im Abs. 10 (4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Landesbeamten, der eine Tätigkeit nach

nichts anderes bestimmt ist. Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3

(10) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Landesbeamten eine angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine

Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn der Landesbeamte zumutbar gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf die keiner der in Abs. 3 lit. a

aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert war, den und b angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf

Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen. Die dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen

Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Landesbeamten schriftlich den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.

bekannt zu geben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jeden nicht Der § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt

verbrauchten Urlaubstag ein Zweiundzwanzigstel jenes Monatsbezuges zuzüglich in diesen Fällen nicht.

anteiliger Sonderzahlungen, der dem Landesbeamten für den letzten Monat seines (5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbeamten auf seinem bisherigen

Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann ihm

ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen

§§ 45 bis 45g1) werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer

Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein

§ 462) weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende

Dienstfreistellung bestimmter Organe Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landesbeamten und der

Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.

(1) Der Landesbeamte, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung,

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der

Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft,

Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem

Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-

Landesbeamten nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Zuvor

Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied

ist, wenn es sich

1) a) um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

2) b) um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates,

Fassung LGBl.Nr. 5/1998, 18/1999, 49/2000









10.05.2011 27 28 10.05.2011

1000 1000







c) um ein Mitglied des Landtages handelt, der Präsident des Landtages, Ausmaß, während der Zeit der Alterskarenz gar nicht. Die Rahmenzeit beträgt

d) um ein Mitglied des Europäischen Parlamentes handelt, der Präsident des maximal sechs Jahre und endet mit dem Übertritt in den Ruhestand.

Europäischen Parlamentes (3) Die Dauer der Rahmenzeit einschließlich der Dauer der Dienstfreistellung

zu hören. sind so zu wählen, dass sich eine Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen

(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten im Ausmaß von nicht mehr als 50 v.H. ergibt. Die Ansparzeit und die Zeit der

Landesbeamten sind zur Gänze stillzulegen. Alterskarenz haben sich jeweils auf ganze Monate zu erstrecken.

(8) Die Dienstbezüge eines Landesbeamten, der eine der im Abs. 2 genannten (4) Die Gewährung von Alterskarenz bedarf eines Antrags. Der Antrag hat die

Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens nötigen Angaben über die beabsichtigte Rahmenzeit einschließlich der Zeit der

jedoch um 25 v.H., wenn der Landesbeamte ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat Alterskarenz zu enthalten. Er ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor

oder im Landtag ausübt. dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit einzubringen. Gleichzeitig hat der

(9) Während einer Außerdienststellung gemäß Abs. 1, 2 oder 5 sind der Lauf Landesbeamte eine Erklärung (§ 23 Abs. 2) abzugeben, wonach er mit dem Ende

der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge nicht gehemmt. Für die der Rahmenzeit in den Ruhestand tritt; diese wird nur wirksam, sofern die

Beförderung in höhere Dienstklassen sind die vor der Außerdienststellung Alterskarenz gewährt wird.

ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend. (5) Soweit der Landesbeamte die Dienstfreistellung nach Abs. 1 aufgrund der

(10) Dem Landesbeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl Versetzung in den Ruhestand nach § 24 oder der Auflösung des Dienstverhältnisses

zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen nach § 25 nicht in Anspruch nehmen konnte, sind jene Teile der Monatsbezüge und

Parlament, im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung Sonderzahlungen nachzuzahlen, um die er im Hinblick auf sein tatsächliches

erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Beschäftigungsausmaß nach Abs. 2 gekürzt worden ist. Die Nachzahlung hat unter

Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Berücksichtigung der mittlerweile gewährten Teuerungszulagen, der besonderen

Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8. Zulagen und einmaligen Zuwendungen nach § 56 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen.

(11) Bei Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von

jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung der Abs. 7 und 8 § 481)

ergeben hätte.

4. Abschnitt

§ 471) Bezüge, Allgemeine Bestimmungen

Alterskarenz

§ 492)

(1) Der Landesbeamte kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren unmittelbar Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

vor Übertritt in den Ruhestand vom Dienst freigestellt werden (Alterskarenz), wenn

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des

(2) Die Zeit der Alterskarenz und der vorangehenden Ansparzeit bilden I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000

zusammen die Rahmenzeit. Die Alterskarenz wird gegen eine gleichmäßige sinngemäß anzuwenden:

prozentuelle Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen innerhalb der § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

Rahmenzeit gewährt, und zwar derart, dass die Monatsbezüge und Sonderzahlungen § 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

nur entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der § 59 – Ersatz von Übergenüssen –

Rahmenzeit gebühren. Nebenbezüge gebühren während der Ansparzeit in vollem § 60 – Verjährung –



1)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

1) 2)

Fassung LGBl.Nr. 23/2009 Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 67/2010









10.05.2011 29 30 10.05.2011

1000 1000







§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen – §§ 50 bis 541)

§ 70 – Sonderzahlung –

§ 74 – Kinderzulage – § 552)

§ 77 – Reisegebühren –

§ 78 – Sachleistungen – 5. Abschnitt

§ 79 – Bezugsvorschuss – Bezüge während des Dienststandes

§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 119 Abs. 1 – Übergangsbestimmung für die Familienzulage –. § 563)

Dienstbezüge

(1) Dem Landesbeamten gebühren Monatsbezüge. Die Monatsbezüge bestehen

aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulagen, Teuerungszulagen,

besondere Zulagen nach Abs. 5, Zulagen nach Maßgabe des § 57 Abs. 4,

Dienstzulage, Ergänzungszulage). Dem Landesbeamten, dessen Wochenarbeitszeit

nach § 28 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 53 des Landesbedienstetengesetzes

2000 oder nach § 41 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 42a und 49 des

Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit

der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil des Monatsbezuges.

(2) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Landesbeamten Sonderzahlungen

sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.

(3) Der Landesbeamte hat monatlich einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zu den

Monatsbezügen eine Teuerungszulage zu gewähren ist, sofern dies zur Anpassung

der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage

ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch

insebesondere auch

a) für den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem

Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,

b) für den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden,

wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der

einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und

c) mit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.

Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu

dem sie gewährt wird.

1)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

2)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2009

3)

Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 52/2002, 23/2009,

67/2010, 25/2011









10.05.2011 31 32 10.05.2011

1000 1000







(5) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus 1 261,84 311,98 344,32 350,43 388,80

kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die 2 266,27 319,03 351,66 363,51 405,15

allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine 3 270,78 325,94 359,00 376,59 421,50

besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 4 zweiter und dritter 4 275,28 332,84 366,34 389,67 --

Satz gelten sinngemäß. (6) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zweck III 5 279,79 339,82 373,68 404,35 --

der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung gewähren. 6 284,22 346,72 -- -- --

7 289,17 354,06 -- -- --

§ 571) 8 294,11 365,11 -- -- --

Gehalt 9 299,05 -- -- -- --

10 306,46 -- -- -- --

(1) Der Gehalt des Landesbeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch

die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die

Verwendungsgruppe bestimmt, in die der Landesbeamte eingereiht ist.

(2) Der Gehalt beträgt:

in der in der Dienstklasse

Gehalts- IV V VI VII VIII IX

in der in der in der Verwendungsgruppe stufe Euro

Dienst- Gehalts- E D C B A

klasse stufe Euro

1 361,26 500,72 618,59 762,34 1.043,07 1.502,73

2 381,10 520,34 638,58 788,35 1.100,27 1.589,06

1 206,25 221,36 243,02 -- -- 3 399,85 539,96 658,49 814,37 1.157,39 1.675,40

2 211,99 231,17 254,43 -- -- 4 419,83 559,58 684,43 871,49 1.243,72 1.761,81

I 3 217,66 240,98 265,91 -- -- 5 439,82 579,20 710,38 928,69 1.330,06 1.848,14

4 223,40 250,72 277,32 -- -- 6 459,95 598,82 736,32 985,88 1.416,39 1.934,48

5 229,06 260,60 288,73 -- -- 7 480,37 618,59 762,34 1.043,07 1.502,73 2.063,98

8 500,72 638,58 788,35 1.100,27 1.589,06 --

9 520,34 658,49 814,37 1.157,39 1.718,57 --

1 234,81 270,34 300,14 298,18 -- 10 539,96 678,40 853,40 1.243,07 -- --

2 239,31 277,32 307,48 311,26 -- 11 569,39 708,27 -- -- -- --

II 3 243,82 284,22 314,89 324,27 --

4 248,32 291,20 322,23 337,35 --

5 252,83 298,18 329,57 -- -- (3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit

6 257,33 305,08 336,91 -- -- der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in der

Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit der

Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der

Dienstklasse V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe B mit der

1) Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 25/1998, 58/2001, 23/2009









10.05.2011 33 34 10.05.2011

1000 1000







Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der a) durch eine auf „genügend“ oder „nicht genügend“ lautende Dienstbeurteilung

Gehaltsstufe 2. vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Dienstbeurteilung an auf die Dauer so vieler

(4) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel Kalenderjahre, wie die Dienstbeurteilung auf „genügend“ oder „nicht genügend“

es erfordert, kann dem Landesbeamten ein höherer Monatsbezug gewährt werden, lautet;

als ihm aufgrund seiner Einstufung zukäme. Die Gewährung höherer Monatsbezüge b) durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt

hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge

Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit gehemmt ist;

mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist. c) durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf

(5) Zu den Teilen der Bezüge und Nebenbezüge, von denen ein Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in

Ruhebezugsbeitrag zu entrichten ist (§ 70 Abs. 2 lit. a bis c), wird den höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft

Landesbeamten des Dienststandes eine Zulage in Höhe von 5 v.H. gewährt. Diese desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit.

Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes. Die Zulage ist bei der (4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist

Bemessung des Ruhebezugsbeitrages (§ 70 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen. Sie ist nicht zu berücksichtigen.

in dem Ausmaß, in dem sie zu Nebenbezügen gewährt wird, nicht in die (5) Hat der Landesbeamte nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei

Sonderzahlung (§ 68) einzurechnen. In anderen Rechtsvorschriften begründete aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine

Ansprüche auf Bezüge nach den in Abs. 2 angeführten Gehaltsansätzen bleiben mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Abs. 3 lit. a

unberührt. und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 1 findet bei Landesbeamten, die in die Dienstklasse

§ 58 VIII befördert werden, eine Vorrückung nur bis zur Gehaltsstufe 7 statt. Dies gilt

Erreichen eines höheren Gehaltes nicht für Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen. Die

Der Landesbeamte erreicht einen höheren Gehalt durch Landesregierung hat durch Verordnung jene Dienststellen zu bestimmen, die nicht

a) Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, als größere Dienststellen gelten.

b) Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen,

c) Beförderung und § 60

d) Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe. Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen

(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte den Gehalt der

§ 591) nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu

Vorrückung in höhere Gehaltsstufen werden.

(1) Der Landesbeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere (2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte

Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen II und III,

nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend. der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II, III und IV bis einschließlich

(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung Gehaltsstufe 2,

vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV,

vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V und

(3) Die Vorrückung wird gehemmt: der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.

(3) Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des

Landesbeamten mindestens auf „gut“ lautet.

1)

Fassung LGBl.Nr. 27/1994









10.05.2011 35 36 10.05.2011

1000 1000







(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Landesbeamte in der Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der höheren

höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Diese sich ergebende Zeit ist bei

der Abs. 2 bis 4 des § 59 sind sinngemäß anzuwenden. Überstellung eines Landesbeamten aus den Verwendungsgruppen E, D, C oder B in

(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die die Verwendungsgruppe A um vier Jahre zu kürzen.

Verwendungsgruppe des Landesbeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als (2) Wenn es für den Landesbeamten günstiger ist, ist er abweichend von den

der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Landesbeamten der Bestimmungen des Abs. 1 so zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er nach

in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse für die höhere

Verwendungsgruppe in einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in

§ 61 der höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.

Beförderung (3) Bei einer Überstellung gemäß Abs. 1 ist die in der höchsten Gehaltsstufe

(1) Der Landesbeamte ist bei einer Beförderung gemäß § 19 Abs. 1 lit. a in die einer Dienstklasse verbrachte Zeit, soweit es sich nicht um Hemmungszeiträume

niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe der neuen handelt, bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung anzurechnen.

Dienstklasse einzureihen. Ist dieser Gehalt niedriger als der bisherige Gehalt oder (4) Wird ein Landesbeamter der Dienstklassen IV bis VII in eine höhere

ist er diesem gleich, so ist der Landesbeamte in jene Gehaltsstufe einzureihen, deren Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe

Gehalt nächsthöher ist als der bisher bezogene. bereits die in seiner Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene

(2) Bei einer Beförderung gemäß § 19 Abs. 1 lit. b ist der Landesbeamte in die niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht, so ändert sich mit der

entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse einzureihen. Überstellung die Gehaltsstufe nicht. Dem Landesbeamten gebühren jedoch

(3) Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in mindestens die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,

höhere Gehaltsstufen nicht. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 werden hiedurch wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit

nicht berührt. Wenn die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zeitlich mit einer in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte,

Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zusammenfällt, findet die Vorrückung das sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ergeben würde.

in der höheren Dienstklasse statt. (5) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1, 3 und 4 erster Satz wird der

(4) Bei Beförderung eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe D in die Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.

Dienstklasse IV ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung um die in der (6) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige

höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von Gehalt, so gebührt dem Landesbeamten eine für die Bemessung des Ruhebezuges

zwei Jahren und die im Wege der Zeitvorrückung in der Gehaltsstufe 2 der anrechenbare Ergänzungszulage auf den Gehalt, der ihm jeweils in der bisherigen

Dienstklasse IV verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu verbessern. Verwendungsgruppe zukommen würde.

Hemmungszeiträume bleiben hiebei außer Betracht.

(5) Bei Beförderung eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe C in die § 63

Dienstklassen III, IV und V ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung jeweils Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe

um zwei Jahre zu verbessern. (1) Wird ein Landesbeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich aufgrund der Zeitvorrückung ergeben

§ 62 würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren

(1) Wird ein Landesbeamter der Dienstklassen I bis III in eine höhere Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Durch eine solche Überstellung wird der

Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im









10.05.2011 37 38 10.05.2011

1000 1000







(2) Ist die bisherige Dienstklasse des Landesbeamten durch Zeitvorrückung nicht Mehrstunden durch Mehrstundenvergütung erfolgt;

erreichbar, so gebührt dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die c) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die

in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch erreichbar ist. erheblich über das vom Landesbeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen

Stellung zu erwartende Ausmaß hinaus gehen;

§ 64 d) Verwendungszulage für Landesbeamte, deren Verwendung mit einem

Ergänzungszulage besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der

allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

Wenn einem Landesbeamten aus Anlass der Übernahme aus dem

e) Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in

Landesangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere

der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;

Verwendungsgruppe ein niedrigerer Gehalt zukommen würde, als ihm bisher

f) Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst;

gebührt hat, so erhält er eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes

g) Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im

einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils

Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;

entsprechenden Gehalt. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind

h) Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren

bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Die

abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand;

Ergänzungszulage ist für den Ruhebezug anrechenbar. Eine Ergänzungszulage

i) Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und

gebührt jedoch nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe

Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer

aufgrund eines Dienststraferkenntnisses erfolgt.

beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für

§ 65 öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die

Dienstzulage Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht

übersteigen;

Dem Landesbeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die j) Entschädigung für Nebentätigkeiten;

über den von ihm aufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu k) Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen,

erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhebezugfähige 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbeamte nach

Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem

Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung

Verwendungsgruppe des Landesbeamten nicht übersteigen. des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen

Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, – schon

§§ 66 bis 681) beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen;

l) Entschädigung für Referententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der

§ 692) dienstlichen Aufgaben ist;

Nebenbezüge m) einmalige Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen;

(1) Der Landesbeamte hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge: n) Schmutzzulagen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung

a) Überstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für verbunden sind;

Überstunden durch Überstundenvergütung erfolgt; o) Erschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen

b) Mehrstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind;

p) Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und

1) Leben verbunden sind;

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

2) q) Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 12/2011









10.05.2011 39 40 10.05.2011

1000 1000







dienstlichen Aufgaben des Landesbeamten unbedingt erforderlich sind oder sonst 1965 11,38 v.H. 9,21 v.H.

im dienstlichen Interesse gelegen sind. 1966 11,33 v.H. 8,86 v.H.

(2) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und 1967 11,28 v.H. 8,50 v.H.

1968 11,23 v.H. 8,15 v.H.

Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die

1969 11,19 v.H. 7,79 v.H.

Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung zu regeln. 1970 11,14 v.H. 7,44 v.H.

(3) Die Nebenbezüge aufgrund des Abs. 1 lit. c, d und h gebühren bei 1971 11,09 v.H. 7,09 v.H.

Teilzeitbeschäftigungen nur entsprechend dem anteiligen Beschäftigungsausmaß. 1972 11,05 v.H. 6,73 v.H.

(4) Macht die Anwendung des § 52 des Landesbedienstetengesetzes 2000 eine 1973 11,00 v.H. 6,38 v.H.

Änderung der Verwendung erforderlich, so hat der Landesbeamte Anspruch auf 1974 10,95 v.H. 6,02 v.H.

Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während 1975 10,91 v.H. 5,67 v.H.

der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. 1976 10,86 v.H. 5,31 v.H.

Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

(4) Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder

§ 70 1) teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 7 oder 8 stillgelegt oder

Ruhebezugsbeitrag gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate,

in denen er wegen einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz, wegen des Präsenz-,

(1) Der Landesbeamte hat monatlich im Vorhinein einen Ruhebezugsbeitrag zu Ausbildungs- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung

entrichten. des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen

(2) Der Ruhebezugsbeitrag beträgt für Landesbeamte 11,75 v.H. der die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach den §§ 49 oder 53 des

Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt ist, umfasst die

a) aus dem Monatsbezug, ausgenommen Kinderzulagen, Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der

b) aus den Nebenbezügen, welche den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage Höhe, die sich aus § 56 Abs. 1 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge

begründen, sowie wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 47 Abs. 2 gekürzt worden sind,

c) in den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten

in der lit. a genannten Bezugsteilen entsprechen. Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.

(3) Für Landesbeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den (5) Der Ruhebezugsbeitrag ist von den Bezügen des Landesbeamten

Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Abs. 2 – folgende Prozentsätze: einzubehalten. Für die im Abs. 4 genannten Monate hat der Landesbeamte die

Ruhebezugsbeiträge einzubezahlen.

Für Bezugsteile bis zur monatlichen Für Bezugsteile über der (6) Rechtmäßig entrichtete Ruhebezugsbeiträge kann der Landesbeamte nicht

Geburts-

Höchstbeitragsgrundlage monatlichen Höchstbeitrags-

jahrgänge zurückfordern.

nach § 45 ASVG grundlage nach § 45 ASVG

(7) Abweichend vom Abs. 6 sind dem Landesbeamten, der noch nicht in den

1960 11,61 v.H. 10,98 v.H. Ruhestand versetzt wurde, entrichtete Ruhebezugsbeiträge auf Antrag

1961 11,56 v.H. 10,63 v.H.

zurückzuerstatten, wenn er aus dem Landesdienst austritt und

1962 11,52 v.H. 10,27 v.H.

1963 11,47 v.H. 9,92 v.H. a) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis innerhalb der Europäischen Union

1964 11,42 v.H. 9,57 v.H. eintritt und

b) in diesem Dienstverhältnis die im Landesdienst zurückgelegten Dienstzeiten bei

der Ruhebezugbemessung nicht angerechnet werden.

1)

Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 27/1994, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 52/ Die Ruhebezugsbeiträge sind mit den monatlich von der Österreichischen

2002, 23/2009, 67/2010









10.05.2011 41 42 10.05.2011

1000 1000







Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Teuerungszulagen oder dass sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für den Unterhalt

Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses entsprechend aufzuzinsen. Nach des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten oder des

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leistende Überweisungsbeiträge sind Lebensgefährten die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 8, Gehaltsstufe 1,

jedoch in Abzug zu bringen. zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen (Freibetrag) um

weniger als den Zuschussbetrag nach Abs. 3, so ist dem Landesbeamten die

§ 711) Differenz zu diesem Betrag als Zuschuss zum Karenzgeld zuzuerkennen.

(5) Der Anspruch auf Karenzgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der

§ 722) Landesbeamte

Karenzgeld a) Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

b) selbstständig erwerbstätig ist oder

(1) Den Landesbeamten gebühren während einer Karenz gemäß den §§ 43 bis 47

c) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern

des Landesbedienstetengesetzes 2000 an Stelle der Dienstbezüge bis zur Vollendung

oder der Kinder tätig ist,

des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn ihr neugeborenes Kind mit ihnen im

wenn das Entgelt monatlich 60 v.H. des in Abs. 3 erster Satz angeführten Betrages

gemeinsamen Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, ein

übersteigt.

monatliches Karenzgeld. Der Anspruch besteht über diesen Zeitraum hinaus,

(6) Besteht der Anspruch auf Karenzgeld nur für einen Teil des Monats oder

höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der

ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Karenzgeldes, so entfällt auf jeden

zweite Elternteil

Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzgeldes.

a) mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen

hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

§ 72a1)

b) aufgrund Krankheit oder ähnlicher Gründe außer Stande ist, das Kind ohne

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz

fremde Hilfe zu betreuen.

Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß (1) Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz

§ 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000. Die Dauer des Bezuges gemäß den (§ 49 Landesbedienstetengesetz 2000) ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das

beiden ersten Sätzen verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenzgeld nach § 72 oder das volle Karenzgeld nach einer anderen

Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz. österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

(2) Den Landesbeamten gebührt ferner Karenzgeld, wenn ihr Dienstverhältnis (2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des 1. Lebensjahres des

im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufrecht war und sie gemäß § 99 Abs. 3 aus Kindes eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 49

dem Dienstverhältnis ausgetreten sind. Landesbedienstetengesetz 2000) in Anspruch, so gebührt diesem auf Antrag das

(3) Das Karenzgeld beträgt für verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens jedoch bis zur

Landesbeamte 436 Euro. Alleinstehende Landesbeamte erhalten einen Zuschuss von Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes. Das Karenzgeld wird über diesen

weiteren 182 Euro zum Karenzgeld. Zeitpunkt hinaus gewährt, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

(4) Einem verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Landesbeamten des Kindes, wenn der zweite Elternteil

ist der Zuschuss nach Abs. 3 zuzuerkennen, wenn er glaubhaft macht, dass das a) mindestens 3 Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen

Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebensgefährten geringer ist als die Hälfte des hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 8, Gehaltsstufe 1, nach dem b) aufgrund Krankheit oder ähnlicher Gründe außerstande ist, das Kind ohne

Landesbedienstetengesetz 2000 zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und fremde Hilfe zu betreuen.

Das Karenzgeld gemäß § 72 Abs. 3 und 4 vermindert sich um den Hundertsatz der

1)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

2) 1)

Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000, 21/2002 Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000, 21/2002









10.05.2011 43 44 10.05.2011

1000 1000







nach der Herabsetzung verbleibenden Wochenarbeitszeit, gemessen an der (2) Die Abfertigung gebührt ferner einem Landesbeamten, wenn er innerhalb

wöchentlichen Normalarbeitszeit. von sechs Monaten nach der

(3) Wenn beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung anstelle a) Geburt eines eigenen Kindes oder

der Karenz im Sinne des Abs. 2 oder einer anderen gleichartigen österreichischen b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an

Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen, dann gebührt auf Antrag jenen Elternteilen, Kindesstatt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht

die Landesbeamte sind, abweichend von Abs. 2 zweiter Satz das Karenzgeld vollendet hat, oder

höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 43 Abs. 3 lit. b

(4) Als Elternteile im Sinne der Abs. 1 und 3 gelten auch Adoptiv- oder des Landesbedienstetengesetzes 2000), das das erste Lebensjahr noch nicht

Pflegeelternteile. vollendet hat

(5) Der § 72 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus dem Dienstverhältnis austritt.

Bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der

§ 72b1) Karenz nach § 49 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührt die Abfertigung

Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld auch dann, wenn der Landesbeamte spätestens drei Monate vor Ende des Karenz

Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während des Bezuges von gleichartigen oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz den Austritt erklärt und dabei als

Leistungen aufgrund anderer österreichischer Rechtsvorschriften. Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz bzw.

der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmt. Die Abfertigung kann für

§§ 73 und 742) dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile

(Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer

§ 753) inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung

Abfertigung des Ruhebezugs wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später

entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch

(1) Der Landesbeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer

der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

seines Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf

(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz kann einem Landesbeamten eine

Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung

Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach

des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt, das

den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt

Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen, der dem

und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen

Landesbeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder

würde. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur, wenn der Landesbeamte zum

gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbeamten aus einer

Zweck der Pflege und Betreuung des Kindes aus dem Dienstverhältnis austritt.

Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine

(4) Die Abfertigung nach den Abs. 2 und 3 beträgt nach einer Dauer der

Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach §§ 42a, 49 und 53

ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit

Abs. 1 bis 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ausgeübt wurde, ist der

von drei Jahren das Zweifache,

Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in

von fünf Jahren das Dreifache,

diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug

von zehn Jahren das Vierfache,

aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt.

von fünfzehn Jahren das Sechsfache,

von zwanzig Jahren das Neunfache,

1) von fünfundzwanzig Jahren das Zwölffache

Fassung LGBl.Nr. 21/2002

2) des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

3) Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen

Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 23/2009









10.05.2011 45 46 10.05.2011

1000 1000







Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Landesbeamte bei Beendigung des (1) Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug

früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese und nach Maßgabe der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000

Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Sonderzahlungen und die Kinderzulagen.

Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. (2) Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen

(5) Wird ein Landesbeamter, der gemäß den Abs. 2 und 3 aus dem Gesamtdienstzeit (Abs. 7) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das

Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen (3) Der Ruhebezug wird aufgrund der Ruhebezugberechnungsgrundlage (Abs. 4),

Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anlässlich der der Ruhebezugbemessungsgrundlage (Abs. 6) sowie der ruhebezugfähigen

Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß den Abs. 2 und 3 erhaltene Gesamtdienstzeit (Abs. 7) ermittelt.

Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellt. (4) Die Ruhebezugberechnungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene

Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag nach § 70 Abs. 2

6. Abschnitt lit. a für jene 180 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Landesbeamten

Bezüge während des Ruhestandes (Durchrechnungszeitraum). Beitragsgrundlagen aus den Jahren, die dem Jahr, in dem

der Ruhestand beginnt, vorangehen, sind durch Hinzurechnung der für die

1. Unterabschnitt1) Folgejahre bis zum Jahr vor Beginn des Ruhestands gewährten besonderen Zulagen

Bezüge während des Ruhestandes, und Teuerungszulagen nach § 56 Abs. 4 und 5 anzupassen.

Allgemeine Bestimmungen (5) Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugberechnungsgrundlage nach Abs. 4

Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind jene

§ 75a2) Beitragsgrundlagen nach § 70 Abs. 2 lit. a heranzuziehen, die für diese Zeiträume

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten; Zeiträume, in denen die

(1) Der Landesbeamte erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 47 Abs. 2 gekürzt

Anwartschaft auf Ruhebezug für sich und Versorgungsgenüsse für seine worden sind, sind so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht

Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes. stattgefunden hätte.

(2) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf die fortlaufenden (6) Die Ruhebezugbemessungsgrundlage beträgt 76,2 v.H. der

Versorgungsgenüsse entsteht mit dem Ersten des auf den Tod des Landesbeamten Ruhebezugberechnungsgrundlage.

folgenden Monats. (7) Die ruhebezugfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

(3) Die Auszahlung von Ruhebezügen und Versorgungsgenüssen durch a) der seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zum Land zurückgelegten Dienst-

Überweisung ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, zeit einschließlich der Zeiten einer Karenz, einer Teilzeitbeschäftigung anstelle

auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. der Karenz oder einer Familienhospizkarenz; Zeiten eines Sonderurlaubes sind

Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die Geldleistungen dem nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach dem § 41 Abs. 2 des

Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf Landesbedienstetengesetzes 2000 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind

dessen Konto überwiesen worden sind. nicht anzurechnen;

b) den angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (§ 78);

§ 763) c) den zugerechneten Zeiträumen (§ 77) und

Ruhebezug



1) 3)

Fassung LGBl.Nr. 23/2009 Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 52/2002,

2)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 23/2009 23/2009, 67/2010









10.05.2011 47 48 10.05.2011

1000 1000







d) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher c) in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren

Bestimmungen als ruhebezugfähig erklärten Zeiten. Erkrankungen oder Behinderungen.

(8) Bei der Berechnung nach Abs. 7 sind folgende Zeiten entsprechend dem

Beschäftigungsausmaß anzurechnen, das unmittelbar davor bestanden hat:

a) Zeiten einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz;

b) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz;

c) sonstige Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zur notwendigen Betreuung eines

Kindes bis zur Vollendung dessen 7. Lebensjahres.

Im Übrigen sind Zeiten, in denen Teilzeitbeschäftigung bestand, nur anteilsmäßig

entsprechend dem Beschäftigungsausmaß während der Teilzeitbeschäftigung

anzurechnen.

(9) Der Ruhebezug beträgt nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von

15 Jahren 50 v.H. und erhöht sich für jedes weitere ruhebezugfähige Dienstjahr um

1,667 v.H. und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,139 v.H. der

Ruhebezugbemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 76,2 v.H. der

Ruhebezugberechnungsgrundlage nicht übersteigen.



§ 76a1)

Abschläge

(1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts

in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 23 Abs. 2 und dem Ablauf des

Monats liegt, in dem der Landesbeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der

Ruhebezug um 0,175 v.H. zu kürzen.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der

Versetzung in den Ruhestand (§ 24 Abs. 1 und 3) und dem Ablauf des Monats liegt,

in dem der Landesbeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug

um 0,35 v.H. zu kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 24 Abs. 1

lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall

nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der

Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

a) im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Landesbeamten,

b) wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen

Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem

Landesbeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der

Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt,



1)

Fassung LGBl.Nr. 23/2009









10.05.2011 49 50 10.05.2011

1000 1000







§ 76b1) § 781)

Ruhebezugssicherungsbeitrag Ruhebezugvordienstzeiten

(1) Der Landesbeamte des Ruhestandes hat einen Ruhebezugssicherungsbeitrag (1) Dem Landesbeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das

in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen:

entrichten. a) die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu

(2) Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts

Mindestsatz (§ 79 Abs. 2) nicht unterschritten werden. oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen

Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten

§ 772) einer Karenz, der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz oder einer

Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs Familienhospizkarenz; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes nur anzurechnen,

(1) Ist der Landesbeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach dem § 41 Abs. 2 des

Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine Landesbedienstetengesetzes 2000 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift

ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünfzehn Jahre, ist der Landesbeamte gehemmt ist;

so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre b) die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen

betragen. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu Vorschriften;

berücksichtigen. c) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen

(2) Wenn der Landesbeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht

Verschulden infolge ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten

a) Blindheit oder praktischer Blindheit, Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten

b) Geisteskrankheit, worden ist;

c) einer anderen schweren Krankheit oder d) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen

d) einer schweren körperlichen Beschädigung gleichzuhaltenden Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, dann sind ihm aus Anlass der Kunstakademie, das für den Landesbeamten Anstellungserfordernis gewesen ist,

Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die Ruhebezugsbemessung bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium; zum Studium zählt

zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung des

Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von

zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente einem halben Jahr;

aus der Unfallversicherung gebührt. e) Zeiten, für die im Falle der Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen

(3) Ist der Landesbeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden über die Sozialversicherung ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Abs. 2 Beim Land zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis e sind solche

erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhebezugs. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten,

soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund

staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhebezugvordienstzeiten

anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Landesbeamten von

wesentlicher Bedeutung sind.

1)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 23/2009

2) 1)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000 Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 49/2000, 21/2002, 52/2002, 23/2009









10.05.2011 51 52 10.05.2011

1000 1000







(3) Wird ein im Ruhestand befindlicher Landesbeamter wieder in den (1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der aufgrund einer körperlichen,

Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung

ruhebezugfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Landesbeamte derart pflegebedürftig ist, dass der ständige Betreuungs- und Hilfebedarf

durch Dienststraferkenntnis oder wegen einer auf „nicht genügend“ lautenden (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde,

Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist. gebührt zum Ruhebezug ein Pflegegeld, sofern er keinen Anspruch auf eine

(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz hat oder eine solche

Ruhebezugvordienstzeit ist unzulässig. Leistung bezieht.

(5) Von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit sind ausgeschlossen: (2) Für die Gewährung des Pflegegeldes sind die Bestimmungen des Landes-

a) Zeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Landesbeamten liegen; Pflegegeldgesetzes mit Ausnahme der §§ 4, 6 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2 und 7, 20 Abs. 2,

b) Zeiten, für die ein Anspruch auf Ruhebezug (Versorgungsgenuss) besteht, es sei 23, 31 und 35 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Bezirkshauptmannschaft ist die

denn, dass der Landesbeamte zugunsten des Landes auf diesen Ruhe-(Versor- Dienstbehörde (§ 3) zuständig. Die §§ 28 bis 30 sind mit der Abweichung

gungs-)bezug verzichtet; sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der bisherigen pflegebezogenen

c) Zeiten, die der Landesbeamte durch schriftliche Erklärung von der Anrechnung Geldleistungen nach dem Behindertengesetz und dem Sozialhilfegesetz die

als Ruhebezugvordienstzeit ausgeschlossen hat oder die, im Falle seines Todes Hilflosenzulage nach diesem Gesetz in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden

vor der Anrechnung, von seinen Hinterbliebenen schriftlich ausgeschlossen Fassung und anstelle der Bestimmungen des Behindertengesetzes und des

wurden. Sozialhilfegesetzes die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1993

(6) Die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten ist sobald als möglich nach geltenden Fassung treten.

der Aufnahme des Landesbeamten durchzuführen. (3) Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen als im Abs. 1

genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften oder nach ausländischen

§ 791) Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld anzurechnen.

Ruhebezugzulage (4) Das Pflegegeld nach diesem Gesetz gebührt nur einmal.

(1) Dem Landesbeamten des Ruhestandes, dessen monatliches

Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes gemäß Abs. 2 nicht erreicht, § 81

gebührt auf Antrag eine monatliche Ruhebezugzulage in der Höhe des Ablösung des Ruhebezuges

Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem (1) Dem Landesbeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf

Mindestsatz. In das Gesamteinkommen ist das Einkommen des Ehegatten bzw. Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

eingetragenen Partners einzurechnen. berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und die Personen, für die der

(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt Landesbeamte Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse erworben hat, über die

notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung

Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und für jedes Kind, für das eine schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind.

Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen. (2) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Landesbeamten zu bemessen.

Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

§ 802)

(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem

Pflegegeld

Landesbeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung

rechtskräftig geworden ist.

(4) Bevor die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt wird, ist dem

1)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 25/2011 Landesbeamten Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Höhe der Ablösung

2)

Fassung LGBl.Nr. 40/1993, 4/1997, 19/1999, 23/2009









10.05.2011 53 54 10.05.2011

1000 1000







Stellung zu nehmen. Die Ablöse ist innert zwei Monaten nach dem Eintritt der (1) Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird

Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung der Ablösung auszuzahlen. der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.

(2) Dem Landesbeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen

§ 821) dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem

Ruhebezugsvorschuss Prozentausmaß nach den §§ 76 Abs. 9 und 147 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus

der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Landesbeamten des

Gesamtdienstzeit ergibt.

Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des

(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Landesbeamten ein

§ 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.

Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der

nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 82d berechnete

§ 82a2)

Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2

Anpassung des Ruhebezuges

auf 100 v.H. entspricht.

Der Ruhebezug samt Ruhebezugzulage (§ 79) und Nebenbezügezulage (§ 96) (4) Nach § 77 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3

erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4. nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche

zeitliche Lagerung maßgebend.

§ 82b3) (5) Der Gesamtruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen

Verwendung personenbezogener Daten nach den Abs. 2 und 3 zusammen.

(1) Die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Träger der (6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 76b ist nur vom anteiligen

Sozialversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.

Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverband der österreichischen (7) Die §§ 75a, 79 bis 82b sind sinngemäß anzuwenden.

Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde auf Verlangen Daten über die

Höhe von Einkünften und der jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen zu § 82d1)

übermitteln, soweit diese Daten für die Berechnung von Ansprüchen auf Ruhebezugskonto

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz notwendig sind. (1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen

(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit Pensionsgesetz (§ 82c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein

automationsunterstützt zu erfolgen. Ruhebezugskonto.

(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind

2. Unterabschnitt3) mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

Bezüge während des Ruhestandes, a) An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1959 Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45

geborene Landesbeamte ASVG;

b) die den Beitragsleistungen des Landesbeamten entsprechenden Teilbeträge sind

§ 82c3) erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum

Parallelrechnung in der gesetzlichen Ruhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der

Beitragsgrundlage auszuweisen.

1)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 23/2009

2)

Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 67/2010

3) 1)

Fassung LGBl.Nr. 23/2009 Fassung LGBl.Nr. 23/2009









10.05.2011 55 56 10.05.2011

1000 1000







(3) Die für die Führung des Ruhebezugskontos maßgebenden Daten betreffend zu behandeln, als ob der Landesbeamte eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit

die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 sind dem Landesbeamten so bald als möglich von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Für diese Berechnung ist das

schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der Daten gilt als anerkannt, wenn sie vom Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

Landesbeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung (2) Ist ein Landesbeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine

schriftlich bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende

Dienstbehörde die Daten mit Bescheid festzustellen. Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Landesbeamten zu seiner ruhebezugsfähigen

Gesamtdienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein

7. Abschnitt wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Landesbeamter im Zeitpunkt

Bezüge der Hinterbliebenen der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des

§ 77 Abs. 2 und 3 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht

§ 831) entschieden worden ist.

Witwen- und Witwerversorgungsgenuss (3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten durch

die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuss bis auf

(1) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer zum Zeitpunkt des Todes

die volle Ruhebezugsbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die

des Landesbeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist,

(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Landesbeamten gebührt ein monatlicher

sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Landesbeamten.

Versorgungsgenuss, wenn der Landesbeamte am Sterbetag Anspruch auf

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod

Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten

des Landesbeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit

Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte

zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der

nach den Bestimmungen der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000

Unfallversicherung gebühren.

Anspruch auf Sonderzahlungen sowie Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt

jedoch nicht,

§ 85

a) wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat, oder

Beschränkung des Anspruches auf Witwen-

b) wenn für das Kind am Sterbetag des Landesbeamten noch keine Kinderzulage

und Witwerversorgungsgenuss

gebührte und es kein eheliches oder uneheliches Kind des Landesbeamten ist.

(3) Der überlebende Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den (1) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss,

§ 76b sinngemäß gilt. wenn er am Sterbetag des Landesbeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet

(4) Für die Verwendung von Daten gilt § 82b. hat. Dies gilt nicht, wenn

a) der Landesbeamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer

§ 842) Berufskrankheit gestorben ist,

Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

(1) Ist ein Landesbeamter, dessen ruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf

d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer

e) am Sterbetag des Landesbeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein

Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem

anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Landesbeamten

Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so

angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(2) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss,

1)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 23/2009, 67/2010 wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Landesbeamten geschlossen worden

2)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000 ist. Dies gilt nicht, wenn









10.05.2011 57 58 10.05.2011

1000 1000







a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen

nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen

und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe

oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der (den Witwer) günstiger ist.

Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat, (4) Als Einkommen im Sinne des Abs. 3 gelten sämtliche Einkommen aus

b) der Landesbeamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus

aufgenommen worden ist, wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe-

c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträgern

d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und

e) am Sterbetag des Landesbeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein Ruhebezugsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen

anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Landesbeamten Altersversorgungssystemen.

angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. (5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht fest steht, ist vorläufig

(3) Hat sich der Landesbeamte mit seinem früheren Ehegatten wieder das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten

zusammenzuzählen. § 85b1)

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 85a1)

(1) Erreicht die Summe aus dem Versorgungsgenuss und dem sonstigen

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Einkommen (§ 85a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus 1.696,27 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsgenuss

einem Hundertsatz des Ruhebezuges, der dem Landesbeamten gebührte oder im soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz

Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in des so ermittelten Versorgungsgenusses (§ 85a Abs. 2) darf jedoch 60 nicht

den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des überschreiten.

Ruhebezuges ist dabei außer Acht zu lassen. (2) Die Erhöhung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der der Bemessung des Versorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn

Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

Berechnungsgrundlage des verstorbenen Landesbeamten errechnet. Bei einem (3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren

Anteil von 100 v.H. beträgt der Hundertsatz 40. Dieser Hundertsatz erhöht oder Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag

vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die

oder übersteigt, um 0,3. Der Hundertsatz ist nach oben hin mit 60 und nach unten Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind,

hin mit Null begrenzt. andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist (4) Der im Abs. 1 angeführte Betrag ändert sich durch Hinzurechnung der

jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4, erstmals ab dem 01. Jänner 2010.

Todestag des Landesbeamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die

Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin § 85c2)

das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden

1)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 58/2001, 23/2009

1) 2)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 23/2009 Fassung LGBl.Nr. 23/2009









10.05.2011 59 60 10.05.2011

1000 1000







(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsgenuss Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle

und sonstigem Einkommen (§ 85a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des

Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so ist – solange diese Voraussetzung ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen

zutrifft – der Versorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuss, sonst auf die gebührende

überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach Abfertigung anzurechnen.

unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem

Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen.

Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 85a Abs. 4, so ist diese Änderung

bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsgenüsse oder

solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der

Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsgenuss bzw. der

entsprechenden Leistung zu beginnen.



§ 85d1)

Meldung des Einkommens

(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 85b erhöhten oder nach

§ 85c verminderten Versorgungsgenusses einmal jährlich zu einer Meldung seines

Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr

noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei

Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den Teil des Versorgungsgenusses,

der den Hundertsatz nach § 85a Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden

Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Der nach Abs. 2 zurückbehaltene Teil ist nachzuzahlen, wenn der

Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere

Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.



§ 862)

Übergangsbeitrag

Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten im Zustand

der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss

hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher

1)

Fassung LGBl.Nr. 23/2009

2)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000









10.05.2011 61 62 10.05.2011

1000 1000







§ 871) 2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein

Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind

angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Landesbeamten dem

(1) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit

Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf

dem Landesbeamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit

(2) Der frühere Ehegatte hat Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn der

entfällt bei nachgeborenen Kindern.

Landesbeamte zur Zeit seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines

(7) Der Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten und der

gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der

Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 v.H. des

Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren

Ruhebezuges nicht übersteigen, auf den der verstorbene Landesbeamte Anspruch

Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Ferner hat der frühere

gehabt hätte. Versorgungsgenüsse des überlebenden Ehegatten und des oder

Ehegatte nach den Bestimmungen des § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000

mehrerer früherer Ehegatten sind erforderlichenfalls verhältnismäßig zu kürzen,

Anspruch auf Sonderzahlungen.

wobei die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten zusammen nicht mehr

(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er

als 60 v.H. des Ruhebezugs betragen dürfen. Versorgungsgenüsse des überlebenden

fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Landesbeamten

Ehegatten und des oder mehrerer früherer Ehegatten sind erforderlichenfalls

gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen

verhältnismäßig zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte

übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des

vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so zu bemessen,

Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten

als ob es nach dem Landesbeamten einen anspruchsberechtigten überlebenden

gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

Ehegatten gäbe.

(4) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Landesbeamten nur einen

(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag

befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der

des Landesbeamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen

Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund

(5) Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten ist sinngemäß nach den

in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Landesbeamten oder in einer

Bestimmungen über den Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten zu

Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

ermitteln. Er darf jedoch außer in den Fällen des Abs. 6 die Unterhaltsleistung nicht

(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Landesbeamten

übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Landesbeamten an

aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf

dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.

den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten anzurechnen.

(6) Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten darf die Unterhaltsleistung

(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren

übersteigen, wenn

Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsgenuss

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des

eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

Ehegesetzes enthält,

(11) Die §§ 84 bis 86 sind sinngemäß anzuwenden.

b) die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

c) der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des

§ 881)

Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung

Waisenversorgungsgenuss

entfällt, wenn

1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des (1) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. Lebensjahr noch

Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der

Landesbeamte im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bereits Anspruch auf

1) 1)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000 Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 14/2001, 23/2009









10.05.2011 63 64 10.05.2011

1000 1000







Ruhebezug gehabt hätte oder wenn er den Ruhebezug schon bezogen hat. Ein Wahl- § 89

oder Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn der Versorgungsgenusszulage

Landesbeamte am Sterbetag für dieses Kind die Kinderzulage bezogen hat.

(1) Einer Person, die Anspruch auf Versorgungsgenuss hat und deren

(2) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. aber noch nicht

monatliches Gesamteinkommen den Mindestsatz gemäß Abs. 2 nicht erreicht,

das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher

gebührt auf Antrag eine monatliche Versorgungsgenusszulage in der Höhe des

Waisenversorgungsgenuss, solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,

Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem

die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung

Mindestsatz.

zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der

(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt

entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen

notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder

Für Kinder, für die eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende

Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis

Steigerungsbeträge vorzusehen.

verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuss über das

27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

§ 901)

Zeitraum.

Vorschuss für Hinterbliebene

(3) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. Lebensjahr

vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch

es seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss gemäß auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des

den Abs. 1 und 2 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.

(4) Der § 84 über die begünstigte Bemessung gilt sinngemäß.

(5) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt: § 912)

a) für jede Halbwaise 24 v.H. des Ruhebezuges, der dem verstorbenen Pflegegeld für Hinterbliebene

Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte;

(1) Einem Hinterbliebenen, der aufgrund einer körperlichen, geistigen oder

b) für jede Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges, der dem verstorbenen

psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung derart

Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte.

pflegebedürftig ist, dass der ständige Betreuungs- und Hilfebedarf (Pflegebedarf)

(6) Die Waise hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 76b

voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde, gebührt zum

sinngemäß gilt.

Versorgungsgenuss ein Pflegegeld, sofern er keinen Anspruch auf eine gleichartige

(7) Zum Waisenversorgungsgenuss gebührt eine Zulage in der Höhe der für das

Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz und keinen Eigenanspruch auf

erste Kind vorgesehenen Kinderzulage, sofern die Waise nicht eine gleichartige

Pflegegeld nach dem Gemeindebedienstetengesetz oder dem Landes-Bezügegesetz

Zulage von einer anderen Stelle erhält, ferner nach Maßgabe des § 68 die

hat oder eine solche Leistung bezieht.

Sonderzahlungen.

(2) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden, der

(8) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn die Waise

Abs. 3 jedoch mit der Ergänzung, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe

a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes

für erheblich behinderte Kinder nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 60 Euro

ausreichen,

monatlich anzurechnen sind.

b) einem Stift oder Kloster angehört und dieses für den Lebensunterhalt der Waise

aufkommt, oder

c) verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung des

angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. 1)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000

2)

Fassung LGBl.Nr. 40/1993, 4/1997, 19/1999, 58/2001, 21/2002









10.05.2011 65 66 10.05.2011

1000 1000







§ 921) (5) Den Hinterbliebenen, die Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, kann auf

Abfertigung Antrag die Ablösung des Versorgungsgenusses bewilligt werden, wenn

berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind. Die Bestimmungen des § 81 gelten

(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand

sinngemäß.

verstorbenen Landesbeamten, die keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben,

gebührt eine Abfertigung. Einer Waise gebührt jedoch die Abfertigung nur dann,

§ 941)

wenn der Landesbeamte für sie im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf

Todesfallbeitrag

Kinderzulage gehabt hat oder wenn es sich um eine nachgeborene Waise handelt.

(2) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der (1) Stirbt ein Landesbeamter, so haben nacheinander Anspruch auf den

ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache des Monatsbezuges, der der Todesfallbeitrag:

besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes a) der überlebende Ehegatte, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines

entspricht, höchstens jedoch das Zwanzigfache dieses Monatsbezuges. Der § 75 Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen

Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder

(3) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v.H., die Abfertigung der ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen

Vollwaise 50 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung. aufgegeben war;

b) das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im

§ 93 Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten dessen Haushalt angehört hat;

Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung c) das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die

Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(1) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten auf

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so

Versorgungsgenuss erlischt durch Verehelichung.

gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Dem überlebenden Ehegatten des Landesbeamten, der sich vor Vollendung

(3) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines

des 65. Lebensjahres wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe

Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der

des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung

Sonderzahlung.

der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Abfindung beträgt das Fünfunddreißigfache,

(4) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 vorhanden, so gebührt der Person,

wenn sich der überlebende Ehegatte des Landesbeamten nach Vollendung des 65. und

die die Kosten der Bestattung des Landesbeamten ganz oder teilweise aus eigenen

vor Vollendung des 70. Lebensjahres wieder verehelicht hat. Die Ergänzungszulage

Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im

bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen

(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder

Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei

(5) Sind keine Personen vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach

Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren

Abs. 1 haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den

Ehe wieder auf, wenn eine ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten

Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus

des Landesbeamten nicht anderweitig gewährleistet ist.

berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesbeamten vor

(4) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder

seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise

Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem

aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten

seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

gewährt werden.





1) 1)

Fassung LGBl.Nr. 23/2009 Fassung LGBl.Nr. 49/1995









10.05.2011 67 68 10.05.2011

1000 1000







(6) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die § 94a1)

Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen. Anpassung des Versorgungsgenusses

Der Versorgungsgenuss erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4.



§ 94b2)

Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Abschnittes, die für den Ehegatten, die Witwe, den

Witwer sowie die Ehe maßgeblich sind, gelten mit Ausnahme des § 86 sinngemäß

für den eingetragenen Partner, den hinterbliebenen eingetragenen Partner sowie die

eingetragene Partnerschaft.



8. Abschnitt

Nebenbezügezulagen

§ 95

Anspruch auf Nebenbezügezulagen

(1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende

Nebenbezüge (§ 96) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum

Ruhebezug.

(2) Den Hinterbliebenen eines Landesbeamten, der anspruchsbegründende Neben-

bezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungs-

genuss.

(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des

Anfalles des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.

(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhe- bzw.

Versorgungsgenusses.



§ 963)

Anspruchsbegründende Nebenbezüge

Von den im § 69 Abs. 1 und 2 genannten Nebenbezügen eines Landesbeamten

begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende

Nebenbezüge):

a) Überstundenvergütung,



1)

Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 67/2010

2)

Fassung LGBl.Nr. 25/2011

3)

Fassung LGBl.Nr. 12/2011









10.05.2011 69 70 10.05.2011

1000 1000







b) Mehrstundenvergütung, Hinzurechnung der nach den §§ 99 und 100 sowie aufgrund früherer gesetzlicher

c) Mehrleistungsvergütung, Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.

d) Verwendungszulage, (2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug beträgt den 437,5ten Teil des

e) Bereitschaftszulage, Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte

f) Sonn- und Feiertagszulage, (Abs. 1) mit 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die

g) Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen. Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen

§ 971) ergibt. Liegt dem Ruhebezug eine gemäß § 76a Abs. 2 gekürzte

Nebenbezügewert Ruhebezugbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebenbezügezulage in

jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen

(1) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge eines Landesbeamten sind in

Ruhebezugbemessungsgrundlage entspricht.

Nebenbezügewerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten

(3) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug darf jeweils 20 v.H. des

haben. Ein Nebenbezügewert beträgt 1 v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der

ruhebezugfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und

(4) Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss beträgt für den

Teuerungszulagen in jenem Monat, für den die anspruchsbegründenden Nebenbezüge

überlebenden Ehegatten bzw. hinterbliebenen eingetragenen Partner 60 v.H., für

gebühren.

jede Halbwaise 12 v.H. und für jede Vollwaise 30 v.H. der Nebenbezügezulage, die

(2) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge sind jeweils bei der Auszahlung

dem verstorbenen Landesbeamten jeweils gebührt hätte.

in den nach Abs. 1 ermittelten Nebenbezügewerten festzuhalten.

(5) Der § 94a gilt sinngemäß.

(3) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der

Nebenbezügewerte ist dem Landesbeamten schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit

§ 99

dieser Summe gilt als anerkannt, wenn diese vom Landesbeamten nicht binnen

Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren

einem Monat nach Zustellung der Mitteilung bestritten wird. Wird deren Richtigkeit

Dienstverhältnis zum Land

nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Summe der Nebenbezügewerte mit

Bescheid festzustellen. (1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind für die als

(4) § 57 Abs. 5 ist bei der Berechnung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 nicht Landesangestellter bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen

zu berücksichtigen. entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner

1974 entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des § 97

§ 982) Abs. 1 zu ermitteln.

Bemessungsgrundlage und Ausmaß (2) Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 kann für die in einem

der Nebenbezügezulage anderen öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Land zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner

(1) Die Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der seit dem 1. Jän-

1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die

ner 1974 bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des

Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für

Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem

Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung

Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Landesbeamten unter

festgehalten worden sind.

(3) Für Dienstzeiten, die nicht als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen sind,

dürfen keine Nebenbezügewerte festgesetzt werden.

1)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995

2)

Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 23/2009, 25/2011









10.05.2011 71 72 10.05.2011

1000 1000







(4) Die Dienstbehörde hat die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Nebenbezügewerte § 1001)

mit Bescheid festzustellen und in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren

(§ 97 Abs. 3) zu berücksichtigen. Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

oder einem Gemeindeverband

(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem

Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach

dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt

werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend,

die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher

Verwendung festgehalten worden sind.

(2) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche bei einer vergleichbaren

Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des

Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen

geboten ist.

(3) Der § 99 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.



9. Abschnitt

Ahndung von Pflichtverletzungen



§ 1012)

Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des sechsten Abschnittes des

I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 84 – Ausstellungen, Rügen –.



§ 1023)



§ 1034)

Ordnungsstrafen

(1) Ein Landesbeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich,



1)

Fassung LGBl.Nr. 21/2002, 23/2009

2)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000

3)

aufgehoben mit LGBl.Nr. 49/2000

4)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 38/2007, 67/2010









10.05.2011 73 74 10.05.2011

1000 1000







sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer c) wenn er die nach diesem Gesetz auch einem Landesbeamten des Ruhestandes

Ordnungswidrigkeit schuldig. Über einen solchen Landesbeamten hat die obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

Dienstbehörde eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Sofern die Dienstbehörde nach (3) Dienststrafen sind:

§ 109 Abs. 1 eine Anzeige an die Dienststrafkammer erstattet, geht die Zuständigkeit a) die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges),

zur Verhängung einer allfälligen Ordnungsstrafe auf die Dienststrafkammer über. b) die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe,

(2) Ordnungsstrafen sind c) die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem

a) die Verwarnung, Ruhebezug;

b) die Geldbuße, d) die Entlassung.

c) die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs). (4) Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges) hat mindestens 10 v.H.

(3) Die Geldbuße ist mit mindestens 10 v.H. und höchstens 20 v.H. des vom und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und

Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulagen ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen.

zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten. (5) Bei der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist

(4) Die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und auszusprechen, in welche Verwendungsgruppe und welchen Dienstzweig der

höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist Beschuldigte einzuordnen ist und für welchen Zeitraum die Überstellung in eine

für die Dauer von zwei Monaten bis zu sechs Monaten anzuordnen. höhere Verwendungsgruppe ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muss mindestens

(5) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten fünf Jahre betragen.

Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die (6) Die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder

Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen. dauernd gemindertem Ruhebezug darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte

(6) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Landesbeamte binnen im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei

zwei Wochen Berufung erheben. Über die Berufung hat der Unabhängige der Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand hat die Minderung des

Verwaltungssenat zu entscheiden. Ruhebezuges mindestens 10 v.H. und höchstens 60 v.H. desselben mit Ausnahme

der Kinderzulagen zu betragen.

§ 1041)

Dienststrafen § 1051)

(1) Wenn die von einem Landesbeamten begangene Pflichtverletzung mit

§ 1062)

Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene

Dienststrafkammer

Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder

auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr (1) Dienststrafen können nur von der Dienststrafkammer für Landesbeamte

ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist verhängt werden.

gegen den Landesbeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 109 Abs. 1 das (2) Die Dienststrafkammer für Landesbeamte besteht beim Amt der

Dienststrafverfahren einzuleiten. Landesregierung. Sie setzt sich aus einem rechtskundigen Landesbeamten als

(2) Gegen einen Landesbeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren Vorsitzendem und zwei weiteren Landesbeamten als Beisitzern zusammen. Der

durchzuführen Vorsitzende und die Beisitzer sind von der Landesregierung für je sechs Jahre zu

a) wegen eines im Dienststand begangenen, erst nach seiner Versetzung in den bestellen, wobei der Personalvertretung der Landesbediensteten für einen Beisitzer

Ruhestand bekannt gewordenen Dienstvergehens, das Vorschlagsrecht zukommt. Hierzu ist der Personalvertretung eine Frist von drei

b) wenn er die Zuerkennung eines ihm nicht gebührenden Ruhebezuges erschlichen hat,

1)

aufgehoben mit LGBl.Nr. 38/2007

1) 2)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 38/2007, 67/2010 Fassung LGBl.Nr. 2/1997, 49/2000, 38/2007, 36/2009









10.05.2011 75 76 10.05.2011

1000 1000







Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung den (1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen

Beisitzer ohne weiteres zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden ist ein Interessen hat die Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der

Ersatzmitglied, für die Beisitzer sind je zwei Ersatzmitglieder zu bestellen; für die Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Ankläger sowie

Bestellung gelten dieselben Vorschriften wie für die Bestellung der von ihnen einen zu dessen Vertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und

vertretenen Mitglieder. Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

Dienststrafkammer auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von (2) Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens

weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen. für die Wahrung des Ansehens der Landesverwaltung und für die strenge Erfüllung

Der Schriftführer der Dienststrafkammer ist vom Amt der Landesregierung von Fall der Dienstpflichten einzutreten. Er hat hiebei auch die für den Beschuldigten

zu Fall aus dem Stande der rechtskundigen Landesbediensteten beizustellen. sprechenden Umstände zu berücksichtigen.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der (3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlussfassung der Dienststrafkammer zur

Dienststrafkammer gelten die Bestimmungen des § 7 AVG. Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.

(4) Die Dienststrafkammer hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit

zu fassen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Eine § 1081)

Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn es der Vorsitzende anordnet oder ein Verteidiger

Beisitzer verlangt, ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Über Schuld und (1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich eines Verteidigers aus dem Stande der

Strafe ist getrennt abzustimmen. Wenn ein Beschluss über die Strafe oder das Landesbediensteten oder der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu

Strafausmaß mit einfacher Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, sind die bedienen. Landesbedienstete dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben

Stimmen für die strengere Strafe oder das höhere Strafausmaß so lange jenen für die gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der

nächstmildere zuzuzählen, bis sich für eine Strafe oder ein Strafausmaß eine Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

einfache Mehrheit ergibt. (2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer sind in Ausübung für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen

ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Dienststrafkammer muss die Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner

Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen

informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus Verschwiegenheit zu bewahren.

wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr (3) Landesbedienstete, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen

ausüben kann, die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten

sind oder gegen dieses ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren anhängig wird. Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach

Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben indes bei der

durch ein neues zu ersetzen. Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verteidiger in Wort und Schrift den gebotenen

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer haben ihr Amt Anstand zu wahren, widrigenfalls der Vorsitzende der Dienststrafkammer ihnen

als Ehrenamt auszuüben und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer nach vorausgegangener Mahnung das Wort entziehen oder ihre Entfernung

Barauslagen. Die Kosten des Dienststrafverfahrens trägt, unbeschadet der verfügen kann.

Bestimmungen des § 113 Abs. 6, das Land.

§ 1091)

1)

§ 107 Einleitung des Dienststrafverfahrens

Ankläger

(1) Erachtet die Dienstbehörde den Tatbestand eines Dienstvergehens für

1) 1)

Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 36/2009 Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 36/2009









10.05.2011 77 78 10.05.2011

1000 1000







gegeben, so hat sie nach vorläufiger Klarstellung des Sachverhaltes unter Anschluss bestellen. Mitglieder der Dienststrafkammer und der Ankläger können nicht zu

des Personalaktes des Beschuldigten die Anzeige an die Dienststrafkammer zu Untersuchungsführern bestellt werden.

erstatten. Dem Beschuldigten ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen oder (2) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu

mündlichen Rechtfertigung zu geben. vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände

(2) Ist die Dienstbehörde der Anschauung, dass die zur Last gelegte und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten

Pflichtverletzung auch einen strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt, so Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die

hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Dienststrafkammer die Anzeige an Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.

die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht (3) Der Ankläger kann eine Ergänzung der Untersuchung namentlich durch

schon von anderer Seite angezeigt wurde. Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Auch der Beschuldigte hat

(3) Mit Einlangen der Anzeige bei der Dienststrafkammer ist das das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

Dienststrafverfahren eingeleitet. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer kann (4) Hegt der Untersuchungsführer Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzuge-

erforderlichenfalls weitere Erhebungen vornehmen und hat nach Anhörung des ben, so hat er eine Verfügung des Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzuholen.

Anklägers zu verfügen, ob eine Dienststrafuntersuchung durchzuführen ist oder ob (5) Während der Dauer der Untersuchung kann der Untersuchungsführer, soweit

die Sache gleich zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Die sofortige er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem Beschuldigten und

Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist nur mit Zustimmung des seinem Verteidiger die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die

Anklägers zulässig. Wenn gemäß Abs. 5 das Dienststrafverfahren zu ruhen hat, ist Verhandlungsakten gestatten. Nach Mitteilung der Verweisung haben der

die Verfügung über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung oder die sofortige Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten, mit

Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung erst nach Abschluss des Ausnahme der Beratungsniederschriften, einzusehen und von ihnen Abschrift zu

strafgerichtlichen Verfahrens zu fassen. Für die sofortige Verweisung der Sache zur nehmen. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten

mündlichen Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 111 Abs. 3 und 4. sind untersagt.

(4) Die Verfügungen des Vorsitzenden der Dienststrafkammer gemäß Abs. 3 sind (6) Die Akten über die abgeschlossene Dienststrafuntersuchung hat der

dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde schriftlich mitzuteilen. Untersuchungsführer dem Ankläger zu übergeben, der sie mit seinen Anträgen der

(5) Erachtet der Vorsitzende der Dienststrafkammer, dass die dem Dienststrafkammer vorzulegen hat.

Landesbeamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so

hat er die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich § 1111)

strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde. Bis zum Einstellungsbeschluss, Verweisung,

Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen. Ablehnung von Mitgliedern der Dienststrafkammer

(6) Wenn das Dienstverhältnis des Beschuldigten aufgelöst wird, gilt das

(1) Aufgrund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des

Dienststrafverfahren als eingestellt.

Anklägers hat die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung zu beschließen, das

Dienststrafverfahren einzustellen, oder zu verfügen, die Untersuchung zu ergänzen

§ 1101)

oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Eine Einstellung ist

Untersuchung, Untersuchungsführer

nicht zulässig, wenn die nach dem Verfahrensstand anzunehmende Pflichtverletzung

(1) Mit der Verfügung über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung hat zwar nicht den Charakter eines Dienstvergehens, aber den einer Ordnungswidrigkeit

der Vorsitzende der Dienststrafkammer einen von der Landesregierung aufweist. Dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde ist der

vorgeschlagenen rechtskundigen Landesbediensteten als Untersuchungsführer zu Einstellungsbeschluss zuzustellen bzw. die Verfügung schriftlich mitzuteilen.

(2) Gegen den Beschluss auf Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der

1) 1)

Fassung LGBl.Nr. 38/2007 Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007









10.05.2011 79 80 10.05.2011

1000 1000







Ankläger binnen zwei Wochen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren

erheben. aufgenommenen Niederschriften und der für das Verfahren bedeutsamen Urkunden.

(3) In der Verweisung müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt so- (4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Vertreter der Dienstbehörde des

wie die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Beschuldigten, der Ankläger und die Mitglieder der Dienststrafkammer haben das

Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an

der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Dem Beschuldigten und dem Ankläger

(4) Binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Verweisung können der steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über welche die

Beschuldigte und der Ankläger weitere Anträge stellen, über welche der Dienststrafkammer sofort zu verfügen hat.

Vorsitzende der Dienststrafkammer zu verfügen hat. Der Beschuldigte kann binnen (5) Nach Schluss des Beweisverfahrens sind der Ankläger, der Beschuldigte

dieser Frist ferner einen Beisitzer der Dienststrafkammer ohne Angabe von sowie dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

Gründen ablehnen. An die Stelle des abgelehnten Mitgliedes tritt das (6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,

Ersatzmitglied. welche die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der

Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Soweit hierüber bereits

§ 1121) Schriftstücke bei den Verhandlungsakten liegen, genügt es, wenn in der

Mündliche Verhandlung Niederschrift auf diese Schriftstücke verwiesen wird. Über die Beratungen und

(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung ist vom Vorsitzenden der Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind

Dienststrafkammer zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind außer dem vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Beschuldigten und dem Ankläger der Verteidiger und die Dienstbehörde des

Beschuldigten mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Die Dienststrafkammer § 1131)

kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Dienststraferkenntnis

Verhandlung anordnen. (1) Die Dienststrafkammer hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das

(2) Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer zu Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist.

leiten. Wenn der Beschuldigte aufgrund einer schweren Hörschädigung der Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und

Verhandlung nicht ausreichend folgen kann, ist auf Antrag ein an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung

Gehörlosendolmetscher beizuziehen. Die mündliche Verhandlung ist nicht aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.

öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten muss jedoch bis zu drei (2) Erweist sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit nicht

Landesbediensteten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden. als Dienstvergehen im Sinne des § 104 Abs. 1, aber als Ordnungswidrigkeit im

Öffentliche Mitteilungen über den Inhalt der Verhandlung sind verboten. Die Sinne des § 103 Abs. 1, dann hat die Dienststrafkammer das Dienststrafverfahren

Dienststrafkammer hat jedoch auszusprechen, dass die Verlautbarung des einzustellen und eine Ordnungsstrafe nach § 103 zu verhängen.

rechtskräftigen Dienststraferkenntnisses zulässig ist, wenn entweder der (3) Wird ein Dienststraferkenntnis gefällt, so hat es alle in der Verweisung

Beschuldigte dies beantragt und der Verlautbarung kein öffentliches Interesse angeführten Anschuldigungen zu umfassen und den Beschuldigten hinsichtlich jeder

entgegensteht, oder auf Antrag des Anklägers, wenn die Verlautbarung im Einzelnen von ihnen entweder schuldig oder frei zu sprechen. Das

öffentlichen Interesse gelegen ist. Dienststraferkenntnis ist schriftlich auszufertigen und dem Beschuldigten sowie dem

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Verweisung. Hierauf folgt Ankläger längstens binnen zwei Wochen nach Durchführung der mündlichen

die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Verhandlung zuzustellen. Es kann überdies am Schluss der mündlichen Verhandlung

mündlich verkündet werden. Die schriftliche Ausfertigung des

1) 1)

Fassung LGBl.Nr. 21/2002, 38/2007 Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 67/2010









10.05.2011 81 82 10.05.2011

1000 1000







Dienststraferkenntnisses hat die Bezeichnung der Dienststrafkammer, die § 1141)

Personaldaten des Beschuldigten, den Spruch, die Begründung, die

Rechtsmittelbelehrung und die Angabe des Zeitpunktes, in dem sie erfolgt ist, zu § 1152)

enthalten. Vollziehung des Dienststraferkenntnisses

(4) Im Schuldspruch ist darzulegen, inwieweit das dem Beschuldigten zur Last

Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine

gelegte Verhalten als erwiesen anzusehen und im Sinne des § 104 Abs. 1 als

Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der

Dienstvergehen zu beurteilen ist, welche Strafe verhängt wird und inwieweit der

Ordnungsstrafe und des allfälligen Berufungserkenntnisses der Dienstbehörde zu

Beschuldigte die Kosten des Dienststrafverfahrens zu ersetzen hat.

übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen. Sofern die Verhängung einer

(5) In der Begründung ist darzulegen:

Strafe die Vollziehung einer aufgeschobenen Strafe zur Folge hat, hat der

a) im Falle des Schuldspruches,

Vorsitzende der Dienststrafkammer auch den Vollzug der aufgeschobenen Strafe zu

aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als

veranlassen.

erwiesen angenommen und als Dienstvergehen beurteilt worden ist und wieweit

erschwerende und mildernde Umstände, insbesondere eine infolge Enthebung

§ 115a bis 1173)

vom Dienst gegebenenfalls eingetretene Minderung der Bezüge des

Beschuldigten, auf die Bemessung der Strafe und der vom Beschuldigten zu

ersetzenden Verfahrenskosten von Einfluss waren;

b) im Falle des Freispruches,

aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als nicht

erwiesen angesehen wird oder die Strafbarkeit oder die Verfolgung

ausgeschlossen wird.

(6) Im Falle des Schuldspruches hat der Beschuldigte dem Land einen nach dem

Ausmaß seines Verschuldens mit 5 bis 10 v.H. seines letzten Monatsbezuges

(Ruhebezuges) mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessenden

Verfahrenskostenbeitrag zu leisten und außerdem jene Verfahrenskosten zu

ersetzen, die er mutwillig verursacht hat. Diese Kosten können durch Gehaltsabzug

(Abzug vom Ruhebezug) eingebracht werden. Die Kosten seines Verteidigers hat

der Beschuldigte in jedem Falle selbst zu tragen.

(7) Gegen das Erkenntnis der Dienststrafkammer und gegen die Verhängung

einer Ordnungsstrafe nach Abs. 2 können der Beschuldigte und der Ankläger

Berufung erheben, gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens steht dem

Ankläger die Berufung zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung

einzubringen. Über die Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(8) Hat nur der Beschuldigte Berufung erhoben, so darf die von der

Dienststrafkammer verhängte Strafe im Berufungsverfahren nicht verschärft

werden.

1)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

2)

Fassung LGBl.Nr. 38/2007

3)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 38/2007









10.05.2011 83 84 10.05.2011

1000 1000







§ 1181) c) nach dem Tod des Landesbeamten seine gesetzlichen Erben die

Verjährung, Tilgung Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können.

(4) In den Angelegenheiten des § 111 Abs. 2 und § 113 Abs. 7 kann der Ankläger

(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens ein Jahr,

gegen die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Art. 131

Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens vier Jahre verstrichen

Abs. 2 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof

sind und ein Verfahren zur Ahndung nicht eingeleitet wurde.

erheben.

(2) Ausgenommen von der Verjährung sind Dienstvergehen, die zugleich als

Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen oder mit der Entlassung zu ahnden

10. Abschnitt1)

sind.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des §§ 119a und 119b2)

pflichtwidrigen Verhaltens zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die

Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsverfahrens gehemmt, III. HAUPTSTÜCK

wenn die Pflichtverletzung des Landesbeamten Gegenstand eines solchen Landesangestellte

Verfahrens ist.

(4) Die Dienststrafkammer hat auf Antrag des Landesbeamten die Dienststrafe 1. Abschnitt

zu tilgen, wenn seit Verbüßung der Dienststrafe mindestens drei Jahre verstrichen Allgemeine Bestimmungen3)

sind und der Landesbeamte sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses tadellos

verhalten hat. § 1204)

Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

§ 1192)

Verfahrensvorschriften In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des

Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die § 8 – Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen –

Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden § 9 – Allgemeine Anstellungserfordernisse –

nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit dem gegen die § 10 – Personalakt –

abschließende Entscheidung zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden. § 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung –

Berufungen sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen. § 12 – Mitarbeitergespräch –

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die § 14 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen

Verfahrensvorschriften des VStG auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesangestellten,

anzuwenden. die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von

(3) Für die Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens gelten die Vorschriften Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, der

des AVG mit der Maßgabe, dass Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 14

a) im Falle der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten keine strengere als Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung

die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden darf,

b) die mit drei Jahren festgesetzten Fristen des § 69 Abs. 2 und 3 AVG im 1)

Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen und aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

2)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 27/1994

3)

Fassung LGBl.Nr. 27/1994

1) 4)

Fassung LGBl.Nr. 38/2007 Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 29/1993, 49/1995, 2/1997, 25/1998, 49/2000, 14/

2)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007 2001, 21/2002, 52/2002, 26/2003, 17/2005, 23/2009, 67/2010









10.05.2011 85 86 10.05.2011

1000 1000







zugewiesen sind. Diese Landesangestellten können ihr Optionsrecht im § 54 – Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit,

Sinne des § 14 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Änderung des Beschäftigungsausmaßes –

Juli 2001 wahrnehmen. – § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 15 – Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst – § 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 16 – Enthebung vom Dienst – § 59 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 17 – Allgemeine Dienstpflichten – § 60 – Verjährung –

§ 18 – Geschenkannahme – § 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte – § 70 – Sonderzahlung –

§ 21 – Weisungsgebundenheit – § 74 – Kinderzulage –

§ 22 – Amtsverschwiegenheit – § 77 – Reisegebühren –

§ 23 – Befangenheit – § 78 – Sachleistungen –

§ 24 – Arbeitszeit – § 79 – Bezugsvorschuss –

§ 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 26 – Ruhepausen – § 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 27 – Tägliche Ruhezeiten – § 84 – Ausstellungen, Rügen –

§ 28 – Wochenruhezeit – § 85 – Begründung des Dienstverhältnisses –

§ 29 – Nachtarbeit – § 86 – Dienstvertrag –

§ 31 – Abwesenheit vom Dienst – § 87 – Anspruch bei Dienstverhinderung –

§ 32 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit – § 87a – Bildungskarenz –

§ 33 – Wohnsitz, Dienstort – § 88 – Auflösung des Dienstverhältnisses –

§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung – § 89 – Austritt aus dem Dienstverhältnis –

§ 35 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise – § 90 – Entlassung aus dem Dienstverhältnis –

§ 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art – § 91 – Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses –

§ 37 – Erhaltung der Dienstfähigkeit – § 92 – Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –

§ 39 – Diensterfindungen – § 93 – Kündigung des Dienstverhältnisses –

§ 41 – Sonderurlaub – § 94 – Kündigungsschutz –

§ 42 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt – § 95 – Abfertigung –

§ 42a – Familienhospizkarenz – mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die Monatsbezüge

§ 43 – Karenz für Mütter – gemäß § 121 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 sind.

§ 44 – Karenz für Väter – § 114 – Übergangsbestimmung für die Abfertigung –

§ 45 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater – § 115 – Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag –

§ 46 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles – mit der Ergänzung, dass, wenn die Hinterbliebenen einen ihnen

§ 47 – Aufgeschobene Karenz – zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, ihnen als

§ 48 – Anrechnung der Karenz – Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen

§ 49 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz – Zusatzpension gebührt.

§ 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten – § 119 Abs. 1 – Übergangsbestimmung für die Familienzulage – .

§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) –









10.05.2011 87 88 10.05.2011

1000 1000







§ 1211) verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes § 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 56 – Dienstbezüge –

Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes

mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist.

sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:

Ärztehonorare gemäß § 36 Spitalgesetz zählen nicht zu den

§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –

Dienstbezügen.

mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.

§ 58 – Erreichen eines höheren Gehaltes –

§ 17 – Dienstbeurteilung –

mit Ausnahme der lit. b.

mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die

§ 65 – Dienstzulage –

Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in den

mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit.

Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt. Die

§ 69 – Nebenbezüge –

neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 ist aber auch

§ 86 – Spitalgesetz.

in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen.

§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –

mit der Abweichung, dass für die Bediensteten, die in Krankenanstalten § 121a1)

oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstpostengruppen

Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, eine gesonderte (1) Dienstposten der Landesangestellten gliedern sich in folgende

Dienstbeurteilungskommission zu bilden ist, die aus zwei Vertretern des Verwendungsgruppen:

Dienstgebers, aus denen die Landesregierung den Vorsitzenden zu Verw.Gr. a – Höherer Dienst – für leitende oder sonst besonders

bestellen hat, je einem Mitglied des Zentralbetriebsrates und einem verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung

Betriebsrat der Krankenanstalt, der der jeweilige Bedienstete angehört, eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

besteht, und bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet. Verw.Gr. b – Gehobener Dienst – für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren

§ 19 – Beförderung – Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren

mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b in jeder Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der

Dienstpostengruppe höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990

zulässig sind – Voraussetzung ist.

§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

Verw.Gr. c – Fachdienst – für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner

§ 32f – Ausnahmebestimmungen –

Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu

§ 39 – Meldepflichten –

deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren

mit der Maßgabe, dass der Abs. 2 für die Bediensteten in den

Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige

Krankenanstalten des Landes nicht gilt, soweit die §§ 7 und 8 des

Berufserfahrung erforderlich ist.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Anwendung zu finden haben.

Verw.Gr. d – Mittlerer Dienst – für Tätigkeiten, die nicht den

§ 44 – Erholungsurlaub –

Verwendungsgruppen a bis c zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung

mit der Maßgabe, dass die Lehrer am Landeskonservatorium den

jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind,

Erholungsurlaub während der Ferien verbrauchen müssen. Während der

die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen

übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer am Landeskonservatorium vom

längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung

1) 1)

Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 23/2009 Fassung LGBl.Nr. 49/2000









10.05.2011 89 90 10.05.2011

1000 1000







Verw.Gr. e – Hilfsdienst – für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine 2. jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse aufgrund des

kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist. Abs. 1 erfüllt – der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens

(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung,

Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige b) für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich

sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat oder vorwiegend für Schüler an Sonderschulen bestimmt sind:

hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen 1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für

Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Sonderkindergärtnerinnen oder

Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige 2. sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Z. 1 erfüllt, zur

Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Abs. 2

Dienstzweig zweckmäßig ist. lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder der

(3) Die Dienstposten der Landesangestellten sind in jeder Verwendungsgruppe Befähigungsprüfung für Erzieher oder Kindergärtnerinnen.

auf die Dienstpostengruppen 1 und 2 aufzuteilen. (4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse

öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher

§ 1221) Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet

Fachliche Anstellungserfordernisse für sind, nachzuweisen.

Erzieher an Horten und Schülerheimen (5) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 4, die Angehörigen der

Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines

(1) Für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die

Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend

ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind,

der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf

gelten neben den allgemeinen und den besonderen Anstellungserfordernissen für

Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3

Landesangestellte folgende fachliche Anstellungserfordernisse:

anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher,

Abs. 1 bis 3 und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer

b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und

Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen

Horterzieherinnen oder

einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen. Die

c) die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.

Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG

(2) Für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die

die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen,

ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind,

insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die

gelten folgende zusätzliche Anstellungserfordernisse:

Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder

(6) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 5 ist innerhalb eines Monats zu

b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(3) Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kom-

Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die spätestens innerhalb von vier

menden, aufgrund der Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt,

Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen hat, steht das

können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:

Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.

a) für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit

vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:

Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 5 als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3

1. Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von

gelten.

Schulpflichtigen oder

(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in

1) Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese

Fassung LGBl.Nr. 29/1993, 49/1995, 1/2008









10.05.2011 91 92 10.05.2011

1000 1000







hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der 16 294,11 311,26 357,77 380,66 391,27 434,22 544,39 581,16 648,17 693,08

Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. 17 298,98 316,13 365,11 388,00 399,85 444,76 565,25 602,02 669,03 713,94

(9) Zeugnisse aus Staaten, auf die die Abs. 5 bis 8 nicht anzuwenden sind, sind 18 303,85 321,00 372,52 395,34 419,83 469,47 586,11 622,81 689,81 734,72

als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses 19 308,79 325,94 379,86 402,68 439,82 494,18 607,33 644,10 717,21 762,12

Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich als österreichischen Zeugnissen 20 313,66 330,81 388,00 410,82 459,95 518,88 627,75 664,52 744,61 789,52

der verlangten Art gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die 21 - - 397,01 419,83 472,16 543,59 648,61 685,30 771,93 816,84

Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit 22 - - - - - - - - 799,26 844,17

Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den 23 - - - - - - - - 826,65 871,57

Abs. 1 bis 3 gelten.

(3) Der Landesangestellte ist bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der

§ 1231) Dienstpostengruppe 1 seiner Verwendungsgruppe einzureihen, wenn er nicht gemäß

Gehalt der Landesangestellten nachfolgender Tabelle in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen ist.

(1) Der Gehalt des Landesangestellten wird durch die Verwendungsgruppe und

Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Einreihung der Landesangestellten bei der Begründung des Dienstverhältnisses:

Dienstzeit bestimmt.

in der Dienstpostengruppe 1 der

(2) Der Gehalt beträgt:

nach Vollendung Verw.Gr. e – c Verw.Gr. b Verw.Gr. a

des Lebensjahres in Geh.-Stufe in Geh.-Stufe in Geh.-Stufe

in der in der Verwendungs- und Dienstpostengruppe

Geh.- e/1 e/2 d/1 d/2 c/1 c/2 b/1 b/2 a/1 a/2 20. 2 2 4

Stufe Euro 21. 2 2 4

22. 3 2 4

1 212,42 223,03 227,10 240,18 246,65 263,00 - - - - 23. 3 3 4

2 218,89 230,37 238,51 252,83 259,73 277,76 304,28 324,70 - - 24. 3 3 4

3 225,43 237,64 249,92 265,47 272,81 292,44 319,40 341,85 - - 25. 4 4 4

4 231,97 245,05 261,40 278,19 285,89 307,19 334,51 359,00 401,88 427,17 26. 4 4 4

5 238,51 252,39 272,81 290,84 298,98 321,87 349,56 376,15 421,50 449,26 27. 5 4 5

6 245,05 259,73 284,22 303,41 311,98 336,48 364,74 393,31 441,12 471,36 28. 5 5 5

7 249,92 265,47 291,56 311,98 319,76 345,92 379,86 410,53 460,67 493,38 29. 5 5 6

8 254,86 271,14 298,98 320,56 327,54 355,37 394,90 427,61 481,53 516,70 30. 6 6 6

9 259,73 276,88 306,32 329,21 335,31 364,82 410,09 444,76 502,31 539,96 31. 6 6 6

10 264,67 281,83 313,66 336,48 343,09 374,48 425,14 461,91 523,17 563,21 32. 7 6 7

11 269,62 286,77 321,00 343,89 350,86 384,15 440,25 477,02 544,03 586,47 33. 7 7 7

12 274,41 291,56 328,34 351,23 358,57 393,81 461,11 497,81 564,81 609,73 34. 7 7 8

13 279,35 296,51 335,75 358,57 366,34 403,48 481,89 518,67 585,67 630,58 35. 8 8 8

14 284,22 301,45 343,09 365,91 374,12 413,15 502,75 539,52 606,53 651,44 36. 8 8 8

15 289,17 306,32 350,43 373,32 382,70 423,68 523,61 560,31 627,31 672,22 37. 9 8 9

38. 9 9 9

1)

Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 58/2001 39. 9 9 10









10.05.2011 93 94 10.05.2011

1000 1000







40. 10 10 10 Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so ist der

41. 10 10 10 Landesangestellte in die Eingangsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen.

42. 11 10 11 (7) Wird ein Landesangestellter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt,

43. 11 11 11 so ist er in jene Dienstpostengruppe und Gehaltsstufe einzureihen, die er in der

44. 11 11 12 früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist die betreffende Gehaltsstufe in der

45. 12 12 12 neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, dann ist der Landesangestellte in die

46. 12 12 12 höchste Gehaltsstufe einzureihen. Wenn der Gehalt in der neuen

47. 13 12 13 Verwendungsgruppe niedriger ist als in der früheren Verwendungsgruppe, so ist

48. 13 13 13 dem Landesangestellten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes

49. 13 13 14 einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils

50. 14 14 14 entsprechenden Gehalt zu gewähren. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen

51. 14 14 14 zum Gehalt sind bei Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

52. 15 14 15 (8) Durch eine Überstellung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in

53. 15 15 15 höhere Gehaltsstufen nicht.

54. 15 15 16 (9) Wenn ein Landesangestellter für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die

55. 16 16 16 nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist sein Gehalt entsprechend der

für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu

(4) Der Landesangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach bemessen.

Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner (10) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel

Dienstpostengruppe vor. Würde er entsprechend seinem Lebensalter gemäß Abs. 3 es erfordert, kann die Dienstbehörde einem Landesangestellten höhere

schon vor Vollendung von zwei Jahren in diese höhere Gehaltsstufe einzureihen Monatsbezüge gewähren, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6

sein, so findet die Vorrückung an diesem früheren Zeitpunkt statt. Die Vorrückung ist zukämen. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu

von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge

zweijährige Zeitraum oder das für die Einreihung in die höhere Gehaltsstufe Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des

maßgebliche Lebensalter in den Monaten Oktober bis März vollendet werden, in den Erhöhungsbetrages einzuziehen ist. Bei Vorliegen der im ersten Satz genannten

übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen zweijährigen Zeitraum ist die Zeit Voraussetzungen kann einem ehemaligen Landes- oder Gemeindeangestellten bei

eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt seiner Wieder- bzw. Neuaufnahme in den Landesdienst jene Einstufung zuerkannt

wurde, nicht einzurechnen. werden, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Landes- bzw. Gemeindedienst

(5) Der Landesangestellte ist bei einer Beförderung in die Dienstpostengruppe 2 hatte. In diesem Falle sind Beförderungen während seines früheren

in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der Dienstpostengruppe 1 erreicht hat. Dienstverhältnisses auf das neue Dienstverhältnis anzurechnen.

Bei einer Beförderung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ist der Landesangestellte in (11) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken

die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe einzustufen. Durch eine für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Landesdienst

Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v.H. niedrigerer Monatsbezug gewährt

nicht. werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der

(6) Die Überstellung eines Landesangestellten in eine höhere Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung

Verwendungsgruppe hat in die Dienstpostengruppe 1 der neuen des Landesangestellten Bedacht zu nehmen.

Verwendungsgruppe zu erfolgen. Der Landesangestellte ist in jene Gehaltsstufe

einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist diese









10.05.2011 95 96 10.05.2011

1000 1000







§ 124 § 13644)

Dienstalterszulage Landesangestellte in handwerklicher Verwendung

(1) Dem Landesangestellten, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner (1) Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind Landesangestellte,

Dienstpostengruppe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe des die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders

durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die verantwortungsvoller Stellung.

Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen (2) Auf Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind die

Vorrückungsbetrages, wenn der Landesangestellte sechs Jahre, das Dreifache, wenn Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem

er neun Jahre, und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn Abschnitt nicht anderes ergibt.

er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat. (3) Im Dienstvertrag sind anzuführen:

(2) Die Dienstalterszulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes. a) der Tag, an dem das Dienstverhältnis wirksam wird;

b) die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das

§ 125 Landesangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt;

c) die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der

(1) Landesangestellten in verantwortungsvoller Verwendung können, abweichend

Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;

von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge,

d) die Gehaltsgruppe, in die der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung

Unkündbarkeit, weiter gehende Kündigungsfristen sowie Ruhe- und

eingestuft wird;

Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden.

e) die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

(2) Von dieser Sonderregelung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als

f) die Höhe der Bezüge;

dies zur Gewinnung oder Erhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal

g) der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses

erforderlich ist.

Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer

§ 125a1) jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.



§§ 126 bis 1332) § 1371)

Ausnahmen von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen

§ 1343) (1) Von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen des

II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 1352) § 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 17 – Dienstbeurteilung –

2. Abschnitt § 18 – Dienstbeurteilungskommission –

Besondere Bestimmungen für Landesangestellte in § 19 – Beförderung –

handwerklicher Verwendung4) § 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –.

(2) Der § 121a ist nicht anzuwenden.



§ 1382)

1)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 25/1998 Gehalt des Landesangestellten in handwerklicher Verwendung

2)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

3)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 26/2003

4) 1)

Fassung LGBl.Nr. 27/1994 Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 27/1994, 49/2000









10.05.2011 97 98 10.05.2011

1000 1000







(1) Der Gehalt des Landesangestellten in handwerklicher Verwendung wird durch Euro

die Gehaltsgruppe, in die er eingereiht ist, bestimmt. i.d. Geh.

(2) Der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung ist bei seiner stufe

Aufnahme in jene der nachstehend angeführten Gehaltsgruppen einzureihen, die für 1 1.051,29 1.072,80 1.112,77 1.152,59 1.190,67

ihn aufgrund seiner Tätigkeit in Betracht kommt: 2 1.078,10 1.107,10 1.150,19 1.194,60 1.240,60

Gehaltsgruppe I – einfache Hilfskräfte – 3 1.101,65 1.143,14 1.190,53 1.238,05 1.291,18

das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher 4 1.128,46 1.177,23 1.229,48 1.281,59 1.331,37

Verwendung, die einfache Tätigkeiten verrichten, für die 5 1.153,46 1.211,67 1.269,96 1.316,32 1.377,30

eine handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht 6 1.174,10 1.238,49 1.301,72 1.352,37 1.424,24

erforderlich ist; 7 1.196,12 1.261,96 1.321,63 1.387,83 1.465,96

Gehaltsgruppe II – Hilfskräfte – 8 1.216,69 1.288,78 1.344,16 1.425,99 1.506,29

das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher 9 1.237,04 1.313,92 1.376,28 1.460,65 1.539,43

Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen 10 1.248,81 1.330,93 1.396,41 1.488,56 1.571,19

angepassten Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung 11 1.258,91 1.335,44 1.418,65 1.514,72 1.602,51

selbständig ausführen; 12 1.270,61 1.342,12 1.439,79 1.532,45 1.632,60

Gehaltsgruppe III – qualifizierte Hilfskräfte – 13 1.280,71 1.360,22 1.472,93 1.558,61 1.663,55

das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher 14 1.291,18 1.375,41 1.483,40 1.586,74 1.695,17

Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen 15 1.304,70 1.394,59 1.497,71 1.611,23 1.725,33

angepassten Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach

Anweisung selbständig ausführen; in der Dienst-

Gehaltsgruppe IV – Fachkräfte – altersstufe

das sind Angestellte in handwerklicher Verwendung mit 1 1.307,53 1.417,27 1.531,22 1.649,96 1.769,07

abgeschlossener Lehre oder gleichwertiger 2 1.312,54 1.441,39 1.562,39 1.686,59 1.810,79

Berufsausbildung, wenn sie im erlernten Handwerk oder 3 1.327,51 1.464,43 1.595,53 1.725,18 1.852,65

Fach verwendet werden; 4 1.340,89 1.480,20 1.628,96 1.760,21 1.894,73

Gehaltsgruppe V – qualifizierte Fachkräfte –

(4) Der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung ist bei seiner

das sind qualifizierte Angestellte in handwerklicher

Aufnahme in die Eingangsstufe seiner Gehaltsgruppe einzureihen. Er kann

Verwendung mit Meisterprüfung oder besonderer

ausnahmsweise in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht werden, wenn er eine

Berufserfahrung und Spezialkenntnissen, wenn sie im

Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nachweist, die für die erfolgreiche Verwendung

erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden und eine

im Landesdienst von besonderer Bedeutung ist. Die Berücksichtigung solcher Zeiten

besonders verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig

ist höchstens bis zum halben Ausmaß zulässig.

ausüben.

(5) Der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung rückt nach jeweils

(3) Der Gehalt beträgt:

zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere

in der Gehaltsgruppe Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor. Bei einer überdurchschnittlichen

I II III IV V Arbeitsleistung kann auch eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die

nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe erfolgen, wenn er mindestens zwei

Jahre ununterbrochen im Landesdienst stand oder die letzte vorzeitige Einreihung

2)

Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 29/1993, 27/1994, 58/2001 mindestens zwei Jahre zurückliegt. Diese Fristen können in den Gehaltsstufen 1 bis









10.05.2011 99 100 10.05.2011

1000 1000







5 auf ein Jahr verkürzt werden. Nach drei in der Gehaltsstufe 15 verbrachten Jahren

rückt er in die Dienstaltersstufe 1 und nach jeweils weiteren drei Jahren in die § 1403)

nächsthöhere Dienstaltersstufe vor. Die Vorrückung ist von Amts wegen

durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der erforderliche

Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen

mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der

unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.

(6) Hat ein Landesangestellter in handwerklicher Verwendung dauernd

Tätigkeiten zu verrichten, die einer anderen Gehaltsgruppe zuzuordnen sind, so ist

er in diese Gehaltsgruppe zu überstellen. Durch die Überstellung ändern sich die

Gehaltsstufe und der Zeitpunkt für die Vorrückung nicht. Die Überstellung in eine

niedrigere Gehaltsgruppe bedarf seiner Zustimmung.

(7) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es

erfordert, kann dem Landesangestellten in handwerklicher Verwendung ein höherer

Gehalt gewährt werden, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukäme.

Die Gewährung höherer Gehälter hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach

Maßgabe des Erreichens höherer Gehälter zufolge Vorrückung in höhere

Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages

einzuziehen ist.

(8) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für

einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Landesdienst aufgenommen

werden, kann ein bis zu 50 v.H. niedrigerer Gehalt gewährt werden, als ihnen nach

den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer

Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung dieser Personen Bedacht

zu nehmen.



§ 1391)



IV. HAUPTSTÜCK2)

Schlussbestimmungen



§§ 139a bis 139d2)



V. HAUPTSTÜCK3)

Schlussbestimmungen



1)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 25/1998

2) 3)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000 aufgehoben durch LGBl.Nr. 64/1997









10.05.2011 101 102 10.05.2011

1000 1000







§ 141 Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen

Erhöhung der Gehaltsansätze Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.

(6) Landesbeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß § 46 erstmals außer Dienst

Die in den §§ 57 Abs. 2 und 123 Abs. 2 angeführten Gehaltsansätze erhöhen

gestellt wurden, haben keinen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn

sich mit Wirkung vom

sich der Landesbeamte zur Zahlung des Ruhebezugsbeitrages auch von den

1. Jänner 1972 um 3 v.H.

stillgelegten Bezügen verpflichtet. Die Zeiten, in denen keine Ruhebezugsbeiträge

1. Jänner 1973 um 6 v.H.

zu entrichten sind, sind für die Ruhebezugbemessung nicht anrechenbar.

1. Jänner 1974 um 9 v.H.

(7) § 139 in der Fassung des am 31. Jänner 1998 geltenden

1. Jänner 1975 um 12 v.H.

Landesbedienstetengesetzes ist auf jene Landesangestellten in handwerklicher

§ 1421) Verwendung, die am 31. Dezember 1997 Landesbedienstete waren, weiterhin

Übergangsbestimmungen anzuwenden.

(8) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998

(1) Auf jene Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand eingeleitet worden ist, sind die Bestimmungen der §§ 76 und 98 in der zu diesem

getreten sind, und die Hinterbliebenen jener Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

1996 verstorben sind, sind § 57 und § 76 Abs. 4 in der am 31. Dezember 1995 (9) Auf jene Landesbediensteten, die keine Erklärung (§ 108 des

geltenden Fassung anzuwenden. Landesbedienstetengesetzes 2000) abgegeben haben, sind die Bestimmungen des

(2) Auf jene Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand Landesbedienstetengesetzes 1988 und der darauf beruhenden

getreten sind, sind die Bestimmungen des § 78 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1995 Durchführungsverordnungen ohne Berücksichtigung des Stellenplanes (§ 64 Abs. 4

geltenden Fassung anzuwenden. des Landesbedienstetengesetzes 2000) anzuwenden.

(3) Auf jene Landesbeamten, bei denen am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des (10) § 44 Abs. 2 lit. a in der Fassung des am 31. Dezember 2000 geltenden

a) für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, Landesbedienstetengesetzes ist auf jene Landesbediensteten, die bis spätestens

b) für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse 30. Juni 2000 in den Landesdienst eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.

erforderlichen Zeitraumes verstrichen ist und die längstens bis zum Ende des nach (11) Die auf der Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes

den lit. a und b jeweils in Frage kommenden Zeitraumes aus dem Dienststand oder ergangenen Durchführungsverordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer

aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 76 Abs. 6 und 7 in der am Bestimmungen in Kraft.

31. Dezember 1995 geltenden Fassung so anzuwenden, als ob die Vorrückung oder (12) Die in den §§ 57 Abs. 2 und 123 Abs. 2, in der Fassung des Artikels XVI

Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten

Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre. anstelle der in den §§ 56 Abs. 2 und 112 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, in

(4) Bereitschaftszulagen sowie Sonn- und Feiertagszulagen, die zwischen dem der Fassung LGBl.Nr. 16/1972, festgelegten Schillingbeträge. Der § 141 und die

1. Oktober 1979 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 40/ Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen

1984 gewährt wurden, begründen einen Anspruch auf eine Nebenbezügezulage. Zulagen bleiben unberührt.

(5) Das Land als Träger von Privatrechten hat Landesbediensteten und (13) Die im § 138 Abs. 3, in der Fassung des Artikels XVI des Euro-

ehemaligen Landesbediensteten, die nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle

Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch der im § 138 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, in der Fassung LGBl.Nr.

Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des 27/1994, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über

die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.

1)

Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 58/1997, 5/1998, 25/1998, 49/2000, 58/2001, 38/2007,

23/2009









10.05.2011 103 104 10.05.2011

1000 1000







(14) Dienststrafverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes § 142a1)

LGBl.Nr. 38/2007 eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt

geltenden Vorschriften zu beenden. § 1432)

Übergangsbestimmungen für das Karenzgeld

(Novelle LGBl.Nr. 21/2002)

(1) Ansprüche nach den §§ 72 und 72a bestehen nur für Kinder, die vor dem

1. Jänner 2002 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege

genommen wurden.

(2) Für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren

oder in dieser Zeit an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege

genommen wurden, gelten die Bestimmungen der §§ 72 und 72a mit folgenden

Abweichungen:

a) der § 72 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wortfolge „während

einer Karenz gemäß den §§ 43 bis 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000

anstelle der Dienstbezüge“ und die Wortfolge „und von ihnen überwiegend

selbst gepflegt wird“ entfallen, dass es statt „18. Lebensmonates“ zu lauten hat

„30. Lebensmonates“ und statt „zweiten Lebensjahres“ zu lauten hat

„36. Lebensmonates“;

b) der § 72 Abs. 3 und 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass der

Landesbeamte jedenfalls vom Zuschuss ausgeschlossen ist, wenn der

maßgebliche Gesamtbetrag seiner Einkünfte (lit. d) einen Grenzbetrag von 3.997

Euro übersteigt;

c) abweichend von § 72 Abs. 5 letzter Halbsatz besteht ein Anspruch auf

Karenzgeld dann nicht, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte

(lit. d) des Landesbeamten im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14.600 Euro

übersteigt;

d) der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte ist in sinngemäßer Anwendung des

§ 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zu ermitteln;

e) der Anspruch auf Karenzgeld gemäß § 72a besteht nicht nur bei

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, sondern auch sonst bei

Teilzeitbeschäftigung (§ 53 Landesbedienstetengesetz 2000); in jedem Fall

gebühren jedoch höchstens 50 v.H. des Karenzgeldes;

f) im § 72a Abs. 2 hat es im ersten Satz statt „2. Lebensjahres“ zu lauten „vierten

Lebensjahres“ und hat es im zweiten Satz statt „3. Lebensjahres“ zu lauten

„fünften Lebensjahres“;

1)

aufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2009

2)

Fassung LGBl.Nr. 21/2002, 23/2009









10.05.2011 105 106 10.05.2011

1000 1000







g) im § 72a Abs. 3 hat es statt „zweiten Lebensjahres“ zu lauten „dritten § 1441)

Lebensjahres“. Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten

(Novelle LGBl. Nr. 21/2002 und Nr. 23/2009)

(1) Weist ein Landesbeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes

Vordienstzeiten gemäß § 11 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz, gemäß § 78 Abs. 1

lit. a oder Abs. 1 letzter Satz oder gemäß § 100 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils in der

Fassung LGBl.Nr. 21/ 2002, auf, die im dort vorgesehenen Umfang nicht schon

nach einer anderen Bestimmung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages oder

als Ruhebezugsvordienstzeiten oder als Dienstzeiten für die Festsetzung einer

Gutschrift von Nebenbezügewerten berücksichtigt wurden, ist auf seinen Antrag der

Vorrückungsstichtag oder die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten oder die

Gutschrift von Nebenbezügewerten entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt

sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Landesbeamte;

zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war.

Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein

Versorgungsgenuss nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten

Landesbeamten oder ehemaligen Landesbeamten zusteht.

(2) Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des

30. September 2002 gestellt werden.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die Anrechnung der

Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. die Verbesserung der Gutschrift von

Nebenbezügewerten nach dem Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des

Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

a) soweit die Verbesserung bzw. die Anrechnung auf einer Anrechnung von Zeiten

eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer

nach § 11 Abs. 4 letzter Satz, § 78 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 100 Abs. 2

vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

b) soweit die Verbesserung bzw. Anrechnung auf einer Anrechnung anderer von

§ 11 Abs. 4 letzter Satz, § 78 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 100 Abs. 2 erfasster

Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages, eine

Anrechnung als Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. eine Verbesserung der Gutschrift

von Nebenbezügewerten nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der

besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese anstelle der nach dem bisherigen Recht

maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung auch für die Bemessung von

Abfertigungen oder von Bezügen während des Ruhestandes sowie von

1)

Fassung LGBl.Nr. 21/2002, 23/2009









10.05.2011 107 108 10.05.2011

1000 1000







Versorgungsgenüssen der Hinterbliebenen maßgebend. Bereits durchgeführte erster Satz geführt hat, jenen Ruhe-(Versorgungs-)bezug übersteigt, der dem

derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten Landesangestellten (dessen Hinterbliebenen) bei sinngemäßer Anwendung des

besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen 6. und 7. Abschnittes des II. Hauptstückes gebühren würde. Bei Ermittlung dieses

Wirksamkeit entsprechend zu verbessern. Ruhe-(Versorgungs-)bezuges sind so viele Dienstjahre zugrunde zu legen, wie

(5) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 1 bis 4 der Landesangestellte benötigt hätte, um seine letzte Einstufung ausschließlich

für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Oktober 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. durch die zweijährige Vorrückung von der Eingangsstufe an in höhere

Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Gehaltsstufen zu erreichen.

§ 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 (4) Die Zusatzpension gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension

anzurechnen. aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn

(6) Für die erweiterte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß den §§ 11 Abs. 4 des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu

lit. a oder Abs. 4 letzter Satz, 78 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz, 100 Abs. 2 den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während

oder 147 Abs. 8, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 23/2009, gelten die Abs. 1 bis 4 der die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.

sinngemäß mit der Maßgabe, dass Anträge nach dem Abs. 1 rechtswirksam sind, (5) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und

wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2010 gestellt werden. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.

(6) Über den Anspruch auf Zusatzpension ist aufgrund des vom

§ 1451) Anspruchsberechtigten vorzulegenden rechtskräftigen Bescheides des

Übergangsbestimmung für die Zusatzpension Sozialversicherungsträgers über den Pensionsanspruch aus der gesetzlichen

(Novelle LGBl. Nr. 26/2003) Pensionsversicherung zu entscheiden. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit

frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzpension die Abfertigung (den

(1) Der Dienstgeber hat einem Landesangestellten nach zwanzigjähriger, im

Todesfallbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzpensionen (ein

Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger, überwiegend guter Dienstleistung auf sein

ausbezahlter Todesfallbeitrag) in Abzug zu bringen sind.

Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der

(7) Im Übrigen werden die das Dienstverhältnis des Landesangestellten

gemäß § 112c des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührenden Abfertigung oder

betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des

des gemäß § 112d Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührenden

Anspruches auf Zusatzpension nicht berührt.

Todesfallbeitrages eine vom Land zu leistende Zusatzpension zu der aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension nach Maßgabe der

§ 1461)

folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Im Falle des Todes des

Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub bei Tätigkeiten,

Landesangestellten sind bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen überwiegend

die mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden sind

guten Dienstleistung die Hinterbliebenen zur Antragstellung berechtigt.

(Novelle LGBl.Nr. 26/2003)

(2) Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Dienstdauer und

Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Das Urlaubsausmaß gemäß § 44 Abs. 1 erhöht sich um bis zu vier Arbeitstage

Pensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v.H. derselben für Landesbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren

nicht übersteigen. verbunden ist, z.B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung

(3) Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten,

a) der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und radiologisch-technische Assistenten u.a. Dies gilt nur für Landesbedienstete, die

b) gegebenenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung, die aus Anlass eines bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten

Unfalles gebührt, der zu einer zeitlichen Begünstigung im Sinne des Abs. 1 Urlaubsansprüche erworben werden konnten.



1) 1)

Fassung LGBl.Nr. 26/2003, 23/2009 Fassung LGBl.Nr. 26/2003, 23/2009









10.05.2011 109 110 10.05.2011

1000 1000







§ 1471)

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

zur Novelle LGBl.Nr. 23/2009

(1) Abweichend von § 23 Abs. 2 können Landesbeamte der in der folgenden

Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, wenn sie dies erklären, nach Vollendung des

angeführten Lebensalters in den Ruhestand treten. Eine Kürzung nach § 76a Abs. 1

findet nur statt, wenn der Landesbeamte vor Vollendung des angeführten

Lebensalters in den Ruhestand übertritt, und zwar für jeden Monat, der zwischen

dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand und dem Ablauf

des Monats liegt, in dem er das angeführte Lebensalter vollendet hat.



Geburtsjahrgänge Vollendung von

bis 1953 61 Lebensjahren und sechs Monaten

1954 62 Lebensjahren

1955 62 Lebensjahren und sechs Monaten

1956 63 Lebensjahren

1957 63 Lebensjahren und sechs Monaten

1958 64 Lebensjahren

1959 64 Lebensjahren und sechs Monaten



(2) Abweichend von § 23 Abs. 2 können Landesbeamte, die vor dem 01. Jänner

1954 geboren sind, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand

übertreten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit

von 40 Jahren aufweisen. Für die Erklärung gilt § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz.

Eine Kürzung nach § 76a Abs. 1 findet nicht statt.

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 zählen Dienstzeiten nach

§ 76 Abs. 7 lit. a und angerechnete Ruhebezugvordienstzeiten nach § 78 Abs. 1 lit. a,

b und e.

(4) Für Landesbeamte der in der Tabelle nach Abs. 1 angeführten

Geburtsjahrgänge gilt § 76a Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des 65.

Lebensjahres das in der Tabelle angeführte Lebensalter zur Anwendung gelangt.

(5) Bei Landesbeamten, deren Ruhestand in einem in der folgenden Tabelle

angeführten Jahr beginnt, beträgt der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 76

Abs. 4 folgende Anzahl von Monaten:







1)

Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 25/2011









10.05.2011 111 112 10.05.2011

1000 1000







Beginn des Ruhestandes Durchrechnungszeitraum aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher

(im Jahr) (in Monaten) Verpflichtungen geboten ist.

2010 12 (9) Landesbeamte, deren Ruhestand in einem in der Tabelle angeführten Jahr

2011 20 beginnt, haben einen Ruhebezugssicherungsbeitrag abweichend von § 76b in

2012 28

folgender Höhe zu entrichten:

2013 36

2014 44 Ruhebezugssicherungsbeitrag

Beginn des Ruhestandes

2015 52 (v.H. des Ruhebezuges einschließlich

(im Jahr)

2016 60 der Sonderzahlungen)

2017 68 2010 3,17 v.H.

2018 76 2011 3,04 v.H.

2019 84 2012 2,92 v.H.

2020 92 2013 2,79 v.H.

2021 100 2014 2,66 v.H.

2022 108 2015 2,53 v.H.

2023 116 2016 2,41 v.H.

2024 124 2017 2,28 v.H.

2025 132 2018 2,15 v.H.

2026 140 2019 2,02 v.H.

2027 148 2020 1,89 v.H.

2028 156 2021 1,77 v.H.

2029 164 2022 1,64 v.H.

2030 172 2023 1,51 v.H.

2024 1,38 v.H.

(6) Abweichend von § 76 Abs. 9 erster Satz erhöht sich der Ruhebezug für jedes 2025 1,26 v.H.

vor dem 1. Jänner 2010 angefallene Dienstjahr um 2 v.H. der 2026 1,13 v.H.

Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 ab 2027 0,00 v.H.

v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(7) Abweichend von § 76 Abs. 9 erster Satz beträgt bei Landesbeamten, die seit (10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse,

dem 31. Dezember 1995 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für

österreichischen Gebietskörperschaft stehen, der Ruhebezug nach einer Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.

ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der (11) Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 01. Juli 2004 gebühren und

Ruhebezugbemessungsgrundlage. Für diese Berechnung ist das über die auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 in der Fassung vor

Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen; eine Unterbrechung im Ausmaß von LGBl.Nr. 23/2009 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter

weniger als sechs Monaten schadet nicht. Der Ruhebezug erhöht sich diesfalls für Anwendung der §§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens

jedes nach dem 31. Dezember 2009 angefallene Dienstjahr um 1,429 v.H. der 30. Juni 2010 eingebracht werden.

Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,119 (12) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.

v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Nr. 23/2009, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4, 11 Abs. 4, 56 Abs. 2

(8) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 7 erster Satz sind solche bei einer und 6 und 147 Abs. 12, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies (13) Für den Fall, dass die §§ 82b und 83 Abs. 4 oder einzelne ihrer Teile nicht

kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des









10.05.2011 113 114 10.05.2011

1000 1000







Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 23/2009, ohne diese Bestimmungen § 1481)

oder ohne diese Teile kundzumachen. Inkrafttretensbestimmung

zur Novelle LGBl.Nr. 67/2010

Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988,

LGBl.Nr. 67/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die

Teuerungszulage und die besondere Zulage (§§ 56 Abs. 1, 4 und 5, 82a, 85b Abs. 4

und 94a), am 1. Jänner 2011 in Kraft.



§ 1492)

Inkrafttretensbestimmung

zur Novelle LGBl.Nr. 12/2011

(1) Die §§ 69 und 96 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2011 treten rückwirkend am

1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Eine Verordnung nach § 69 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b in der

Fassung LGBl.Nr. 12/2011 kann rückwirkend mit Wirkung 1. Jänner 2011 in Kraft

gesetzt werden.









1)

Fassung LGBl.Nr. 67/2010

2)

Fassung LGBl.Nr. 12/2011









10.05.2011 115 116 10.05.2011


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